
Aktuelle Urteile
Erbrecht
Notizzettel als Testament
1. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
2. Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen.
3. Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt hat; bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB keine Anwendung.
4. Eine Erbeinsetzung desjenigen, „der für mich aufpasst und (mich) nicht ins Heim steckt“ ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.
Voraussetzungen für eine Verlängerung der Inventarfrist
1. Ist der Beschluss, der eine Frist zur Inventarerrichtung bestimmt, in Rechtskraft erwachsen, hat er präjudizelle Bindungswirkung für die nachfolgende Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der Inventarfrist. In diesem Fall ist für eine (erneute) Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der Inventarfrist grundsätzlich vorliegen, kein Raum mehr. Insofern beschränkt sich die Prüfung des Nachlassgerichts allein auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Inventarfrist gegeben sind.
2. Das Nachlassgericht ist bei der Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den gestellten Antrag noch an die Höchstfrist im Sinne des § 1995 Absatz 1 BGB gebunden.
3. Die Bestimmung der Inventarfrist unterliegt allein dem Ermessen des Nachlassgerichts.
Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage durch notarielles Nachlassverzeichnis bei widersprüchlichem Vorgehen
Es ist widersprüchlich, wenn eine Pflichtteilsgläubigerin einerseits noch die Auskunftserteilung durch mehrere Bundesverbände von Banken und Sparkassen abwarten will, andererseits aber vor dem Abwarten einer angemessenen Frist bereits die Erteilung der Auskünfte im Nachlassverzeichnis klageweise geltend macht.
Erbeinsetzung von Betreuungspersonen
Hinsichtlich der Erbeinsetzung von Betreuungspersonen gilt, dass auf ambulante Dienste die Regelungen des 2. Kapitels des Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) nur anwendbar sind, wenn sie ihre Leistungen in Angeboten gem. § 24 Abs. 1 WTG erbringen.
Erbeinsetzung bei Scheidung
1. Ist im Erbvertrag bestimmt, dass dessen Regelungen ersatzlos entfallen, wenn die Ehe der Vertragschließenden aufgelöst oder geschieden wird oder einer von ihnen den Antrag auf Scheidung stellt ohne Rücksicht darauf, ob der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder nicht, bleibt es bei dieser Rechtsfolge auch, wenn ein Ehegatte den von ihm gestellten Scheidungsantrag später zurücknimmt.
2. Ein Vertrag, durch den Erbprätendenten für ihr Verhältnis untereinander verbindlich festlegen, wie eine letztwillige Verfügung im Hinblick auf die Erbeinsetzung auszulegen ist, bedarf der notariellen Beurkundung.
Umfang eines Quotenvermächtnisses
Die in einem Erbvertrag getroffene Regelung zur Ausgestaltung eines Quotenvermächtnisses, wonach hiervon „in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“ erfasst sind, erstreckt sich in der Regel nicht auf Aktien, über die einer der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags bereits verfügte.
Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung
erpflichtung zur Grundbuchberichtigung
1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, namentlich auf Grund Erbgangs, unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt dem aktuellen Eigentümer (Erben) deshalb die Verpflichtung aufzuerlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so muss es dabei einen inhaltlich bestimmten Berichtigungsantrag vorgeben, was voraussetzt, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm gem. § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer sowie die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt; unzulässig ist hingegen die Verlagerung von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen auf den Antragsteller.
2. Legt das Verhalten der Beteiligten den Verdacht nahe, dass die Erben des eingetragenen Eigentümers versuchen, durch eine mit Ausflüchten verdeckte Weigerungshaltung sich öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlichen Pflichten zu entziehen, so kann dem nicht durch eine Senkung der im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO allgemein geltenden Erfordernisse begegnet werden; vielmehr haben die Träger der öffentlichen Interessen und etwaige Gläubiger von den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
3. Die Verpflichtung nach § 82 S. 1 GBO hat das Grundbuchamt in der Form eines Beschlusses nach §§ 38 Abs. 2 und 3, 39 FamFG und nicht lediglich durch Verfügung bzw. gerichtliches Schreiben auszusprechen.
Können sich die Erben über den letzten Willen des Erblassers hinwegsetzen?
