
Aktuelle Urteile
Transportrecht und Logistikrecht
Zum qualifiziertes Verschulden des Frachtführers bei Diebstahl aus einem über Nacht abgestellten LKW an einer italienischen Raststätte; Wirksamkeit einer AGB-Klausel, wonach der Fahrer nur bewachte Parkplätze anfahren darf
1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Fahrer nur bewachte Parkplätze anfahren darf, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar und wird daher nicht Vertragsbestandteil, wenn der Frachtführer weder im Transportauftrag, noch mündlich vor Vertragsschluss auf diese Regelung hingewiesen wurde.
2. Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung von Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten.
3. Weiß der Frachtführer nicht, dass er diebstahlsgefährdetes Gut transportiert und ist im Transportauftrag nur von „Sammelgut“ die Rede, so können von ihm keine erhöhten Sicherheitsmaßnahmen erwartet werden. Nimmt er seine Ruhezeit an einer auch nachts durchgehend betriebenen Raststätte und wählt dabei einen Stellplatz in einem Berich, wo mehrere LKW nebeneinander parken, so kann ihm deshalb nicht der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens gemacht werden.
Zum qualifiziertes Verschulden des Frachtführers wegen Abstellen von wertvoller Ware vor einem unbesetzten Lagerhaus
1. Ablieferung meint dabei grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Allerdings ist nicht notwendig das körperliche Ergreifen des Transportguts durch den Empfänger; dieses muss aber so für ihn bereitgestellt werden, dass er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft ergreifen kann. Die Ablieferung steht dabei zur Beweislast des Frachtführers.
2. Stellt der Frachtführer das abzuliefernde Gut ohne entsprechende Weisund des Absenders vor einem unbesetzten Lagergebäude ab, so ermöglicht dies dem Empfänger nicht das Ergreifen der Sachherrschaft ohne weitere Hindernisse und stellt deshalb keine Ablieferung dar.
3. Das Abstellen von wertvoller Ware vor einem unbesetzten Lagergebäude ist in besonderem Maße fahrlässig und damit leichtfertig und begründet deshalb ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB. Das gilt selbst dann, wenn dergleichen in der Vergangenheit schon wiederholt so praktiziert wurde. Denn es lag jedenfalls ein Diebstahl der unbeaufsichtigten Ware nahe.
Zum Beweis der ordnungsgemäßen Übernahme durch den Frachtführer bei (Tief-)Kühlgut
1. Der von dem Frachtführer Ersatz begehrende Anspruchsteller hat darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands.
2. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Anspruchsteller beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde.
3. Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei „blind“ erteilt worden. In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die Stückzahlangabe in der Übernahmequittung zutrifft. Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt. Bestätigt der Fahrer mit seiner Unterschrift ohne vorherige Prüfung die ordnungsgemäße Vorkühlung der Ware und hatte er die Möglichkeit, eine Temperaturmessung selbst vorzunehmen oder die Temperaturmessung durch den Belader kontrollieren zu lassen, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Übernahmequittung „blind“ unterschrieben.
Zu den Voraussetzungen an einen Temperaturschaden bei Tiefkühlgut; qualifiziertes Verschulden bei Einsatz eines Kühlfahrzeuges ohne aktive Kühlung
1. Werden die Bestimmungen von § 2 Abs. 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV), wonach tiefgefrorene Lebensmittel nach dem ersten Einfrieren bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei -18°C oder tiefer gehalten werden müssen, während des Versandes sind kurzfristige Schwankungen von höchstens 3°C zulässig sind, nicht eingehalten, so ist die Ware nicht mehr verkehrsfähig. Gerade aufgrund der lebensmittelrechtlichen Folgen und den möglichen Imageschaden, der eintreten würde, wenn ein Kaufmann lebensmittelrechtlich unzulässige Tiefkühlprodukte in den Verkehr bringt, ist von einer mangelnden Verkehrsfähigkeit von Tiefkühlgut auszugehen, wenn die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht genügt. Die penible Handhabung der TLMV ist zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher unabdingbar. Liefert der Frachtführer Tiefkühlgut mit einer Temperatur von über – 15 °C bei dem Empfänger ab, ist an dem zu transportierenden Tiefkühlgut ein Schaden eingetreten. Auf die Frage des mikrobiologischen Zustands der Ware kommt es damit nicht mehr an.
