
Versicherung und Haftung
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Keine Erhöhung des Streitwertes um die nach Klageerhebung eingeklagten weiteren Berufsunfähigkeitsleistungen
1. Der Wert einer Leistungsklage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente berechnet sich aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und dem nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen.
2. Im Rahmen einer Feststellung ist ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen.
3. nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge wirken sich bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn-wie hier-diese Beträge im Laufe des Verfahrens beziffert und als Rückstand geltend gemacht werden.
Berufsunfähigkeit eines Tennislehrers; Vermögensverwaltung – zusätzlicher Beruf
1. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in Anspruch genommen haben sollte.
2. Ein selbstständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schüler das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.
3. Erzielt der beruflich Tätige zusätzliche Einkünfte aus seinem Vermögen, insbes. etwa aus vermieteten Immobilien, ist dies zunächst keine Berufsausübung. Ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine reine Freizeitbeschäftigung.
Keine Fälligkeit bei Weigerung des Versicherungsnehmers zur Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung
1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung in der Berufsunfähigkeitsversicherung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.
2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an eine ärztliche Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.
Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe von kurzfristig auftretenden muskulären Verspannungen in Form von Alltagsbeschwerden, selbst wenn sich die Behandlung über einen längeren Zeitraum hingezogen hat
1. Eine im Versicherungsantrag enthaltene -weitgefasste- Gesundheitsfrage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden hat der künftige Versicherungsnehmer grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weitgefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Im Übrigen setzt die Offenbarungspflichtkenntnis voraus, die entweder daraus resultieren kann, dass dem künftigen Versicherungsnehmer die Beschwerden aus eigener Wahrnehmung bekannt waren oder aber ihm entsprechende Diagnosen mitgeteilt wurden.
2. für die Arglist ist zudem in subjektiver Hinsicht ein Täuschungswille des Versicherungsnehmers dergestalt erforderlich, dass dieser eine Fehlvorstellung beim Versicherer hervorrufen oder aufrechterhalten und so auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will. Er muss in dem Bewusstsein handeln, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Bedingter Vorsatz genügt. Eine unlautere Absicht, etwa dergestalt, sich zu bereichern oder den Versicherer zu schädigen, ist hingegen nicht erforderlich. Da sich bei dem erforderlichen Täuschung Willen des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis nur durch Indizien geführt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen verschwiegen werden, auf einen solchen Täuschungswillen geschlossen werden kann, hingegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solche, die der Versicherungsnehmer als leichter angesehen hat, der Beweis nicht geführt ist.
3. Leidet ein Versicherungsnehmer lediglich unter kurzfristig auftretenden Beschwerden in Form von muskulären Verspannungen, wie sie bei Jedermann z.B. aufgrund langanhaltender sitzender Tätigkeit beim PC aufzutreten pflegen, die reversibel waren und zudem aus einer temporären besonderen Belastungssituation (hier: langes Sitzen wegen Abiturvorbereitung) resultieren, fehlt es an einem anzeigepflichtigen Zustand mit Krankheitswert am Bewegungsapparat.
4. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht die Dauer und der Umfang der Behandlung jedenfalls dann nicht, wenn die Dauer der Behandlung auf einem ganzheitlichen Behandlungsansatz des Arztes beruht und nicht einem nachhaltig über Monate hinweg andauernden Beschwerdezustand geschuldet ist.
5. Auch bei nur vorübergehenden, rein funktionellen Beschwerden in Form von Verspannungen im Bereich des Schultergürtels sowie der Wirbelsäule handelt es sich nicht um offenbarungspflichtige Gefahrumstände, wenn es sich dabei um Alltagsbeschwerden handelt, die alsbald vergingen.
Unrichtiges Sachverständigengutachten muss für die Gerichtsentscheidung und den Schaden kausal geworden sein
1. Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit) ursächlich geworden ist („beruhen auf“; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).
2. Bei der Frage ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden.
Aufklärungspflicht des Gerichts bei widerstreitenden Gutachten
Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.
Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, bei Antragstellung einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können
1. Zu den bei Vertragsschluss anzugebenden Gefahrumständen zählen alle Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag über oder zu den Bedingungen abzuschließen, zu beeinflussen.
2. Für das Gericht ist es offenkundig, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass beim Versicherungsnehmer im Erfragungszeitraum von einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt wurde. Mit Blick auf die zu versichernde Gefahr, hier die Nichtausübung des Berufes, stellen psychische Vorerkrankungen bei einem erheblichen Gefahrenumstand dar, weil das Risiko einer Berufsunfähigkeit eines psychologisch vorbehandelten denklogisch höher ist, als bei einer gesunden Person. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte der Versicherer dieses erhöhte Risiko aus dem Versicherungsvertrag ausgenommen oder diesen sogar ganz abgelehnt.
3. Kenntnis von den angabepflichtigen Umständen setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sie bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung kannte, dass er also positives Wissen von dem anzeigepflichtigen Umstand hatte. Positive Kenntnis setzt aber nicht voraus, dass der fragliche Umstand dem Versicherungsnehmer sogleich präsent ist. Vielmehr ist zu verlangen, dass er sein Gedächtnis prüft. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht einwenden, er habe um den Umstand zwar gewusst, jedoch gerade nicht an ihn gedacht. Ein Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können (BGH, r+s 2009, 361).
Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit
Der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis, dass Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist, kann erbracht sein, wenn vorhandene, zur Berufsunfähigkeit führende strukturelle Schäden (hier: an der Wirbelsäule) nach sachverständiger Einschätzung ebenso gut schon bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sein können wie es nötig ist, dass sie nicht vorgelegen haben, daraus resultierende Beschwerden trotz schwerer körperlicher Arbeit aber erst rund 1 ½ Jahre nach Vertragsschluss aufgetreten sind und dem Versicherungsnehmer geglaubt werden kann, dass er vor und bei Vertragsschluss keine Beschwerden hatte und seine Tätigkeit auch ohne Einschränkungen ausgeübt hat.
Arglistige Täuschung bei „Erklärungen ins Blaue hinein“ bzw. blindem Unterzeichnen eines von einem Dritten ausgefüllten Antragsformulars
1. Der Versicherer kann einen Versicherungsvertrag nach den vorstehenden Regeln wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag - hier: auf Pflegetagegeldversicherung - anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV U 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 22 Rn. 7).
2. Zwar begründet die allein vorsätzliche falsche Angaben den Vorwurf der Arglist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411, 412); denn der daneben zu fordernde Täuschungsvorsatz setzt die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, der Versicherer könne durch seine – falschen oder unvollständigen – Angaben in seiner Vertragsentscheidung beeinflusst werden. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich mithin auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken (BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.03.2019, VVG § 22 Rn. 18). Selbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben liegt jedoch Arglist vor, wenn der Erklärende "ins Blaue hinein" objektiv unrichtige Angaben macht. Der die Arglist begründende Vorwurf ist in dem Umstand zu erkennen, dass die Klägerin im Bewusstsein eigener Unkenntnis das Antragsformular "blind" unterzeichnet und damit die für sie erkennbare Vorstellung der Beklagten ausgenutzt hat, dass im redlichen Geschäftsverkehr Erklärungen "ins Blaue hinein" nicht abgegeben werden, der Erklärungsempfänger also darauf vertrauen kann, dass die Erklärung auf zuverlässiger Tatsachengrundlage abgegeben wurde (vgl. hierzu nur KG, Beschluss vom 10. Januar 2006, VersR 2007, 381; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2008, ZfSch 2009, 269) oder aber der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung zur Kenntnis genommen hat und den Inhalt billigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 20 W 6/90, VersR 1990, 765). Ein Versicherungsnehmer, der objektiv falsche Angaben "ins Blaue hinein" macht, nimmt deren Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf (BeckOK VVG/Spuhl, 6. Ed. 15.03.2020, a. a. O.), ebenso derjenige, der ein von einem Dritten vorausgefülltes Formular "blind" unterschreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.0., § 22 Rn. 26 m.w.N.).
3. Die Beklagte musste entgegen der Annahme der Klägerin bei ihr nach Übersendung des Antragsformulars wegen erkennbar unvollständiger, unklarer oder missverständlicher Angaben keine Nachfrage halten. Es ist bereits fernliegend, dass die Beklagte allein wegen des Alters der Klägerin von 68 Jahren bei Antragstellung die Angaben zu fehlenden Vorerkrankungen hätte in Zweifel ziehen müssen. Letztlich steht die Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aber ohnehin nicht entgegen (BeckOK VVG/Spuhl 7. Ed. 15.03.2020, VVG § 19 Rn. 172).
Zur Anzeigepflicht einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bei Antragsstellung – Auslegung des Begriffs „Beratung“ in den Gesundheitsfragen
1. Der Begriff "Beratung" ist als unbestimmter Begriff seines Inhalts und Umfangs nach den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Interessenslage unter Berücksichtigung des Versicherungsrisikos "Berufsunfähigkeit" auszulegen. Insofern kollidieren das Interesse des Versicherten an möglichst weitgehendem Versicherungsschutz mit dem Interesse des Versicherers an einem möglichst kalkulierbaren – das bedeutet vorhersehbaren – Risiko.
2. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Begriff "Behandlung" ergibt sich eine therapiebezogene Bedeutung des Beratungsbegriffs. Beratung in diesem Sinne setzt eine heilungsbezogene informatorische Aufklärung voraus.
3. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung dient hingegen der Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr und hat eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung, keine therapeutische.
4. Diese Unklarheiten in der Formulierung der Antragsfragen gehen zulasten des Versicherers als Verwenderin. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bei der konkreten Frageformulierung jedenfalls nicht erkennbar, dass der Versicherer auch eine verkehrsrechtliche Medizinisch- Psychologische Untersuchung abfragen möchte.
Keine sachdienliche Klageänderung, wenn in den Rechtsstreit neue gesundheitliche Verschlechterungen eingeführt werden
1. Während des Rechtsstreits neu vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen, aus denen erstmals oder erneut Berufsunfähigkeit folgen soll, verändern den Streitgegenstand, weil sie den Anspruch auf einen veränderten Sachverhalt stützen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. November 2013 – 5U 359/12).
2. ein neuer Versicherungsfall bedingt die Zulässigkeit der Klageänderung (§ 563, 533 ZPO). Gemäß § 533 ZPO ist in der Berufungsinstanz eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 509 20 ZPO zugrundezulegen hat.
3. Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, weil mit der erneuten bzw. erhöhten Berufsunfähigkeit des Klägers völlig neue Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt werden, bezüglich deren die bisherigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen keine verwertbare Entscheidungsgrundlage wären. Es würde daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen, somit fehlt es beim neuen Vorbringen des Klägers an einer kongruenten Tatsachengrundlage.
Keine Anwendbarkeit von § 174 VVG auf Altverträge
Gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG findet § 174 VVG keine Anwendung auf Altverträge, die vor 2008 geschlossen wurden.
Aggravationstendenzen können auch krankheitsbedingt sein und sprechen daher nicht immer für eine bewusste Verdeutlichung
Aggravationstendenzen sprechen nicht generell für eine Unglaubwürdigkeit. Vielmehr können diese medizinisch im Einzelfall auch damit erklärt werden, dass tatsächlich eine Selbst- und Fremdeinschätzung möglicherweise dadurch in Diskrepanz geraten ist, dass der Versicherungsnehmer nach seinem subjektiven Eindruck seinen Zustand als leidenswerter empfunden hat, als er sich in Wirklichkeit darstellt. In einem solchen Fall sind sie dem Versicherungsnehmer nicht bewusst, sie sind der persönlichen Wahrnehmung des Versicherungsnehmers geschuldet, was durchaus krankheitsbedingt sein kann.
Fahrlässig verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit, wenn trotz mehr als 6-monatiger
1. Die in § 1 Abs. 3 AVB enthaltene Ausschlussfrist soll maßgeblich dazu dienen, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, seine Leistungspflicht anhand des möglichst zeitnah zu begutachtenden Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers zu bestimmen. Der Versicherungsnehmer kann diesbezüglich zwar nachweisen, dass ihn an der verspäteten Anzeige kein Verschulden trifft.
2. Ein Verschulden liegt vor, wenn die Verspätung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht – etwa, weil bereits seit mehr als 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit besteht – und der Versicherungsnehmer wegen gesundheitlicher Probleme einen Leistungsantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat.
Auf den zeitlichen Anteil der beruflichen Tätigkeit und die Höhe des Einkommens kommt es für die Bestimmung des maßgeblichen Berufs grundsätzlich nicht an
1. Anknüpfungspunkt für die Berufsunfähigkeit ist der Beruf des Versicherten. Beruf ist eine auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die dazu geeignet ist, die Lebensstellung des Versicherten zu prägen und die diese auch bereits geprägt hat. Auf den zeitlichen Umfang kommt es grundsätzlich nicht an. Auch die Höhe des Verdienstes ist nebensächlich, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vor dem Ausfall eines den Lebensbedarf deckenden Einkommens schützt .
2. Für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ mit noch uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgestaltet war. Nach den Bedingungen muss diese Tätigkeit krankheitsbedingt zu mindestens 50 % unmöglich geworden seien sein. Dabei ist die Arbeitszeit nicht das ausschließlich maßgebliche Kriterium. Maßgeblich ist, ob der Versicherte mit den noch ausführbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann. Der konkret ausgeübte Beruf setzt sich regelmäßig aus einer größeren Zahl von Einzelverrichtungen zusammen, die von unterschiedlichem Gewicht sein können. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in Anspruch genommen haben sollte.
Keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei (fahrlässiger) Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den anzuzeigenden Umständen
1. Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, auf die die Fristenregelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG verweist, entstehen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VVG).
2. Daran fehlt es wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung der erfragte gefahrerhebliche Umstand einer Gelenkbeteiligung an seinem Knochenbruch nicht bekannt war.
3. Die vom Gesetz als Anzeigepflicht bezeichnete Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 1 VVG setzt positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand voraus.
4. Diese positive Kenntnis des Versicherungsnehmers gehört nach der Senatsrechtsprechung zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Denn die Obliegenheit, dem Versicherer bestimmte Umstände oder Tatsachen anzuzeigen, setzt stets voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von diesen Umständen oder Tatsachen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Anzeigeobliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann der Anzeigepflichtige sie nicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könnte.
5. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Fahrlässige Unkenntnis vermag mithin die fehlende Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstandes nicht zu ersetzen.
Neuer Versicherungsfall wenn nach einer Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren erneut (die alten) gesundheitliche Beeinträchtigungen wieder auftreten
Treten nach dem wirksamen Ablauf des Nachprüfungsverfahrens und der Einstellung der Leistungen die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht erneut ein, ändert dies nichts an dem eingetretenen Entfall der Leistungspflicht aus dem früheren Versicherungsfall. Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers nicht wiederauflebt, der Versicherte vielmehr – will er wiederum Leistungen erhalten – einen neuen Leistungsantrag stellen muss. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um einen neuen Versicherungsfall.
§ 174 VVG ist auf Altverträge nicht anwendbar
1. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auf Versicherungverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungvertragsgesetzes vom 30. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsantrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31 12. 2007 anzuwenden, soweit nicht aus den nachfolgenden Artikeln nichts anderes ergibt.
2. Laut Art. 4 Abs. 3 EGVVG ist auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Vorschrift des § 174 VVG nicht anzuwenden.
Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr imstande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. Ist von einer vollständigen Genesung und beruflicher Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers auszugehen, muss der Versicherung in seiner Nachprüfungsmitteilung nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann. Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit nicht wieder auflebt, der Versicherte vielmehr - will er wiederum Leistungen erhalten - einen neuen Leistungsantrag stellen muss.
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Falle eines sechsmonatigen ununterbrochenen Außerstandeseins zur Berufsausübung
1.. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird einer Klausel, die für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, bestimmt, dass "die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit" gilt, entnehmen, dass die Fortdauer des mindestens sechs Monate andauernden Zustands "von Beginn an" und damit bereits ab dem ersten Tag dieser sechs Monate als Berufsunfähigkeit gilt. Der Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass die Worte "von Beginn an" inhaltsleer und damit überflüssigerweise in die Klausel eingefügt sind.
3. Dieser Einschub unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin ist vergleichbar mit der Tätigkeit als Telefonistin in der Patientenaufnahme eines Krankenhauses
1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den hier vereinbarten Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die neue berufliche Tätigkeit der Lebensstellung der versicherten Person in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.
2. Übt ein Versicherungsnehmer eine Verweisungstätigkeit bereits aus und will er geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben.
3. Vergleichbarkeit setzt dabei insbesondere nicht voraus, dass der Ausgangsberuf unter Vergleichsberuf in Ihrem Anforderungsprofil zu 100 % übereinstimmen. Anderenfalls wäre eine vertraglich vorgesehene Verweisung bereits deshalb unmöglich, weil nur auf den ursprünglich ausgeübten Beruf verwiesen werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht.
4. das ist bei einer Versicherten der Fall, die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit als Zahnarzthelferin gearbeitet hat und nunmehr als Telefonistin in der Patienten Aufnahme eines Krankenhauses durchführt und 1. Anlaufstelle für alle Patienten und Besucher, die das Krankenhaus betreten, ist und somit für die ambulanten, teilweise auch für die stationären Aufnahmen zuständig ist und im Falle eines Notfalles selbstständig entscheidet, wie gefährlich der Patient erkrankt ist und ob es ihm noch zuzumuten ist, in der Bereitschaft Praxis zu gehen oder ob er in die Notaufnahme muss.
Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit
Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren (Papageiengutachten). Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.
Unwirksamkeit einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgenmäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG zu stellen sind. So soll nach verbreiteter Ansicht der Versicherer verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer umfassend, d.h. auch über die Voraussetzungen der einzelnen Rechtsfolgen, zu unterrichten. Danach erfordert eine inhaltlich wirksame Belehrung eine nicht nur zutreffende, sondern eine – unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises – möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, sodass der Hinweis, um seiner Warnfunktion gerecht zu werden, gerade auch die dem Versicherungsnehmer möglicherweise treffenden Folgen angeben muss, die diesem bei einer Ausübung der Rechte des Versicherers drohen (LG Dortmund, Urteil vom 13.06.2013, 2 O 450/12; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2015, 12 U 19/14). Hierzu ist es – nach dieser Ansicht – erforderlich, dass der Hinweis einerseits, die dem Versicherer nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers eingeräumten Gestaltungsrecht (Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erwähnt, zum anderen müssen die dem Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen der Ausübung von Rücktritts-, Kündigungs- und Vertragsanpassungsrecht aufgezeigt werden .
2. Anderer Ansicht zufolge sind zur Erfüllung der Hinweispflicht nach § 19 Abs. 5 VVG – dem Wortlaut der Norm entsprechend – alle Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung anzugeben, sodass hiervon auch die – komplizierten – Vorgänge im Zusammenhang mit dem jeweils erforderlichen Verschulden und den vertragshindernden bzw. – ändernden Umständen erfasst werden .
3. Nach einer weiteren Kommentarauffassung sollen Hinweise auf die Voraussetzungen der Rechte des Versicherers und deren korrekte Ausübung ebenso wenig erforderlich sein wie eine Belehrung über die Rechtsfolgen, die sich aus seiner Ausübung der dem Versicherer zustehenden Rechte ergeben. Vielmehr soll die Wiedergabe des Wortlauts des § 19 Abs. 5 VVG zur Erreichung des Warnzwecks der Belehrung genügen, da der Versicherungsnehmer ihr mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass ihm erhebliche Sanktionen drohen, wenn er die Anzeigepflicht verletzt.
Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung
Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen.
Arglistige Täuschung – Verschweigen von Gelenkproblemen und psychischen Leiden
Gibt der als Kraftfahrer für Lastwagen im internationalen Fernverkehr tätige Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Frage des Versicherers nach Gelenkproblem und psychischen Leiden (wiederholte) Knieprobleme und Ellenbogenschmerzen nicht an und verschweigt er zudem, dass einer von ihm angezeigten stationären Behandlung eine depressive Symptomatik zugrunde lag, die der Versicherungsnehmer selbst auf vermehrten Alkoholkonsum zurückführte, kann das die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.
Anfechtung des Versicherers nach arglistiger Täuschung durch den Versicherungsmakler
1. Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem VN (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist.
2. Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.
Arglist des Versicherungsmaklers
Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Arglistige Täuschung über die Einnahme von Amphetaminen bei Frage nach der Einnahme von „drogenähnlichen Substanzen“
1. Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht jedenfalls immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
2. Die Frage „Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?" Ist weder "intransparent" noch sonst unzulässig. Es mag im Einzelfall Substanzen geben, bei denen fraglich sein kann, ob es sich um "drogenähnliche Substanzen" handelt und ob die gestellte Frage eine Aufklärungspflicht bewirkt, ihren Konsum anzugeben. Jedenfalls bei Amphetamin handelt es sich anerkanntermaßen sowohl in rechtlicher Hinsicht (vgl. Anl. III zu § 1 Abs. 1 BtMG) als auch nach dem allgemeinen, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sprachgebrauch um ein Betäubungsmittel im Sinne der Frage. Sonstige Gründe, warum eine solche Frage nicht zulässigerweise gestellt werden dürfte, sind nicht ersichtlich.
3. Der langjährige Konsum von Betäubungsmitteln, wenn auch nur "phasenweise" und gelegentlich, hat offenkundig Bedeutung für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Versicherungsnehmer muss und wird deshalb davon ausgehen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Offenlegung dieses Konsums den Antrag jedenfalls nicht ohne weitere Nachprüfung annehmen wird, was aus den dargelegten Gründen für das Vorliegen von Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB genügt.
4. Die pauschale Angabe des VN, ihm sei ein möglicher Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers- trotz der ausdrücklichen Antragsfrage - schlicht nicht bewusst gewesen, vermag die dargelegte Indizwirkung nicht zu entkräften.
Datenschutzrecht: Umfang des Anspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten; Zulässigkeit einer Stufenklage bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs
1. Unter die Vorschrift des Art. 4 DS-GVO fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.
2. Soweit in elektronisch gespeicherten Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen eines Versicherers Aussagen eines Versicherungsnehmers oder Aussagen über den Versicherungsnehmer festgehalten sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.
3. Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung
Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gibt es objektive Kriterien. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Prüfung des Vorliegens einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung erfordert eine systematische Befragung des Geschädigten (hier: eines Verkehrsunfalls) zu den Symptomen einer PTBS. Zudem darf eine körperliche Untersuchung des Geschädigten nicht fehlen, weil sie Aufschluss über Trainingszustand und Aktivität des Probanden gibt. Verfügt der Geschädigte über ein tadelloses Erinnerungs-, Konzentrations- und Kommunikationsvermögen, so spricht dies gegen das Vorliegen einer PTBS. Diese lässt ein wesentliches Vermeidungsverhalten und psychische Auffälligkeiten mit Dissoziation, Intrusionen, Flashbacks, Erregungen, körperliche Veränderungen und Gedächtnislücken erwarten.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch bei nur mündlich gestellten Antragsfragen - keine Fragen in Textform notwendig
1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anfechtungsmöglichkeit nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BGB nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Täuschung eine Frage des Versicherers in Textform vorausgegangen ist. § 22 VVG ordnet an, dass das Recht des Versicherers aus §§ 123 ff. BGB "unberührt" bleibt. Deshalb kann unabhängig von der Frage, ob und in welchen Fällen auch ganz ohne eine Frage des Versicherers eine spontane Anzeigepflicht besteht, jedenfalls die falsche Beantwortung einer mündlich gestellten Frage eine Anfechtung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
2. Der Vortrag des Klägers, die Antragsfrage sei ihm nur mündlich gestellt worden, ist deshalb für die vorliegend zu beurteilende Frage ebenso belanglos wie seine weitere Behauptung, er habe den Antrag unterschrieben, ohne sehen zu können, was genau er unterschreibe, und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich den ausgefüllten Antrag noch einmal in Ruhe durchzusehen. Denn all das ändert nichts daran, dass ihm die maßgebliche Frage gestellt wurde, so dass eine Rechtspflicht zur Offenbarung seines Drogenkonsums bestand.
Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich vom Vermittler begangener Pflichtverletzungen
1. Behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsmakler eine Antragsfrage falsch erläutert habe, muss er das beweisen. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation ändert in diesem Zusammenhang (grundsätzlich, so hier) nichts.
2. Eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht kann grundsätzlich zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zur Beweislastumkehr führen. Aus dem Fehlen einer gesonderten Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, ergibt sich jedoch keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab.
3. Eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt hinsichtlich der Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen nicht in Betracht.
4. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen.
Sofortleistung bei schweren Erkrankungen (Dread-Disease-Klausel) – überraschende Klausel
Beschränkt sich die Zusage einer Sofortleistung bei schweren Erkrankungen in besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung lediglich auf bestimmte Erkrankungen (hier: Herzinfarkt, Schlaganfall, bösartige Neubildungen an der Brustdrüse oder des Hodens und eine Organtransplantation), mit der der VN nach dem im Vertragsgespräch vorgelegten Prospekt nicht rechnen musste, so ist diese Regelung als überraschen iSd § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Versicherer
1. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache, vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2017, IV ZR 30/16.
2. Die Beweislast für die Arglist trägt der Versicherer. Da es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer anzeigepflichtige, aber nicht angegebene Krankheiten oder Beschwerden und deren Untersuchung oder Behandlung kannte und es zumindest für möglich hielt, dass der Versicherer die verschwiegenen Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen und zu einem für den Versicherungsnehmer ungünstigen Ergebnis bei seiner Annahmeentscheiden gelangen würde.
3. Solche Indizien können sich aus der Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben ergeben; zu würdigen sind aber auch die Art der Versicherung und die näheren Umstände des Ausfüllens des Versicherungsantrags (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.10.2014, 5 U 736/03). Liegen objektive Falschangaben vor, so obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2015, 12 U 57/15).
Spontane Anzeigepflicht nur bei besonders ungewöhnlichen Umständen
1. Das Unterlassen einer Mitteilung stellt nur dann eine Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung des betreffenden Umstandes bestand.
2. Eine Pflicht zur Offenbarung von behandlungsbedürftigen Atemproblemen ohne dass der Versichert eine entsprechende Frage gestellt hätte, besteht grds. nicht.
3. Eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nur dann, wenn es um so ungewöhnliche Umstände geht, dass danach typischerweise nicht gefragt werden konnte.