Zur Auslegung eines notariell beurkundeten Erbvertrages, in dem die Erblasserin abweichend von ihrem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament statt ursprünglich nur neun ihrer Kinder nun zehn ihrer Kinder zu gleichanteiligen Erben eingesetzt sowie ihren zweitältesten Sohn und ihre älteste Tochter zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern mit erweiterten Befugnissen zur Umsetzung ihrer abgeänderten Teilungsanordnung, kann als Zuwendungsverzichtsvertrag ausgelegt werden, wenn die Schlusserben sich mit dieser Neuregelung sowohl in Bezug auf den Nachlass ihres bereits verstorbenen Vaters als auch in Bezug auf den zukünftigen Nachlass ihrer Mutter einverstanden erklären.
Abweichung des materiellen Erbrechts von der Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und dort verstorben ist, wird, auch bei ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.
Löschungsbewilligung in Bezug auf Grundschuld durch Miterben
Auf Grund einer Bewilligung der Miterben zur Löschung einer Grundschuld darf diese nur gelöscht werden, wenn die Miterben sich gemäß § 35 GBO ausweisen. Auf der Grundlage eines eingezogenen Erbscheins darf das Grundbuchamt keine Eintragungen mehr vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbschein nur eingezogen ist, weil die in ihm vermerkte Testamentsvollstreckung beendet worden ist.
Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers bei nicht mittellosem Nachlass
1. Bei der Bemessung des (sich nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1 und 2, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in Ver-bindung mit den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes – VBVG – richten-den) Vergütungsanspruchs eines berufsmäßigen Nachlasspflegers hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittelosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen, wobei gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen ist, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den kon-kreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Sunden, zu berücksichtigen.
2. Zur Darstellung seines Vergütungsanspruchs hat der Nachlasspfleger eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen und hierbei die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwort-artig anzugeben und in einem Umfang zu konkretisieren, der dem Gericht – ggf. unter Anforderung weiterer Nachweise – die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglicht und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden kann.
3. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht für Tätigkeiten, die der Nachlasspfleger vor seiner Verpflich-tung (und Unterrichtung über seine Aufgaben) durch das Nachlassgericht sowie nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbracht hat; eine Honorierung vor der Verpflichtung erbrachter Tätigkeiten lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtfertigen.
Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben
Wird der in einem privatschriftlichen Testament eingesetzte Alleinerbe vom Erblasser mit dem nicht unterschriebenen Vermerk „Wird noch genannt“ durchgestrichen, führt dies zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn entgegen der Ankündigung eine Erbeinsetzung später nicht mehr letztwillig verfügt wurde.
Zur Wirksamkeit eines Schriftstücks als letztwillige Verfügung, das der Erblasser mit „Entwurf Testament“ überschrieben hat
Ein vom Erblasser selbst als Entwurf bezeichnetes Schriftstück kann zwar grundsätzlich ein gültiges Testament darstellen, dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn das Schriftstück nach dem feststellbaren Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll.
Zur Bindungswirkung eines Ehegatten-Testaments mit Schlusserbenbestimmung und Änderungsvorbehalten
1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung ihres einzigen Kindes auch für den Fall vorbehalten hatten, dass es „mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommt“.
2. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer auf einen solchen Widerrufsvorbehalt gestützten Änderungsberechtigung des letztverstorbenen Elternteils, wenn in der Neutestierung des überlebenden Ehegatten das Vorliegen von „familiären Zuwiderhandlungen“ im Wesentlichen mit der mangelnden Kontaktpflege des Sohnes begründet wird.
3. Unabhängig davon, welche gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten über Art und Ausmaß eines nicht mehr tolerablen Störverhaltens ihres Sohnes zu einem solchen Widerrufsvorbehalt geführt haben, gehört die von den Eheleuten damit übereinstimmend verfolgte Zielsetzung zu den tatbestandlichen Voraussetzung der Änderungsklausel mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte hieran eben auch in Bezug auf die Beweggründe gebunden ist, von denen er sich bei der Ausübung seiner Änderungsbefugnis leiten lässt.
4. Es liegt offenkundig jenseits dieser übereinstimmenden Zielsetzung der Ehegatten, wenn der Erblasser nach dem Tod der Ehefrau eine derartige Änderungsklausel ausschließlich bzw. vorrangig dazu nutzen will, nunmehr zur hälftigen Miterbin (neben dem Sohn) seine langjährige Lebensgefährtin zu berufen, mit der er bereits wenige Jahre nach dem gemeinschaftlichen Testament eine außereheliche Beziehung eingegangen war, welche – voraussehbar – auch zu einem tiefgreifenden Konflikt zwischen dem Erblasser und seinem Sohn geführt hatte.
