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Staat und Verwaltung

Öffentliches Recht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Rückforderung einer Subvention rechtswidrig

Verwaltungsgericht Trier, · 8 K 3247/19.TR · 05.02.2020

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Unternehmen aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz eine Subvention in Höhe von 465.490,00 € nicht zurückzahlen muss. Damit hatte die Klage des Unternehmens gegen die Rückforderung Erfolg.

Bei der Subvention handelte es sich um einen Zuschuss aus EU- und Landesmitteln für den geplanten Neubau einer Produktionshalle und die Anschaffung einer neuen Fertigungsanlage im Unternehmen. Mit dem entsprechenden Zuwendungsbescheid aus dem Jahr 2010 wurde die Maßgabe verbunden, über einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl an Dauerarbeitsplätzen und Dauerausbildungsplätzen zu sichern. Obwohl das Unternehmen in der Folge einen Millionenbetrag investierte, gelang es im 6-jährigen Überwachungszeitraum nicht zu allen Zeiten, die vorgegebene Anzahl an Dauerarbeitsplätzen und Dauerausbildungsplätzen einzuhalten. An mehreren Monaten wurde die Messzahl unterschritten. Das Land Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin den Zuwendungsbescheid und verpflichtete das Unternehmen, die Subvention in Höhe von 465.490,00 € zurückzuzahlen. Dagegen erhob das Unternehmen Klage und machte geltend, dass der Arbeitsmarkt erschöpft gewesen sei. Dem begegnete das Land mit der Argumentation, dass es hierauf nicht ankomme. Bereits die bloße Nichterreichung der Vorgabe rechtfertige den Widerruf der Bewilligung. Außerdem habe das Unternehmen die Arbeitsplätze nicht ernsthaft angeboten.

Das Verwaltungsgericht hob mit seinem Urteil den Widerruf des Zuwendungsbescheides auf. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass eine „Zweckverfehlung“, die Voraussetzung für die Rücknahme sei, nicht vorliege. Die Zweckbestimmung zur Sicherung der Arbeitsplätze sei in dem Sinne auszulegen, dass hierfür nicht das tatsächliche Besetztsein der Arbeitsplätze erforderlich sei, sondern auch das dauerhafte Anbieten auf dem Arbeitsmarkt ausreiche. Der Begriff der Begriff Arbeitsplatzsicherung sei so auszulegen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich besetzt oder aber zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten sein müsse. Zudem stellte das Gericht klar, wie dieses Anbieten auszusehen hat: „Ein dauerhaftes Anbieten auf dem Arbeitsmarkt im Sinne des Zuwendungsbescheids ist grundsätzlich gegeben, wenn die Arbeitsplätze im Unternehmen vorgehalten werden und bei der Bundesagentur für Arbeit als freie Stellen gemeldet sind. Diese Form des Anbietens von Arbeitsplätzen berücksichtigt die bundesgesetzlich vorgegebene Aufgabenzuweisung und bietet die beste Gewähr einer flächendeckenden Wahrnehmung durch potentielle Bewerber.“ Das Gericht hatte anhand der vorgelegten Unterlagen und Belege keine Zweifel, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllte. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nicht nur die Stellen bei der Agentur für Arbeit angeboten, sondern auch durchgängig Zeitungsanzeigen geschaltet, im Internet Stelleninserate veröffentlicht, und zwar auf der eigenen Webseite und bei Arbeitsvermittlungsportalen, zudem präsentierte sie sich bei einer Berufsausbildungsmesse und beauftragte Headhunter.

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