Mitteilung in Textform unter Verwendung eines mobilen Druckers
Für eine Mitteilung in Textform ist ausreichend ein Antrag in Papierform oder ein elektronisches Dokument. Wird der Antrag im Computer ausgefüllt und erhält der Versicherungsnehmer sodann mittels eines mobilen Druckers einen Ausdruck, bevor er diesen unterzeichnet und im Anschluss noch eine CD-Rom, liegt eine Mitteilung in Textform vor.
Beweiswürdigung bei chronischem Schmerzsyndrom
1. Der Annahme einer Berufsunfähigkeit wegen eines chronisches Schmerzsyndroms steht nicht entgegen, dass sich die konkrete Erkrankung entsprechend den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht gleichsam technisch, durch bestimmte Mess- oder ähnliche Untersuchungsmethoden vollständig objektivieren lässt. Da Schmerzen und deren Ausmaß nicht objektivierbar sind, ist auch nicht zu erwarten, dass die vom Patienten geäußerten Beschwerden und Leistungseinschränkungen mittels einer Befundung klar erweisbar sind. Im Gegenteil sind technische Befunde, z. B. in orthopädischer Sicht, allein deshalb nicht aussagekräftig. Gleichwohl sind auch solche Krankheiten versichert, wenn sie gemessen an § 286 ZPO ohne vernünftigen Zweifel festzustellen sind.
2. Entscheidend für die Feststellung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind deshalb die nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Regelfall zu erwartenden Folgen eines Schmerzsyndroms und dessen Therapie, wie sie beim Kläger vorlagen und vorliegen. Zudem ist entscheidend der Umstand, dass der Kläger seine Situation im Senatstermin derart glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, dass weder der Sachverständige unter Berücksichtigung seiner Berufungserfahrung und der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte noch dem folgend der Senat irgendwelche Zweifel daran hat, zumal der Kläger ausweislich der vorliegenden umfangreichen Arztunterlagen / -berichte gegenüber sämtlichen der diversen Behandler aus unterschiedlichen Fachrichtungen konstant dieselben Beschwerden geschildert hat. Die Behandler haben bis auf Nuancen auch stets die gleichen Befunde erhoben. Anamnese und erhobene Befunde passen sehr gut zusammen.
3. Zweifel an den Feststellungen eines Sachverständigen ergeben sich nicht daraus, dass der Gerichtssachverständige den Kläger nicht persönlich untersucht hat. Zwar halten sowohl der Senat im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung als auch der Sachverständige aus ärztlicher Sicht grundsätzlich eine persönliche Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung für erforderlich. Eine solche ist aber dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn bereits ausreichende objektive Befunde erhoben wurden und diese bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden, sofern an diesen (anders als an deren Bewertung) keinerlei Zweifel bestehen.
Wirksamer Rücktritt des Versicherers bei „Vergessen“ von anzeigepflichtigen Vorerkrankungen
1. Es kann dahinstehen, wer die Beweislast für ein Vergessen gefahrerheblicher Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung trägt. Denn auch nach den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und allgemeiner Meinung umfasst § 19 Abs. 1 S. 1 VVG trotz des Wortlauts „bekannte Gefahrumstände“ im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht nur die Obliegenheit zur Anzeige des dem VN „aktuell vorhandenen jederzeit verfügbaren Wissens“, sondern auch desjenigen Wissens, an das sich der VN bei „zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses“ bzw. bei „angemessenen Bemühungen“, sich zu erinnern, hätte erinnern können.
2. Im Falle einer objektiven Anzeigepflichtverletzung wird nach § 19 Abs. 3 S. 1 VVG Vorsatz vermutet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim VN.
3. Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elements in der Vorstellung der handelnden Person. Vorsatz setzt anders als Arglist nicht voraus, dass der Antragssteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Für das Wollens-Element reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser setzt voraus, dass der Handelnde die mögliche Falschangabe und damit die mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit erkennt, ihm dieses Falschangabe aber so wichtig ist, dass er sich mit den drohenden Folge abfindet, anstatt mit Rücksicht auf die erkannte Gefahr davon Abstand zu nehmen. Bei bewusster (und damit meist auch grober) Fahrlässigkeit hingegen lässt der Handelnde sich von der – wenn auch u.U. objektiv unbegründeten – Hoffnung leiten, die Obliegenheit werde trotz seines Verhaltens nicht verletzt.
4. Der Ausschluss nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG kommt nur bei grober Fahrlässigkeit zur Anwendung. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wäre unbillig, wenn der VN seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, an einem Vertrag mit einem VN festgehalten zu werden, der seine Pflicht nach Abs. 1, die für den Versicherer erheblichen Umstände anzuzeigen, bewusst verletzt (BT-Drucks. 16/3945, 65).
5. Nutzt der Versicherer kein gesondertes Dokument zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht, muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist. Gewährleistet werden kann dies – was eine tatrichterliche Frage des Einzelfalls ist – durch Schriftart und -größe, Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge, Schriftfarbe und grafische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung. Wo die Belehrung zu erfolgen hat (vor/in unmittelbarer Nähe zu den Antragsfragen und/oder vor/in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift), ist eine Frage des konkreten Einzelfalls unter Würdigung der Gesamtumstände.
Zum Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines Leistungsanerkenntnisses
1. Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben. Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger bereits zu Beginn seiner Erkrankung eine zeitlich bestimmte Genesungsprognose hätte gestellt werden können. Selbst wenn aus der maßgeblichen Perspektive ex ante ein sachlicher Grund für eine Befristung des Anerkenntnisses vorgelegen hätte, blieb es der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob er ein befristetes Anerkenntnis abgeben will. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nicht im Nachhinein so gestellt werden, als hätte er eine tatsächlich nicht erfolgte Befristung vorgenommen.
2. Im Rahmen der Änderungsmitteilung ist der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen. Dieser Vergleich setzt nicht voraus, dass bereits abschließende gerichtliche Feststellungen zum früheren Gesundheitszustand vorliegen. Der frühere Gesundheitszustand kann sich im Rechtsstreit aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben, ohne dass der Versicherer aber auf ein solches Gutachten als Vergleichsgrundlage beschränkt wäre. Da der Versicherer eine Änderungsmitteilung auch hilfsweise unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Leistungsablehnung abgeben kann, bindet er sich damit nicht an eine bestimmte Bewertung des Gesundheitszustands. Auch die vom Versicherungsnehmer vorgelegten und vom Versicherer in Frage gestellten Befunde könnten daher Grundlage einer hilfsweise erklärten Änderungsmitteilung sein, um geltend zu machen, dass dieser - bestrittene - Gesundheitszustand jedenfalls jetzt nicht mehr besteht.
3. Das Erfordernis einer Änderungsmitteilung setzt nicht voraus, dass die Ablehnung des Anerkenntnisses durch den Versicherer schuldhaft oder treuwidrig erfolgte. Der Versicherer ist vielmehr bereits dann an die Regeln gebunden, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, wenn er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat. Voraussetzung dieser Bindung ist daher allein, dass ein Anerkenntnis objektiv geboten war, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag. Ob der Versicherer subjektiv zum damaligen Zeitpunkt Anlass hatte, seine Leistungspflicht in Frage zu stellen, ist dabei ohne Belang.
5. Auf vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174 , 175 VVG nicht anzuwenden.
Leistungsausschluss bei schuldhaft verspäteter Anzeige einer Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer
1. Der anspruchserhebende ist für das Fehlen seines Verschuldens Darlegungs- und beweispflichtig, wobei von Verschulden auszugehen ist, wenn wegen der gesundheitlichen Probleme ein Leistungsantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden ist.
2. Wenn ein Versicherungsnehmer, der unter einer multiplen Sklerose mit einem akuten Schub leidet, einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung stellt, muss er von einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgehen oder diese zumindest ernsthaft in Betracht ziehen, denn bei der Erkrankung der multiplen Sklerose ist nicht mit einer Revision eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu rechnen. In einem solchen Fall liegt für den Versicherungsnehmer die realistische Möglichkeit des Eintritts einer vollen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nahe, wodurch er gehalten ist, zeitnah auch einen Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu stellen.
Eine wirksame Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren wegen Verweises auf eine neue Tätigkeit setzt sowohl Darlegungen zur Einkommenshöhe als auch zur sozialen Wertschätzung im Verweisberuf voraus
1. inhaltlich erfordert die Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren, dass der Versicherer dabei dafür Sorge tragen muss, dass auch der Versicherte seine Rechte aus dem Versicherungverhältnis sachgerecht wahren kann. Er hat dem Versicherten daher die Informationen zu erteilen, die dieser benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können (BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – IV ZR 228/91).
2.Dies setzt voraus, dass der Versicherer zunächst einmal die vertraglichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Leistungspflicht benennt und sich mit diesen auseinandersetzt. Daran fehlt es, wenn der Versicherer sich in der Einstellungsmitteilung lediglich mit der aus seiner Sicht zumutbaren Einkommenshöhe im Verweisungsberuf auseinandersetzt, ohne sich auch mit der sozialen Wertschätzung des Verweisberufes auseinanderzusetzen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an der nach § 174 VVG zu erteilenden Grundinformation, dass es auch auf die Vergleichbarkeit der Wertschätzung ankommt.
3. Wenn dem Versicherungsnehmer diese Voraussetzung einer Leistungseinstellung gar nicht erst benannt wurde, kommt es auch darauf, ob er in der Lage gewesen wäre, die Wertschätzung seiner neuen, bereits ausgeübten Tätigkeit auch ohne nähere Ausführungen des Versicherers zu bewerten, nicht an. Daran vermag auch die Entscheidung des BGH vom 3. November 1999 – IV ZR 154/98 – nichts zu ändern.
4. Eine Einstellungsmitteilung kann auch im Rechtsstreit für die Zukunft nachgeholt werden, vergleiche BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 – IV ZR 106/95. Für das Wirksamwerden kommt es auf das Datum der Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) an.
Fälligkeit der Berufsunfähigkeitsleistungen – Dauer der Ermittlungen des VR; Leistungsablehnung
1. Die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs nötigen Erhebungen iSd § 1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.
2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.
Kein exemplarischer Wochenplan zum Nachweis einer Vorbereitungstätigkeit eines Studenten auf seine Abschlussarbeit notwendig
Die Anforderungen an die Darlegung zur in gesunden Tagen ausgeübten Berufstätigkeit darf bei Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht überspannt werden. Ist die Tätigkeit als Student versichert und behauptet der Antragsteller, in Vorbereitung seiner Abschlussarbeit seine Tage überwiegend mit dem Selbststudium verbracht zu haben, ist die Vorlage eines exemplarischen Wochenplans zur Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich.
Rechtsweg für Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gegen branchenspezifische Pensionskasse
1. Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG.
2. Über Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die Mitgliedsunternehmen haben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Abgrenzung Erwerbstätigkeit vom Hobby; geplanter Berufswechsel
Betreibt der VN neben seiner Angestelltentätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit als Hobby und plant er erst, sie künftig als alleinige berufliche Tätigkeit auszuüben, so ist Maßstab der Bemessung von Berufsunfähigkeit allein die Angestelltentätigkeit (hier: Import und Zucht von Korallen und anderen Meereslebewesen).
Vollständige Berufsunfähigkeit eines mitarbeitenden Geschäftsführers, wenn dieser die Aufgabe der Mitarbeiterführung, Kundenkontakte und administrative Tätigkeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr ausführen kann
1. So wie für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden darf, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare einzelne Verrichtung handelt, sondern diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs, darf im Hinblick auf die Tätigkeit, die dem Beruf ihr Gepräge gibt, nicht nur auf den Zeitanteil geschaut werden.
2. Vielmehr muss die Beurteilung die Frage einbeziehen, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer infolge Krankheit die Ausführung prägender, für ein sinnvolles Arbeitsergebnis unverzichtbarer Einzeltätigkeiten nicht mehr möglich ist und allein dies schon-selbst bei einer theoretisch möglichen Arbeitsfähigkeit, die bei rein zeitliche Betrachtung keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen würde-zu Eintritt von Berufsunfähigkeit führt. Maßgeblich ist folglich die Wertung, ob die Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer noch ausüben kann, seinem Beruf gleichzusetzen ist und ob er seine Arbeit mit denen sie prägenden Merkmalen noch in dem erforderlichen Ausmaß wahrnehmen kann.
3. Nach diesem wertenden Maßstab muss beim mitarbeitenden Geschäftsführer eines Fleischereibetriebs davon ausgegangen werden, dass eine volle Berufsunfähigkeit, hier also von mehr als 75 %, vorliegt, wenn dieser die Aufgabe der Mitarbeiterführung, Kundenkontakte und administrative Tätigkeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr ausführen.
4. Zwar besitzt der mitarbeitende Betriebsinhaber grundsätzlich das betriebliche Direktionsrecht. Insofern ist es deshalb auch denkbar, dass er Aufgaben und Arbeitsbereiche, die er zunächst selbst erledigte, an andere Mitarbeiter delegiert. Seinen Beruf als Geschäftsführer übt er auch dann noch aus, wenn er einzelne, bisher ihm obliegende Aufgaben anderen Mitarbeitern überträgt. Vorliegend müsste er jedoch sämtliche, seine Tätigkeit als prägend bezeichneten Aufgaben der Administration, Mitarbeiterführung und Kundenkontakte aufgegeben und durch Umorganisationsauftritte verlagern, dass ist ihm vorliegend nicht zuzumuten; dies wäre-verglichen mit der Berufsausübung eines abhängig Beschäftigten- auch keine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Verweisungstätigkeit.
