
Judgements
Judgements
Aktuelle Rechtsprechung kennen, Entwicklungen frühzeitig erkennen und richtig einordnen. So entsteht der Wissensvorsprung, der in der Praxis den Unterschied macht.
RulingBetriebsverfassungsrecht – Versetzung
Eine - für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige - erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist
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RulingSchadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)
Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
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RulingFestsetzung krankenhausindividueller Entgelte durch die Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle hat bei der Festsetzung sachgerecht kalkulierter Entgelte einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. 2. Erhebt die andere Vertragspartei (Kostenträger) substantiierte Einwendungen gegen die Entgeltkalkulation des Krankenhauses, muss sich die Schiedsstelle mit den Einwendungen auseinandersetzen. 3. In der Begründung des Schiedsspruchs sind die wesentlichen Gesichtspunkte mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
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RulingZahlbetragsausgleich für erstmals im Vereinbarungszeitraum vereinbarte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)
1. § 15 Abs. 3 KHEntG und § 15 Abs. 2 KHEntG a. F. sind auch auf neue NUB-Entgelte anwendbar. 2. Die Differenz zwischen den neu vereinbarten NUB-Entgelten (hier für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2011) und der mangels rechtzeitiger Genehmigung hilfsweise abgerechneten Vergütung ist auszugleichen.
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RulingDurchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter
Werden ärztliche Leistungen von Stellvertretern eines Wahlarztes in einer Klinik aufgrund einer Vielzahl von unzutreffend als Individualvereinbarungen deklarierten, tatsächlich aber formularmäßig verwendeten Stellvertretervereinbarungen erbracht, obwohl bereits bei Abschluss der die Grundlage des Honoraranspruchs bildenden Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend nachkommen kann und will, sondern die den Kern seiner Leistungspflicht betreffenden ärztlichen Behandlungen auf eine Vielzahl von jeweils zur Verfügung stehende Ober-, Fach- und Assistenzärzte, die alle als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werden, dann ist dem Wahlarzt die Durchsetzung seines Honoraranspruchs als unzulässige Rechtsausübung verwehrt. Dem Wahlarzt ist dann nach Treu und Glauben verwehrt, die konkreten Wahlleistungen abzurechnen, die er nicht persönlich erbracht hat.
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RulingAufwandspauschale bei Prüfung von Krankenhausabrechnungen
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur alten, vor 2016 geltenden Rechtslage bei der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) überschreitet nicht die Grenzen zusätzlicher richterlicher Rechtsfortbildung.
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RulingHonorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
1. Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. 2. Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höhere Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.
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RulingAufgaben eines hinzugezogenen Arztes des kassenärztlichen Notdienstes bei der Anamnese
Der nach dem Notarzt hinzugezogene Arzt des kassenärztlichen Notdienstes muss sich bei seiner Anamnese mit der vorangegangenen Notarztbehandlung befassen und nach der Entwicklung der dort geschilderten und dokumentierten Beschwerden fragen. Auch die einfach fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der Durchführung der fehlerhaft versäumten Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn sich als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
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RulingPersönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen
1. Nimmt ein Versicherter seine private Krankenversicherung gem. § 192 Abs. 1 VVG, § 4 Abs. 1 MB/KK 2009 i. V. m. dem Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung stationärer Behandlungskosten in Anspruch, die auf dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung beruht, so ist der Versicherte dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet worden ist. 2. Bei der Behandlung einer mittelgradig depressiven Störung eines Wahlleistungspatienten gibt der Wahlarzt das persönliche Gepräge durch sein Tätigkeitwerden zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung des Patienten, in dem er einmal wöchentlich einer Einzeltherapiesitzung in Form eines 50 minütigen Gespräches mit dem Patienten durchführt, welches die wesentliche Kernleistung der Behandlung darstellt und wenn der Wahlarzt und/oder sein Stellvertreter zusätzlich drei- bis fünfmal pro Woche Visiten und Gespräche sowie fast wöchentliche Besprechungen mit dem nichtärztlichen Therapeuten durchführen. 3. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG bezieht sich auch auf ärztliche Wahlleistungen. 4. Bei Tätigwerden von psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten und anderen nichtärztlichen Behandlern an der wahlärztlichen Behandlung eines Privatpatienten muss dies gesondert in der Wahlleistungsvereinbarung vereinbart werden, damit diese als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden können.
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RulingEine Praxis ist keine Praxisklinik
1. Der Begriff „Praxisklinik“ erweckt beim maßgeblichen Verkehrskreis zunächst den Eindruck, es handele sich um eine „Klinik“, so dass der Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. 2. Tritt eine Einrichtung als Praxisklinik auf, ohne die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme vorzuhalten, handelt es sich um eine Irreführung über positive Leistungsmerkmale, die für die Marktentscheidung des Verbrauchers von Bedeutung und damit wettbewerbsrechtlich relevant sind.
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RulingSpeicherung von Daten auf Arztbewertungsportal
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.
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RulingVersorgungsaufträge für Dialyseleistungen
1. Die Regelungen über die Beschränkung der Mitnahme eines Versorgungsauftrags bzgl. der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten haben in § 72 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB V eine hinreichend bestimmte sowie dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügende Rechtsgrundlage. 2. Die Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä („Dialysevereinbarung“) halten sich innerhalb des vorgegebenen Ermächtigungsrahmens.