Vorsorgevollmacht und Rechnungslegungspflicht eines Sohnes
1. Das eine Rechnungslegungspflicht auslösende Auftragsverhältnis kann nicht schon aus einer bloßen Bevollmächtigung als solcher abgeleitet werden. Sie betrifft regelmäßig nur das rechtliche Dürfen nach außen. Erforderlich ist die Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss.
2. Der Grundsatz, wonach Ehegatten regelmäßig kein Auftragsverhältnis untereinander begründen, gilt wegen des die Ehe prägenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht pauschal für andere Angehörigenbeziehungen. Daraus folgt für das Verhältnis der Mutter zu dem von ihr bevollmächtigten Sohn indes auch nicht umgekehrt bereits „automatisch“ ein Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht). Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles.
Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung
1. Die Überschuldung des Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, die zur Anfechtung berechtigt; dies indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht.
2. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag und seine Entscheidung auf spekulativer - bewusst ungesicherter - Grundlage getroffen hat.
Voraussetzungen für die Stundung eines Pflichtteils bei eventueller Aufgabe des Familienheims
1. Gemäß § 2331 a Absatz 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, dass für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Das Familienheim muss dabei nicht schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden.
3. Bei der Stundung dürfen nicht nur die Interessen des Erben eine Rolle spielen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen, da sich im Todesfall sein Anspruch auf Teilhabe am Erbe realisiert.
4. Eine Stundung kommt nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.
Gültigkeit einer aus mehreren nicht miteinander verbundenen Texten bestehenden Niederschrift als Testament
Mehrere miteinander nicht verbundene Texte des Erblassers erfüllen nur dann das Erfordernis einer Unterschrift iSd § 2247 Abs. 1 BGB, wenn sie inhaltlich eine einheitliche Willenserklärung enthalten und die Unterschrift diese Willenserklärung abschließt. Dieser inhaltliche Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass auf einem Tisch, auf dem mit einem Stift eine nicht unterzeichnete letztwillige Verfügung geschrieben worden ist, weitere in sich abgeschlossene und unterzeichnete letztwillige Verfügungen des Erblassers liegen.
Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind
1. Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seinen alleinsorgeberechtigten Elternteil, bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung dieses Elternteils Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des „ 1643 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
2. Weist das Familiengericht den Genehmigungsantrag bei dieser Sachlage (schon) mangels Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung zurück, so rechtfertigt dies entsprechend § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG die Aufhebung seines Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, da dieses dann in der Sache noch nicht entschieden hat.
Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens
1. Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdige). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen.
2. Wenn Eheleute in größerem zeitlichem Abstand versterben, ist eine für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte. Dies gilt nach der Andeutungstheorie allerdings nur dann, wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen selbst findet.
Anspruch eines Erben auf Zugang zu einem Benutzerkonto des Erblassers
Der Anspruch auf Zugang zu einem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten ist vererblich; ihm stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen.
Form der Auskunftserteilung über Facebook-Nutzungsvertrag nach dem Tod des
War Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen Facebook und den Erben eines Facebook-Nutzers gemäß den Gründen der letztinstanzlichen Entscheidung lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben, so kann die Verurteilung zur Gewährung des Zugangs zum Konto nur dahin verstanden werden, dass der Zugang sich insoweit gerade auf die Vermittlung der in dem Konto enthaltenen Informationen beschränkt, ohne dass damit eine besondere Art und Weise des Zugangs zu den Informationen in Form eines Zugangs zum Account gemeint ist, der den Gläubiger in die Lage versetzen würde, sich im Account der verstorbenen Person in einer Weise „zu bewegen“ die einem Login wie ein originärer Account-Inhaber gleichkommen würde.
Facebook II – Vollstreckung des Zugangs zum Konto
Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels der die – ein soziales Internet-Netzwerk betreibende – Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren:
Die Schuldnerin (Facebook) habe mit der Übermittlung eines USB-Sticks an die Gläubigerin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, nicht erfüllt. Die Gläubigerin müsse sich in dem Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – so “bewegen” können wie zuvor die Erblasserin selbst.
Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin “Zugang” zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, weise schon sprachlich darauf hin, dass die Gläubigerin in das im Herrschaftsbereich der Schuldnerin befindliche Konto “hineingehen” können müsse und ihr nicht lediglich dessen Inhalte zu übermitteln seien.