Berufungsverfahren – erneute Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen
1. Will das Berufungsgericht (hier: zur Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung) die Ausführung des gerichtlichen Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen, insbesondere ein anderes Verständnis den Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesem ziehen, so bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht.
2. Unterbleibt diese erneute Beweisaufnahme, so ist das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen selbst anders entschieden hätte.
Keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Versicherungsnehmers zur konkreten Arbeitsbeschreibung
Grundsätzlich ist die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (hier: Koch in einem Eiskaffee), als der Versicherte noch nicht eingeschränkt war. Bekannt sein müssen das Arbeitsumfeld und welche Anforderungen es an den Versicherten stellt. Es genügt nicht, nur Berufsbild und Arbeitszeit anzugeben. Der Versicherer darf eine substantiierte, ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangen, mit der die Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen außenstehenden nachvollziehbar werden. Die Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden. Es genügt, dies mit Stichpunkten oder Schlagworten zu beschreiben, mit denen sich auch jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann.
Umfang des Auskunftsanspruchs des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung
1. Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Erfahrung bringen will.
2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen. In diesem Rahmen kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.
Umfang des Auskunftsanspruchs des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung
1. Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Erfahrung bringen will.
2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen. In diesem Rahmen kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.
Substantiierungspflichten im Rahmen einer Deckungsklage aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen psychischen Beeinträchtigungen
1. Für eine schlüssige und für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgversprechende Klage muss der Versicherungsnehmer substantiiert und unter Beweisantritt darlegen, dass er aufgrund der konkreten Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Berufsausübung, wie sie an gesunden Tagen stattfand, im vertraglich vorgesehenen Umfang gehindert ist.
2. Gerade psychische Beeinträchtigungen verlangen die Darstellung, wann, wie oft, wie lange, mit welcher Intensität und Dauer, welche tatsächlichen Störungen in der beruflichen Tätigkeit auftreten bzw. aufgetreten sind.
Anforderung an eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung
1. Die Erteilung einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung bei Abschluss eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags mit mindestens zwei Wahlmöglichkeiten verstößt nicht gegen § 213 VVG, sodass sich hieraus unabhängig von einer Güterabwägung kein Beweisverwertungsverbot ergeben kann.
2. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des VN, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist.
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze indiziert bereits das Verschweigen der Diagnose COPD unter gleichzeitiger Angabe einer Bronchitis das Bewusstsein des Versicherungsnehmers, mit seinen Falschangaben auf die Willensentschließung der Beklagten Einfluss zu nehmen.
Keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers im Falle von Arglist
1. Von einem arglistigen Verhalten ist nur dann auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. 2. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht i.S.d. § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Anfechtungsrecht des getäuschten Vertragspartners nicht nur dann vollen Umfangs, wenn er seine Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben hätte, sondern auch dann, wenn sie lediglich nicht in dieser Form erklärt worden wäre .
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert der Versicherer sein Recht zur Arglistanfechtung aber nicht allein deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt.
Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. gegen eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung
1. Bei unter Geltung des § 5a VVG a.F. im Policenmodell abgeschlossenen reinen Berufsunfähigkeitsversicherungen erlosch auch bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht besteht nicht.
2. Zu der Frage, ob eine Zusatzversicherung zur Lebensversicherung vorliegt, wenn im Rahmen eines „Vorsorgemanagements“ der Versicherungsmaklerin als „Bausteine“ die Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherungen beantragt wurden.
Notwendigkeit eines Einzelausweises von Prämien in einer Verbraucherinformation
Eine dem Versicherungsnehmer erteilte Verbraucherinformation ist nicht deswegen unvollständig, wenn die Prämien für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht gesondert ausgewiesen worden sind. Dem steht der klare Wortlaut der Regelung entgegen, die einen Einzelausweis nur fordert, wenn mehrere selbständige Versicherungsverträge vorliegen. Dies ist bei einer Zusatzversicherung nicht der Fall.
Zur Leistungsdauer einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn im Antrag hierzu keine (klaren) Angaben enthalten sind
1. Die Leistungspflicht eines Berufsunfähigkeits-Versicherers endet nicht unbedingt mit dem formellen Vertragsende. Denn Leistungen werden in der Regel vorgesehen, wenn die versicherte Person während der Dauer der Versicherung berufsunfähig wird; der verständige Versicherungsnehmer kann deshalb davon ausgehen, dass der Wegfall der Berufsunfähigkeit, der Tod des Versicherten und der Ablauf der Leistungsdauer die einzigen Gründe dafür sind, die Leistungspflicht entfallen zu lassen.
2. Erlischt der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer und ist die vertragliche Leistungsdauer im Versicherungsschein auf ein bestimmtes Datum begrenzt, indem es dort unter der Überschrift der Art und Dauer der Leistung heißt, dass bei einer Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung und eine jährliche Rente bis zu einem bestimmten Termin gezahlt wird, folgt aus der Tatsache, dass der Versicherte während der Dauer des Versicherungsverhältnisses berufsunfähig geworden ist, kein weitergehender Anspruch, der über den Zeitraum, für das fest vereinbarte Ende der Leistungsdauer hinausgeht.
3. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die entsprechende Regelung im Versicherungsschein wirksam ist und nicht vom Antrag abweicht. An einer solchen Abweichung fehlt es, wenn in dem Antrag zwar die Beitragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer für die Hauptversicherung jeweils mit 20 Jahren angegeben wurde, für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jedoch keinen Eintrag vorhanden ist, aber vorgedruckt darauf hingewiesen wird, dass die Dauer mit … Jahren einzutragen ist, falls von der Hauptversicherung abweichend. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dort wie bei der Beitragszahlung- und Versicherungsdauer der Lebensversicherung 20 Jahre als eingetragen gelten soll, sofern-wie hier-sich der Zusatz befindet: Anfangszeichen Leistungsdauer für die BU-Rente, falls von der Versicherungsdauer der hab Hauptversicherung abweichend“. Das Fehlen eines bestimmten Jahres bedeutet, dass die Leistungsdauer solange beantragt wird, wie die Versicherungsdauer der Hauptversicherung vereinbart ist.
4. Auch aus der Veröffentlichung von … ergibt sich nichts anderes. Der Fall, der Anlass für den Aufsatz war, enthält gleichlautende Angaben für Versicherungsdauer, Leistungsdauer und Beitragszahlungsdauer ohne einen Hinweis darauf, dass die Leistungsdauer durch die Dauer des Vertrages begrenzt wird. Das ist auch nach Auffassung des Aufsatzverfassers zulässig. Es heißt in dem Aufsatz nämlich, dass Verträge, bei denen Vertrags- und Leistungsende auf den gleichen Zeitpunkt fallen, nicht unzulässig sind und auch häufiger vorkommen.
Berufsunfähigkeit – Auszubildende; Mechatronikerin; Einkommensverlust bei Verweisung
1. Das Berufsbild eines Auszubildenden entspricht grundsätzlich den Vorgaben der für diesen Lehrberuf gültigen Ausbildungsordnung. Es besteht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Lehre im Ausbildungsbetrieb nicht hinter den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung zurückbleibt.
2. Eine Versicherungsnehmerin, die an einem Hypermobilitätssyndrom leidet, ist nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Auszubildende zur Mechatronikerin zu mindestens 50 % auszuüben.
3. Der Versicherer handelt treuwidrig, wenn er bei Vertragsschluss ihm bekannte Umstände (hier zu geringe Größe und Gewicht der Versicherungsnehmerin) als Begründungen für einen Leistungsausschluss (hier: vorvertragliche Berufsunfähigkeit) heranzieht.
Zulässigkeit der Einschaltung von Hilfskräften bei der Gutachtenerstellung (hier: nervenärztliches Gutachten)
1. Die Einschaltung von Hilfskräften bei der Gutachtenerstellung ist grundsätzlich zulässig, wenn der Gutachter nach wie vor allein verantwortlich für die Erstellung bleibt. Insbesondere muss er „Untersuchungen, die bereits die besondere Sachkunde erfordern, deretwegen der Sachverständige eingeschaltet worden ist“, selbst durchführen oder zumindest kontrollieren.
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn initial nur ein Gespräch allein durch eine Hilfskraft erfolgt und im Anschluss zusätzlich eine eigene Exploration durch den Sachverständigen erfolgt.
Pflicht des Gerichts zur kritischen Würdigung eines Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens gegenteiligen Inhalts
1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.
2. Bei einem vom Versicherten vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen, der seinerseits Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann.
Versicherer kann sich auch im laufenden Rechtsstreit entsprechend den Grundsätzen des Nachprüfungsverfahrens auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit berufen
1. Im Falle eines Anerkenntnisses wird der Versicherer bei einem späteren Wiedererlangen der Berufsfähigkeit des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht nur unter den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Leistungseinstellung frei.
2. Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für eine Lösen von der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung konstitutiv. Macht der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versicherers seine Ansprüche im Wege der Klage geltend und führt dort den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Dies ändert aber nichts an der Erforderlichkeit einer Änderungsmitteilung.
3. Auch wenn und soweit der Versicherer seinen Leistungsanspruch nicht anerkennt, sondern diese erst gerichtlich festgestellt worden ist, hat der Versicherer die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen. Das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht als Voraussetzung für eine Berichtigung des Versicherers zur Leistungsprüfung ergibt sich nicht aus § 7 Nr. 1 BBUZ. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Sichtweise ist für die Auslegung insoweit ankommt, wird dieser Regelung einen solchen Bedeutungsgehalt nicht beimessen. Vielmehr ergibt sich bei verständiger Würdigung ohne weiteres, dass lediglich klargestellt werden soll, dass die Berechtigung zur Leistungsprüfung auch nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht besteht.
3. Ein von den Bedingungen vorgesehener Hinweis auf die Rechte des Versicherungsnehmers nach § 6 BBUZ ist in diesem Fall nicht erforderlich. In § 6 BBUZ wird erkennbar lediglich auf die seinerzeit in § 12 Abs. 3 VVG ab. S. Statuierte gesetzliche Klagefrist der Bezug genommen, die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist.
Zur Berufsunfähigkeit eines Tennislehrers wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des Handgelenks
Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.
Dynamisierung einer Berufsunfähigkeitsrente
1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem der VR zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt wird, umfasst erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Dynamisierungen grundsätzlich nicht.
2. Die Klausel in den AVB des VR einer kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach bei Eintritt von Berufsunfähigkeit Leistungen der "Hauptversicherung" dynamisiert werden, schließt für einen verständigen VN eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls aus.
Berufung auf abstrakte Verweisungsklausel nur bei Zumutbarkeit des Berufswechsels für den VN
1. Wird beim VN eine Krankheit mit einer generell geringen Überlebenswahrscheinlichkeit festgestellt, kann die statistische Überlebensrate für die Prognose der Berufsfähigkeit wesentlich sein. Individuelle medizinische Feststellungen können bei der Prognose ggf. zurücktreten.
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das LG Feststellungen zum Berufsbild des VN bei einem kleinen Handwerksbetrieb auf eine eingehende Darstellung des VN stützt. Sind die Angaben plausibel und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Darstellung, ist eine ergänzende Beweisaufnahme zur Struktur des Betriebs und zu den ausgeübten Tätigkeiten durch Zeugen oder durch ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich.
3. Steht für einen bestimmten Zeitpunkt die Prognose voraussichtlich dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen i.S.v. § 172 Abs. 2 VVG fest, obliegt die Beweislast für eine mögliche spätere Wiederherstellung der Berufsfähigkeit auch im Erstprozess dem Versicherer.
Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheit des VN im Nachprüfungsverfahren bleibt trotz fehlender Bedingungsanpassung an das VVG 2008 bestehen
Verweigert der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Mitwirkung bei der Nachprüfung, kann der Versicherer die Fortzahlung der anerkannten Rente (jedenfalls) bis zur Nachholung der eingeforderten Mitwirkung auch dann verweigern, wenn keine Bedingungsanpassung an das VVG 2008 (Obliegenheiten) erfolgt ist.
Zu den Anforderung an ein psychiatrisches Gutachten zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit
1. Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren. Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.
2. Die nachvollziehbare Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus des Versicherungsnehmers nach der sog. GAF-Skala kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch in die Beurteilung der Berufsunfähigkeit einfließen.