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RulingPlausibilitätsprüfung psychotherapeutischer Leistungen
1. Die im Anhang 3 zum EBM bestimmten Prüfzeiten für psychotherapeutische Leistungen sind rechtswidrig, soweit auch für das Tagesprofil die Prüfzeiten höher bemessen sind, als die Kalkulationszeiten. 2. Der Honoraranspruch von Vertragspsychotherapeuten wird nicht bereits durch die rein körperliche Anwesenheit oder das Zuhören begründet, vielmehr ist es notwendig, die Äußerungen und Reaktionen des Patienten intellektuell aufzunehmen, diese zu verarbeiten und fachlich zu bewerten, dem Patienten ein Feedback zu geben und ggf. steuernd einzugreifen sowie den Ablauf der Sitzung im notwendigen Umfang zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Erbringung psychotherapeutischer Leistungen ist daher bei Überschreitung einer Tagesarbeitszeit von mehr als 12 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen.
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RulingWirksame Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung
1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. 2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbstständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. 3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbstständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners.
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RulingArzneimittelregress bei Verordnung von Rezepturarzneimitteln
1. Zu Lasten der GKV ist eine Verordnung nur solcher Arzneimittel zulässig, die die Gewähr für ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bieten. Dafür sind zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen über das Arzneimittel in dem Sinne erforderlich, dass der Erfolg einer Behandlung in einer ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen belegt ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der GKV sind bei Fertigarzneimitteln erfüllt, die nach Überprüfung ihrer Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach den Vorschriften des AMG in konkret bezeichneten Anwendungsgebieten zum Verkehr zugelassen worden sind. Mit ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist zugleich auch die Verordnungsfähigkeit im Rahmen der GKV grundsätzlich gegeben. 3. Rezepturarzneimittel, die nicht – wie Fertigarzneimittel - „im Voraus hergestellt“ und in den Verkehr gebracht, sondern für einen bestimmten Patienten nach Rezeptur des Arztes zur Herstellung in der Apotheke verordnet werden und für die arzneimittelrechtlich gegebenenfalls nur eine Herstellungserlaubnis erforderlich ist, fehlt es an einer fungierten Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Sie sind nicht ohne weiteres auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
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RulingRechtsfolgen einer Formunwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung
1. Der Patient kann sich wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf die Formunwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung für eine medizinische Wahlleistung berufen, wenn er umfassend über diese medizinische Wahlleistung, über mögliche Behandlungsalternativen und die mit der Wahlleistung einhergehenden, von ihm gegebenenfalls selbst zu tragenden Kosten schriftlich unterrichtet und aufgeklärt wurde. 2. Medizinische Wahlleistungen können vereinbart werden, wenn sie gegenüber den allgemeinen Krankenhausleistungen über das medizinisch und wirtschaftlich Erforderliche hinausgehen, damit darüber hinausgehende Bedürfnisse des Patienten abdecken und auch nicht im DRG-System abgebildet sind.
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RulingZur Honorarkürzung wegen Missbrauchs der Kooperationsform bei Anästhesisten
1. Nach § 106d SGB V stellt die KV die sachliche und rechnerische Richtigkeit vertragsärztlicher Abrechnungen fest. Diese Richtigstellungsbefugnis ist auf den Fall des Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV übertragbar. 2. Ein Missbrauch der Kooperationsform liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine BAG typisch ist. Nach § 11 Abs. 2 der zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der KVen und der Krankenkassen (ARL) ist bei 20%-iger Patientenidentität – bzw. bei 30%-iger im Falle gebiets-/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften – eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen. Nach dem BSG liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50% der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine BAG kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor. 3. Bei der Ermittlung der Prozentsätze ist die Zahl der gemeinsamen Patienten auf die Patientenzahl jeder Praxis (und nicht auf die Summe der Patientenzahlen beider Praxen) zu beziehen. Auch bei einer unter dem Aufgreifkriterium liegenden Anzahl gemeinsamer Patienten kann ein Missbrauch der Kooperationsform vorliegen. Allerdings muss dann für jeden Einzelfall eine nicht gerechtfertigte Behandlung durch die beteiligten Ärzte nachgewiesen werden. 4. Im Übrigen ist auch bei Anästhesisten die Kennzeichnung einer Vertretungssituation durch die Verwendung eines entsprechenden Vertreterscheins nach Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte unter Ziff. 1.1 i.V.m. Ziffer 2.19.1 unverzichtbar.
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RulingKeine Notdienstverpflichtung für ermächtigte Krankenhausärzte
Für ermächtigte Krankenhausärzte besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.
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RulingFestsetzung der Krankenhausfinanzierung durch Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle darf den vom Krankenhaus beantragten Pflegesatz ohne Vorlage der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) nicht festsetzen, wenn und soweit die Kostenträger auf die Vorlage der der LKA nicht verzichtet haben. 2. Die vom gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) aus Gründen der Sicherstellung einer besonders hochwertigen qualitativen Versorgung vorgenommene Zuweisung von pädiatrisch-hämato-onkologischen Aufgaben an entsprechende Zentren erlaubt nicht den Schluss, dass diese Krankenhausleistungen sämtlich in die Entgelte nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen sind.
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RulingZum zeitlichen Anwendungsbereich von § 13 Abs. 3 a SGB V – Keine Kostenerstattung für die Liposuktion
§ 13 Abs. 3 a SGB V greift für Anträge auf künftig zu erbringende Leistungen, die Berechtigte ab dem 26.02.2013 stellen.
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