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Versicherung und Haftung

Versicherung und Haftung

Fahrzeugversicherung

Schaden bei Be- und Entladen des Fahrzeugs mit eigener Entladevorrichtung des Fahrzeugs kein Fall des Privat-/Betriebshaftpflichtrisiko

LG Wuppertal

Es besteht kein Versicherungsschutz nach Beschädigung eines Reklameschildes durch die auf der Hebebühne eines Transporters stehende Fahrerin bei der Entladung des Fahrzeuges, wenn eine so genannten Benzinklausel in der privaten Haftpflichtversicherung vereinbart wurde. Nach dieser Benzinklausel ist die Haftpflicht u.a. des Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert. Hierfür ist es unerheblich, wenn das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Schadenszufügung steht.

Der Leistungsanspruch in der Kaskoversicherung setzt nicht Eigentum an Fahrzeug voraus

OLG Hamm

1. Für das Bestehen des Leistungsanspruchs des VN aus einer Kaskoversicherung kommt es nicht auf dessen Eigentum am Fahrzeug an. Folge fehlenden Eigentums ist nach den §§ 43 ff. VVG nur, dass die §§ 44 ff. VVG zu beachten sind.

2. Besitz des VN am Versicherungsschein oder eine Zustimmung der versicherten Person zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung nach § 45 Abs. 2 VVG sind ausnahmsweise entbehrlich, wenn das Fahrzeug unstreitig bereits wieder vollständig und fachgerecht repariert war.

3. Das Abtretungs- und Verpfändungsverbot nach A.2.7.4 AKB 7/2012 steht einer Pfändung der Leistungsansprüche nicht entgegen.

4. Die Kenntnis des VN von der Unrichtigkeit mitzuteilender Umstände gehört zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung und ist vom Versicherer zu beweisen.

5. Eine Nachfrage zum Leasingvertrag ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt schon repariert und damit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers ausgeglichen war.

6. Eigenverwendung i. S. der Verwendungsklausel nach D.1.1. AKB 7/2012 bedeutet aus Sicht des durchschnittlichen VN nicht, dass er das Fahrzeug nur eigenhändig fahren und nicht verleihen darf. Nur eine gewerbliche Vermietung wäre unzulässig.

Leistungskürzung auf Null bei zweimaliger grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung

OLG Köln

1. Eine zweifache grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung (hier: verspätete Anzeige des Versicherungsfalls und Verkauf des unreparierten Unfallfahrzeugs ohne Information an den Versicherer) berechtigt den Kaskoversicherer zur Leistungskürzung auf Null.

2. Bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten ist der Kausalitätsgegenbeweis erst erbracht, wenn sicher ist, dass dem Versicherer kein Feststellungsnachteil erwachsen ist. Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der VN beweisfällig.

Kein Nachweis des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung durch Angaben des Versicherungsnehmers bei unglaubhafter Schilderung und fehlender Glaubwürdigkeit

OLG Saarbrücken

Der Nachweis des Versicherungsfalls durch eigene Angaben des VN setzt eine glaubhafte Schilderung und persönliche Glaubwürdigkeit voraus. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung kann bei Erinnerungslücken, fehlenden Detailangaben, vage gehaltenen Antworten sowie unaufklärbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht gewonnen werden.

Pkw-Unfall mit einer 11-jährigen Waveboard-Fahrerin

OLG Celle

Bei der Kollision mit einer 11-jährigen Waveboard-Fahrerin, die eine Fußgängerampel bei „rot“ überfährt, tritt ohne nachweisbares Verschulden des PKW-Fahrers die Betriebsgefahr des KFZ vollständig zurück.

Haftung des Fahrzeugführers für Unfallfolgen infolge Ausweichreaktion

OLG Hamm

Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob es zu einer Berührung zwischen dem im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug und einem weiteren Verkehrsteilnehmer kommt. Erforderlich ist allerdings, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Diesen Ursachenzusammenhang muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Stürzt ein den Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver.

Mehrere voneinander unabhängige Primärverletzungen, Beweismaßstab

BGH

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Hier werden unabhängig davon aus der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).

Fahrlässige Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß AKB (hier: Falsche Angaben zu Nachschlüsseln)

OLG Dresden

1. Durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug wird der Schadensfall regelmäßig weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.

2. Die auf Überforderung des Versicherungsnehmers beruhenden Falschangaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen PKW stellen abhängig von den Umständen des Einzelfalles einen mittleren Grad von Fahrlässigkeit dar, der eine Leistungskürzung um 50% rechtfertigen kann.

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall nach Überfahren einer durchgezogenen Linie

OLG Dresden

Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat. Die Vorschriften der StVO haben generell den Zweck, Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen rückt. Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur kann gegenüber einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist in Ermangelung besonderer Umstände eine Haftungsquote von 2/3 für den Geradeausfahrenden nicht zu beanstanden.

Verweis des Versicherers auf unstimmige GPS-Daten

OLG Celle

Tritt der Kaskoversicherer dem vom Versicherungsnehmer behaupteten äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls mit der Behauptung hiermit nicht in Einklang stehender Standortdaten (GPS-Daten) des versicherten Fahrzeugs entgegen und beantragt er zum Beweis seiner Behauptung, dem Fahrzeughersteller die Vorlage dieser Daten aufzugeben, muss er glaubhaft machen, dass die Daten beim Hersteller vorhanden sind.

Ausweichen vor Tier unter Alkoholeinfluss

LG Saarbrücken

1. Kommt es in Folge eines Ausweichmanövers, das der Fahrzeugführer einleitet, um bewusst einem Fuchs auszuweichen, zu einer Beschädigung seines Fahrzeugs, so kann eine Leistungskürzung nach auf Null in Betracht kommen. Ein willentliches Ausweichen vor einem solch kleinen Tier stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. In die Bemessung der Leistungskürzung sind auch die Größe des Pkw – hier ein SUV – und das damit einhergehende Schadensrisiko bei der Kollision mit dem Fuchs miteinzubeziehen.

2. Eine vollständige Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der VN den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeiführt, dass er sein Fahrzeug trotz absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,57 ‰) im Verkehr geführt hat.

3. Kommen als alternative Geschehensabläufe nur die Verursachung eines Unfalls durch das Ausweichen vor einem Fuchs oder aufgrund des Fahrens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht und ist in beiden Fällen die Rechtsfolge eine Leistungsreduzierung auf Null, so kann die tatsächliche Verursachung dahinstehen.

(Auch ungefragte) Pflicht des Fahrzeugversicherers zur Aufklärung und Beratung über die Fahrerschutzversicherung

LG Erfurt

1. Die Kammer nimmt eine - auch ungefragte - Pflicht der Versicherung zur Aufklärung und Beratung über die Fahrerschutzversicherung an. Diese Aufklärungspflicht setzt keinen vorangehenden, ausdrücklichen Wunsch nach umfassender Beratung voraus, etwa wegen eines hohen Fahrzeugwertes oder einer Vollfinanzierung des Fahrzeugerwerbs. Es genügt, dass es seitens der Versicherung das Angebot einer freiwilligen und eigenständigen Zusatzversicherung gibt, mit der spezifische (Rest)Risiken abgedeckt werden. Dieses Versicherungsprodukt ist in der Bevölkerung noch nicht so bekannt und verbreitet, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit dem Stichwort "Fahrerschutz" konkrete Vorstellungen verbindet (s. auch Funk, ZfSch 2012, 601). Seine freiwillige Entscheidung für oder gegen eine solche Zusatzversicherung bedarf mithin einer vorangehenden Information, Aufklärung und Beratung. Der Versicherungsnehmer ist mit anderen Worten erkennbar belehrungs- und schutzbedürftig.

2. Die Beklagte schuldete eine umfassende Beratung des Klägers zum Thema "Kraftfahrtversicherung". Während nach einer Novelle des StVG im Jahr 2002 alle Insassen des Fahrzeugs in die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG einbezogen sind und somit Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist dies für den Fahrer nicht der Fall. Hier sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen einem verletzten Fahrer keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen. Diese Lücke wird durch die von den meisten Kfz-Versicherern angebotene preiswerte Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung geschlossen (vgl. hierzu Prof. Dr. Karl Maier, Die Fahrerschutzversicherung - Neue Wege beim Versicherungsschutz für den Fahrer (zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz r+s 2014, 223), r+s 2014, 219). Zwar ist die Fahrerschutzversicherung eine freiwillige und eigenständige Zusatzversicherung (Restschadensversicherung) zur Kfz-Versicherung bei gleichzeitigem Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (u.U. auch Kaskoversicherung). Es handelt sich um eine als Schadenversicherung ausgeprägte spezielle Unfallversicherung zur Absicherung des berechtigten Fahrers, die sich hinsichtlich ihres Leistungsvolumens nicht an festen Summen, sondern an den Grundsätzen der Schadenversicherung mit näher bestimmten Anrechnungs- und Verrechnungsmodalitäten orientiert (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, vor § 249 BGB, Rn. 181)... In der Tat ist das Versicherungsprodukt der Fahrerversicherung unter der Bevölkerung noch nicht so weit verbreitet, dass man davon ausgehen könnte, dass mit dem Schlagwort "Fahrerschutz" eine konkrete Vorstellung von den damit versicherten Risiken verbunden wäre, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Oktober 2016 -1 W 4/16, juris Rn. 4)

Versicherungsnehmer kann als Leasingnehmer nach Reparatur verfügungsbefugt sein

OLG Hamm

Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer des kaksoversicherten Fahrzeugs, sondern Leasingnehmer, kann er nach vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur trotzdem Inhaber des Anspruchs gegen den Versicherer und verfügungsbefugt sein.

Berücksichtigung des nach Erreichen der Altersgrenze erwirtschafteten Einkommens bei der Berechnung des Unterhaltsschadens

OLG Koblenz

1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens Hinterbliebener im Straßenverkehr Hilfe leistender und dabei zu Tode gekommener Personen ist angesichts sich ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten und Notwendigkeiten auch bei Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Rente oder Pension erreicht haben, nicht allein auf diese Rente oder Pension abzustellen, sondern es ist auch ein bis zum Tod aus unselbstständiger Arbeit überobligatorisch erwirtschaftetes zusätzliches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass er dieses Einkommen ohne den Unfall weiter erzielt hätte.

2. Zieht der Unterhaltsberechtigte nach dem Todesfall zu einem nahen Angehörigen, um diesen zu pflegen, und erhält er dort „Kost und Logis frei“, ist bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens ein eigenes „fiktives“ Einkommen des Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringen (hier: auf 400 € monatlich geschätzt).

3. Das Erfordernis der sachlichen und zeitlichen Kongruenz wirkt sich auf die Erstattungspflicht des Schädigers gegenüber der Unfallkasse in der Weise aus, dass der für die jeweils einzelnen Monate addierte Betrag von Unterhaltsschaden und Haushaltsführungs-

Gefährdungshaftung eines Fahrzeugführers bei Unfall durch Rückwärtsfahren

OLG Hamm

Die Gefährdungshaftung knüpft nicht an den Betrieb des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr an. Sie besteht vielmehr bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht. Es genügt daher, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug oder die von einem zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhänger ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug bzw. einen Anhänger mitgeprägt worden ist. Dabei gelten auch im Baustellenverkehr die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Wer zurücksetzt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, indem der rückwärtige Verkehrsraum fortwährend beobachtet wird.

„Zerstörung“ in der Kfz-Kaskoversicherung erfasst eine über den Totalschaden hinausgehende Beschädigung

OLG Hamm

Der Begriff der Zerstörung (Nr. A.2.6.1 AKB 08) erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeuges.

Obliegenheitsverletzung eines elfjährigen Kindes bei einem Verkehrsunfall

OLG Schleswig

Jedem elfjährigen Kind muss klar sein, dass es sich bei einem kombinierten Rad-/Fußweg in unmittelbarer Fahrbahnnähe nicht um einen Spielplatz handelt. In dieser Altersgruppe besitzen Kinder bereits eine ausreichende intellektuelle Einsichtsfähigkeit, um die generell mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren zu erkennen und sich allgemein darauf einzustellen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 StVO sind Sport und Spiel auf Radwegen nicht erlaubt. Toben und Spielen von Kindern in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn ist sehr gefährlich. Der Verursachungsanteil des Geschädigten kann in einem solchen Fall mit 25 % zu bewerten sein, wenn sich ein grober Verstoß des Fahrzeugführers gegen § 3 Abs. 2a StVO nicht feststellen lässt.

Bei gänzlich unterbliebener zeitnaher Reaktion auf anwaltliche Aufforderungsschreiben nach einem Verkehrsunfall gibt der Versicherer Veranlassung zur Erhebung einer Klage

OLG Karlsruhe

Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht. Wenn der Unfallablauf einfach und aus der Sicht des Geschädigten geklärt ist, erwartet ein Geschädigter zu Recht, dass sich die gegnerische Haftpflichtversicherung um eine zügige Abwicklung der aus ihrer Sicht erforderlichen Formalitäten bemüht. Auf die Frage, welche Prüfungsfrist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen war, kommt es in diesem Fall nicht an. Denn der Geschädigte kann bei einer fehlenden Reaktion auf mehrere Anwaltsschreiben nicht mehr darauf vertrauen, dass der Haftpflichtversicherer zu einer zügigen Schadensregulierung in der Lage und bereit ist.

Umfang der Werkstattobhut der Kraftfahrzeugversicherung für Handel- und Handwerker

OLG Dresden

Der in der Kraftfahrzeugversicherung für Handel- und Handwerker (KfzSBHH) auf "fremde" Fahrzeuge beschränkte Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche eines GbR-Gesellschafters für Schäden an seinem Privatfahrzeug. Die Werkstattobhut gemäß A 1.2.3 KfzSBHH erstreckt sich auch auf Probefahrten. Die Teilnahme an der Veranstaltung eines Autohauses auf einer Rennstrecke stellt aber jedenfalls dann keine Probefahrt mehr dar, wenn der Charakter einer "Spaßfahrt" sowie das Austesten des Fahrzeugs in Grenzbereichen gleichrangig neben der Erprobung von dessen Funktionsfähigkeit stehen.

Mehrwöchige Prüfungsfrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall angemessen

OLG Celle

Der Kläger trägt die Prozesskosten, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen.

Vorhandensein von GPS-Daten zur Widerlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls ist vom Versicherer glaubhaft zu machen

OLG Celle,

Tritt der Kaskoversicherer dem vom Versicherungsnehmer behaupteten äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls mit widersprechenden Standortdaten (GPS-Daten) des versicherten Fahrzeugs entgegen und beantragt er zum Beweis seiner Behauptung, dem Fahrzeughersteller die Vorlage dieser Daten aufzugeben, muss er das Vorhandensein der Daten beim Hersteller glaubhaft machen.

Keine Betriebsgefahr eines Golfcarts im Straßenverkehr

LG Bonn

Ein fahrlässiges und zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln liegt vor, wenn im Straßenverkehr gegen Vorschriften der StVO verstoßen wird. Derjenige, der von einem Grundstück auf eine Straße einfährt, ist verpflichtet, derart auf die Straße aufzufahren, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Anschluss an einen Auffahrvorgang dennoch zu einem Unfall, so wird vermutet, dass derjenige, der von einem Grundstück abgefahren und auf eine Straße aufgefahren ist, den Unfall fahrlässig verursacht hat. Einem Golfcart kommt keine Betriebsgefahr im Sinne des StVG zu, da es keine Geschwindigkeit von über 20 Stundenkilometer erreichen kann und aus diesem Grund von der Gefährdungshaftung ausgenommen ist. Stattdessen haftet der Golfcartfahrer nur verschuldensabhängig und nicht verschuldensunabhängig.

Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers kann eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. / § 115 Abs. 2 S. 3 VVG n. F. darstellen

OLG Celle

Nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers kann eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. / § 115 Abs. 2 S. 3 VVG n. F. darstellen. Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung jedoch nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt.

Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Entstehung eines Schadens „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“

OLG Köln

Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG setzt nicht stets einen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadensfall und Fahrzeugbetrieb voraus, sondern maßgebend ist, ob der Schaden entweder bei dem Betrieb des Fahrzeugs selbst bzw. in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang damit oder aber durch eine Betriebseinrichtung des schädigenden Pkw eintritt. Ausschlaggebend für dieses weite Verständnis ist der umfassende Schutzzweck der Norm (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 - VI ZR 253/13).

Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

OLG Frankfurt

1. Hat der Geschädigte Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädiger zustehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherer abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von diesen erbrachten Leistungen nach der normativen Schadensberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen wären.

2. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z. B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) – gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts – für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 Euro angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10,- Euro angehoben werden kann.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.

Gefährliches Überholmanöver ist keine Rennveranstaltung

OLG München

1. Die Versuche von Verkehrsteilnehmern, andere zu überholen bzw. die Versuche der jeweils anderen Verkehrsteilnehmer, eben dies zu verhindern, sind selbst dann, wenn dies unter Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der STVO geschieht, keine „Veranstaltung“ im Sinne der Rennklausel der AKB, sondern allenfalls ein privates Kräftemessen.

2. Im Durchfahren einer Kurve mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit liegt keine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Ladekrantätigkeit des LKW gehört zum Betrieb des Kraftfahrzeuges

OLG Köln

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten LKW haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem LKW montierten Ladekran ausgehen.

Indizien für Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung in der Kfz-Teilkaskoversicherung

LG Wiesbaden

Von einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung ist auszugehen, wenn eine Brandentstehung im Fahrzeuginneren gesichert feststeht, fehlende Aufbruchspuren den Einsatz eines Originalschlüssels nahelegen, das versicherte Fahrzeug entgegen der üblichen Praxis in sicherer Entfernung zu den Gebäuden abgestellt wurde und der VN sowie seine Mitarbeiter bereits zu einem unerklärlich frühen Zeitpunkt Kenntnis vom Geschehen hatten.

Kollision mit in Autobahn-Parkplatzzufahrt parkendem Lkw

OLG Düsseldorf

1. § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt.

2. Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen.

3. Die Parkplatznot auf deutschen Rastplätzen vermag einen Verstoß gegen das Halteverbot nicht zu rechtfertigen.

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

LG Münster

Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.

Mitverschulden bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

OLG Rostock

Die Mitverursachung von Verletzungen bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt ist nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote sind dann die Ansprüche zu kürzen.

Gefährdungshaftung greift auch bei Unfällen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs

OLG Hamm

Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht.

Beweislastgrundsätze für mut- oder böswillige Beschädigungen nach vorheriger Entwendung

LG Frankfurt

Im Fall der Entwendung eines Voll-, jedoch nicht Teilkasko versicherten Fahrzeuges ist für den Beweis der Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen nach Wiederauffinden auf das äußere Bild abzustellen, wenn die Ursache der vorgefundenen Schäden nicht festzustellen ist.

Haftungsverteilung bei unaufklärbarem „berührungslosen“ Unfall

OLG München

1. Der Spezialsenat für Verkehrsunfälle aller Art kann – auch ohne entsprechende erstinstanzliche Feststellungen – in eigener Sachkompetenz feststellen, dass in einem konkreten Rechtsstreit der Sachvortrag der Parteien keinerlei Anknüpfungstatsachen enthält, welche für die Einholung eines (verkehrsunfallanalytischen) Sachverständigengutachtens ausreichen würden.

2. Bei einem berührungslosen Unfall genügt es für eine Haftung aus Betriebsgefahr, dass das Fahrverhalten des Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat bzw. dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

3. Auch bei einem berührungslosen Unfall ist von einer Haftungsverteilung von 50:50 auszugehen, wenn beide Parteien ein Verschulden des jeweils anderen Fahrers nicht nachweisen können und die jeweiligen Betriebsgefahren gleich hoch zu bemessen sind.

Unfall infolge einer voreiligen Abwehr- oder Ausweichsituation kann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden

OLG Hamm

Auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv und auch subjektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs gem. § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Stürzt ein den Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver.

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens bei fiktiver Berechnung des Sachschadens

OLG Düsseldorf

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Senat teilt die Bedenken, die das Landgericht Darmstadt neuerdings an der Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition geäußert hat, nicht.

2. Kann der Geschädigte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit die Restitution (Reparatur oder Wiederbeschaffung) nicht betreiben, so hat er auch für die Zeit bis zur Auszahlung der geschuldeten Ersatzleistung grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Nutzungsausfalls. Dies gilt auch für den Fall, dass er den Sachschaden auf Gutachtenbasis abrechnet. Eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung erfolgt hierdurch nicht, da es sich um unterschiedliche Zeitabschnitte handelt.

Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe

BVerwG

Nach der StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den in § 21a StVO enthaltenen Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen genehmigen. Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen.

Umfang der Leistungskürzung nach Unfallflucht

OLG Stuttgart

1. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann pauschal als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

2. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung führt nicht zwangsläufig zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers, sondern nur in dem Umfang, wie eine Ursächlichkeit anzunehmen ist bzw. ein Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht werden kann.

Keine versicherungsrechtliche Verpflichtung, den Versicherer nach Ablauf der Wartezeit entsprechend § 142 Abs. 2 StGB zu unterrichten

OLG Dresden

Versicherungsbedingungen, die den VN in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den VR entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Voraussetzungen einer Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.

Zur Abgrenzung (kaskoversicherter) Unfallschäden vom normalen Betriebsrisiko

OLG Zweibrücken

Schäden sind dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen, wenn sie typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist; wenn sich beim Betrieb demgegenüber ein Risiko verwirklicht, das als außergewöhnliches Ereignis angesehen werden muss, liegt ein versicherter Unfall vor.

Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden

OLG Hamm

1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG sind entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bzgl. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen.

2. Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28. November 2017 - C-514/16, juris).

3. Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen.

Ersatz der Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten

BGH

Rechnet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten ab, kann ihm auch ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten zustehen. Einem solchen Begehren kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur beurteilbar wäre. Vielmehr reicht es in einem solchen Fall aus, wenn der Geschädigte darlegt, sein Fahrzeug weise einen Farbton auf, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordere.

Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen einem einbiegenden Pkw und einem Motorrad

LG Detmold

Auch beim Abbiegen in ein Grundstück wird ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Abbiegenden angenommen, dass er gegen seine aus § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO folgenden Pflichten verstoßen hat. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem links in ein Grundstück einbiegenden PKW und einem aus dem rückwärtigen Verkehr überholenden Motorrad, fehlt es hinsichtlich eines gegen den Grundstücksabbieger streitenden Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 1,9 Abs. 5 StVO dann an der erforderlichen Typizität, wenn der Motorradfahrer beim Lenken seines Fahrzeugs in den Gegenverkehr zwecks Überholens eine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung missachtet hat. Allerdings kann sich das erkennende Gericht auch jenseits eines Anscheinsbeweises die Überzeugung davon verschaffen, dass der Grundstücksabbieger nicht den in § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO statuierten Sorgfaltsanforderungen Genüge getan hat.

Beschränkte zivilrechtliche Überprüfung des vorzeitigen Pensionierungsbescheides eines Landesbeamten wegen unfallbedingter Personenschäden

OLG Schleswig

1. Grundsätzlich ist die Nachprüfung von Verwaltungsakten den ordentlichen Gerichten auch dann entzogen, wenn sie für die Beteiligten oder Dritte unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtliche Wirkungen nach sich ziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich „um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür“ handelt.

2. Für die Bewertung der adäquaten Ursächlichkeit kommt es nicht darauf an, ob die vorzeitige Pensionierung aufgrund der unfallbedingten Verletzungen sachlich geboten war, denn dies betrifft die der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogene Richtigkeit des Pensionierungsbescheides. Es ist lediglich zu prüfen, ob der verletzte Beamte tatsächlich wegen unfallbedingter körperlicher Beeinträchtigung zur Ruhe gesetzt worden ist oder ob die Zur-Ruhe-Setzung nicht aus anderen Gründen (z.B. der Absicht des Dienstherrn, sich eines unliebsamen Beamten zu entledigen oder aufgrund anderer Vorerkrankungen) erfolgt ist.

3. Ist die vorzeitige Pensionierung aus erkennbar sachfremden Erwägungen erfolgt (z. B. aus rein fiskalischen Gründen), kann gegen den Regress des Dienstherrn der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) erhoben werden.

4. Hat der Geschädigte „unangemessen auf seine Zur-Ruhe-Setzung gedrängt“ oder sich nicht „energisch genug dagegen gewehrt“, kann dies als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB auch gegenüber dem Zessionar eingewendet werden. Evtl. Vorerkrankungen, die ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt hätten, sind im Wege der überholenden Kausalität beachtlich.

5. Bei dem derzeitigen Lehrermangel erscheint die Annahme abwegig, das Land habe sich durch die vorzeitige Pensionierung einer „unliebsamen Beamtin“ entledigen wollen. Die Geschädigte war erst kurze Zeit vor dem Unfall zur Konrektorin befördert worden. Der Lehrermangel, insbesondere auch hinsichtlich Schulleiterpositionen, ist in Schleswig-Holstein allgemein bekannt.

Parken vor statt in der Garage als Gefahrerhöhung

LG Magdeburg

Das Parken eines Fahrzeugs vor der Garage kann eine Gefahrerhöhung darstellen, welche den Kaskoversicherer im Falle eines Diebstahls zur Kürzung berechtigt, sofern versicherungsvertraglich vereinbart ist, dass das Fahrzeug nachts in einer Garage untergestellt wird.

Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen bestimmten Versicherungsträger

BGH

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind. Die Bundesagentur für Arbeit gilt als Versicherungsträger im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.

Schadensverursachung durch auf dem Förderband einer Waschstraße befindliches Kraftfahrzeug

OLG Koblenz

1. Wird ein PKW auf dem Förderband einer Waschstraße transportiert, ohne dass der Motor des OKW gestartet ist, befindet sich der PKW nicht im Betrieb, sodass eine Gefährdungshaftung nach § 7 STVG ausscheidet. In dieser Phase ist der PKW von seiner eigentlichen Funktion als Fahrzeug vollständig losgelöst und mit jedem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der in gleicherweise automatisch weitertransportiert und bewegt wird.

2. Kommt es beim Transport von mehreren PKW auf dem Förderband einer Waschstraße zu einem Hindurchziehen der Mitnehmrolle unter dem vorderen PKW und betätigt daraufhin der „Fahrer“ des nachfolgenden PKW zur Vermeidung eines „Auffahrunfalls“ die Bremse, wodurch es zu einer Beschädigung seines Fahrzeuges durch den Waschautomaten kommt, scheidet eine Verschuldenshaftung des vorderen „Fahrers“ aus, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese die Fußbremse oder auch die Parkbremse seines Fahrzeuges aktiviert hat und keine weiteren auf ein schuldhaftes Fehlverhalten hindeutenden Umstände vorgetragen werden.

Wirksamkeit einer Kündigung bei unterbliebener Kündigungsbestätigung durch den Versicherer

OLG Braunschweig

Zur Wirksamkeit einer durch den Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages bedarf es keiner Bestätigung der Kündigung durch den Versicherer. Es besteht keine Nebenpflicht des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis, die Kündigung des Versicherungsvertrages von sich aus zu bestätigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt, so trifft den Versicherer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch keine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bezüglich dessen Versicherungsstatus oder eines etwa fehlenden Versicherungsschutzes.

Ausforschung bei unbekanntem Vorschaden

BGH

Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Einschaltung eines Rechtsanwalts bei der Regulierung von Verkehrsunfällen

AG Mannheim

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist bei der Regulierung von Verkehrsunfällen auch für gewerblich tätige Geschädigte grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig. Dem Geschädigten stehen auf Seiten der Versicherungen hochspezialisierte Abteilungen gegenüber, was bereits für sich gesehen die Notwendigkeit nahe legt, ebenfalls spezialisierte Personen, eben Rechtsanwälte einzuschalten. Darüber hinaus hat das Verkehrsunfallrecht inzwischen eine Dimension und Komplexität angenommen, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen keine einfachen Antworten mehr zulassen. So ist eine vielfältige Kasuistik nicht nur zur Haftungsverteilung zu beachten, sondern auch und gerade bei den einzelnen Schadenspositionen.

Nutzung von Betriebseinrichtungen in der Waschstraße sind dem Fahrzeugbetrieb zuzurechnen

OLG Celle

Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat. Ein Kraftfahrzeug ist nur dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist.

Waschstraßenunfall durch Kfz-Betrieb

OLG Celle

Dem Betrieb eines Kfz ist ein Unfall in einer Waschstraße zuzurechnen, wenn eine Betriebseinrichtung eines Kfz, wie eine Bremse oder Lenkung, in einer Waschanlage genutzt wird (hier: Unterlassen der Deaktivierung der Funktion der Parkbremse). Der dadurch entstandene Schaden kann fiktiv abgerechnet werden.

Keine "taggenaue" Bemessung des Schmerzensgeldes

OLG Düsseldorf

Das schematisierende Modell der so genannte "taggenauen" Bemessung des Schmerzensgeldes ist anfechtbar und führt nicht zu der beabsichtigten Transparenz und Erleichterung der Berechnung des Schmerzensgeldes. Bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes sind vor allem die Schwere der Verletzungen, die Dauer und das Ausmaß der Beeinträchtigungen und das Alter des Verletzten maßgeblich. Die Schmerzensgeldhöhe soll sich in das Gesamtsystem der Judikatur einfügen, sodass eine Orientierung an Urteilen zu vergleichbaren Verletzungen notwendig ist.

Haftungsverteilung bei Verstoß gegen das Fahrtrichtungsgebot

OLG Hamm

Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden. Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug. Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat.

Unfallflucht: Obliegenheiten und Strafbarkeit sind zwei Paar Schuhe

OLG Dresden

Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Schaden durch öffnen der Beifahrertür

EuGH

Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24.04.1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahingehend auszulegen, dass ein Fall, in dem der Mitfahrer eines auf einem Parkplatz geparkten Fahrzeuges beim Öffnen der Tür dieses Fahrzeuges an das daneben geparkte Fahrzeug stößt und es beschädigt unter dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

OLG Celle

Beim Betrieb eines Fahrzeugs hat sich ein Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es nicht auf einen Kontakt der am Unfall beteiligten Fahrzeuge an. Der Begriff "bei dem Betrieb" ist weit zu fassen. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz zumindest mitgeprägt worden ist. Dabei reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kfz an einer Unfallstelle nicht aus. Vielmehr ist ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kfz erforderlich, wobei sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben muss, mithin das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben muss.

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzungen

LG Köln

1. Der Vollkaskoversicherer wird wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn dieser sich wahrheitswidrig als Fahrzeugführer ausgibt, um seinen Sohn als tatsächlich zutreffenden Fahrzeugführer zu „decken“ und weitere Nachfragen des Versicherers zu verhindern.

2. Der Versicherer wird ferner leistungsfrei, wenn als Unfallursache eine Pfütze behauptet wird, die aber als solche vor Ort gar nicht vorhanden gewesen ist und damit eine ganz andere Unfallursache verdeckt werden soll

3. Für eine arglistige Obliegenheitsverletzung genügt es dabei, wenn die begehrte Regulierung durch falsche Angaben vereinfacht werden soll, um kritische Nachfragen oder Prüfungen in Richtung einer etwaigen Minderung oder eines Wegfalls der Leistungspflicht von vorneherein zu verhindern.

4. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG kommt es im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung nicht an.

Schätzung des Haushaltsführungsschadens und Ablehnung „taggenauer“ Schmerzensgeldberechnung

OLG Celle

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (i. A. an BGH VersR 2019, 51).

2. Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

3. Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz (8 Euro) ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

4. Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6 Euro angemessen.

5. Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie des Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. der dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt.

6. Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadensschätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

7. Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen.

8. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8 Euro angemessen.

9. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt/M. VersR 2019, 435 [taggenaue Abrechnung]).

Fiktive Kfz-Schadensabrechnung

LG Darmstadt

Die fiktive Kfz-Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht nur im Werkvertragsrecht sondern auch im Deliktsrecht unzulässig.

Ersatz von Versicherungsleistungen nach dem Brand eines Wohnmobils

OLG Hamm

Entsprechend dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist der Begriff „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob ein Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Auch in Fällen, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist, ist das Schadensgeschehen bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit) geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Der Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt. Er ist auch nicht von Merkmalen des Geländes abhängig, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird.

Überzeugungsbildung bei manipuliertem Unfall

BGH

Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls (Festhaltung Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339).

Zur Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen seitens des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten

BGH

1. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen - also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen - nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an .

2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht. Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Auch im Fall des Forderungsübergangs ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Neugläubiger in Ausübung seines Auskunftsrechts nach §§ 412, 402 BGB Erkundigungen anstellen muss, bevor eine Erklärung mit Nichtwissen in Betracht kommt. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt.

3. Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden. Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt.

4. Aus dem Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Rahmen einer auf § 115 Abs. 1 VVG gestützten Klage und dem Zweck des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ergeben sich demgegenüber keine durchgreifenden Argumente für ein grundsätzliches Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen seitens des Versicherers. Werden Haftpflichtversicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen gemäß §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft vor, so dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Gemäß dem Zweck der § 115 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a.F., wonach ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers wirkt, darf der Haftpflichtversicherer, selbst wenn er zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen. Sinn dieser Regelung ist es nämlich, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend hat es der erkennende Senat bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation für zulässig gehalten, dass der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreitet, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt. Der grundlegende Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, die Stellung des Geschädigten zu verbessern, indem er einen zusätzlichen und solventen Schuldner erhält (vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 88), wird dadurch nicht in Frage gestellt. Aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Schädiger (§ 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 VVG, § 421 BGB) ergibt sich kein Gleichlauf der Darlegungspflichten des Versicherers und des Versicherten, § 425 Abs. 1 BGB.

5. Den vom Geschädigten verklagten Haftpflichtversicherer trifft aber die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (etwa dem Fahrzeugführer) zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.

6. Die Beklagte hat im Streitfall die sie treffende Informationspflicht erfüllt. Sie hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihren ursprünglichen Versicherungsnehmer kontaktiert. Aufgrund dessen Mitteilung über die Veräußerung des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs hat sie dann versucht, dem Erwerber, der mit der Veräußerung als neuer Versicherungsnehmer gemäß §§ 122, 95 Abs. 1 VVG in das Versicherungsverhältnis eingetreten war unter der von ihm gegenüber dem Veräußerer angegebenen Anschrift ein Formular zur Schadensmeldung zu übermitteln. Daneben hat die Beklagte den vom Kläger benannten Führer des gegnerischen unfallbeteiligten Fahrzeugs unter der ihr vom Kläger genannten Anschrift als - möglichen - Mitversicherten nach § 1 PflVG angeschrieben. Beide Schreiben konnten nicht zugestellt werden, weil die der Beklagten vorgelegten Anschriften offenbar unzutreffend waren. Bei dieser Sachlage, die die Beklagte im Verfahren offengelegt hat, durfte die Beklagte die behauptete Unfallbeteiligung des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit Nichtwissen bestreiten. Weitere Nachforschungen waren ihr entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht zumutbar.

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall einer Straßenbahn mit einem Lastkraftwagen

OLG Dresden

Bei einem Verkehrsunfall sind bezüglich der Schadensregulierung die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen herleiten will. Die Berechtigung eines Straßenbahnführers, auf sein gegenüber einem LKW bestehendes Vorrecht in einer Engstelle zu vertrauen, entfällt bei der Annäherung an eine unklare Verkehrssituation. Eine solche Situation liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer tatsächlichen Übung an der Unfallstelle dieses Vorrecht regelmäßig nicht in Anspruch genommen wird und der Straßenbahnführer diese Übung kennt.

Wirksamkeit einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei unterbliebener Kündigungsbestätigung durch den Versicherer

OLG Braunschweig

1. Zur Wirksamkeit einer durch den Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages bedarf es keiner Bestätigung der Kündigung durch den Versicherer.

2. Eine Nebenpflicht des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis, die Kündigung des Versicherungsvertrages von sich aus zu bestätigen, besteht nicht.

3. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt, so trifft den Versicherer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bezüglich dessen Versicherungsstatus oder eines etwa fehlenden Versicherungsschutzes.

Haftung für einen Brandschaden bei Selbstentzündung einer KFZ-Betriebseinrichtung

OLG Dresden

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest noch nachwirkt. Daran fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung (hier aufgrund eines Kurzschlusses) einen Brandschaden verursacht, sofern dabei nicht eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt.

Kein Anscheinsbeweis gegen in Kreisverkehr zuletzt Einfahrenden bei Kollision in der Kreisbahn selbst

OLG Dresden

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt. Dagegen ist er ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet, auch wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

Keine versicherungsrechtliche Pflicht zur Ermöglichung nachträglicher Feststellung nach Ablauf der Wartezeit

OLG Celle

1. E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen.

2. Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen.

Erwerb eines regelbesteuertes Neufahrzeuges nach Diebstahl des versicherten Pkws des Versicherungsnehmers bei Vollkaskoversicherung

LG Wuppertal

Erwirbt der Versicherungsnehmer, nachdem sein versicherter Pkw gestohlen worden war, ein regelbesteuertes Neufahrzeug, ist der Wiederbeschaffungswert mit voller Umsatzsteuer im Rahmen einer Kaskoversicherung jedenfalls dann zu erstatten, wenn gleichwertige Gebrauchtfahrzeuge überwiegend regelbesteuert werden. Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe die Mehrwertsteuer zu erstatten ist, ob also ein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % oder lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Differenzsteuer gemäß § 25a UStG besteht ist Ziffer A. 2.6.1 AKB entsprechend anzuwenden, mithin auf den Preis abzustellen, den die Versicherung für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadensereignisses hätte bezahlen müssen.

Kollision von Fahrrad und Fußgänger auf für Radfahrer frei gegebenen Gehweg

OLG Celle

Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben. Den Radfahrer treffen aber in erhöhtem Maße Sorgfaltspflichten. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen. Diese Maßstäbe gelten erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu; insbesondere darf der Radverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers; Arglist bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; Darlegungs- und Beweislast

LG Limburg

1. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann generell auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

2. Dem VN obliegt hinsichtlich seiner Motivation für das Entfernen vom Unfallort eine sekundäre Darlegungslast, da es sich hier um eine innere Tatsache handelt, über die die darlegungspflichtige Partei naturgemäß keine Kenntnis besitzt und sich diese auch nicht verschaffen kann, hingegen der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

Regulierungsdauer und sofortiges Anerkenntnis des Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall

OLG Celle

Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen.

Berufsspezifisches Risiko bei Verletzung befreundeter Rettungskräfte

OLG Schleswig

Zum berufsspezifischen Risiko und damit zum allgemeinen Lebensrisiko eines Rettungsassistenten gehört es, an einer Unfallstelle Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch, wenn bei dem Rettungseinsatz befreundete Feuerwehrleute des Rettungsassistenten verletzt werden. Nicht zum berufsspezifischen Risiko eine Rettungsassistenten gehört es, an einer Unfallstelle selbst einer Explosion ausgesetzt zu sein. Unmittelbare psychische Folgen daraus können Schadenersatzansprüche begründen. Das Schmerzensgeld beträgt nur 2.500 Euro, wenn der Rettungsassistent zwar infolge der Gasexplosion am Unfallort eine psychische Anpassungsstörung erleidet, für sein Betroffen sei jedoch nach eigenem Vortrag auch die entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch die Verletzungen befreundeter Rettungskräfte bestimmend war.

Motorradhelmpflicht für Turbanträger

BVerwG

Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen.

Unzumutbar einer Verweisung des Geschädigten auf Vewertungsmöglichkeiten bei im Ausland ansässigen Fahrzeugankäufer

AG Zossen

Der Geschädigte muss sich nicht auf Verwertungsmöglichkeiten seines Kfz nach einem Verkehrsunfall in einem anderen Mitgliedsstaat der EU verweisen lassen.

Versicherungsschutz für beförderte Sachen

OLG Jena

1. Die Regelung in A 1.5.5 AKB 2008 bedeutet, dass grundsätzlich alle Schäden an Sachen, die in dem verunfallten Fahrzeug „befördert“, also mitgenommen, werden, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern keine Ausnahme nach A 1.5.5 Satz 2 und Satz 3 AKB 2008 eingreift.

2. Unter „Befördern“ ist nicht nur der Transport zu unternehmerischen Zwecken zu verstehen, sondern auch, wenn das Fahrzeug im privaten Bereich als Transportmittel verwendet wird.

3. Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands genügt, wenn das Fahrzeug auch zum Transport bzw. zur Mitnahme von Sachen, etwa von Gepäckstücken, genutzt wird.

4. Bei einem im Wohnwagen mitgeführten elektrisch betriebenen Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von über 40 kg handelt es sich nicht um eine Sache, die „Insassen eines Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen“ im Sinne von Satz 2 der Klausel A 1.1.5 AKB 2008.

5. Der VN, der den Rollstuhl für eigene Zwecke mitführte, ist als Fahrer des verunglückten Kraftfahrzeugs keine beförderte Person im Sinne von Satz 3 der Klausel 1.5.5 AKB 2008.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Öffentlichkeit der Verkehrsfläche

OLG Zweibrücken

Der Umstand, dass ein im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage "faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich" ist und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wird, genügt zur Begründung der für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erforderliche Öffentlichkeit der Verkehrsfläche insbesondere dann nicht, wenn die einzelnen Stellplätze vermietet sind. Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen eingescherten Linksabbieger

OLG Celle

Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in einer Entfernung, die die Gefahr eines Zusammenstoßes in sich schließt, in den Gleisbereich einbiegt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. Von einem Straßenbahnführer ist wegen der gebotenen Rücksicht auf die von ihm in der Straßenbahn beförderten Fahrgäste nicht zu verlangen, ohne weiteres vorsorglich eine Vollbremsung durchzuführen, sobald ein PKW in einiger Entfernung auf die Schienen fährt.

Bedienung des Navis bei Tempo 200 ist grob fahrlässig

OLG Nürnberg

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h – muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzeitige Ablenkung durch Bedienung des sogenannten Infotainmentsystem (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, mit der Folge eines zumindest teilweisen Verlustes der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags.

Keine Anwendung des erleichterten Beweismaßes nach § 287 ZPO auf Kausalität eines Verkehrsunfalls für weitere Primärverletzungen

BGH

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).

Anwaltliche Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abgeltungsvergleichs

OLG Frankfurt

1. Erwägt die Mandantin den Abschluss eines Vergleichs, muss ihr ihre Rechtsanwältin dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt im besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handelt.

2. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichsabschlusses ist der Rechtsanwältin ein Ermessensspielraum zuzubilligen.

Haftung bei Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs

OLG Dresden

Der Wortlaut der Vorschrift § 7 Abs. 1 StVG, die an eine Schadensherbeiführung "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" anknüpft, spricht dafür, dass für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben sein oder zumindest noch nachwirken muss. Daran fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung (hier: aufgrund eines Kurzschlusses) einen Brandschaden verursacht, sofern dabei nicht eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt.

Einwilligungsnachweis beim manipulierten Unfall

OLG Schleswig

Der Einwilligungsnachweis bei einem manipulierten Unfallgeschehen ist bereits geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt, was sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Umständen ergeben kann.

Ersatz von Verdienstausfallschaden

OLG München

1. Beim Ersatz vom Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen.

2. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

Arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Verschweigen von Vorschäden laut Kaufvertrag

LG Wiesbaden

Das Verschweigen von Vorschäden, die im Kfz-Kaufvertrag angegeben sind, in der Schadensanzeige stellt auch bei Vorliegen möglicher Sprachschwierigkeiten eine arglistige Verletzung der versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit dar.

Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

OLG Hamm

Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Anspruchstellers beziehungsweise Geschädigten manipulierten Unfalls ausreichend aber erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung beziehungsweise auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt.

Benutzung eines Zebrastreifend durch einen Radfahrer

OLG Hamm

1. 50 % Mithaftung eines Rechtsabbiegers, der mit einem Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich kollidiert.

2. Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Satz 1 STVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

3. 3.000,00 € Schmerzensgeld sind ausreichend bei einer BWK3-Fraktur, wenn diese im Rahmen eines stationären Aufenthaltes operiert versorgt wurde und der weiter Heilungsverlauf sich unkompliziert gestaltete.

Keine isolierte Entscheidung zur Haftung des Fahrers bei nicht entscheidungsreifem Verfahren gegen Krafthaftpflichtversicherer

OLG Hamm

Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist die grundsätzliche Teilbarkeit des Streitgegenstandes. Es darf lediglich dann ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen werden kann. Eine isolierte Entscheidung durch Teilurteil über die Haftung des Fahrers gemäß§ 18 StVG ist nicht möglich, wenn das Verfahren gegen den Krafthaftpflichtversicherer noch nicht als entscheidungsreif angesehen werden kann. Klagt eine verletzte Fahrzeuginsassin zudem gegen den Versicherer des Kraftfahrzeugs, in welchem sie verletzt wurde, ist eine Gesamtabwägung der beiden Haftungseinheiten in Form des Fahrers und Versicherers des anderen Fahrzeugs einerseits und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem die verletzte Person sich befand, andererseits, notwendig. Diese Gesamtabwägung steht dem Erlass eines Teilurteils gegen den Fahrer ebenfalls entgegen.

Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges durch ein Autohaus

BGH

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges dem Wirtschaftlichkeitsgebot im allgemeinen genüge, wenn die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, in ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

2. Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kfz befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjekt bezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarkts im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

Haftung beim Überholen einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne

OLG Hamm

1. Wenn ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer rechts an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss er bei größeren Lücken damit rechnen, dass Querverkehr diese nutzt. Der Vorfahrtsberechtigte darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass notfalls ein sofortiges Anhalten vor etwaigen abbiegenden Fahrzeugen möglich ist.

2. Wenn mehrere (auch unmarkierte) Fahrstreifen vorhanden sind und auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlage steht oder langsam fährt, darf diese auch innerorts nach § 7 Abs. 2a StVO nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden.

3. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden, der einen Vorfahrtsverstoß gem. § 9 Abs. 3 StVO begangen hat und damit den Verkehrsunfall überwiegend verursacht hat.

Ersatz des Betreuungsaufwands naher Angehöriger bei Durchführung familiärer Fördermaßnahmen nach einem Schäden-Hirn-Trauma

BGH

Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Fall 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung in einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönlichen Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist im Rahmen des erforderlichen gemäß § 843 Abs. 1 Fall 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten, ob dieser einen Verdienstausfall erlitten hat. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft und regelmäßig nicht nach dem entgangenen Verdienst des Angehörigen.

Haftungsverteilung bei Zweitunfall aufgrund von Kfz-Teilen auf der Fahrbahn

OLG Hamm

Die Beteiligten eines Erstunfalls, bei dem Teile vom Kraftfahrzeug des Beklagten auf die Fahrbahn gelangen, die von einem nachfolgenden Kraftfahrer überfahren werden (Zweitunfall), haften dem durch den Zweitunfall Geschädigten mit einer Gesamtquote als eine Haftungseinheit. Dies gilt solange, als der beklagte Schädiger die Unabwendbarkeit des Erstunfalls für sich nicht beweisen kann. Eine Mehrfachquotenbildung mit kombinierter Gesamt- und Einzelabwägung ist im Fall einer Haftungseinheit von vornherein nicht veranlasst. Zu welchem Anteil im Innenverhältnis die Beteiligten des Erstunfalls den Schaden aus dem Erstunfall zu tragen haben, betrifft deren Innenverhältnis und nicht das Außenverhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls.