Vermögensverwaltung (hier: Beteiligung an Grundstücksgesellschaft) als maßgeblicher (Zweit-) Beruf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Wenn beruflich Tätige zusätzliche Einkünfte aus ihrem Vermögen erzielen, insbesondere etwa aus vermieteten Immobilien, ist dies zunächst einmal keine Berufsausübung. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, weil es sich dann nicht mehr um eine reine Freizeitbeschäftigung handelt. Sind unter diesem Gesichtspunkt mehrere Berufe des Versicherten zu bewerten, kann der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit, der etwa im „Hauptberuf” mit körperlicher Tätigkeit vorläge, unter Umständen „herab gedrückt” werden, wenn die verwaltende Tätigkeit noch voll möglich ist, da es dann auf die Gesamtbetrachtung ankommt. Die Rechtsprechung hat sich mit diesen Fragen, soweit ersichtlich, bislang kaum befasst. In der Literatur werden verschiedene Kriterien genannt. Entscheidend sei der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Indiziell seien ein nicht unerheblicher Zeitaufwand, die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Beschäftigung von Mitarbeitern, die Unterhaltung eines Büros, das Erfordernis einer bestimmten Organisation zur Durchführung der Geschäfte, besondere Schutz- oder Organisationsmaßnahmen. Sei die Vermögensverwaltung hiernach als Beruf zu qualifizieren, gälten für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die üblichen Kriterien. Bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten einschließlich einer beruflichen Vermögensverwaltung trete eine zeitliche Dominanz der anderen Tätigkeiten in den Hintergrund, wenn die Vermögensverwaltung eine prägende Tätigkeit des Versicherten, d. h. für seine Lebensstellung von erheblicher Bedeutung sei.
Auslegung einer Klausel zur dauerhaften und vollständigen Erwerbsunfähigkeit
1. Zur Auslegung der Bedingungen einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Versicherungsschutz für den Fall bietet, dass der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen, wenn es dem Versicherten aufgrund seiner Erkrankung – Pfortaderthrombose mit kavernöser Transformation der Pfortader, due zu erheblichen Komplikationen in Gestalt von inneren Blutungen und nicht planbaren, z. T. auch mit Schmerzen verbundenen Stuhlabgängen führt – zwar nicht zugemutet werden könnte, eine außerhäusliche berufliche Tätigkeit von gewisser Regelmäßigkeit wahrzunehmen, jedoch die Möglichkeit, zu Hause einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit mit flexibler Zeitgestaltung nachzugehen, auch unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen erscheint.
Beginn der Rücktrittsfrist in § 21 Abs. 1 VVG erst mit sicherer Kenntniserlangung des zuständigen Sachbearbeiters des Versicherers nach angemessener Prüfdauer
Der Lauf der Rücktrittsfrist in § 21 Abs. 1 VVG beginnt erst mit der sicheren und zuverlässigen Kenntniserlangung durch den zuständigen Sachbearbeiter des Versicherers. Der Versicherer muss nicht auf einen bloßen Verdacht hin den Rücktritt aussprechen, etwa um einer Verfristung zu entgehen. Als Fristbeginn ist daher in der Regel erst der Zeitpunkt anzusehen, in dem Auskünfte der behandelnden Ärzte vorliegen. Zur Erlangung einer gesicherten Kenntnis muss dem Versicherer jedenfalls eine Rückfrage bei Ärzten oder dem Versicherungsnehmer selbst möglich sein. Zudem muss sich die Kenntnis auch auf das Verschulden des Versicherungsnehmers beziehen. Die dem Versicherer zustehenden Rechte hängen vom jeweiligen Verschuldensgrad ab, sodass dem Versicherer ebenfalls eine Zeitspanne zum Vornehmen einer solchen Einschätzung zuzugestehen ist.
Keine Erhöhung des Streitwertes um die nach Klageerhebung eingeklagten weiteren Berufsunfähigkeitsleistungen
1.Hinsichtlich des Leistungsantrags sind lediglich die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen wiederkehrenden Leistungen Streit wertmäßig berücksichtigungsfähig. Alle nach Klageerhebung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen unterfallen § 9 ZPO, auch wenn der Leistungsantrag ausdrücklich mit dem Zeitablauf angepasst wird. Ist ein einheitlicher Streitwert nach dem 3,5 -fachen Jahreswert zu bilden. Diese ergibt sich aus dem Monatswert der begehrten Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich des Wertes des monatlichen Freistellungsbetrages.
2. Ein geltend gemachter Anspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird in den Streitwert nicht eingerechnet.
Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat (hier: Verletzungen beim Versuch, einen Feuerwerkskörper in eine Gruppe rivalisierender Fußballfans zu werfen)
Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.
Anforderungen an ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers
Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis des Hausarztes rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus ihrer Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war. Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem "Schlaganfall" in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA - soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird - lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung.
Beweislast für die Verfristung der Anfechtung des arglistigen Täuschung liegt beim VN
Der VN ist beweisbelastet dafür ist, dass der Versicherer die Täuschung im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckt hat.
Wirksame Verweisung eines Berufssoldaten auf die Tätigkeit als Prüfingenieur beim TÜV Nord
1. Ein Berufssoldat (Leutnant) kann vom Versicherer auf seine als Prüfingenieur beim TÜV Nord ausgeübte Tätigkeit konkret verwiesen werden. Der bisherige Beruf als Leutnant in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr umfasst keine Hoffnungen und Erwartungen an einen noch nicht ausgeübten Beruf, selbst wenn sich diese schon konkretisiert haben. Erwartete Beförderungen und ein beabsichtigter Antrag auf Versetzung als Fallschirmjäger haben bei der Ermittlung des ausgeübten Berufes unberücksichtigt zu bleiben. Es gilt das Stichtagsprinzip, wonach der Zeitpunkt relevant ist, zu dem der Versicherungsnehmer seine Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufes verloren hat.
2. Der Vortrag, dass wegen der üblichen Handhabung innerhalb der Bundeswehr eine Ernennung zum Berufssoldaten erfolgt wäre, stellt ebenfalls eine bloße erwartete berufliche Perspektive dar. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen den nicht zu berücksichtigenden beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven und den hinreichend gesicherten Aufstiegschancen, welche zum Berufsbild dazu gehören und deshalb im Rahmen der Lebensstellung zu berücksichtigen sind. Diese dürfen nicht vage und ohne konkrete und belastbare Aussage zu ihrer Realisierung binnen eines zumutbaren Zeitraums sein. Es darf nicht offen sein, ob sie sich hätten verwirklichen können. Zwar sieht die Offizierslaufbahn nach bestimmten Dienstzeiten eine Beförderung des Leutnants zum Oberleutnant und später zum Hauptmann vor, jedoch hängen auch diese Beförderungen von einer zu besetzenden Planstelle und der persönlichen Eignung sowie weiteren Prüfungen ab. Ob diese weiteren Prüfungen bestanden worden wären, kann nicht mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, auch wenn bisherige Beurteilungen dies nahelegen.
3. Das Arbeitsplatzrisiko hat sich verglichen mit der Tätigkeit bei der Bundeswehr verbessert, wenn der aktuelle Arbeitsvertrag beim TÜV Nord unbefristet ist, während die Tätigkeit bei der Bundeswehr auf 15 Jahre befristet war.
Arglist bei Angaben „ins Blaue hinein“ bei blindem Unterzeichnen eines vom Vermittler ausgefüllten Antragsformulars
1. Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Ohnehin ist im Streitfall "aktiv" die Antwort "Nein" gegeben worden.
2. Arglist setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
3. Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand liegt.
4. Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der eigenen Unkenntnis Angaben "ins Blaue hinein" macht. Eine solche Angabe ins Blaue hinein liegt hier darin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen das vom Vertreter der Beklagten nach den Angaben seines Vaters ausgefüllte Antragsformular unterschrieb, ohne es zuvor auf Richtigkeit durchzusehen.
5. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen ein solches "blindes" Unterschreiben kein arglistiges Verhalten darstellt, weil der Unterschreibende aufgrund konkreter Umstände darauf vertrauen darf, dass alle Angaben in dem Formular richtig gemacht wurden. Dies war vorliegend indes nicht der Fall.
6. Die Täuschung muss kausal für die Willenserklärung des Versicherers gewesen sein. Dafür ist ausreichend, dass der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte. Die Kausalität kann im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung des anderen Teils zu beeinflussen; das ist bezogen auf eine langjährige Asthma-Erkrankung und eine unklare Schwellung, wegen derer der behandelnde Arzt eine Abklärung mittels MRT-Untersuchung für erforderlich ansah, der Fall.
Verweisung eines Dachdeckergesellen auf Rettungssanitäter
1. Ein gelernter Dachdeckergeselle kann auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden, denn dieser ist seiner bisherigen Lebensstellung vergleichbar gem. § 2 Abs. 1 BUZ.
2. Unter "Beruf" ist die Erwerbstätigkeit des Versicherten in eben der konkreten Ausgestaltung zu verstehen, durch die der Versicherte sein Einkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles erzielt hat und die Grundlage seiner Lebensstellung bis dahin gewesen ist.
3. Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Vergütung sind Zulagen zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und dadurch die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen.
4. Geringe Einkommensverluste und Abweichungen bei der Arbeitszeit und deren Verteilung sind in zumutbarem Umfang vom VN hinzunehmen.
5. Bei einem Einkommensverlust von weniger als 10 % ist die Zumutbarkeitsgrenze in keinem Fall überschritten.
Befristetes Anerkenntnis setzte sachlichen Grund und Begründung voraus
Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.
Verweisung – Bundeswehroffizier auf Prüfingenieur beim TÜV
1. Die soziale Wertschätzung eines Prüfingenieurs beim TÜV ist nicht geringer zu bewerten als die eines Offiziers (hier: Leutnant der Bundeswehr mit absolviertem Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik).
2. Für die Beurteilung des Einkommensverlustes und der gleichwertigen sozialen Wertschätzung eines Bundeswehroffiziers ist eine nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zukünftig eintretende Entwicklung der Besoldung oder die das Ansehen steigernde Beförderung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
3. Der Vergleich der Vergütung eines Bundeswehroffiziers mit der eines privatwirtschaftlich tätigen Prüfingenieurs ist auf der Basis des Nettoeinkommens durchzuführen, da dieser die wirtschaftliche Situation realistisch abbildet, weil der Offizier nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt und Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.
Vorvertragliche Anzeigepflicht – psychische Erkrankung
Hat der Kl. die Frage des VR nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen der Psyche (z.B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen) verneint, obwohl er weniger als zwei Monate zuvor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausatzes aus Gründen erhalten hat, die dieser auf psychische Gesundheitsstörungen zurückführte, so hat er seine vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Dass die Verdachtsdiagnose von dem Hausarzt und nicht von einem Psychiater ihm mitgeteilt wurde, führt nicht zur Unkenntnis, denn es stand dem Kl. frei, die Verdachtsdiagnose durch Hinzuziehung eines Spezialisten widerlegen oder bestätigen zu lassen.
Insolvenzverfahren des VN – Unterbrechung des Deckungsprozesses
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VN unterbricht regelmäßig den Rechtsstreit über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
2. Kann ein einheitlicher Anspruch – wie z.B. bei einer höheren Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung – in einen pfändbaren Teil, der die Insolvenzmasse betrifft, und einen unpfändbaren Teil, der die Insolvenzmasse nicht betrifft, zerlegt werden, so wird das Verfahren insgesamt und nicht nur teilweise unterbrochen.
3. Die Frage, der Unterbrechung betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung: dies gilt im Falle der Unterbrechung selbst dann, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass keine Unterbrechung eingetreten sei.
Zu den Anforderungen an eine wirksame Individualvereinbarung/Kulanzvereinbarung des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer und den Rechtsfolgen einer unwirksamen Individualvereinbarung
1. Zwar ist den Parteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit eine einvernehmliche Regelung der Leistungspflicht nicht allgemein verwehrt. Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen, da die Versicherung für diesen häufig von existenzieller Bedeutung ist und er, anders als der Versicherer, die komplizierten Vertragsbedingungen zu Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren kaum durchschauen wird. Der Versicherer handelt objektiv treuwidrig, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot befristeter Kulanzleistungen hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Ein solches Vorgehen kann den Versicherungsnehmer benachteiligen, da sich der Versicherer damit einerseits eine beweisrechtliche Rechtsposition verschafft, als hätte er die Leistung abgelehnt, andererseits aber den Versicherungsnehmer von dem Nachweis der Berufsunfähigkeit während des Kulanzzeitraums abhält, was für diesen infolge der Verschlechterung von Beweismitteln bis zur Geltendmachung von Folgeansprüchen erhebliche Nachteile mit sich bringen kann. Entsprechende Vereinbarungen sind daher nur in engen Grenzen möglich. Sie setzen eine – aus verständiger Sicht – noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Vor ihrem Abschluss erfordern sie klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. Der Versicherungsnehmer muss umfassend und transparent über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt werden einschließlich der mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile insbesondere in Folge der Verschiebung des Zeitpunktes der Erstprüfung mit ihren beweisrechtlichen Konsequenzen sowie den damit möglicherweise eintretenden Verlust des dreimonatigen Nachleistungsanspruchs
2. Ein knapper und pauschaler Hinweis in einer vom Versicherer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Versicherungsnehmer „darüber informiert“ sei, dass der Nachweis des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit „bereits zum geltend gemachten Zeitpunkt nach Ablauf dieser Vereinbarung möglicherweise erschwert sein könnte“, genügte den oben dargelegten strengen Aufklärungsanforderungen nicht.
