
Öffentliches Recht
Beamtenrecht
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vergaberechtswidrigem Verhalten
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat entschieden, dass ein ehrenamtlich tätiger erster Bürgermeister ein innerdienstliches Dienstvergehen begeht, wenn er entsprechende vergaberechtliche Vorgaben aus dem Förderbescheid nicht einhält und damit der Gemeinde ein substantieller Schaden entsteht, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit beschädigt ist.
Zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Konkurrentenstreit
Beamte, die sich um eine Beförderungsstelle bewerben, haben nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Entscheidungsmaßstab sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Die dienstlichen Beurteilungen haben die Aufgabe, über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
Die zu vergleichenden Beurteilungen, die zum Vergleich herangezogen werden, müssen allerdings „hinreichend aktuell“ sein. Nach der Rechtsprechung ist dies in einem System mit Regelbeurteilungen der Fall, wenn die Beurteilung nicht älter als der jeweils vorgesehene Regelbeurteilungszeitraum ist. Wird also – wie bspw. bei den Beamten in der Justiz in Rheinland-Pfalz – alle zwei Jahre beurteilt, dann darf die letzte Beurteilung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
Wann beginnt aber diese 2-Jahres-Frist und wann endet sie?
Das OVG hat in seiner aktuellen Entscheidung bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerwG klargestellt, dass sich die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung nach der verstrichenen Zeit zwischen ihrer Erstellung bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bemisst. Die Auswahlentscheidung wird mit der Fertigstellung des Besetzungsvermerkes getroffen.
Im zu entscheidenden Fall bestand die Besonderheit, dass sämtliche Bewerber mit Ausnahme der Antragstellerin zu dem für alle Justizbeamten einheitlichen Beurteilungsstichtag beurteilt wurden; bei der Antragstellerin wurde ein um rund zwei Monate abweichender früherer Beurteilungsstichtag gewählt. Das sei mit Blick auf die Elternzeit der Antragstellerin zulässig, weil Zeiten der Elternzeit nicht einbezogen werden könnten, so dass OVG, dann ende aber auch der 2-Jahres-Zeitraum früher.
Der Dienstherr hatte allerdings die Antragstellerin vom Verfahren ausgeschlossen, weil er für die Beurteilung der hinreichenden Aktualität bei der Ermittlung des Fristendes nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern auf den 2 Monate späteren (landeseinheitlichen) Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunden abstellte. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem Dienstherrn wurde untersagt, den seinerseits ausgewählten Bewerber zu befördern. Er muss nunmehr eine neue Auswahlentscheidung treffen, unter Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin.
Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters
Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz hat das Verwaltungsgericht Trier noch einmal daran erinnert, dass eine Umgehung des Gemeinderates durch eine Eilentscheidung des Bürgermeistes nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Nach § 48 Abs. 1 GemO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Rates aufgeschoben werden kann - beispielsweise weil eine Sitzung des Gremiums in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann - im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats entscheiden.
Im vorliegenden Falle hatte der Ortsbürgermeister einer Gemeinde unter Bezugnahme auf diese Vorschrift die Reparatur eines gemeindeeigenen Traktors in Auftrag gegeben. Die Kommunalaufsicht beanstandete die Entscheidung unter Hinweis darauf, dass kein schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden gedroht habe. Eine Ersatzmaschine habe zur Verfügung gestanden. Die Entscheidung sei auch nicht unaufschiebbar gewesen. Die Ortsgemeinde erhob gegen die Beanstandung Klage.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beanstandung durch die Kommunalaufsicht rechtmäßig war. § 48 GemO sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen, wobei streng zu prüfen sei, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil besteht. Nach diesem Maßstab habe vorliegend „evident“ keine Eilbedürftigkeit bestanden. Ein schwerwiegender, unumkehrbarer Schaden haben nicht gedroht. Abgesehen davon sei es möglich gewesen, noch rechtzeitig eine Gemeinderatssitzung einzuberufen.
Rechtsanwalt Dr. Christian Müller weist darauf hin, dass die Entscheidung in einer Linie mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz steht. Nach dessen ständiger Rechtsprechung (bspw. in seinem Urteil vom 13. April 2006, Az. 1 A 11596/05) soll eine Eilentscheidung nach § 48 GemO nur in ganz dringenden Fällen in Betracht kommen, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss. Hintergrund ist, dass verhindert werden soll, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat leichtfertig unterlaufen wird.