Kollision mit einem dicht am Bordstein stehenden Kind

LG Kaiserslautern

Wird ein 11 Jahre altes Kind, das zu dicht am Bordstein steht von einem Fahrzeug erfasst, dass seinerseits zur Bordsteinkante keinen genügenden Abstand hält, kann eine Mithaftung des Kindes von 20 % angenommen werden.

Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einer Neuwertversicherung

OLG Karlsruhe

1. Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Dieses liegt auch vor, wenn die Verpflichtung des Versicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hatte.

2. Bei technischer Reparaturfähigkeit liegt auch so lange keine Zerstörung vor, wie die notwendigen Reparaturkosten zzgl. einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall entstanden und nicht auszugleichen ist, den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen. Insoweit kommt keine Neuwertentschädigung in Betracht.

Höhe des Schmerzensgeldes bei Kompartmentsyndrom

OLG Hamm

1. § 5 StVO, der das Überholen regelt, schützt nicht den -untergeordneten- Querverkehr, sondern lediglich den gleichgerichteten Gegenverkehr.

2. Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndrom mit operativer Reposition und 5monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000,- Euro angemessen.

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einer sich öffnenden PKW-Tür

OLG Celle

Gegen einen PKW-Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben, wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO hat sich der Fahrer dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein die Alleinhaftung des PKW-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten PKW liegen, der - je nach den örtlichen Verhältnissen - mindestens 50 cm betragen sollte. Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten PKW obliegt dem PKW-Fahrer.

Diebstahl aus Kfz durch „Relay Attack“ oder „Jamming“

Bei fehlenden Aufbruchspuren muss die Hausratversicherung nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen, selbst wenn es möglich erscheint, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.

Haftungsverteilung bei Fahrzeugkollision im Zuge eines Wendemanövers

OLG München

Einen Fahrzeugführer trifft eine besondere Sorgfaltspflicht bei einem von ihm durchgeführten Wendemanöver. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge dieses Wendemanövers mit anschließendem Rückwärtsfahren und einem Spurwechsel, so trifft das manöverausführende Fahrzeug den Haftungsanteil von 2/3, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeuges das Manöver erkannt und ebenfalls nicht hinreichend Rücksicht genommen hat.

Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen

OLG Braunschweig

Kann der Sachverhalt für eine Kollision im einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen können, so reicht dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Infolge dessen muss eine Vollkaskoversicherung für Schäden durch ein allein losfahrendes Automatikfahrzeug haften.

Keine Beratungspflicht des Versicherers über fehlenden Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei

OLG Hamm

Der Kfz-Kaskoversicherer schuldet keine Beratung darüber, dass nach dem Vertrag im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht, wenn zwar der VN einen augenscheinlich „türkischen“ Namen hat, der Versicherer aber keine konkrete Kenntnis über Reiseabsichten des deutschen VN in den asiatischen Teil der Türkei hatte (Abgrenzung zu OLG Stuttgart v. 8.4.1993 – 7 U 263/92), wobei es auf etwa weiter gehende Kenntnisse des den Vertrag vermittelnden Maklers nicht ankommt; und zwar auch dann, wenn der VN in der Folgezeit – zur Kfz-Haftpflichtversicherung – eine „grüne Versicherungskarte“ angefordert und erhalten hat, in welcher zwar das Länderkürzel „TR“ nicht gestrichen ist, in welcher aber ausdrücklich vermerkt ist, dass es für den Bereich der Kaskoversicherung bei der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Europa und der außereuropäischen Gebiete der EU verbleibt (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, VersR 2000, 1010).

Schmerzensgeldrente neben Schmerzensgeldkapital bedeutet keinen Vorteil für den Verletzten

OLG München

Eine Aufteilung des Schmerzensgeldanspruchs in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente ist nicht angezeigt, wenn trotz schwerster Verletzungen und besonders gravierenden Dauerfolgen (hier Querschnittslähmung) kein besonderer Vorteil für die Geschädigte gegenüber der einheitlichen Abfindung durch einen Kapitalbetrag zu sehen ist.

Versicherungsrechtliche Einordnung eines Schadensereignisses als Betriebsschaden

OLG Stuttgart

Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden. Daher stellt ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, weil sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Kollision mit Fahrzeug eines Vorunfalls auf der Autobahn

OLG Celle

1. Die an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge prägen einen nachfolgenden Zweitunfall (Kollision eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den zuvor verunfallten, liegen gebliebenen Fahrzeugen) mit, so dass die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn ein gewisser Zeitraum zwischen Erst- und Zweitunfall liegt.

2. Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich auf die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

3. Kommt es auf einer Autobahn infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 5 StVO zu einem Unfall und später zur Kollision eines unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 StVO nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den liegen gebliebenen Fahrzeugen des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat.

Benachteiligung eines Fahrzeugmieters durch Allgemeine Vermietbedingungen

OLG Hamm

Die Inanspruchnahme des Mieters eines Fahrzeugs für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den anschließend sich unerlaubt vom Unfallort entfernenden berechtigten Fahrer benachteiligt den Mieter unangemessen, weil nach der Regelung in A. 2.8 AKB im Rahmen der Vollkaskoversicherung ein Regress ausscheidet. In der Vollkaskoversicherung ist es nämlich so, dass der berechtigte Fahrer, der dort nicht Mitversicherter mit eigenen vertraglichen Obliegenheiten ist, gem. A. 2.8 der AKB 2015 nur dann in Regress genommen werden kann, wenn er den Schaden selbst grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Hat dagegen der berechtigte Fahrer den Schaden nur einfach fahrlässig verursacht, sieht A. 2.8 AKB einen Regress gegen ihn auch dann nicht vor, wenn der Fahrer etwa eine Unfallflucht begeht.

Pflichten des Versicherers bei bedingungsgemäßem Rücktransport im Rahmen eines Kfz-Schutzbriefs

Landgericht Stuttgart

1. Die Formulierung in einem Kfz-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeuges „sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten“ ist aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so zu verstehen, dass es sich lediglich um eine Passivenversicherung handelt.

2. Selbst wenn man die Formulierung als Passivenversicherung auslegt, bestehen für den Versicherer im Fall des bedingungsgemäßen Rücktransports eines Fahrzeuges über einen von ihm beschafften Frachtführer besondere Hinweispflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dabei hat der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens bei Transportbeginn darauf hinzuweisen, dass er Schadensersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer direkt geltend machen muss. Hierfür hat er den Versicherungsnehmer auch auf die Beschränkungen des CNR hinzuweisen und ihm die Kontaktdaten des Frachtführers mitzuteilen.

3. Besteht an einem Fahrzeug ein von einer Garantie vollständig abgedeckter Schaden (hier: Getriebeschaden) und kommt es bei diesem Fahrzeug zu einem weiteren Schaden (hier: Unfallschaden), bevor der Garantieschaden behoben wurde, so ist für die Schadensberechnung (insbesondere dem Wiederbeschaffungswert) der Garantieschaden als nicht bestehend anzusehen.

Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Vorfahrtsverstoß

LG Saarbrücken

Der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes ist erst nach erschüttert, wenn eine Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten feststeht, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass er für den Wartepflichtigen im Zeitpunkt seines Anfahrentschlusses nicht erkennbar. Der Nachweis einer solchen Geschwindigkeit obliegt dem Wartepflichtigen, weil er Umstände zu beweisen hat, die dem Unfallgeschehen die für einen Vorfahrtsverstoß sprechende Typizität nehmen.

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem dinglich anwartschaftsberechtigten Halter

BGH

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem

Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100 %-iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.

Mitverschulden bei Überholen einer stockenden Kolonne mit Warnblinklicht ohne die Gewissheit einer Einscherlücke und Kollision

OLG Schleswig

1. Wer eine stockende Kolonne überholen will, muss nach der Örtlichkeit gewiss sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will und dass eine Einscherlücke vorhanden ist.

2. Beim Überholen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO grundsätzlich nur Schall- und Leuchtzeichen gestattet. Die übermäßige Verwendung von Warnblinklicht ist zu vermeiden.

3. Der Zeit- und Verdienstausfall für die Regulierung eines Verkehrsunfalls ist Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos und wird nicht ersetzt.

Auslesung von Fahrzeugdaten nach Unfall

OLG Köln

Die Weigerung des VN nach einem Unfall mit unklarem Unfallhergang die Fahrzeugdaten auslesen zu lassen, stellt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar.

Schadensersatz nach bauartbedingtem Umkippen eines Sonderschutzfahrzeugs

OLG Celle

Der Fahrer eines Sonderschutzfahrzeugs, das wegen seiner Aufpanzerung beim zügigen Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung schon nach wenigen Metern umkippt, handelt nicht fahrlässig, weil diese Gefahr nicht vorhersehbar war, insbesondere auch nicht allgemein bekannt gemacht worden ist. Insbesondere fehlt es an der Voraussehbarkeit. Diese bezieht sich nur auf den Haftungstatbestand und nicht auf die weitere Schadensentwicklung. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn der Schuldner sich so verhält, wie es ihm von empfohlenen Fachleuten empfohlen worden ist, handelt er nicht fahrlässig. Wenn sich mit dem Umstürzen des Fahrzeugs eine Gefahr realisiert hat, die dem Fahrzeug bauartbedingt innewohnte, ohne dass der Fahrer hierauf besonders hingewiesen worden wäre, so ist das durchgeführte Fahrmanöver nicht als sorgfaltswidrig anzusehen.

Beweislast nach Fahrzeugdiebstahl

OLG Dresden

Mit einem aufgrund seines Aussageverhaltes unglaubwürdigen Zeugen lässt sich der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung nicht führen.

Zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses

OLG Stuttgart

1. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dann, wenn sowohl Fahrer als auch Halter jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Diese Sorgfalt erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Dieses Erfordernis dient lediglich der Ausgrenzung von fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat; vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Der "Idealfahrer" muss auch die Erkenntnisse berücksichtigen, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

2. Nach diesen Grundsätzen kann sich ein Fahrer nicht auf § 17 Abs. 3 StVG berufen, wenn ein Idealfahrer erkannt hätte, dass das rückwärtige Ausfahren aus der Garage angesichts eines nur schmalen Zwischenraums zwischen Garagenfront und Lkw, der für das Ausfahren zur Verfügung stand, ein Rangieren erfordert, dass der Pkw also längerfristig in diesem Bereich bewegt werden muss. Ein Idealfahrer hätte bedacht, dass ein auf der Fahrerseite des Lkw sich nähernder Fahrer den auf der Beifahrerseite des Lkw rangierenden Pkw unter Umständen nicht sehen würde. Ein Idealfahrer hätte erkannt, dass auch er unter Umständen nicht sehen würde, wenn sich der Fahrer des Lkw diesem auf der Fahrerseite nähert und einsteigt. Ein Idealfahrer hätte in Erwägung gezogen, dass der Fahrer des Lkw mit einem im Zwischenraum zwischen Garagenfront und Beifahrerseite des Lkw rangierenden Fahrzeug nicht rechnen und deshalb vor dem Losfahren sein Augenmerk nicht darauf richten könnte. Ein Idealfahrer hätte bemerkt, dass angesichts der baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgelände nicht nur die Möglichkeit eines Wegfahrens des Lkw nach vorn geradeaus, sondern auch die Möglichkeit eines Wegfahrens nach vorn unter Einlenken nach links bestand. Ein Idealfahrer hätte erkannt, dass sich das Heck des Lkw in diesem Fall in den Bereich hineinbewegen würde, den er zum Rangieren in Anspruch nehmen musste, und dass er nach Einleitung des Rangiervorgangs auf ein Losfahren des Lkw unter Weglenken nach links unter Umständen nicht mehr unfallvermeidend würde reagieren können. Aus diesen Gründen hätte ein Idealfahrer vor dem Ausfahren aus der Garage in geeigneter Weise sichergestellt, dass es während des Rangiervorgangs nicht zu einem Wegfahren des Lkw nach vorne links kommen kann. Diese Sicherstellung hätte ein Idealfahrer etwa durch den Auftrag an einen Dritten, im Falle des Erscheinens des Lkw-Fahrers diesen auf den hinter dem Lkw rangierenden Pkw aufmerksam zu machen, erreichen können.

Versicherungsschutz nur bei Anbringen beider roter Kennzeichen

LG Stuttgart

Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen begründet allein das deutlich sichtbare Anbringen beider roter Kennzeichen den Versicherungsschutz. Das Tatbestandsmerkmal der Anbringung ist hierfür konstitutiv.

Mithaftung eines ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs

LG Saarbrücken

Das Halteverbot an Bushaltestellen nach § 41 Abs. 1 StVO iVm VZ 224 (Anl. 2) betrifft nicht nur die Fahrbahn an der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen, um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.

Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter

BGH

Auf einen Regressanspruch eines litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen einen Fahrzeugführer, der mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat, ist litauisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des litauischen Rechts auf das Schuldverhältnis ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO, Art. 46d EGBGB. Der Tatrichter hat das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat der deutsche Richter das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen können auch Vortrag und sonstige Beiträge - etwa Privatgutachten - der Parteien sein.

Vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht

OLG Braunschweig

Auch wenn der VN davon ausgeht, dass der ihm entstandene Schaden von seinem Unfallgegner ersetzt wird und er deswegen seinen Kaskoversicherer nicht rechtzeitig informiert, nimm er die hierin liegende Verletzung der Anzeigeobliegenheit billigend in Kauf.

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem eine Kolonne überholenden Motorrad

OLG Koblenz

Bildet sich auf einer Landstraße vor einer ampelgeregelten Baustelle ein kolonnenartiger Rückstau und überholt - in einer Phase, in welcher kein Gegenverkehr naht - ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne, trifft den Motorradfahrer auch unter Berücksichtigung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr keine Mithaftung, wenn aus der Kolonne ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw nach links ausschert, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen, und es hierdurch zu einer Kollision mit dem bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befindlichen Motorrad kommt. Ohne Hinzutreten von besonderen Umständen, die für ein unmittelbar folgendes Ausscheren sprechen, muss der eine Fahrzeugkolonne Überholende nicht damit rechnen, dass ein in der Kolonne befindliches Fahrzeug unvermittelt nach links ausschert.

Zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter kann Wertminderung nur netto verlangen

AG Wipperfürth

1. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte kann nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot die Wertminderung nur netto ersetzt verlangen.

2. Die gesetzliche Regelung, wonach Umsatzsteuer zu erstatten ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, steht dem nicht entgegen, da es sich um eine Frage der tatsächlichen Schadenshöhe handelt.

Klausel über Erstattung des Wiederbeschaffungswertes nur nach Reparatur und Vorlage einer Rechnung ist wirksam

OLG Saarbrücken

1. Eine Regelung in den AVB eines Kaskoversicherers, wonach die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist, während bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts erstattet werden, ist wirksam.

2. Eine vom Versicherungsnehmer vorgelegte Rechnung, die zahlreiche Ungereimtheiten aufweist und bei der wesentliche steuerliche Pflichtangaben (vgl. § 14 UStG) fehlen bzw. nicht zutreffen, erfüllt bei sachgerechter Bewertung nicht die Anforderungen an einem ausreichenden Reparaturnachweis.

3. Auch ein Kfz-Kaskoversicherer kann dazu verpflichtet sein, seinem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren. Dieser aus Treu und Glauben folgende vertragliche Nebenpflicht findet ihre Grenzen aber dort, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Versicherers berührt sind (hier: angesichts durchgreifender Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Forderung).