2. Bei Tiefkühltransporten ist anerkannt, dass der Frachtführer ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen muss. Er trägt damit die Verantwortung, dass das Transportgut zu jedem Zeitpunkt nach den vertraglichen Vereinbarungen transportiert werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zeitliche Verzögerungen auftreten, die einen längeren Verbleib des Transportguts im Transportfahrzeug bedingen. Setzt er vor diesem Hintergrund ein Fahrzeug ohne aktive Kühlung ein, geht er damit bewusst – im Sinne eines qualifizierten Verschuldens – das Risiko eines Verderbs der Ware bei Verzögerungen des Transports ein.
Zur Verpflichtung Palettentauschverpflichtung mit Übernahme des Tauschrisikos, wenn trotz mangelnder schriftlicher Vereinbarung über viele Jahre ein Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos praktiziert worden ist
1. Praktizieren Absender und Frachtführer über viele Jahre hinweg einen Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer und wird darüber ein Palettenkonto geführt, so gilt der Palettentausch als vertraglich vereinbart, auch wenn in einem späteren Rahmenvertrag eine ausdrückliche Regelung dazu nicht enthalten ist.
2. Bei einer Palettentauschabrede mit Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer handelt es sich um einen modifizierten Sachdarlehensvertrag.
3. Setzt der Absender dem Frachtführer eine Frist zur Erfüllung seiner Rückgabepflichten und kommt der Frachtführer seiner Rückgabeverpflichtung innerhalb der Frist nicht nach, so kann der Absender Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
Zur Ablieferung des Gutes beim Abstellen
Für eine Ablieferung im Sinne von § 425 HGB reicht das Abstellen des Gutes auch außerhalb der Geschäftszeiten aus, wenn dies langjährig einvernehmlich geübter Praxis entspricht. Dem Empfänger wird aufgrund seines Einverständnisses der unmittelbare Besitz oder zumindest die Möglichkeit der Verschaffung ohne weitere Hindernisse eingeräumt. Es ist nicht erforderlich, dass das Transportgut körperlich entgegengenommen wird.
Umzugsvertrag – Ansprüche des Eigentümers
Beweislast beim typengemischten Logistikvertrag
Im Rahmen eines typengemischten Logistikvertrages mit Elementen aus dem Transport- und Lagerbereich obliegt es dem Anspruchsteller, darzulegen und zu beweisen, in welchem Bereich ein Schaden tatsächlich aufgetreten ist.
Rahmenverträge und Exklusivität
Ein Rahmenvertrag verpflichtet eine Partei grundsätzlich nicht, sämtliche Einzelaufträge an den Vertragspartner zu vergeben. Alleine die Pflicht, Fahrzeuge vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen, begründet keine Exklusivität zugunsten des Frachtführers. Es gibt insoweit keinen Handelsbrauch oder eine kaufmännische Gepflogenheit. Die Formulierung „Alle Schweiz-Sendungen gehen ab .. an Ihr Unternehmen“ ist ausreichend für die Annahme einer Exklusivitätsvereinbarung.
Zum Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses
Der Frachtführer hat das Vorliegen eines zu einer Haftungsbefreiung führenden unabwendbaren Ereignisses im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Geltungsbereich der CMR nach Art. 17 Abs. 2 CMR zu beweisen. Soweit es bereits unklar ist, ob Gut in einen von einem Unfall betroffenen LKW gelangt ist, ist für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses kein Raum.
Trassenzeiten – Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Verspätung
Abgrenzung zwischen Fracht- und Lohnfuhrvertrag
Wenn ein Fahrzeug mit Fahrer zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich nicht um einen Frachtvertrag. Auch eine analoge Anwendung des Frachtrechts scheidet in einem solchen Fall mit der Folge aus, dass keine frachtrechtlichen Haftungsvorschriften zur Anwendung gelangen. Soweit vom Vorliegen eines Lohnfuhrvertrages auszugehen ist, kommt eine Haftung des überlassenden Unternehmens insbesondere im Falle eines Auswahlverschuldens des Personals in Betracht.
Zum qualifizierten Verschulden des Frachtführers beim Umkippen des LKW bei starkem Wind
1. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers im Sinne von Art. 29 CMR. Den Frachtführer kann diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast treffen. Bei einem Verkehrsunfall wird der Frachtführer seiner sekundären Darlegungslast im Zweifel aber dadurch gerecht, wenn er den Verkehrsunfall bezeichnet und näher schildert, insbesondere wenn er den Namen des Fahrers, die Tagebuchnummer der Polizei und den Unfallhergang mitteilt.
2. Der bloße Umstand, dass der Lkw während der Fahrt und bei starkem Wind umgekippt ist, lässt den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden des Fahrers nicht zu.
