
Aktuelle Urteile
Privates Baurecht
Gericht kann die Höhe des Sicherungsanspruchs schätzen!
Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei handschriftlichen Zusätzen?
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.10.2019 zu Geschäftsnummer 14 U 94/19
Keine Nachfristsetzung für mangelbedingte Folgeschäden!
Wann sind Zahlungen an Bauunternehmer insolvenzfeste Bargeschäfte?
Baugeld: Gesteigerte Kontrollpflicht bei Zahlung auf allgemeines Geschäftskonto!
Praxishinweis:
Vergabe: Kein Ausschluss bei Streit über Mängelursachen
Entscheidung:
Eine Sicherheitsleistung soll zügig und ohne Beweisaufnahme zugesprochen werden, weil sonst dieser gesetzliche Anspruch entwertet würde (so auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014 zu Geschäftsnummer VII ZR 349/12). Damit wird das Sicherungsinteresse des Unternehmers über das Klärungsinteresse des Bestellers gestellt mit der Folge, dass über den Sicherungsanspruch auf nicht abschließend geklärter Tatsachengrundlage zu entscheiden ist. Hier ist § 287 Abs. 2 ZPO anzuwenden, was zu dem sachgerechten und systematisch richtigen Ergebnis führt, dass die Sicherheitsleistung durch das Gericht in freier Überzeugung festzusetzen ist.
Auch bei gravierenden Mängeln nur ausnahmsweise Haftung für Arglist und Organisationsverschulden!
Alleinige Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen: Vergütungsanspruch unstreitig!
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2019 zu Az. VII ZR 188/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Abriss und Neubau bei Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik!
Verzögerungsbedingte Mehrkosten nach § 642 BGB umfassen auch Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten!
nachfolgend BGH, Urteil vom 26.10.2017 zu Geschäftsnummer VII ZR 16/17
Keine Verweigerung der Mängelbeseitigung durch Arbeitseinstellung wegen Zahlungsverzuges!
nachfolgend: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017 zu Geschäftsnummer VII ZR 284/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Auftraggeber muss kein „Gegenaufmaß“ vorlegen!
Praxishinweis:
Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien sich über eine Anpassung der Vergütung verständigen müssen (BGH, a.a.O). Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch anzupassen (BGH, Urteil vom 08.03.2012 zu VII ZR 202/09). Die Klägerin hatte hier aber keine Mehrvergütung aufgrund der Verschiebung der Ausführungsfristen geltend gemacht, sondern den Ersatz von Vorhaltekosten im Zeitraum bis zur verzögerten Zuschlagserteilung.