3. Hinzu kommt, dass das Angebot des Versicherers im vorliegenden Fall dem Kläger den Blick für die ihm durchaus günstige Vertragssituation verstellte. Eine außervertragliche Leistungsvereinbarung kann das Verfahren – auch im Interesse des Versicherungsnehmers an schnell einsetzenden Zahlungen – beschleunigen und vereinfachen, indem darauf verzichtet wird, eine umfassende Grundlage für eine ärztliche Prognoseentscheidung zu schaffen. Das kann hier nicht im Vordergrund gestanden haben. Im Vertrag des Klägers wird der Eintritt von Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zur Ausübung seines zuletzt ausgeübten Berufs außerstande gewesen ist und dieser Zustand fortdauert, und sei es nur einen Tag lang. Dieser Zeitraum wäre im November 2008, mithin nur zwei Monate nach dem Kulanzangebot der Beklagten, abgelaufen gewesen. Die möglicherweise aufwändige und schwierige ärztliche Prognose eines Dauerzustands hätte danach nicht mehr angestellt werden müssen.
4. Die Rechtsfolgen einer unzulässigen außervertraglichen Vereinbarung sind differenziert zu beurteilen. Steht fest, dass der Versicherer eigentlich hätte anerkennen müssen, wird das Anerkenntnis fingiert. War hingegen die Berufsunfähigkeit noch ungeklärt, so muss weiter nach den Regeln der Erstprüfung aufgeklärt werden, wobei dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugutekommen können. Unabhängig davon gilt für alle denkbaren Konstellationen, dass der Versicherer aus der unzulässigen Vereinbarung keinen Vorteil ziehen darf. So ist anerkannt, dass er sich bei einer später wieder aufgenommenen Leistungsprüfung nicht darauf berufen kann, nunmehr sei auf die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des neuen Antrags abzustellen. Für die Frage, ob die spätere Leistungsprüfung am ursprünglichen oder an einem zwischenzeitlich aufgenommenen, anderen Beruf auszurichten ist, kann nichts Anderes gelten.
Zurechnung von Falschangaben des Vaters bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antragsformular
1. Es kann dahinstehen, ob die Falschangaben des Vaters dem Kläger zurechenbar sind. Denn dadurch, dass der Kläger das ausgefüllte Formular anschließend selbst unterschrieb, hat er sich die darin enthaltene Erklärung zu eigen gemacht, mithin eine eigene (falsche) Erklärung abgegeben und dadurch im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht.
2. Wenn der Vater des Klägers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen die genannten Umstände arglistig verschwieg, muss sich der Kläger dies ohnehin - weil der Vater als Verhandlungsgehilfe kein "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist - zurechnen lassen.
Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in der Berufungsunfähigkeitsversicherung
1. Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren. Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.
2. Die nachvollziehbare Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus des Versicherungsnehmers nach der sogenannten GAF-Skala kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch in die Beurteilung der Berufsunfähigkeit einfließen.
3. Außerhalb einer Stellungnahmefrist zum Ergebnis einer mündlichen Sachverständigenanhörung eingegangene Schriftsätze sind nur dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn offenkundig ist, dass die bei ihrer Berücksichtigung eingetretene Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.
Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gutachterkosten im Falle des Versicherungsbetruges
Die Kosten des vorprozessual beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, wenn bei Erteilung des Auftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorlagen und das Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Leistungen begehrt wurde, die nicht entstanden sein können (BGH, Beschluss vom 18.11 2008, VI ZB 24/08).
Die Suche eines Sachverständigen nach Erklärungsansätzen für die Ursache einer in der Begutachtung festgestellten Aggravation des Probanden rechtfertigt nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit
1. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Absatz ein S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. § 406 ZPO sollen Parteien kein allgemeines Instrument zur Verfügung stellen, um „unterschiedslos die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Sachverständigen kontrollieren zu können. Vielmehr muss der Verfahrensverstoß […] Aus Sicht der verständigen Partei den Schluss zulassen, der Sachverständige stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Sachverständige eigenständige Ermittlungen anstellt, die das Beweisergebnis beeinflussen; dieses Verhalten kann von einer verständigen Partei so verstanden werden, der Sachverständige handele aus sachfremden Motiven, nämlich er wolle offensichtlich Ihr Schaden oder der gegnerischen Partei helfen, weil anders der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht zu erklären wäre.
3. Wenn ein Sachverständiger im Rahmen einer so bezeichneten Arbeitshypothese nach möglichen medizinischen Erklärungen für die Ursache einer in der Begutachtung festgestellten Aggravation des Probanden sucht, rechtfertigt dies nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Bei vernünftiger Betrachtung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige seine Stellung als Sachverständiger aufgegeben hätte und stattdessen in ein Arzt-Patienten-Verhältnis zum Kläger eingetreten wäre. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist insbesondere dadurch geprägt, dass der Arzt zuerst dem Patienten dahingehend verpflichtet ist, ihm bei der Linderung der Beschwerden zu helfen bzw. dies zu erreichen. Vorliegend hat der Sachverständige durch die Aufnahme möglicher Ursachen für die zuvor dargelegten Aggravationstendenzen jedoch nur einen Erklärungsansatz bereitgestellt, der es ermöglicht nachzuvollziehen, worauf eine Aggravation beruht. Eine konkrete weitergehende Weisung an den Kläger oder ein „in-Schutz-nehmen“ als Hinweis auf ein etwaiges Arzt-Patienten-Verhältnis kann darin nicht gesehen werden. Der Sachverständige hat zudem gerade nicht das Vorliegen etwaiger Aggravationstendenzen in Zweifel gezogen, sondern diese vielmehr untermauert. Inwieweit dies eine für die Beklagte nachteilige Feststellung oder eine einseitige Argumentation zugunsten des Klägers sein soll, erschließt sich nicht.
3. auch soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Befragung angab, kein Detektiv zu sein, vermag dies nicht dazu zu führen, ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Äußerung im Rahmen der umfassenden Nachfragen des Beklagtenvertreters hinsichtlich etwaiger inkonsistenter Angaben des Klägers getätigt hat.
Reichweite des Datenauskunftsanspruchs
1. Begründet eine Partei einen erstinstanzlich auf § 34 BDSG alte Fassung gestützten Datenauskunftsanspruch in der Berufungsinstanz erstmals mit Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO, liegt eine nach § 533 ZPO zulässige zweitinstanzliche Klageänderung vor.
2. Der Datenauskunftsanspruch nach Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst alle Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen können (z.B. Name, Geburtsdatum, Gesundheitsdaten, Kontonummer) sowie ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen, nicht hingegen Daten zu sämtlichen internen Vorgängen des Versicherers (z.B. Vermerke) oder den vollständigen Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien.
3. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden.
Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus
1. Endet der Versicherungsschutz mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Krankentagegeldversicherer den Eintritt des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente unverzüglich anzuzeigen.
2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, hat der Versicherer aufgrund einer erst später erlangten Kenntnis von dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen unter Verrechnung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus. Ein Nebeneinander beider Versicherungsleistungen ist rechtlich nicht gewollt. Dies ist auch nach Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar. Zudem hat es der Versicherungsnehmer selbst in der Hand, seine Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen geltend zu machen.
3. Es kommt nicht auf die Kenntnis von den Tatsachen, die die Berufsunfähigkeit begründen, an, wenn die Bedingungen -wie hier- den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente als solche bereits als einen gesonderten aber ggü dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gleichwertigen Beendigungsgrund vorsehen. Der Versicherer hat die Möglichkeit sich auf diesen Beendigungstatbestand allein zu berufen. Andernfalls hätte das Kriterium des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten in den Tarifbedingungen als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung neben dem der Berufsunfähigkeit.
4. Die Verjährungsfrist für die Rückforderung überbezahlten Krankentagegeldes beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Es liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin iSd § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Blick auf eine etwaige Verjährung des Rückzahlungsanspruches nach § 214 BGB vor. Denn es handelt sich bei dem Begriff der Berufsunfähigkeit um einen Rechtsbegriff. Selbst wenn die Klägerin sich dieser Rechtsauffassung, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, angeschlossen hätte, war aufgrund der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites am Landgericht Bad Kreuznach klar, dass ein Gericht darüber zu entscheiden hat, ob der Beklagte berufsunfähig ist oder nicht.
5. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, er könne beide Leistungen, Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente parallel empfangen und behalten, ist zudem treuwidrig und rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus und ein Nebeneinander beider Versicherungsleistungen ist rechtlich gerade nicht gewollt.
Trotz fehlerhafter Belehrung unwirksamer Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. wegen nachträglicher Erweiterung des Vertrags um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a , 8 VVG a.F.) durch den VN wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB ). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.
Verweisung eines Mechanikers auf Lagertätigkeit
1. Ein als Maschineneinrichter tätiger Versicherungsnehmer, der für diese Tätigkeit eine 3,5 jährige Ausbildung als Industriemechaniker benötigt, kann wegen des unterschiedlichen Anforderungsprofils nicht auf den Beruf eines Lageristen verwiesen werden, da dessen Tätigkeit keine spezielle Ausbildung erfordert, sondern eine reine Anlerntätigkeit darstellt.
2. Gegen eine Verweisbarkeit eines Mechanikers auf die Tätigkeit eines Lageristen spricht ferner eine Einkommenseinbuße von etwa 30 Prozent.
Anfechtungsrecht des Versicherers nach nachträglicher Manipulation des Antragsformulares durch den Makler des Versicherungsnehmers auch bei Gutgläubigkeit des Versicherungsnehmers
Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe den Versicherungsmakler ordnungsgemäß unterrichtet, der von ihm unterzeichnete Antrag sei jedoch im Nachhinein durch den Makler manipuliert worden, ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, sodass der Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Eine persönliche Täuschung durch den Anfechtungsgegner erfordert diese Vorschrift nicht.
Verweisung, Einkommensvergleich, Fortschreibung auf den Vergleichszeitpunkt
1. Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fiktiv fortzuschreiben.
2. Ausnahmsweise ist eine Einkommensfortschreibung dann zulässig, wenn aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet ist (hier: verneint).
Keine Pflicht des Gerichts zur Anhörung eines Privatsachverständigen
1. Eine Anhörung des Privatgutachters als (sachverständigem) Zeugen ist nicht erforderlich, wenn die von ihm objektiv erhobenen Befunde nicht in Streit stehen, sondern nur dessen Wertungen.
2. Dies gilt umso mehr, wenn einer Partei mit der Terminsverfügung anheimgestellt worden, den Privatsachverständigen als Beistand zum Termin zu stellen und hiervon kein Gebrauch gemacht wird.
Aggravation und/oder Simulation der Beschwerden im Rahmen der Begutachtung berechtigt Versicherer zur Kündigung aus wichtigem Grund
1. Gemäß § 314 Abs. 1 BGB ist ein Dauerschuldverhältnis und damit auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus wichtigem Grund auch Vortrag Vertragsablauf grundsätzlich kündbar.
2. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Besserung seines Gesundheitszustandes trotz ausdrücklicher entsprechender Belehrung und Befragung nicht mitgeteilt hat, sondern im Gegenteil behauptet hat, nach wie vor unter so starken Schmerzen zu lauten, dass er kaum noch autofahre, immer wieder Schmerzen bis zur Ohnmacht erleide und nicht einmal schmerzfrei ein Brötchen auf schneiden könne.
3. Ist bewiesen, dass die von dem Versicherungsnehmer geschilderten Beschwerden simuliert oder aggraviert sind, ist das Vertrauensverhältnis, das für ein Versicherungsverhältnis wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die sich über viele Jahre erstreckt und auf wahrheitsgemäße Meldung von Tatsachen und Veränderungen angewiesen ist, nachhaltig zerstört.
4. Eine Abmahnung ist bei einer solchen Sachlage entbehrlich.
Stammrecht auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung
Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.
Spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers trotz fehlender ausdrücklicher Frage auch nach Inkrafttreten der VVG-Reform bei sich aufdrängender Gefahrerheblichkeit
Eine spontane Anzeigepflicht kann in Betracht kommen, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste.
Arglistanfechtung bei telefonisch gestellten Gesundheitsfragen
1. Der Versicherer kann sich auf Anzeigepflichtverletzungen durch falsche Angaben zu Gesundheitsfragen auch dann berufen, wenn er nachweist, dass der für den Versicherer handelnde Versicherungsvertreter die in Textform niedergelegten Gesundheitsfragen im Einzelnen und im Wortlaut am Telefon gestellt, die Eintragungen im Formular vorgenommen und diese dem Versicherungsnehmer zur Durchsicht und Billigung nochmals übersandt hat.
2. Ein ordnungsgemäßer Hinweis durch gesonderte Mitteilung in Textform gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG kann auch darin liegen, dass der Versicherer im Antragsformular zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen zu den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung auf eine mit einem schwarzen Rahmen umrandete und mit einer fettgedruckten Überschrift „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ versehene gesonderte, vom Versicherungsnehmer gesondert zu unterzeichnende Mitteilung auf einer weiteren Seite des Antragsformulars verweist, in der der potentielle Versicherungsnehmer – ohne durch weitere Informationen abgelenkt zu werden – inhaltlich zutreffend über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unterrichtet wird („Doppelbelehrung“).
Keine Behandlungsobliegenheit des Versicherungsnehmers ohne vertragliche Vereinbarung – keine Behandlungspflicht selbst bei aussichtsreichen Behandlungen
1. Das Gesetz lässt es zwar zu, im Versicherungsvertrag eine Behandlungsobliegenheit des Versicherungsnehmers vorzusehen.
2. Fehlt es an einer solchen Abrede, so ist der Versicherungsnehmer jedoch nicht gehalten, sich zur (auch aussichtsreichen) Linderung oder Heilung seiner Leiden therapieren zu lassen.