Mindestschaden - Bildmaterial als Schätzungsgrundlage
Verzug im Seefrachtrecht
Lagergut – Haftung bei Beschädigung
Zum qualifiziertes Verschulden bei Diebstahl von hoch diebstahltsgefährdetem Gut aus einem über das Wochenende abgestelltem LKW; Anforderung an die Abtretung von Ansprüchen an den Versicherer
1. Stellt der Frachtführer sein mit diebstahlsgefährdeter Ware beladenes Fahrzeug über zwei volle Tage in einem am Wochenende einsamen Gewerbegebiet ab und kann das Fahrzeug während dieses Zeitraums leicht als unbeaufsichtigt erkannt werden, so begründet dies ein qualifiziertes Verschulden.
2. Eine Abtretung von Ersatzansprüchen an den Versicherer bedarf keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung des Versicherers, da eine solche bei diesem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
Zur Wirksamkeit von Palettentauschklauseln in AGB
Auch über AGB kann eine Pflicht zum Palettentausch wirksam begründet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Palettentausch eine Vergütung vorgesehen ist; diese muss nicht gesondert ausgewiesen sein. Für die Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr reicht der bloße Hinweis auf ihre Geltung aus; eine unaufgeforderte Übermittlung ist nicht erforderlich. Entscheidend für die Wirksamkeit ist die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall.
Zur Berücksichtigung des Verpackungsgewicht bei der Bemessung des Höchstbetrages der Haftung des CMR-Frachtführers
1. Im Geltungsbereich der CMR ist bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR das Gewicht des Verpackungs- oder Lademittels nicht zu berücksichtigen, wenn dieses unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weiter verwendet werden kann.
2. Der von dem Frachtführer nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 CMR in Sonderziehungsrechten zu leistende Ersatz ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des letztinstanzlichen Urteils zu erfolgen hat.
Mindestmengenvereinbarung im Logistikvertrag
Wird in einem Logistikvertrag eine Mindestmenge vereinbart, führt die Nichterreichung zu einem Schadensersatzanspruch. Maßgeblich für den Schaden ist insoweit der entgangene Gewinn des Auftragnehmers. Ist dieser während eines bestimmten Zeitraumes nicht in der Lage, vereinbarte Leistungen zu erbringen, so kann die vertraglich vereinbarte Mindestmenge zeitanteilig gekürzt werden.
Zu Schadensersatzansprüchen nach Kündigung eines Logistikvertrages
Nach der unwirksamen Kündigung eines Logistikvertrages obliegt es dem Anspruchsteller, alle erforderlichen Anknüpfungstatsachen für einen von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn darzulegen. Insoweit ist es nicht ausreichend, einen durchschnittlichen Reingewinn nach Abzug aller Kosten zu behaupten, ohne die für eine Überprüfung relevanten Anknüpfungstatsachen darzulegen. Auf Basis solch pauschaler Angaben kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht.
Kündigung des Frachtvertrages und Rechtsfolgen
Bei der Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender kann der Frachtführer von dem Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen auch nach der Geltendmachung noch die Fautfracht beanspruchen. Ein solches Vorgehen stellt keine Klageänderung dar und ist zulässig, unabhängig von den Beweggründen (Beweisprobleme).
Zur Bedeutung von Incoterms-Klauseln im Rahmen des Frachtvertrages
Absender im Sinne der CMR ist die Person, welche mit dem Frachtführer einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Der Verkäufer der im Frachtbrief eingetragen ist und die Waren EXW verkauft, ist kein Vertragspartner des Frachtführers. Der Verkäufer kann daher in einem solchen Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den CMR-Frachtführer geltend machen.
Stillschweigende Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) und Bedeutung des Aufrechnungsverbotes in Ziffer 19 ADSp 2017
1. Bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) handelt es sich um branchenübliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche deshalb auch ohne besonderen Hinweis in das Vertragsverhältnis (hier: Frachtverträge) miteinbezogen werden.
2. Das Aufrechnungsverbot in Ziffer 19 ADSp 2017 ist so zu verstehen, dass die Gegenforderung fällig und zusätzlich entweder unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sein muss.
Anforderungen an die Darlegung eines qualifizierten Verschuldens bei Beschädigung; Anforderungen an die Verpackung hinsichtlich des Schutzes vor Nässe (hier: Medizinprodukte)
1. Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens darzulegen und zu beweisen. Liegen jedoch Umstände vor, die ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen, so trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast. Derartige Umstände können sich auch aus dem Schadensbild ergeben.
2. Werden Kartons, die mit der Aufschrift „Vorsicht! Medizinische Produkte“ versehen und mit dem Regenschirmsymbol gekennzeichnet sind, auf nassem Untergrund abgestellt, so liegt ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vor.