3. Wegen der mit ihrer verbundenen Berührung des Persönlichkeitsrechts kann auch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung, selbst wenn sie weder eine invasive noch medikamentöse Intervention vorsieht, nicht verlangt werden.
5. Ferner können jedoch allgemeine Obliegenheiten bestehen. Eine Verletzung setzt aber das Verstreichen einer einfachen, gefahrlosen und nicht mit besonderen Schmerzen verbundenen, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechenden medizinischen Maßnahme voraus.
Die Tätigkeit als Stadtinspektor entspricht der Lebensstellung eines Oberfeldwebels bei der Bundeswehr in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
1. Bei der Vornahme des Gehaltsvergleiches ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit abzustellen, vergleiche auch BGH, Urteil vom 6. 20. Juni 2019-IV ZR 19/18. Ein „besonders langer Zeitraum“ liegt bei einem zeitlichen Abstand von rund 7 Jahren zwischen dem früheren Gehalt und dem für die Vergleichsbetrachtung herangezogenen Gehalt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
2. Ein monatlicher Verpflegungsmehraufwand als Soldat ist nicht zu berücksichtigen, da diese mit der Inanspruchnahme der Unterkunftsleistung in der Gemeinschaftsunterkunft verbunden war. Ansonsten hätte der Versicherte weder das Frühstück noch das Abendessen in der Gemeinschaft Unterkunft wahrgenommen. Eine spürbare Vergütungsminderung wäre damit für den Kläger heute – wenn überhaupt – nur dann verbunden, wenn dieser (wäre er noch Soldat) heute noch in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen und von etwaigen damit verbundenen Ersparnis Möglichkeiten Gebrauch machen würde. Dafür ist jedoch angesichts der heutigen Lebenssituation des Klägers (verheiratet, einem Sommer 2017 geborenes Kind) nichts ersichtlich.
3. Ebenso ist eine Kürzung des neuen Gehalts im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit des Klägers mit 53 oder 55 Jahren in Ruhestand zu gehen, nicht veranlasst. Diese beeinflussten gehaltsvergleich nicht, schon gar nicht ist ersichtlich, weshalb es diesen zulasten des neuen Berufs beeinflussen soll, gibt dieser dem Kläger doch die Möglichkeit sein neues, höheres Gehalt über einen rund 12-15 Jahre längeren Zeitraum ungekürzt zu erhalten.
4. Die Wertschätzung der Tätigkeit als Inspektor sinkt nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs als Oberfeldwebel ab.
Gleichwertigkeit der Berufe als Zeitarbeitsmitarbeiter und Hausmeister – Zulässigkeit einer konkreten Verweisung auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz
1. Dem Kläger als Versicherungsnehmer obliegt im Erstprüfungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend machen will, eine neue Tätigkeit sei mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar (BGH r+s 1999, 477; OLG Koblenz r+s 2001, 343).
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die Vergleichbarkeit ist die Lebensstellung durch den jeweiligen Beruf die Lebensstellung wird vor allem geprägt von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die seine letzte berufliche Tätigkeit dem Versicherten verschafft hat. In besonderem Maße und gerade nach dem Sinn einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensstellung eines Menschen von seinem „ökonomischen Status“ gekennzeichnet, von dem durch seine Arbeit erzielten Einkommen.
3. Die Berufe als Angestellter einer Zeitarbeitsfirma (Aufbau von Schwerlastregalen) und als Hausmeister sind auch in der gesellschaftlichen Geltung als gleichwertig anzusehen. Hierzu ist ein „Qualifikationsvergleich“ der Herkunftstätigkeit mit der Zieltätigkeit durchzuführen. Beide Tätigkeiten müssen also nach den „subjektiven Zulassungsvoraussetzungen“ (Abschlüssen) „gleichwertig“ sein (Langheid/Rixecker. 6.Aufl. 2019, VVG Rz. 172 Tz. 56).
4. Bei einem Anlernberuf wird der Arbeitnehmer kurzfristig in die Tätigkeit eingearbeitet. Es findet keine Berufsausbildung im Sinne des BBIG statt. Die Tätigkeit als Hausmeister ist ebenso kein Ausbildungsberuf. Dennoch musste der Kläger eingearbeitet werden, unsere Tätigkeit kennen zu lernen. Dies ist vergleichbar mit dem Anlernen innerhalb eines Metallbauunternehmens. Besonders hervorzuheben ist, dass grundsätzlich handwerkliche Fähigkeiten als Hausmeister vorausgesetzt werden. Insgesamt erfährt der Kläger auch keinen sozialen Abstieg. Der Hausmeister erfährt in der Gesellschaft keine geringere Wertschätzung als ein Handwerker (vgl. OLG Koblenz, r+s 2004, 337).
5. Selbst wenn die Tätigkeit wegen der Arbeitsplatzbeschreibung als Nischen- oder Schonarbeitsplatz qualifizieren wäre, ist eine konkrete Verweisung auf einen solchen Arbeitsplatz zulässig (OLG Frankfurt r+s 2008, 252).
Zu den Anforderungen an eine wirksame Einstellungsmitteilung
1. Unerlässlicher Bestandteil des Nachprüfungsverfahrens ist, dass dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Denn erst eine solche Mitteilung kann die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen.
2. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich das Vorhandensein einer Begründung, aus der für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll. Dabei sind an den Inhalt dieser Änderungsmitteilung strenge Voraussetzungen zu stellen. Die Mitteilung muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen soll. Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, aufgrund der Änderungsmitteilung und der mit dieser Mitteilung verbundenen Informationen abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers geltend machen will. Deshalb muss die Mitteilung vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgebenden Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungspflicht.
3.Iin Fällen der Leistungseinstellung wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes ist deshalb eine Gegenüberstellung des jeweiligen Gesundheitszustandes des VN zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses und zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen erforderlich.
4. Dem Versicherer bleibt es grundsätzlich unbenommen, noch während eines Rechtsstreits um den Fortbestand der Leistungspflicht eine Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer zu richten. Insbesondere kann eine solche Mitteilung in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein.
5. Der Zweck der Begründungspflicht, den Versicherungsnehmer mit den erforderlichen Informationen auszustatten, um sein Prozessrisiko für eine Klage auf Fortsetzung der Leistungen abzuschätzen, ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer kennt bereits die Gründe, etwa aus Gutachten, auf die Bezug genommen wird. Weitere, das Gutachten nur wiederholende Ausführungen im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung wären eine bloße Förmelei und sind daher hier ausnahmsweise verzichtbar.
5. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers ist über seine Prozessvollmacht auch zur Entgegennahme einer solchen Einstellungsmitteilung bevollmächtigt.
6. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hat der Versicherer die Voraussetzungen für einen späteren Wegfall der Leistungspflicht darzulegen und zu beweisen.
Beweislast für eine Gesundheitsverbesserung im Nachprüfungsverfahren liegt beim Versicherer
Es ist im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind. Er kann also nur dann wieder von seinem Anerkenntnis abrücken, wenn er in dem von ihm vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten geführt hat.
Bei Beeinträchtigungen der Berufsfähigkeit durch unterschiedliche Beschwerden ist eine Gesamtbewertung erforderlich, die aber nicht eine einfache Addition von Teil-BU-Graden beinhalten darf
1. Der konkrete Grad der Berufsunfähigkeit ist durch eine Gesamtbewertung aller beruflichen (Einzel-) Tätigkeiten der Klägerin und der Auswirkungen der Gesundheitsbeschwerden auf diese durch das Gericht zu ermitteln. Auch hier ist der angelegte Maßstab des Landgerichts, welches nur festgestellt hat, dass sich nach den eingeholten Sachverständigengutachten weder für das augenärztliche Gebiet noch für das neurologisch-psychiatrische Bild eine Berufsunfähigkeit über mehr als 50% ergibt, unzutreffend, da eine Gesamtbewertung gerade unterblieben ist.
2. Allerdings weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass die Gesamtbewertung auch nicht eine einfache Addition von Teilgraden beinhalten kann.
3. Wird der Beweis des Eintritts einer Berufsunfähigkeit nach diesen Maßstäben geführt, sind die Voraussetzungen des späteren Wegfalls der Leistungspflicht von der Beklagten nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens darzulegen und zu beweisen.
4. Die Beklagte wird mit Blick auf die Fälligkeitsregelung in § 11 Abs. 1 VVG darauf hingewiesen,
dass ihr Verjährungseinwand nicht durchgreift.
Berufsunfähigkeitsversicherer ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer unter Vorspiegelung weiterhin vorliegender Beeinträchtigungen Berufsunfähigkeitsleistungen zu erschleichen versucht
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 314 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer, der bereits Berufsunfähigkeitsleistungen bezieht, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht mitteilt.
Berufsunfähigkeit einer Auszubildenden zur Mechatronikerin
1. Das Berufsbild eines Auszubildenden entspricht grundsätzlich den Vorgaben der für diesen Lehrberuf gültigen Ausbildungsordnung. Es besteht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Lehr im Ausbildungsbetrieb nicht hinter den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung zurückbleibt.
2. Enthalten die Bedingungen einer Sonderregelung, wonach bei Nichtselbständigen eine Einkommensreduzierung von 20 Prozent und mehr in jedem Fall als nicht zumutbar gilt, ist vereinbart, dass selbst bei einem außergewöhnlich hohen Spitzengehalt eine Verminderung von 20 Prozent unzumutbar ist. Damit wird eine für den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen günstigere Vereinbarung getroffen, die bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Eine Einkommensminderung von 16,29 Prozent eines Angestellten ist dementsprechend unzumutbar.
Abstrakte Verweisung – „Aufzeigelast“ des Versicherers; Verweisung auf Hausmeistertätigkeit
1. Verweist der Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsnehmer abstrakt auf einen anderen Beruf, so muss er die Anforderungen dieses Verweisungsberufs so detailliert beschreiben, dass der Versicherungsnehmer erwidern kann. Kommt es auf Einzelheiten des Verweisungsberufs an, muss der Versicherer dazu vortragen.
2. Die bloße Verweisung auf einen „Hausmeister in größeren Wohnanlagen/Verwaltungen“ ist mangels hinreichender Darlegung des Versicherers ohne Erfolg.
3. Bei einer abstrakten Verweisungsklausel reicht zunächst der zumindest summarische Vortrag des Versicherungsnehmers aus, er könne auch keine andere Tätigkeit ausüben. Der Versicherer muss dann einen (oder mehrere) Berufe benennen, die nach seiner Auffassung den Bedingungen entsprechen und diese bezüglich der ihn prägenden Merkmale schildern.
4. Unklarheiten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen der vom Versicherer aufgezeigten Berufe gehen zu dessen Lasten, da den Versicherer die Aufzeigelast trifft.
Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.
Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.
Es ist kammerbekannt, dass bei fehlendem oder wegen zahlreicher Unterbrechungen nicht erholsamen Schlaf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit am folgenden Tag verringert ist
Nach den eigenen Erfahrungen der Kammer in Bezug auf eine längere, sitzende Bildschirmtätigkeit tritt -obwohl insofern selbst aktiv etwa durch das Schreiben längerer Texte oder das Recherchieren im Internet gearbeitet wird- in ausgeruhtem Zustand nach wenigen Stunden ein Zustand zumindest leichter Ermüdung ein. Dabei ist dem Gericht-ebenfalls aus eigener Anschauung bekannt-, dass bei fehlendem oder wegen zahlreicher Unterbrechungen nicht erholsamen Schlaf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit am folgenden Tag verringert ist.
Eine Krankschreibung eines Versicherten – auch wenn sie wie hier länger als sechs Monate besteht - besagt nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig war
1. Sachlich liegt nach den hiesigen Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit entweder vor, wenn die Klägerin für einen (hier retrospektiv zu stellenden) prognostischen Zeitraum von sechs Monaten zu mehr als 50% erwerbsunfähig war (§ 2 Abs. 1 AVB-BU), oder wenn sie den Beruf tatsächlich sechs Monate ununterbrochen entsprechend krankheitsbedingt nicht ausüben konnte (§ 2 Abs. 3 AVB-BU). Es ist also keine Prognose einer darüberhinausgehenden Dauerhaftigkeit erforderlich.
2. Für die Feststellung aufgrund Prognose (hier § 2 Abs. 1 AVB-BU) gilt, dass für die Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit weder allein die zu diesem Zustand führende Krankheit noch die mit dem Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung maßgebend ist. Damit die Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum (hier sechs Monate) nicht gestellt werden kann.
3. Für die fiktive Berufsunfähigkeit (hier § 2 Abs. 3 der AVB-BU) wird die auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zu stellende Prognose durch die in der Vergangenheit liegende definierte Zeit einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit ersetzt. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder - wie hier bei vereinbarter Verweisungsoption - eine geeignete Vergleichstätigkeit auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, und es wird unwiderleglich vermutet (Fiktion), dass die Prognose „voraussichtlich dauernd" - bzw. hier „voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen" - gestellt werden könnte. Eine Krankschreibung eines Versicherten – auch wenn sie wie hier länger als sechs Monate besteht - besagt nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig war.
Im Falle einer Einstellung der Leistungen im Nachprüfungsverfahren wegen einer ausgesprochenen konkreten Verweisung bedarf es in der Einstellungsmitteilung keiner Vergleichsbetrachtung mit dem Verweisberuf
1. Der Versicherer kann den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens gelten machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahren ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann-nach einer Schutzfrist-die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten.