3. Werden Waren in Kartons mit der Aufschrift „Vorsicht! Medizinische Produkte“ verpackt und mit dem Regenschirmsymbol gekennzeichnet, so muss die Verpackung keiner Durchfeuchtung von unten standhalten können.
Zu den Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden bei einem Nässeschaden
1. Liefert der Frachtführer beschädigte Ware an der Entladestelle ab (hier: Nässeschaden), so hat der Frachtführer sich zu den Umständen zu erklären, die nach seinem Wissen zu dem Schadenseintritt geführt haben, wenngleich ihn keine Recherchepflicht trifft. Insoweit hat der Frachtführer die an einem Transport beteiligten Personen, insbesondere den Fahrer des Fahrzeugs mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen und - sofern ihm das möglich ist -Angaben zum Schadensort und zum Schadenszeitpunkt zu machen.
2. Lässt sich der Frachtführer nicht zu den Umständen des Schadensfalles ein und/oder leistet er nicht die von ihm zu erwartenden Angaben, ist von einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers auszugehen.
Zur Beweislast im Rahmen der Abgrenzung zwischen Speditions-und Frachtvertrag
Die Beweislast, dass ein Speditions- und kein Frachtvertrag abgeschlossen wurde, obliegt demjenigen, der sich hierauf beruft. Beim Einsatz von Subunternehmern obliegt dem Hauptfrachtführer der Nachweis dazu, welcher Subunternehmer welche Mengen übernommen und an welchen Schnittstellen abgeliefert hat. Der Anspruchsteller kann sich auf einen Anscheinsbeweis dazu berufen, dass Waren in der Obhut des Frachtführers abhandengekommen sind, wenn der Auftrag sich auch darauf bezog, Waren entsprechend den Verteilerlisten zu kommissionieren und zur Auslieferung zu übergeben und im Rahmen der Kommissionierung keine Fehlmengen mitgeteilt wurden.
Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel zum Abstellen von Fahrzeugen nur auf videoüberwachten Parkplätzen
1. Eine in AGB des Absenders enthaltene Verpflichtung des Frachtführers, das Fahrzeug während des Transports nur auf videoüberwachten Parkplätzen abzustellen, ist weder überraschend nach § 305c BGB, noch benachteiligt diese den Frachtführer unangemessen nach § 307 BGB.
2. Sind auf der Transportroute keine videoüberwachten Parkplätze vorhanden, muss der Frachtführer den Auftrag ablehnen oder andere alternative Sicherungsmaßnahmen ergreifen, z.B. einen zweiten Fahrer einsetzen.
3. Nimmt der Frachtführer den Auftrag dennoch an, muss er jedenfalls vor der Durchführung entsprechend Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 CMR Weisungen des Absenders einholen, wie mit dem Transportauftrag weiter zu verfahren sei. Art. 14 Abs. 1 CMR gilt entsprechend, wenn sich die unmöglich einzuhaltenden Beförderungsbedingungen nicht aus dem Frachtbrief ergeben, aber sonst keine vertragsgemäße Beförderung möglich ist.
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Zur ordnungsgemäßen Rechnungserstellung bei Tagestouren
Um als Empfänger die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu haben, ist es nicht ausreichend, dass eine Rechnung bei der Beschreibung der erbrachten Leistungen lediglich die Bezeichnung „Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschale“ enthält und der gesamte Monat als Leistungszeitraum ausgewiesen wird. Die Entscheidung des FG Hamburg erfordert eine detaillierte Überprüfung erhaltener Rechnungen im Hinblick auf erbrachte Leistungen.
Feuchtigkeitsschäden - Pflichten und Haftung des Vermieters
Zur Verladepflicht bei Großgütern
Auch wenn es nach § 412 Abs. 1 HGB grundsätzlich Sache des Absenders ist, das Gut beförderungssicher zu verladen, hat das OLG Brandenburg entschieden, dass sich aus den Umständen bei Gütern, die aufgrund der Größe und des Gewichts nicht ohne besondere technische Verladeeinrichtungen geladen werden können, etwas anderes ergeben kann. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Verladung besondere Fachkenntnisse erfordere. Im konkreten Fall ging es Verladung eines Mobilheims.
Zur Vergütung bei Logistikverträgen
Mangels anderer Abreden in einem Logistikvertrag kann Entgelt nur für solche Güter verlangt werden, die tatsächlich eingelagert werden. Es existiert kein gesetzlicher von der Leistungserbringung unabhängiger Vergütungsanspruch.