2. formelle Voraussetzung der Befugnis zur Einstellung von Leistungen ist es, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass und aufgrund welcher Umstände die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Wirksam ist eine solche Mitteilung allerdings nur, wenn sie nachvollziehbar ist. Das gilt nicht nur bei einer Änderung des gesundheitlichen Befindens der versicherten Person, sondern gleichermaßen, wenn wie hier die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben. Nachvollziehbarkeit setzt insoweit grundsätzlich voraus, dass der Versicherer unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten solche anderen Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung die Annahme tragen, der Versicherte könne sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigen Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung wahren. Denn die Mitteilung soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss.
3. Nachvollziehbarkeit der Änderungsmitteilung-wird die Leistungseinstellung darauf gestützt, dass der Versicherte eine andere Tätigkeit auszuüben in der Lage sei-setzt grundsätzlich voraus, dass dem Sicherungsnehmer diese andere Tätigkeit mit ihren prägenden und nach § 1 Abs. 4 BBUZ wesentlichen Merkmalen aufgezeigt wird. Denn erst dadurch werden dem Versicherungsnehmer eine Vergleichsbetrachtung mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und die Einschätzung ermöglicht, ob sich der Versicherer mit Recht auf eine Vergleichbarkeit der aufgezeigten anderen Tätigkeit beruft. Solche Angaben zu der anderen Tätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung bedarf der Versicherungsnehmer aber dann nicht, wenn er von den Merkmalen der vom Versicherer benannten anderen Tätigkeit schon deshalb Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt. Er ist dann schon anhand eigener Kenntnisse zu der Beurteilung in der Lage, ob die andere Tätigkeit seiner zuletzt ausgeübten vergleichbar ist. Deshalb sind einem solchen Fall näherer Angaben des Versicherers zu den nach § 1 Abs. 4 BBUZ wesentlichen Merkmalen der anderen Tätigkeit entbehrlich; die Mitteilung des Versicherers ist-unbeschadet der Frage der Begründetheit seiner Auffassung-für den Versicherungsnehmer verständlich und damit wirksam. Die Forderung nach einer Vergleichsbetrachtung würde sich in einem solchen Fall als bloße Förmelei darstellen.
„Erwerbsunfähigkeit“ im Sinne der gesetzlichen Rente ist nicht gleichbedeutend mit „Berufsunfähigkeit“ im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Da sich die Kriterien für die Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien für die Erwerbsunfähigkeit unterscheiden, kann nicht von dem Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit auf das Vorliegen der Berufsunfähigkeit rückgeschlossen werden.
Anzeigepflichtverletzung bei nur mit „ja“ oder „nein“ anzukreuzenden Gesundheitsfragen
Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur "ja" oder "nein" vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen "ja" ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält. Die behauptete Mitteilung einer bestimmten Krankheitsdiagnose durch den behandelnden Arzt lässt zudem nicht in jedem Fall einen zwingenden Schluss zu, dass der maßgebliche Umstand dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt gewesen ist, wenn die Mitteilung durch den Arzt längere Zeit zurückliegt. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung"
Arglist setzt kein betrügerisches Handeln voraus
1. Die arglistige Täuschung setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein.
2. Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen (Senat, a.a.O.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand.
Einhaltung der Förmlichkeiten des Nachprüfungsverfahrens auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis
Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen.
„Dauerhaftigkeit“ im Sinne der BBUZ verlangt einen Prognosezeitraum von drei Jahren
1. Vollständige Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BBUZ liegt nur dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Auch bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 2 BBUZ müssen die vorgenannten Voraussetzungen einen bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sein.
2. von einer „Dauerhaftigkeit“ im Sinne der Norm ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn der Betroffene für unbegrenzte Zeit, jedenfalls aber für die Dauer von 3 Jahren, voraussichtlich infolge Krankheit vollständig oder teilweise außerstande sein wird, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein.
3. Daran fehlt es, wenn unmittelbar nach einem Unfall festgestanden hat, dass der Versicherungsnehmer für die Dauer von 8-10 Monaten keine Arbeitstätigkeit mehr nachgehen kann. Ein solcher, lediglich vorübergehender Zeitraum entspricht gerade nicht einer dauernden Berufsunfähigkeit.
Anforderungen an die Vereinbarung einer Dynamisierung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem der Versicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt wird, umfasst erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Dynamisierungen grundsätzlich nicht.
2. Die Klausel in den AVB des Versicherers einer kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach bei Eintritt von Berufsunfähigkeit Leistungen der „Hauptversicherung“ dynamisiert werden, schließt für einen verständigen Versicherungsnehmer eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls aus.
Unwirksamkeit einer Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erst einmal anerkannt, so kann er deren späteren Wegfall nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens zum Versicherungsschein geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer das Ende der Leistungspflicht förmlich mitgeteilt wird. Unterbleibt die Einstellungsmitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten. Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers kann schon aus formalen Gründen unwirksam sein, wenn sie im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung nicht auf die in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit abstellt, sondern auf die nach Abschluss einer im konkreten Fall unzulässigen Kulanzvereinbarung und bis zur Abgabe des späteren Anerkenntnisses neu aufgenommene Tätigkeit.
Darlegung des Berufsbildes für die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Werden Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt, muss das Berufsbild in gesunden Tagen aufgezeigt werden. Grund ist, einem medizinischen Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen. Die Anforderungen an diese Darlegungen dürfen nicht überspannt werden. Ein Antragsteller, der auf gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vorträgt und anschließend vom Gericht angehört wird, darf ohne einen weiteren Hinweis von einem ausreichenden Vortrag ausgehen. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis ist ein schwerer Verfahrensfehler.
Vorsatz und Arglist bei der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen
Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein 4 Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus seiner Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war (hier: zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose).
Späterer Wegfall einer zuvor bestehenden Berufsunfähigkeit
Der Berufsunfähigkeitsversicherer kann den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten. Die Änderungsmitteilung hat insoweit rechtsgestaltende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat.
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einer Beamtin
Besagt eine Klausel in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge von Gesundheitsstörungen außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so tritt die Arbeitsunfähigkeit eines Beamten bereits durch diese Umstände und nicht erst durch die (statusrechtliche) Versetzung in den Ruhestand ein.
Nachprüfungsverfahren – Wirksamkeitsvoraussetzung der Leistungseinstellung
1. Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers ist schon aus formalen Gründen unwirksam, wenn dem Versicherten mit der Mitteilung nicht das zugrundeliegende ärztliche Gutachten zugänglich macht wird.
2. In der Einstellungsmitteilung hat der VR den dem Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustand des VN mit dessen Gesundheitszustand zum Nachprüfungszeitpunkt zu vergleichen. Begründet der VR die Einstellung seiner Leistung mit einem ärztlichen Gutachten, das keine Angaben zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Anerkenntnisses enthält, so ist die Einstellungsmitteilung unwirksam.
Berufsunfähigkeitsversicherer ist im Falle der arglistigen Täuschung zum Zwecke des Erschleichens von Versicherungsleistungen zur fristlosen Kündigung berechtigt
1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Dauerschuldverhältnis einer außerordentlichen Kündigung durch die Vertragsparteien gemäß § 314 Abs. 1 BGB grundsätzlich zugänglich (vergleiche BGH, Versicherungsrecht 2012,304; Versicherungsrecht 2012,219). Geht die Kündigung vom Versicherer aus, so ist bei der in § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen Abwägung der Interessen-des Versicherers an der Loslösung vom Vertrag und des Versicherungsnehmers an dessen Fortführung- zu berücksichtigen, dass die Interessen des Versicherers gerade für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit weitgehend durch die Darlegung-Beweislastverteilung und die Möglichkeit der Ausübung von Rücktritts-und Anfechtungsrechten geschützt sind.
2. Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund ist aber dann gegeben, wenn das Vertrauen des Versicherers in die Vertragstreue des Versicherungsnehmers so nachhaltig enttäuscht ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage nicht mehr zumutbar ist. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig täuscht, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen, vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. Februar 2013-5U 106/10 - 18-.
3. Der Kündigung aus wichtigem Grund kommt lediglich eine ex-nunc Wirkung zu, sodass bereits begründete Ansprüche deshalb fortbestehen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.02.2013 – 5 U 106/10 -18 -)
Arglistige Täuschung durch „blindes“ Unterschreiben des vom Vermittler nach Angaben des Vaters des Versicherungsnehmers ausgefüllten Antrags
Bei entsprechenden Anhaltspunkten handelt ein Versicherungsnehmer, welcher den von seinem Vater ausgefüllten Versicherungsantrag blind unterschreibt, arglistig; denn er gibt dann eine Erklärung „ins Blaue hinein“ ab.
Substantiierte Darlegung der bisherigen Tätigkeit analog eines Stundenplans notwendig
Für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit der Klägerin kommt es darauf an, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung auswirken. Der bisherige Vortrag der Klägerin zu ihrer vor dem behaupteten Zeitpunkt des Eintritts ausgeübten Berufstätigkeit entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zur hinreichenden Darlegung, so dass eine Beurteilung eines etwaigen Berufsunfähigkeitsgrades bereits im Ansatz nicht möglich ist. Es fehlt an hinreichenden Angaben, wie der Arbeitsalltag der Klägerin tatsächlich beschaffen war und welche Anforderungen er an sie gestellt hat. Die Klägerin hat substantiiert zur konkreten Berufsausübung und Arbeitszeit mit einer Beschreibung des tatsächlichen Arbeitsfeldes gezielt in Bezug auf die mit den behaupteten Beeinträchtigungen in Verbindung stehenden körperlichen und psychischen Beanspruchungen unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an der Gesamtarbeitszeit wie in einem „Stundenplan" vorzutragen Es ist eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erforderlich, mit der die ausgeübten Einzeltätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehen den nachvollziehbar werden.
Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers kann schon aus formalen Gründen unwirksam sein, wenn sie im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung nicht auf die in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit abstellt, sondern auf die nach Abschluss einer im konkreten Fall unzulässigen Kulanzvereinbarung und bis zur Abgabe des späteren Anerkenntnisses neu aufgenommene Tätigkeit
1. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erst einmal anerkannt, so kann er deren späteren Wegfall nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBUZ geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer das Ende der Leistungspflicht förmlich mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BBUZ). Erst die zugegangene Mitteilung kann – nach einer Schutzfrist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BBUZ) – die Leistungspflicht entfallen lassen. Unterbleibt die Einstellungsmitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten.
2. Wirksam ist eine Einstellungsmitteilung nur dann, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die vormals anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Versicherer den Zustand, der seinem Anerkenntnis zugrunde lag, mit dem für das Abänderungsverlangen maßgeblichen Zustand vergleicht und aufzeigt, aufgrund welcher Veränderungen er eine Einstellung der Leistungen für gerechtfertigt hält. Stützt der Versicherer die Leistungseinstellung auf eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten, so muss er die gebotene Vergleichsbetrachtung an den geänderten gesundheitlichen Verhältnissen ausrichten. Darüber hinaus hat er die aus den medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen vergleichend darzulegen.
Die Anforderungen an die Begründung der Einstellungsentscheidung sind hoch. Denn es ist der Versicherungsnehmer, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss. Dazu benötigt er nachvollziehbare Informationen, anhand deren er sein Prozessrisiko sachgerecht abschätzen kann.
3. Nach den hier maßgeblichen Vertragsbedingungen ist der Begriff der Berufsunfähigkeit bei der Nachprüfung im selben Sinne zu verstehen wie bei der Erstprüfung. Für beide Konstellationen ist an die letzte Berufsausübung des Versicherten anzuknüpfen, so wie sie in gesunden Tagen vor der Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ausgestaltet war.
4. Bei der Nachprüfung untersucht der Versicherer, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nachträglich wieder weggefallen ist. Der Wendepunkt wird prinzipiell durch das Erstanerkenntnis markiert. Inhaltlich „zementiert“ es den ihm zugrunde liegenden Gesamtzustand des Versicherten, sowohl bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch auf den bis dahin bekannten Gesundheitszustand. Hat der Versicherer keine näheren Informationen eingeholt, sondern die Angaben einem ausgefüllten Fragebogen des Versicherten entnommen, so gelten auch diese als „festgeschrieben“.
Leistungseinstellung – Begründung; Verweisung auf ausgeübte befristete Tätigkeit
1. Die Mitteilung muss eine für den VN nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis geändert hat, und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen soll. Der VN muss in der Lage sein abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des VR geltend machen will. Die hohen Anforderungen an die Änderungsmitteilung finden ihre Grundlage in der Bedeutung der Berufsunfähigkeitsrente für den VN.
2. Diesen Anforderungen genügt eine Einstellungsmitteilung, die weder aus der Begründung der beklagten Versicherung noch aus einem Gutachten in für die Versicherte nachvollziehbarer Weise deutlich macht, was aus einer zunächst diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nach F43. 1 aus medizinischer Sicht geworden ist. Die Aussage, «dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich zurückgebildet hat», reicht nicht.
3. Eine berufsunfähig gewordene Friseurin kann nicht auf eine zwischenzeitlich ausgeübte befriste Tätigkeit verwiesen werden.