Zulässigkeit des Rechtsüberholens bei einem Reißverschlussverfahren

OLG Hamm

Überholt ein Kraftfahrer auf einer auslaufenden rechten Fahrspur außerorts, an deren Ende im Reißverschlussverfahren auf den linken, in dieselbe Richtung verlaufenden Fahrstreifen gewechselt werden muss, bereits mehrere hundert Meter vor dem Ende des rechten Fahrstreifens, ein auf diesem befindliches Fahrzeug rechts, so handelt es sich nicht um ein Einordnen im Reißverschlussverfahren. Ein Rechtsüberholen ist in einer solchen Situation nur dann nicht verkehrsordnungswidrig, wenn einer der gesetzlich abschließend geregelten Fälle zulässigen Rechtsüberholens vorliegt. Denn das Reißverschlussverfahren ist "unmittelbar vor Beginn der Verengung" durchzuführen. Nur in diesem Zusammenhang, also im Rahmen des Verkehrsgeschehens unmittelbar vor Beginn der Verengung, kann im Einzelfall auch ein Rechtsüberholen zulässig sein.

Auslegung der Ausschlusstatbestände „Leihe“ und „besonderer Verwahrungsvertrag“ sowie der „Benzinklausel“ in der PHV

OLG Saarbrücken

1. Wird dem VN von seinem Arbeitsgeber vereinbarungsgemäß ein Kraftfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, liegt darin weder eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Leihe, noch ist das Fahrzeug deshalb Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.

2. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, dass der VN beim Montieren eines Fahrradträgers zu privaten Zwecken versehentlich den automatischen Öffnungsmechanismus der Heckklappe betätigt, so schließt eine Klausel, wonach „die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden“, nicht versichert ist, die Deckung nicht aus.

3. Ist die tatsächliche Verfügungsgewalt des VN über das vom Arbeitsgeber überlassene Fahrzeug zugunsten des Arbeitsgebers eingeschränkt, ist der VN nicht als „Halter“ des Kfz anzusehen.

4. Es ist nicht angängig, sämtliche Handlungen, die nach A.1.22 AKB als „fahrertypisch“ angesehen werden, aus dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung auszunehmen, weil die Benzinklausel dafür keinen Anhalt bietet.

Haftung des Fahrzeuginsassen bei Schaden durch Öffnen der Tür

OLG Köln

Öffnet ein Insasse eines – zulässigerweise – an der linken Straßenseite haltenden Taxis die rechte Tür und kommt es so zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug, trägt der Insasse wegen überwiegenden Verschuldens im Innenverhältnis den Schaden allein.

Ersatzansprüche des Dienstherrn einer Beamtin

OLG Celle

1. Gemäß § 3 Satz 3 PflVG a.F. muss die schriftliche Entscheidung des Versicherers eindeutig, erschöpfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung des Versicherers, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, selbst wenn in der Folgezeit einvernehmlich zwischen den Parteien entsprechend dieser Quote reguliert wurde.

2. Soweit der Dienstherr aus Anlass eines Schadensereignisses an einen Beamten Leistungen erbracht hat und dieser aus übergegangenem Recht gegenüber dem Gegner geltend machen möchte, unterliegt die Anwendung des Quotenvorrechts nicht der Dispositionsfreiheit des Dienstherren. Denn die Aktivlegitimation des Dienstherren besteht nur für die nicht vom Quotenvorrecht betroffenen Beträge.

Halterhaftung für in einer Werkstatthalle in Brand geratenes Kraftfahrzeug II

BGH

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

Haftungsbeschränkung der Teilnehmer an einer Fahrrad-Trainingsfahrt

OLG Frankfurt

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle, wenn sich nicht das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk realisiert hat (hier: Teilnehmergruppe war bereits auseinandergezogen).

Zur sachlichen Kongruenz als Voraussetzung für die Haftung des Unfallverursachers für Kosten von Attesten, Rezepten, Arztberichten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Gutachten, Portokosten etc., welche der Dienstherr im Rahmen der freien Heilfürsorge gegenüber einem Beamten aufgewendet hat.

AG Koblenz

Kongruenz im Sinne einer Deckungsgleichheit zwischen den vom Dienstherrn gegenüber dem Geschädigten zu erbringenden Leistungen der Heilfürsorge und der Schadenersatzpflicht des Schädigers besteht nur insoweit, als es um die unmittelbaren zur Wiederherstellung der Gesundheit des Geschädigten erforderlichen Maßnahmen geht. Sachliche Kongruenz besteht nur dann, wenn die zu zahlende Sachleistung gerade dazu dient, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschädigten unmittelbar zu beheben, also nur für direkte, die Verletzung unmittelbar betreffende Schadenbeseitigungsmaßnahmen und nicht für die Kosten für Atteste, Rezepte, Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Gutachten, Portokosten etc., welche als lediglich mittelbare Vermögenseinbußen des Klägers nicht auszugleichen sind.

Haftung bei Kollision zwischen rechtsabbiegendem Lkw und einem Fahrradfahrer

OLG Düsseldorf

Der Führer eines Kraftfahrzeuges muss sich sorgfältig vergewissern, dass er gefahrlos abbiegen kann. Insbesondere befreit das Setzen des Blinkers einen Lkw-Fahrer nicht davon, sich sorgfältig zu vergewissern, dass während seines Stehens während der Rotlichtphase kein bevorrechtigter Radfahrer zu ihm aufschließt und an seinem Lkw entlang fährt. Trotz der technischen Schwierigkeiten muss von dem wartenden Lkw-Fahrer verlangt werden, dass er sich vor dem Rechtsabbiegen vergewissert, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben. Er muss zumindest solange mit dem Abbiegen warten, bis sichergestellt ist, dass Radfahrer, die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und dann bei Grün anfahren, in seinen Sichtbereich gelangt sind. Der Lkw-Fahrer kann sich nicht darauf berufen, die Radfahrer müssten ihrerseits die beschränkte Sichtmöglichkeit eines Lkw-Fahrers in Betracht ziehen und ihrerseits hierauf Rücksicht nehmen.

Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten

OLG Karlsruhe

1. Jeder Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass der rechte Blinker eines bevorrechtigten Fahrzeugs versehentlich gesetzt sein kann. Wer an einer Kreuzung wartepflichtig ist, darf in der Regel nicht allein im Vertrauen auf den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des anderen Fahrzeugs in die Kreuzung einfahren, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass das bevorrechtigte Fahrzeug trotz des Blinkers geradeaus weiterfährt.

2. Kommt es zu einem Kreuzungsunfall, weil der wartepflichtige Fahrzeugführer wegen des rechts gesetzten Blinkers auf ein Abbiegemanöver des Vorfahrtsberechtigten vertraut hat, trifft den Wartepflichtigen in der Regel das überwiegende Verschulden.

3. Wenn – außer der Vorfahrtsverletzung einerseits und dem fehlerhaft gesetzten Blinker andererseits – keine sonstigen wesentlichen Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu berücksichtigen sind, kommt eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten in Betracht.

Kollision eines rechts in die Vorfahrtstraße einbiegenden Mofas mit bevorrechtigtem Pkw

OLG Hamm

1. Ein Idealfahrer würde in Annäherung an eine Straßeneinmündung, bei der für den einbiegenden Verkehr eine erhebliche Sichtbehinderung besteht, nicht in nahezu voller Breite die Gegenfahrbahn nutzen, sondern sich nach dem Vorbeifahren an dem ersten geparkten PKW zumindest so weit nach rechts orientiert haben, dass ein Zweiradfahrer genügend Platz zum Einbiegen gehabt hätte.

2. Die Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr sind für einen minderjährigen Mofa-Fahrer nicht herabgesetzt.

3. Auch durch die erlaubte Benutzung der linken Fahrbahnseite kann die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges erhöht und eine Mithaftung gerechtfertigt sein.

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer bei unfallbedingt angeschafftem Leasingfahrzeug

OLG Brandenburg

Im Falle der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch wirtschaftlichen Totalschaden, der die Beendigung des Leasingvertrages zur Folge hat, kann der Leasingnehmer grundsätzlich vom Schädiger die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten verlangen. Hat der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug geleast und nun wiederum im Wege der Ersatzbeschaffung einen Leasingvertrag abgeschlossen, so ist die in den Leasingraten enthaltene Mehrwertsteuer nur dann ersatzfähig, wenn diese vom Geschädigten auch tatsächlich zu tragen ist. Ist er durch die Zahlung eines Ablösebetrages von der Pflicht zur Zahlung weiterer Leasingraten einschließlich der Umsatzsteuer befreit worden, so stellt der Abschluss eines erneuten Leasingvertrages mit der Folge, dass der Geschädigte wiederum Leasingraten einschließlich Umsatzsteuer zahlt, keinen ihm entstandenen zusätzlichen Schaden dar.

Kollision mit überholtem Linksabbieger

OLG Düsseldorf

1. Wer unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 STVO in ein Grundstück abbiegen will, kann gegenüber demjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt, zu 60 % haften.

2. Im Jahr 2014 bestand kein allgemeines Verkehrsbewusstsein für Kraftradfahrer, zum eigenen Schutz (neben dem nach § 21 a Abs. 2 STVO vorgeschriebenen Helm) auch (weitere) Schutzkleidung zu tragen; ein anspruchskürzendes Mitverschulden wegen Fehlens solcher Schutzkleidung scheidet daher aus.

Geschädigter muss sich einen vom Kfz-Hersteller für Neuwagen eingeräumten Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen

BGH

Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzrad begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält.

Haftung für rein psychische Schäden aus Verkehrsunfall

OLG Frankfurt

1. Erleidet ein Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Motorrad, dessen Fahrer dabei tödlich verunglückt, lediglich psychische Schäden in Form einer pathologischen Verarbeitung des Geschehens, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

2. Hinsichtlich der Bewertung der Beeinträchtigungen kann der Grad der Schädigungsfolgen herangezogen werden, wobei der Senat hinsichtlich der Plausibilität der Schmerzensgeldhöhe auf die Dauer der Beeinträchtigung abstellt.

3. Auf einer weiteren Stufe ist allerdings eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes führt, da allein die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr das Risiko in sich birgt, Zeuge eines Fremdunfalls zu werden und damit psychisch traumatisierende Situationen zu erleben.

Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion nach konkreter Reparatur

AG Heinsberg

Bei Abrechnung konkret angefallener Reparaturkosten sind die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion in Zeiten der Corona-Pandemie zu erstatten.

Keine Haftung des Straßenbaulastträgers bei nicht angepasster Geschwindigkeit

OLG Koblenz

Ein Kraftfahrer hat nach § 3 StVO seine Geschwindigkeit grundsätzlich den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit anhalten kann. Verliert ein Fahrzeugführer aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und durchbricht er aus diesem Grund ein an einer Gemeindestraße als Abgrenzung zu einer sich anschließenden Böschung angebrachtes Straßengeländer, wobei er durch eine sich aus dem Geländer lösende Stange erheblich verletzt wird, kann er den Straßenbaulastträger nicht wegen Verletzung der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz (hier insbesondere Schmerzensgeld) in Anspruch nehmen. Eines besonderen Warnhinweises oder besonderer Schutzmaßnahmen bedarf es nicht, wenn das Gefahrenpotenzial einer Gemeindestraße (hier: besonders schmale Fahrbahn, Straßenführung durch Neigungsverlauf und Kurvenführung erkennbar unübersichtlich) offenkundig hervortritt.

Zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter kann Wertminderung nur netto verlangen

Von dem vom Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwert ist beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Abzug zu bringen. Schadensrechtlich ist ihm nur derjenige Betrag zu erstatten, der ihm verblieben wäre, wenn er aktuell die Wertminderung durch Veräußerung des reparierten Kfz realisieren würde.

Preissteigerungen bei der fiktiven Schadensberechnung

BGH

Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.

Keine Verpflichtung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls zur Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung

OLG Brandenburg

Ein Geschädigter ist in der Regel nicht verpflichtet, seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, denn Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Dem Geschädigten ist je nach Ausmaß des Schadens regelmäßig eine gewisse Zeit für die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zuzugestehen. Im Übrigen muss er sich um eine zügige Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung bemühen. Eine Verzögerung der Reparatur durch die beauftragte Werkstatt oder wegen der Dauer der Ersatzteilbeschaffung geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers und nicht des Geschädigten. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Geschädigten - etwa bei der Auswahl der Werkstatt oder bei der Überwachung des Reparaturbetriebes - ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist.

Neupreisentschädigung steht Leasinggeber zu

OLG Köln

Ist ein kaskoversichertes Kfz gestohlen worden und ist deshalb der Kaskoversicherer zur Erstattung des Neupreises verpflichtet, steht der Anspruch auf die volle Versicherungsleistung (Neupreis) dem Leasinggeber zu.

Bemessung des Mitverschuldens bei einem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

OLG München

Die Bemessung des Mitverschuldens wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts durch einen Unfallbeteiligten erfolgt auch in Ansehung des Umstandes, dass für jede erlittene Verletzung das Nichtanlegen des Gurtes von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein kann, einheitlich. Grundsätzlich können dem Schädiger auch bei der Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ganz oder zum Teil auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückzuführen sind, die Regeln des Anscheinsbeweises zugutekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist. Wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes ist eine Mitverschuldensquote von 30% angemessen.

Kollision nach 270 Grad Anfahr-Wende-Abbiege-Manöver

LG Wuppertal

1. Sowohl gegen den Wendenden, als auch den vom Bürgersteig auf die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer spricht der Anscheinsbeweis.

2. Dies gilt auch für den so genannten berührungslosen Unfall.

Schaden durch Überfahren einer Fahrbahnschwelle ist kein versicherter Betriebsschaden

OLG Stuttgart

Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 15, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, da sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

BGH

Wird ein Schaden dadurch verursacht, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den auf demselben Parkplatz abgestellten Pkw der Klägerin geschoben wurde, hat sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht, die durch das Abstellen noch nicht beseitigt war, auch wenn dieses ordnungsgemäß erfolgte. Diese Gefahr wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang und der streitgegenständlichen Schadensursache ist dann gegeben, unabhängig davon, ob sich der Anhänger zum Zeitpunkt seiner Verschiebung schon in Bewegung befand oder durch den Wind "in Richtung der Räder" bewegt wurde. Unerheblich ist auch, ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignet.

Die Haftungsbeschränkung in §§ 104 ff. SGB VII ist ebenfalls auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB anwendbar.

LG Koblenz

Durch das Gesetz zur Einführung eines Hinterbliebenengeldanspruchs v 17.7.2017 (BT-Drs 18/11397, BGBl I 2421) ist Abs 3 angefügt worden. Nahen Angehörigen eines Getöteten, nicht aber eines schwer Verletzten, steht nach Abs 3 auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn sie keine eigene Gesundheitsbeschädigung iSv § 823 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB erlitten haben, ihr seelisches Leid also nicht über das hinausgeht, was Hinterbliebene angesichts des Todes naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleiden. Für eine Herausnahme des in § 844 Abs. 3 BGB geregelten Hinterbliebenengeldes aus der Privilegierung der §§ 104, 105 SGB VII ist aus systematischen Gründen kein Raum.

Zweitunfall auf Autobahn ohne Berührung mit dem liegengebliebenen Kfz aus dem Erstunfall

OLG Celle

Die an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge prägen einen nachfolgenden Zweitunfall (Kollision eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den zuvor verunfallten, liegengebliebenen Fahrzeugen) mit, so dass eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn ein gewisser Zeitraum zwischen Erst- und Zweitunfall liegt. Kommt es auf einer Autobahn infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen §§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 7 Abs. 5 StVO zu einem Unfall und später zur Kollision eines unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 StVO nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den liegengebliebenen Fahrzeugen des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat.

Leistungsfreiheit wegen Verstosses gegen Anzeigeobliegenheit

OLG Braunschweig

Der Versicherungsnehmer verletzt auch dann schuldhaft seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls, wenn er zunächst die berechtigte Erwartung hatte, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen.

Haftung bei Schaden durch Öffnen der Beifahrerür

OLG Celle

1. Kollidiert der Vorbeifahrende mit der geöffneten Fahrertüre eines geparkten Fahrzeugs, streitet i. d. R. ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Türöffnenden – dann kann die Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden vollständig zurücktreten, wenn ein Verstoß gegen den gebotenen Sicherheitsabstand nicht feststeht.

2. Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

3. § 6 StVO (Vorbeifahren) schützt nur den entgegenkommenden und den nachfolgenden Verkehr, für die Pflichten gegenüber dem haltenden Fahrzeug gilt § 1 StVO.

Linksabbieger haftet allein bei Verstoß gegen Rückschaupflicht

OLG München

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, da er gegen die Rückschaupflicht im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO verstoßen hat. In diesem Fall handelt er grob verkehrswidrig.

Versicherungsrechtliche Einordnung eines Schadensereignisses als Betriebsschaden

OLG Stuttgart, 30.07.2020, 7 U 57/20

Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar. Denn es wirkt sich in einem solchen Fall lediglich ein Risiko aus, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Beweislast bei Fahrzeugdiebstahl

OLG Hamm

Behauptet der Versicherungsnehmer einen Kfz-Diebszahl, muss er das sogenannte „äußere Bild“ beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt – gegen den Willen des Berechtigten – nicht wieder aufgefunden worden sein . Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der Versicherungsnehmer selbst zum Abstellen und nicht wieder Auffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist der Verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum äußeren Bild nicht möglich, bleibt der Versicherungsnehmer beweisfällig. Dass für den Versicherungsnehmer bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.

Anforderungen an die Restwertermittlung bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls

OLG Hamm

Die Restwertermittlung im Schadensgutachten ist anhand der Einholung dreier Restwertangebote auf dem regionalen Markt am Wohnsitz des Geschädigten vorzunehmen. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Haftung eines Linksabbiegers bei Kollision mit überholendem Fahrzeug

OLG München

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, da er gegen die Rückschaupflicht verstoßen hat. Dies gilt jedenfalls, wenn der Linksabbieger den Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hat.

Anpassung der Geschwindigkeit bei starkem Regen auf einer Autobahn

AG Tübingen

Bei starken Regenfällen kann eine Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges von 100 Km/h auch auf einer Autobahn zu hoch sein. Bei der angepassten Geschwindigkeit ist auch die Art und der Zustand der Bereifung zu berücksichtigen. Bei 345 Millimeter breiten Reifen mit einer Profiltiefe von nicht mehr als zwei Millimetern kann die angepasste Geschwindigkeit bei 60 Km/h liegen. Wenn der Betroffene das Fahrzeug mit mindestens 100 km/h führte, obwohl infolge der Straßen- und Wetterverhältnisse eine Geschwindigkeit von 60 Km/h angepasst gewesen wäre, hat er gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 StVO verstoßen. Eine Verurteilung nach § 3 Abs. 1 StVO setzt voraus, dass das Gericht eine klare Vorstellung über die objektive und die subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit hat. Der Betroffene muss bei starken Regenfällen damit rechnen, dass sich Wasser auf der Fahrbahn sammelt und dann auch auf einer Autobahn eine Fahrgeschwindigkeit von 100 Km/h zu hoch ist.

Haftung bei Kollision mit sich öffnender Autotür bei Einfahren in Parktasche bemisst sich nach § 1 Abs. 2 StVO

OLG Düsseldorf

Kommt es auf einem abgetrennten Teil eines Supermarkt-Parkplatzes zu einer Kollision eines in eine Parktasche einfahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines daneben abgestellten Fahrzeugs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des abgestellten Pkw jedenfalls dann angezeigt, wenn bereits eine Person ausgestiegen und daher damit zu rechnen war, dass weitere Personen das stehende Fahrzeug verlassen würden. § 14 Abs. 1 S. 1 StVO ist auf Parkplätzen und in Parkhäusern insoweit nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO anwendbar.

Erstattung der vollen Umsatzsteuer bei Erwerb eines regelbesteuerten Neufahrzeugs

Landgericht Wuppertal

Erwirbt der Versicherungsnehmer, nachdem sein versicherter PKW gestohlen worden war, ein regelbesteuertes Neufahrzeug, ist der Wiederbeschaffungswert mit voller Umsatzsteuer (und nicht nur differenzbesteuert) jedenfalls dann zu erstatten, wenn gleichwertige Gebrauchtfahrzeuge überwiegend regelbesteuert werden.

Zerkratzen eines PKW als Unfall in der Kaskoversicherung

OLG Hamm

1. Das Zerkratzen eines Fahrzeuglacks durch einen Dritten stellt ein plötzlich von außen kommendes Ereignis und damit einen Unfall im Sinn der Kaskoversicherung dar.

2. Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung; vielmehr hat der VR den entsprechenden Vorsatz des VN als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen.

Treuepflichten bei Nichtherausgabe eines Schadensgutachtens

OLG Schleswig

1. Ein nicht einstandspflichtiger Vollkaskoversicherer verletzt gegenüber dem VN, dem er ein ihm vorliegendes Schadensgutachten nicht unaufgefordert übersendet, weder eine versicherungsvertragliche noch eine leistungsunabhängige Rücksichts- oder leistungsbezogene Treuepflicht.

2. Ein Vollkaskoversicherer ist nach § 810 BGB jedenfalls nicht ohne Geltendmachung eines Einsichtsrechts durch den VN verpflichtet, diesem Einsicht in ein Schadensgutachten zu gewähren oder ihm dasselbe zu überlassen.

3. Stellt der Vollkaskoversicherer ein Schadensgutachten auf Anforderung nicht zur Verfügung, kann dies eine Treuepflichtverletzung darstellen.

4. Die Treuepflicht endet nicht mit der Leistungsablehnung durch den Vollkaskoversicherer.

Haftung eines von zwei Beteiligten eines Vorunfalls

OLG Hamm

1. Die Beteiligten eines Erstunfalls, bei dem Teile vom Kraftfahrzeug des Beklagten auf die Fahrbahn gelangen, die von einem nachfolgenden Kraftfahrer überfahren werden (Zweitunfall), haften dem durch den Zweitunfall geschädigten Kläger mit einer Gesamtquote als eine Haftungseinheit. Dies gilt so lange, als der Beklagte die Unabwendbarkeit des Erstunfalls für sich nicht beweisen kann.

2. Zu welchem Anteil im Innenverhältnis die Beteiligten des Erstunfalls den Schaden aus dem Erstunfall zu tragen haben, betrifft deren Innenverhältnis und nicht das Außenverhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls.

Haftungsverteilung bei Kollision an einer Kreuzung mit einem Vorfahrtsverstoß des Geschädigten

OLG Dresden

Der Wartepflichtige kann nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über ein bloßes Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat.

Tiergefahr versus Betriebsgefahr bei Unfall wegen Ausweichens eines Motorradfahrers vor einer die Straße kreuzenden Katze

OLG Zweibrücken

1. Wird durch ein Tier die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 833 S. 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Weicht ein Motorradfahrer einer die Straße kreuzenden freilaufenden Katze aus, kann es für die Unfallursächlichkeit dahinstehen, ob es zu einem Zusammenstoß zwischen Tier und Motorrad gekommen ist, wenn der Motorradfahrer aufgrund der plötzlichen ausweicht Bewegung zu Fall kommt. Denn nach allgemeinen Regeln genügt es, dass das Verhalten des Tieres den Unfall unmittelbar verursacht hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. Januar 2006, 4 U 615/04).

3. Wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang bei der Begegnung mit einem Tier zu einem Unfall eines Verkehrsteilnehmers kommt, spricht bereits der 1. Anschein dafür, dass dieser durch das Bewegungsverhalten und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr verursacht worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, Az. 6 U6/08).

4. Die spezifische Tiergefahr realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Tier ausschlägt, beißt oder eine Person anspringt, sondern bereits dann, wenn ein Tier-wie im Streitfall-ausbricht, sich unkontrolliert fortbewegt und ein Verkehrshindernis bildet (OLG Hamburg, Urteil vom 08. November 2019, 1 U 155/18).

5. Generell ist anerkannt, dass bei einem Unfall zwischen Tieren und Kraftfahrzeugen deren Betriebsgefahr dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Haftung des Tierhalters nicht unerheblich reduziert (OLG Celle, Urteil vom 10. April 2018,14 U 147/17 [50%]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 1994. 22 U 170/93 [1/3]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. März 2009, 4 U 166/07 [25%].

6. Eine solche Berücksichtigung ist nicht nur dann geboten, wenn es – wie in den genannten Fällen – im gleichgerichteten Verkehr zu einem Unfall mit einem Tier kommt, sondern auch dann, wenn ein Tier plötzlich vor einem Fahrzeug die Fahrbahn kreuzt und es deshalb-mit oder ohne ausweicht – bzw. Bremsmanöver des Fahrzeugführers-zu einem Unfall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2006, 9 U 7/05 [1/3]; Urteil vom 27. September 2005, 9 W 45/05 [50%]; OLG Köln, Urteil vom 16. November 2000, 7 U 64/00 [20%].

Kollision von links abbiegendem mit überholendem Fahrzeug

OLG Düsseldorf

1. Ein Leasingnehmer hat keinen originären Anspruch auf unfallbedingte Wertminderung.

2. Gegen einen nach links in ein Grundstück bzw. einen grundstücksgleichen Bereich Abbiegenden spricht bei einer Kollision mit dem nachfolgenden, überholenden Verkehr der Beweis des ersten Anscheins.

3. Die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück oder in einen grundstücksgleichen Bereich abbiegt, ist in der Regel doppelt so hoch zu bewerten, wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt.

4. Zur Dauer des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung nachfolgend zum Ersatz von Mietwagenkosten.

Auch bei „besonderer“ Beweisnot muss VN Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Fahrzeugdiebstahls erbringen

OLG Hamm

Behauptet der VN einen Kfz-Diebstahl, muss er das sog. „äußere Bild“ beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt – gegen den Willen des Berechtigten – nicht wieder aufgefunden worden sein. Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der VN selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum „äußeren Bild“ nicht möglich, bleibt der VN beweisfällig (hier: bejaht). Dass für den VN bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.

Anrechnung des Minderwertausgleichs durch den Haftpflichtversicherer auf den Anspruch des Leasinggebers auf Restwertausgleich

BGH

1. Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers, dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet

2. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von dem Haftpflichtversicherer erhalten hat, mindert deshalb – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – dessen Anspruch auf Restwertausgleich.

Für Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ist bei Totalschaden an den Leasinggeber als Kfz-Eigentümer abzustellen

OLG Dresden

1. Hat der Leasingnehmer für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es im Fall eines Totalschadens für die Erstattung der Mehrwertsteuer allein auf die im Zeitpunkt des Schadensfalles bestehenden Verhältnisse des Leasinggebers an.

2. Überträgt der Versicherungsnehmer trotz eines zu Gunsten des Leasinggebers bestehenden Sicherungsscheins seine Ansprüche an einen Dritten und erstattet die Versicherung diesen im Anschluss irrtümlich auch die Mehrwertsteuer, hat sich einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger.

Differenzbesteuerung bei fiktiver Abrechnung

OLG Brandenburg

Die falsche Datumseingabe über das Display im Steuergerät des (gestohlenen) Kfz stellt kein ausreichendes Indiz für eine Unglaubwürdigkeit des VN dar.

Für die Berechnung der Höhe des abzuziehenden Mehrwertsteuerbetrages kommt es bei fiktiver Abrechnung darauf an, ob vergleichbare Fahrzeuge regelbesteuert gem. § 10 UStG, differenzbesteuert gem. § 25 a UStG oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.

Ist von einer Differenzbesteuerung auszugehen, ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert (hier 22.000 EUR) um 2,4 % zu kürzen.

Arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit wegen Nichtvorlage von Belegen über Entrichtung des Kfz-Kaufpreises

OLG Saarbrücken

1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene VN im Entwendungsfall grundlos der Aufforderung seines Kfz-Kaskoversicherers, Belege über die Entrichtung des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs vorzulegen, nachdem hierzu widersprüchliche Angaben erfolgt waren, und die bei ihm vorhandenen Fahrzeugschlüssel zu Untersuchungszwecken herauszugeben, kann dies eine zur vollständigen Leistungsfreiheit führende arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit begründen.

2. In diesem Zusammenhang abgegebene Erklärungen seines bei der Schadensabwicklung als Wissenserklärungsvertreter agierenden Rechtsanwalts muss sich der VN zurechnen lassen.

Unschlüssiger Vortrag zum Erwerbsvorgang kann Kaskoentschädigung entgegenstehen

OLG Saarbrücken

1. Den Parteien eines Fahrzeugversicherungsvertrags steht es frei, auch andere Interessen als das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers zu versichern. Gibt es hierfür indes keinerlei Anhalt und behauptet der VN einzig, er habe durch einen Versicherungsfall einen wirtschaftlichen Wert eingebüßt, der ihm zuvor infolge eines Erwerbsvorgangs zugeflossen war, kann es einer erfolgreichen Geltendmachung einer Kaskoentschädigung entgegenstehen, wenn er die Umstände jenes Erwerbsvorgangs, etwa das Erlangen der tatsächlichen Sachherrschaft, nicht einmal schlüssig vorträgt (Bestätigung von OLG Saarbrücken, VersR 2018, 1183).

2. Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls muss zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. War der VN selbst weder beim Abstellen des Fahrzeugs noch bei der Feststellung des Abhandenkommens zugegen und bietet er hierfür Zeugenbeweis an, muss der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein. Auch Unstimmigkeiten in Angaben zum bloßen Randgeschehen können hierbei geeignet sein, unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des an sich widerspruchsfrei geschilderten Abstellens und Nichtwiederauffindens zu begründen.

3. Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls ist danach nicht bewiesen, wenn der Zeuge bei der polizeilichen und der gerichtlichen Vernehmung widersprüchliche Angaben zum Erwerbsvorgang des Fahrzeugs sowie dazu macht, mit wem er an dem angeblichen Tattag unterwegs gewesen ist, und auch Unstimmigkeiten zur Laufleistung des Fahrzeugs und zu behaupteten Arbeiten während eines Werkstattbesuchs zu Tage treten.

Erhöhte Selbstbeteiligung bei vertragswidrig noch nicht 24-jährigem Fahrer

1. Eine Klausel, wonach – unter Gewährung besonders günstiger Konditionen – die Nutzung des versicherten Kfz durch Fahrer unter 24 Jahren ausgeschlossen wird und im Schadensfall bei Nutzung des versicherten Kfz durch einen Fahrer unter 24 Jahren eine zusätzliche Selbstbeteiligung von 2.500,00 € erhoben wird und die höheren Versicherungsbeträge für einen Fahrer unter 24 Jahren nachgefordert werden, ist weder überraschend noch verstößt sie gegen Treu und Glauben.

2. Ein medizinischer Notfall liegt nur vor, wenn eine medizinische Notfallversorgung erforderlich ist, d. h. der Betroffene dringlich einer medizinischen Diagnostik bzw. Behandlung zuzuführen ist.

Aufklärungspflicht des Verkehrsunfallgeschädigten gegenüber dem Gutachter

OLG Düsseldorf

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Obliegenheit, den Schadensgutachter von sich aus über alle Schäden aufzuklären, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Allein offenbare Gebrauchsspuren und Schäden, von denen er erwarten kann, dass der Gutachter diese aufgrund seiner Unfallbeschreibung ohnedies nicht ins Kalkül ziehen wird, können unerwähnt bleiben. Diese Obliegenheit betrifft zudem grundsätzlich nicht nur unreparierte, sondern auch reparierte Vorschäden, weil diese regelmäßig für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes von Bedeutung sind. Hat allerdings derselbe Schadensgutachter bereits den Vorschaden begutachtet, entfällt die Aufklärungspflicht, weil der Geschädigte darauf vertrauen darf, dass der Gutachter von sich aus den Altschaden beachten und bei seiner Kalkulation berücksichtigen wird.

Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei Ersatzbeschaffung

BGH

Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs.

Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers

OLG Brandenburg

Ein Recht, seine Versicherungsleistung zu kürzen, hat der Versicherer laut Abschn. A. 2.21.1 Satz 3 AKB dann, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Regelung schränkt § 81 Abs. 2 VVG - in zulässiger Weise - zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Um eine relative Fahruntüchtigkeit des Wagenlenkers zu bejahen, deren Unfallkausalität tatsächlich vermutet wird, genügt nicht allein die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 Promille, sondern es müssen sich - anders als bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die nach neuerer Rechtsprechung bei 1,1 Promille beginnt - weitere Gegebenheiten, speziell alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, konstatieren lassen, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Automobil sicher im Verkehr zu steuern.

Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers

OLG Brandenburg

Ein Recht, seine Versicherungsleistung zu kürzen, hat der Versicherer laut Abschn. A. 2.21.1 Satz 3 AKB dann, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Regelung schränkt § 81 Abs. 2 VVG - in zulässiger Weise - zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Um eine relative Fahruntüchtigkeit des Wagenlenkers zu bejahen, deren Unfallkausalität tatsächlich vermutet wird, genügt nicht allein die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 Promille, sondern es müssen sich - anders als bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die nach neuerer Rechtsprechung bei 1,1 Promille beginnt - weitere Gegebenheiten, speziell alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, konstatieren lassen, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Automobil sicher im Verkehr zu steuern.

Haftungsverteilung bei Unfall und Zweitunfall auf einer Autobahn

OLG Celle

Die an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge prägen einen nachfolgenden Zweitunfall in Form einer Kollision eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den zuvor verunfallten, liegengebliebenen Fahrzeugen mit, sodass die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn ein gewisser Zeitraum zwischen Erst- und Zweitunfall liegt. Kommt es auf einer Autobahn infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, § 5 Abs. 4 Satz 7 StVO und § 5 Abs. 5 StVO zu einem Unfall und später zur Kollision eines unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVO nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den liegengebliebenen Fahrzeugen des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat.

Voraussetzungen der Pflicht des VN zur Rücknahme des nach einer Entwendung wiederaufgefundenen Kfz

OLG Saarbrücken

1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des VN zur Rücknahme des entwendeten Fahrzeugs für den Fall vor, dass dieses „innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige“ wieder aufgefunden wird, so setzt auch die mündliche (telefonische) Anzeige der Fahrzeugentwendung gegenüber dem Versicherungsvertreter die Monatsfrist in Lauf.

2. Gibt der Versicherer das Fahrzeug nach Fristablauf an den VN heraus, weil dieser trotz des bereits anhängigen Klage auf die Neupreisentschädigung weiter auf Herausgabe beharrt, liegt darin zwar regelmäßig noch kein Verzicht des VN auf bereits entstandene vertragliche Ansprüche, wohl aber die konkludente Vereinbarung, sich dadurch erlangte Vermögensvorteile auf die Klageforderung anrechnen zu lassen.

Ersatz der Kosten für eine Betreuungsperson

BGH

Zur Verpflichtung des Schädigers, die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch Betreuungspersonen zu ersetzen (hier: behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise nach Cran Canaria)

Kürzung um 75 % wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bei steckendem Fahrzeugschlüssel im Zündschloss

OLG Dresden

Eine Leistungskürzung auf 0 wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls kommt nur ausnahmsweise in Betracht; dass das Fahrzeug unverschlossen und mit Fahrzeugschlüssel im Zündschloss abgestellt wird, reicht hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn dies für Dritte auch aufgrund des Abstellortes nicht sofort zu erkennen ist.

Anspruchsmindernde Wirkung der Betriebsgefahr

OLG München

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss. Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer (Leasingfahrzeug) nicht der Fall.

Keine Grobe Fahrlässigkeit beim Einschlafen am Steuer

OLG Celle

Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Sekundenschlaf kann „einfach fahrlässig“ nicht vorhergesehen werden, weil objektiv vorhandene Übermüdungserscheinungen subjektiv nicht wahrgenommen werden. Es wäre nicht völlig unentschuldbar, wenn der Bekl. auf die Gegenfahrbahn geraten ist, weil er bei Dunkelheit und Nebel infolge einer Fahrbahnsenke die Lichter aus dem Gegenverkehr und die Rückleuchten der ihm vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren hätte und deswegen kurzzeitig orientierungslos gewesen wäre.

Kein Anspruch des VN auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Versicherers

OLG Koblenz

Erstattet der Kfz-Vollkaskoversicherer einen vom VN geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug erst drei Monate nach Schadensanzeige und Vorlage des Schadensgutachtens, steht dem VN gegenüber der Versicherungsgesellschaft ein Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, da die durch den Verzug eventuell entgangenen Nutzungsmöglichkeiten (der Sache an sich) keinen ersatzfähigen Schaden darstellen; den Versicherer treffen nur die üblichen Verzugsflogen bei Nichtzahlung, wie z.B. die Verpflichtung zur Tragung der Verzugszinsen.

Aufwand für Tierhaltung im Rahmen des Naturalunterhalts (Haushaltsführungsschaden)

OLG Naumburg

Hinsichtlich des Naturunterhalts sind Tierhaltungskosten (Kaninchen, Hund etc.) nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um ein Hobby handelt.

Kollision nach Überholen eines Radfahrers

OLG Saarbrücken

1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein Seitenabstand von 1,30 Meter ausreichend, insbes. dann, wenn an einer Stelle überholt wird, die wegen des Straßenverlaufs über mehrere Kilometer hinweg die einzige Überholmöglichkeit bietet.

2. Gerät ein Fahrzeugführer auf einer Landstraße in einer Kurve auf die außen gelegene Gegenfahrbahn und kommt es dort zu einem Unfall, spricht es nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er die Beherrschung über sein Fahrzeug aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit oder einer unvorsichtigen Lenkbewegung verloren hat. Gegen ihn greift ein Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO.

3. Das Fahrverhalten eines entgegenkommenden Fahrzeugs – hier: Überholen eines Radfahrers auf der eigenen Fahrspur ohne Überqueren der Mittellinie – nimmt dem Geschehen die für den Anscheinsbeweis erforderlich Typizität nur dann, wenn hierdurch eine nachweisbare objektive Gefahrenlage geschaffen wurde.

Beschädigung des eigenen Fahrzeugs bei Ausparken eines fremden Fahrzeugs

Landgericht Saarbrücken

Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch die Schädigung von Rechtsgütern des bei dem Betrieb Tätigen, die nur zufällig in den Gefahrenkreis des Betriebs eines Kraftfahrzeugs geraten sind.

Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Frage der Reparatur von Vorschäden eines Fahrzeugs

OLG Hamm

Zwar kommt dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls für die Darlegung und Beweisführung § 287 ZPO zu Gute, jedoch sind auch für eine Schadensschätzung greifbare Tatsachen erforderlich, die der Geschädigte im Einzelnen darlegen oder beweisen muss. Zwar kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der behauptet, von einem Vorschaden keine Kenntnis und das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, auch Aufklärung über diese Punkte verlangen und ist insofern grundsätzlich nicht gehindert, eine nur vermutete Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Ein solches prozessuales Vorgehen wird jedoch unzulässig, sobald die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Dies ist der Fall, wenn keinerlei valide Indizien für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens vorgetragen werden.

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten für ein Luxusfahrzeug

OLG Celle

1. Grundsätzlich darf im Haftpflichtschadenfall ein typengleiches Luxusfahrzeug als Ersatz angemietet werden.

2. Das gilt aber nicht völlig schrankenlos: Einem Geschädigten kann es zugemutet werden, für kurze Zeit – hier elf Tage – auf eine Luxusausstattung, das Prestige und/oder die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete erhältlich ist (hier das Vierfache des Tagespreises für ein Fahrzeug der höchsten Klassen nach den Schwacke- und Fraunhofer-Listen).

Recht eines Unfallgeschädigten zur Abrechnung auf Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten

OLG Hamm

Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gehen das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt. Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, das vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist. Grundsätzlich ist es daher so, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trägt. Der Zeitpunkt, in dem das hier einschlägige Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Autovermieter müssen sich an Kaskoversicherung orientieren

OLG Hamm

1. Es widerspricht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und benachteiligt den Fahrzeugmieter unangemessen, dem berechtigten, aber nicht mitversicherten Fahrer, der weder am Abschluss des Versicherungsvertrags mitgewirkt hat, noch sonstige Kenntnis von seinem Inhalt hatte, Obliegenheiten aufzuerlegen und an deren grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung durch den berechtigten Fahrer Sanktionen im Hinblick auf die vereinbarte Haftungsfreistellung insgesamt zu knüpfen.

2. Die Inanspruchnahme des Mieters für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den anschließend sich unerlaubt vom Unfallort entfernten berechtigten Fahrer benachteiligt den Mieter unangemessen, weil nach der Regelung in Ziffer A. 2. 8 AKB im Rahmen der Vollkaskoversicherung ein Regress ausscheidet.

Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in einer Verkehrsunfallsache

OLG Brandenburg

Eine anwaltliche Tätigkeit in einer Verkehrsunfallsache ist nicht allein deshalb überdurchschnittlich, weil neben dem materiellen Schaden auch ein Personenschaden zu regulieren ist. Der Umstand, dass der Geschädigte kein eigenes Erinnerungsvermögen an den Unfall besitzt, erschwert die Tätigkeit ebenfalls nicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stellt in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr dar. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind alle Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war.

Kollision eines Busses mit einer geöffneten PKW-Tür

OLG Frankfurt

1. Kann sich der Geschädigte (Busunternehmen) auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, die er auch im Fall der Besitzdienerschaft (hier: Busfahrer) gilt, reicht einfaches Bestreiten des Eigentums nicht aus.

2. Ereignet sich der Schaden im Bereich der absoluten Sorgfaltspflicht des § 14 STVO, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Ein- und Aussteigenden ein.

3. Ein Omnibus hat nicht aus sich heraus eine erhöhte – abstrakte – Betriebsgefahr.

Beseitigungsaufwand nach Ölverunreinigungen durch Unfall

AG Brandenburg

Zum Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf einer Verkehrsfläche und zur Frage der Vergabe des Auftrags zur Reinigung dieser Verkehrsfläche auf der Grundlage einer vorherigen Ausschreibung (§ 249 BGB, § 7 StVG).

Verpflichtung zum Überlassen von Belegen und Kfz-Schlüsseln

OLG Saarbrücken

1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene VN im Entwendungsfall grundlos der Aufforderung seines Kfz-Kaskoversicherers, Belege über die Entrichtung des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs vorzulegen, nachdem hierzu widersprüchliche Angaben erfolgt waren, und die bei ihm vorhandenen Fahrzeugschlüssel zu Untersuchungszwecken herauszugeben, kann dies eine zur vollständigen Leistungsfreiheit führende arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit begründen.

2. In diesem Zusammenhang abgegebene Erklärungen seines bei der Schadensabwicklung als Wissenserklärungsvertreter agierenden Rechtsanwalts muss sich der VN zurechnen lassen.

Höhe des Hinterbliebenengeldes für Ehefrau, Kinder und Bruder des Verstorbenen

Landgericht Tübingen

1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch nach den §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid umfasst und diesen konsumiert. Das Gericht kann, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches berücksichtigen.

2. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist kein Schmerzensgeldanspruch. Entscheidungen zum Schmerzensgeld können aber analog auf das Hinterbliebenengeld angewendet werden.

3. Eine Richtschnur für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist ein Betrag von 10.000,00 €. Ein weit darüber hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden“ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.

4. Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000,00 € für eine Ehefrau, deren Ehemann nach einer langjährigen Ehe mit geregelter Aufgabenteilung, geprägt von gegenseitigem Vertrauen und wohl auch einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau, bei einem Verkehrsunfall getötet wird.

5. Für die vier volljährigen Kinder des Verstorbenen, die mit diesem, da jünger, nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie der Ehegatte und die nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen waren, ist das Hinterbliebenengeld mit 7.500,00 € niedriger zu bewerten als für die Ehefrau.

6. Für den Bruder des Verstorbenen, der den Unfall hautnah miterlebt hat und der etwa einmal in der Woche über Telefon oder Kurznachrichten Kontakt zu ihm gehabt hatte und mehrfach mit ihm Motorradfahrten unternommen hatte, ist ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000,00 € angemessen.

Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung (hier: in der Haftpflichtversicherung)

OLG Celle

Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gibt es objektive Kriterien. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Prüfung des Vorliegens einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung erfordert eine systematische Befragung des Geschädigten (hier: eines Verkehrsunfalls) zu den Symptomen einer PTBS. Zudem darf eine körperliche Untersuchung des Geschädigten nicht fehlen, weil sie Aufschluss über Trainingszustand und Aktivität des Probanden gibt. Verfügt der Geschädigte über ein tadelloses Erinnerungs-, Konzentrations- und Kommunikationsvermögen, so spricht dies gegen das Vorliegen einer PTBS, die ein wesentliches Vermeidungsverhalten und psychische Auffälligkeiten mit Dissoziation, Intrusionen, Flashbacks, Erregungen, körperliche Veränderungen und Gedächtnislücken erwarten lässt.

Türöffnerunfall auf öffentlichem Parkplatz

OLG Düsseldorf

Auch § 14 Abs. 1 Satz 1 StVO ist auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO anwendbar.

Berücksichtigung von Großkundenrabatten des Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung

BGH

1. Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeuges in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

2. Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

die auf der Hebebühne eines Transporters stehende Fahrerin bei der Entladung des Fahrzeuges

LG Wuppertal

Das Be- und Entladen mittels Hebebühne eines Fahrzeuges ist typischerweise dem Gebrauch

eines Kraftfahrzeuges zuzuordnen und daher regelmäßig nach der sog. Benzinklausel vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Höhe des Hinterbliebenengeldes bei Schockschaden und Mitverschulden

OLG Koblenz

1. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 3 BGB stellt der Betrag von 10.000 EUR für das Hinterbliebenengeld eine „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe dar.

2. Angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens am Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle, liegt der Hinterbliebenengeldbetrag jedenfalls im Regelfall unter dem für sog. Schockschäden zuzuerkennenden Betrag.

3. Verstirbt das 20-jährige Kind des Kl., welches im Haushalt des geschiedenen Ehegatten lebte, in Folge eines Verkehrsunfalles, hinsichtlich dessen Zustandekommen das verstorbene Kind ein Mitverschulden von mindestens 50 % trifft, steht dem Kl. ein nicht über 5.000 EUR hinausgehender Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.

Zur Abgrenzung von Unfall und Betriebsschaden bei Schaden am Kfz durch Überfahren einer Bodenschwelle

OLG Stuttgart

Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, da sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Begriff der unklaren Verkehrslage

OLG Hamm

Das Überholen ist nach der StVO unter anderem bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Eine unklare Verkehrslage liegt u.a. vor, wenn sich ein Fahrzeug - vorliegend ein Traktorgespann - zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert. Allein das Überholen eines langsam fahrenden Traktorgespanns begründet hingegen nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen dieses Überholverbot. Bei der Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr eines zulässig überholenden PKW hinter der durch einen unfallkausalen Verstoß des Fahrers gegen § 9 Abs. 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurück.

Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensereignisses in suizidaler Absicht

OLG München

Der Versicherungsnehmer, der in Selbsttötungsabsicht einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegengeht, um sich von diesem überfahren zu lassen, handelt hinsichtlich der Schäden an dem Zug und der daraus resultierenden Folgeschäden vorsätzlich, wenn er trotz seiner psychischen Ausnahmesituation nach seinem Bildungsstand und seinen Kenntnissen von den Folgen eines derartigen Selbstmordes damit rechnen musste, dass solche Schadensfolgen zwangsläufig eintreten. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Versicherungsnehmer in einem Pkw einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegenstellt. Steht die Selbstmordabsicht des Versicherungsnehmers fest, so hat er (hier: beim Umfahren einer Schranke) auch vorsätzlich im Sinne des § 103 VVG gehandelt.

Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch bei gewillkürter Prozessstandschaft

AG Münster

Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls das geschädigte Fahrzeug zur Sicherheit an eine Bank übereignet, so kann ihm als gewillkürter Prozessstandschafter ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung zustehen. Der Schadenersatzanspruch der Bank kann auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten betreffend Vorbereitungs- und Lackierkosten für den Türgriff und die Tür umfassen, unabhängig davon, ob eine Lackierung tatsächlich stattgefunden hat, sowie unabhängig davon, ob diese erforderlich war oder nicht. Zudem umfasst der Anspruch auch die Kosten für die Reinigung nach der Lackierung des Fahrzeugs. Nach der Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko macht es keinen Unterschied, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise in Ansatz bringt, oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden.

Zur Bindung der Zivilgerichte an den vorzeitigen Pensionierungsbescheid eines Bundesbeamten

OLG Schleswig

1. Die Nachprüfung der Richtigkeit von Verwaltungsakten hinsichtlich der Frühpensionierung eines Beamten ist grundsätzlich den ordentlichen Gerichten entzogen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich „um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür“ handelt. In diesem Fall sind die Zivilgerichte gem. § 242 ZPO wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht an die Entscheidung des Dienstherrn, den geschädigten Beamten unfallbedingt in den Ruhestand zu versetzen, gebunden.

2. Ist die vorzeitige Pensionierung aus erkennbar sachfremden Erwägungen erfolgt (z. B. aus rein fiskalischen Gründen), kann gegen den Regress des Dienstherrn der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) erhoben werden. Hat der Geschädigte „unangemessen auf seine Zur-Ruhe-Setzung gedrängt“ oder sich nicht „energisch genug dagegen gewehrt“, kann dies als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB eingewendet werden. Evtl. Vorerkrankungen, die ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt hätten, sind im Wege der überholenden Kausalität beachtlich.

3. Hing die Einschätzung der unfallbedingten Dienstunfähigkeit durch den maßgeblichen Amtsarzt ohne die erforderlichen Befunderhebungen erkennbar in der Luft, erfolgte die Frühpensionierung „willkürlich“ i.S. der Rechtsprechung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beamte nicht einmal drei Monate nach der amtsärztlichen Untersuchung nach eigenen Angaben gegenüber seinem behandelnden Arzt „subjektiv weitgehend unter voller Belastung beschwerdefrei“ war.

4. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) folgt auch eine Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen des Möglichen die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu fördern. Etwaig noch bestehenden leichten Beschwerden eines Beamten mit sitzender Tätigkeit kann durch Maßnahmen, wie etwa der Einräumung einer Möglichkeit zum vorübergehenden Hochlegen des Beines, der Bewilligung von Pausen oder das Zurverfügungstellen höhenverstellbarer Schreibtische begegnet werden. Ein größerer öffentlicher Arbeitgeber wie die Bundesanstalt für Arbeit dürfte dazu auch in der Lage sein.

Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Verkehrsunfall

OLG Nürnberg

1. Dem Geschädigten, dem nach erlittener Verletzung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt wird und der deshalb berechtigterweise seine Arbeitsunfähigkeit annimmt und deshalb nicht arbeitet, kann hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden (Gewinnentgang) entstehen. Anderes kann gelten, wenn eine ärztliche Bescheinigung in für den Geschädigten deutlich erkennbarer Weise unzutreffend ist, etwa weil sie auf unwahren eigenen Angaben des Geschädigten gegenüber dem Arzt beruht, oder eine Gefälligkeitsattest vorliegt.

2. Zur Berechnung des entgangenen Gewinns bei einer freiberuflichen Krankengymnastin.

Kein Ausgleichsanspruch zwischen deutschen Versicherern von Zugmaschine und Anhänger bei Unfall im Ausland (hier: Schweiz)

OLG Celle

Für den Ausgleichsanspruch zwischen deutschen Versicherern von Zugmaschine und Anhänger bei einem Unfall im Ausland (hier: Schweiz) ist auf das Deliktstatut des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO abzustellen bzw. der Art. 3 HStVÜbk, weil es sachgerecht ist, für ein- und dasselbe Geschehen stets dasselbe Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des Deliktstatuts des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO kann daher bei einem Unfall in der Schweiz zur Anwendung schweizerischen Rechts führen, das einen Ausgleichsanspruch zwischen den Versicherern von Zugmaschine und Anhänger nicht kennt. Unstreitig haftet nach schweizerischem Recht der Halter der Zugmaschine allein.

Vorfahrtsregelung in Flughafenparkhaus

OLG München

Kommt bei einer Kollision im Bereich einer Parkhauseinfahrt keinem der beiden befahrenen Bereiche Straßencharakter zu, sind die Fahrbahnen auch sonst vergleichbar gestaltet und gibt es keine anderen für die Fahrzeugführer erkennbaren Anzeichen für die Unterordnung einer der beiden Fahrbahnen, kann es bei einer Kollision zu einer hälftigen Haftungsteilung kommen.

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Bereich einer Straßenkreuzung

OLG Dresden

Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen eines nach links einbiegenden Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat. Verkehrsverstöße des Bevorrechtigten führen nicht zum Verlust der Vorfahrt, sondern in der Regel nur zu einer Mithaftung. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat.

Hälftiger Regress bei LKW-Gespannunfall in Deutschland, auch wenn der ausländische (hier dänische) Versicherungsvertrag für den Anhänger nur eine subsidiäre Haftung vorsieht

OLG Schleswig

1. Bei Unfällen eines Fahrzeuggespanns haben die beiden Versicherer im Innenverhältnis je zur Hälfte den Schaden zu tragen, wenn Zugmaschine und Auflieger bei zwei unterschiedlichen deutschen Versicherungen haftpflichtversichert sind.

2. Dieser Innenausgleich kann nach deutschem Recht nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des einen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden, da ein solcher Ausschluss auf einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter hinauslaufen würde. Eine Abbedingung wäre grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Versicherern möglich.

3. Der Innenregress ist auch dann möglich, wenn ein dänischer Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Anhängers/Aufliegers eine nach dänischem Recht wirksame Subsidiaritätsklausel vereinbart hat. Denn der Versicherungspflicht nach deutschem Recht kommt bei einem Unfall in Deutschland nach Art. 7 Abs. 4 lit. a Rom I-VO Vorrang zu. Ein im EU-Ausland geführtes Fahrzeug erhält damit den am Nutzungsort gesetzlich erforderlichen, ggf. erweiterten vertraglichen Versicherungsschutz.

Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Celle

Für den Haushaltsführungsschaden sind die konkreten Umstände des Falls maßgeblich. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht. Eine zeitliche Begrenzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens, z B. bis zum 75. Lebensjahr, ist nicht vorzunehmen, sofern keine konkreten Umstände in der Person des Geschädigten vorliegen, die eine Begrenzung rechtfertigen würden. Eine Tenorierung, wonach die Zahlungen "auf Lebenszeit" zu erbringen sind, ist unbedenklich.

Anrechnung des Mitverschuldens eines unterhaltsberechtigten Angehörigen des verstorbenen nicht angeschnallten Mitfahrers auf Schadensersatzanspruch

OLG Koblenz

Wenn ein Unfall durch einen Fahrzeugführer verursacht wird, der während der Fahrt auf der Autobahn eingeschlafen ist, und bei diesem Unfall ein nicht angeschnallter Mitfahrer zu Tode kommt, muss sich ein unterhaltsberechtigter Angehöriger des Verstorbenen auf seinen Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anrechnen lassen, wenn der Mitfahrer den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nahezu unversehrt überlebt hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre und ein sog. "Regelsachverhalt" vorliegt. Sofern der Eintritt besonders schwerer Verletzungen als Folge des Unterlassens der Anschnallpflicht wahrscheinlich gewesen wäre, kann die Quote sogar auch in einem Bereich von bis zu 50 % liegen.

Entfernung vom Unfallort ohne erheblichen Fremdschaden

LG Magdeburg

Kommt der Versicherungsnehmer von der Straße ab und fährt in den Graben, wobei an einem Baum etwas Rinde abgeschabt wird, ist das kein solcher Fremdschaden, der einen Verbleib an der Unfallstelle gebietet. Fährt der Versicherungsnehmer vom Unfallort nach Hause, ohne polizeiliche Feststellungen zu ermöglichen, berechtigt das den Vollkaskoversicherer nicht, die Leistungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verweigern.

Kollision eines Fluchtfahrzeugs mit einem die Fahrbahn blockierenden Fahrzeug

OLG Celle

1. Entfallen der Betriebsgefahr aus § 7 Abs. 1 StVG bei der bewussten Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn.

2. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein.

Zu den Grenzen des Einsichtsrechts des Versicherungsnehmers in das Gutachten des Kasko-Versicherers (hier: bejaht bei Zweifeln an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers)

OLG Saarbrücken

1. Eine Regelung in den AVB eines Kaskoversicherers, wonach die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist, während bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts erstattet werden, ist wirksam.

2. Eine vom Versicherungsnehmer vorgelegte Rechnung, die zahlreiche Ungereimtheiten aufweist und bei der wesentliche steuerliche Pflichtangaben (vgl. § 14 UStG) fehlen bzw. nicht zutreffen, erfüllt bei sachgerechter Bewertung unter Umständen nicht die Anforderungen an einen ausreichenden Reparaturnachweis.

3. Auch ein Kaskoversicherer kann dazu verpflichtet sein, seinem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren. Diese aus Treu und Glauben folgende vertragliche Nebenpflicht findet ihre Grenzen aber dort, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Versicherers berührt sind; hier: angesichts durchgreifender Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten.

Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß zwischen einem in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden und einem dieses überholenden Fahrzeugs

OLG München

Hat ein in ein Grundstück abbiegender Fahrzeugführer entweder gegen die normierte Pflicht zur sogenannten zweiten Rückschau verstoßen oder das Fahrzeug des überholenden weiteren Unfallbeteiligten schlichtweg aus Unachtsamkeit übersehen, kann eine Mithaftungsquote des Abbiegenden von 1/3 sachgerecht sein.

Kollision mit im Halteverbot geparktem Fahrzeug

LG Hamburg

In der Abwägung der Betriebsgefahren eines im absoluten Halterverbot geparkten Fahrzeugs, das den fließenden Verkehr nicht unerheblich erschwert, trifft den Gegner, dem es bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit grundsätzlich möglich gewesen wäre, das stehende Fahrzeug wahrzunehmen und dieses zu umfahren die weit überwiegende Haftung (hier: 80 %).

Rücksichtsbezogene Treupflicht eines nicht einstandspflichtigen Vollkaskoversicherers

OLG Schleswig

Ein nicht einstandspflichtiger Vollkaskoversicherer verletzt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem er ein ihm vorliegendes Schadensgutachten nicht unaufgefordert übersendet, weder eine versicherungsvertragliche noch eine leistungsunabhängige Rücksichts- oder leistungsbezogene Treuepflicht. Mit der endgültigen Leistungsablehnung des Versicherers enden, solange der Versicherer an ihr festhält, die Verhandlungen über eine Entschädigungsleistung, während derer der Versicherer auf Angaben eines redlichen Versicherungsnehmers angewiesen ist. Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht daher die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf. Hieraus folgt aber nicht, dass mit der Leistungsablehnung auch alle Treuepflichten - zumal des Versicherers - enden könnten. Allerdings kann es eine Treuepflichtverletzung darstellen, wenn der Vollkaskoversicherer ein Schadensgutachten auf Anforderung nicht zur Verfügung stellt.

Darlegungspflicht bei Vorunfällen des Unfallfahrzeugs im Rahmen bestrittener unfallbedingter Kausalität

OLG Koblenz

Sofern ein Fahrzeug mehrere Unfälle erleidet, obliegt dem Geschädigten bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens die Pflicht, im einzelnen ausschließen, dass Schäden der gleichen Art und des gleichen Umfangs noch vorhanden waren. Selbst wenn der Geschädigte bei Ankauf des ggf. gebrauchten Fahrzeugs nicht über den Vorunfall in Kenntnis gesetzt worden ist, hat er im einzelnen zu der Art der Vorschäden und der Art der behaupteten Reparatur im Rahmen einer sog. Reparaturhistorie vorzutragen. Die Tatsache, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt in seinen Verantwortungsbereich.

Mithaftung bei Nutzung der Fahrbahnbreite trotz Sichtbehinderung

OLG Hamm

Kommt es zu einer Kollision eines die Gegenfahrbahn fast in voller Breite beanspruchenden Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem in Gegenrichtung an unübersichtlichger Stelle auf die Fahrbahn einbiegenden Mofa, so trifft das Fahrzeug des fließenden Verkehrs eine Mithaftung von 25%, wenn es trotz Sichtbehinderung die Gegenfahrbahn fast in voller Breite mit benutzte. Denn der Fahrer des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs wäre als Idealfahrer nicht in die konkrete Gefahrensituation geraten, da er bei Annäherung an eine Straßeneinmündung mit erheblicher Sichtbehinderung nicht die nahezu volle Breite der Straße benutzt hätte. Das Rechtsfahrgebot gilt zwar grundsätzlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs, es schließt jedoch nicht aus, dass sich durch die Benutzung der linken Fahrbahnseite die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges erhöht.

Anscheinsbeweis im Falle eines Verkehrsunfalls beim Einfädeln in den fließenden Verkehr

OLG Dresden

Wer sich in den fließenden Verkehr einfädelt, hat die größtmögliche Sorgfalt zu beachten. Kommt es gleichwohl zu einem Unfall, streitet der Anscheinsbeweis gegen ihn. Dies gilt nicht, wenn der Einfahrvorgang im Unfallzeitpunkt bereits beendet war. Von einer Beendigung des Einfahrvorgangs ist dann auszugehen, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Ein örtlicher Zusammenhang von zehn bis zwölf Metern vom Ort des Anfahrens gehört noch unmittelbar zum Einfädel- oder Einfahrvorgang. Für die Bestimmung der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall sind nur erwiesene Tatsachen heranzuziehen.

Nur eindeutige Entscheidung des Versicherers beseitigt Verjährungshemmung

OLG Celle

Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in der Fassung vom 26.11.2001 muss die schriftliche Entscheidung des Versicherers eindeutig, erschöpfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung des Versicherers, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Bestimmtheit einer Vollmacht im Prozess gegen eine Haftpflichtversicherung

AG Münster

Eine Vollmacht, die nur den Schädiger, aber nicht die Haftpflichtversicherung, als Gegner aufführt, genügt im Prozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (ohne prozessuale Beteiligung des Schädigers) nicht. An die Bestimmtheit einer Vollmacht sind zum Schutz der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass aus der Vollmacht selbst unzweifelhaft die Bevollmächtigung für das Verfahren hervorgeht. Dem vollmachtlosen (anwaltlichen) "Bevollmächtigten" des Klägers können nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Hat der Vollmachtsmangel die Abweisung der Klage zur Folge, so sind die Kosten des Rechtsstreits abweichend von §§ 91 ff. ZPO demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (sog. Veranlassungsprinzip

Versicherungsschutz bei Brand des Fahrzeugs nach Art. 3 Richtlinie 200/103/EG v. 16.12.2009

EuGH

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende - in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde - unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.

Betrunkener Fahrer: 400.000 Euro Schmerzensgeld für querschnittsgelähmten Geschädigten

LG Frankenthal

Für eine Querschnittslähmung, unter die der Geschädigte auch psychisch erheblich leidet und deretwegen er in einem Pflegeheim leben muss, ist ein Schmerzensgeld von 400.000 EUR angemessen.

Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen Kfz-Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger zur Frage der Abgrenzung von Zweit- und Erstunfall

OLG Celle

1. Verletzt sich ein Monteur bei den Bergungsarbeiten eines bei einem Unfall beschädigen Laternenmastes, nachdem die unfallbeteiligten Pkw bereits von der Unfallstelle entfernt waren, resultiert der dabei entstandene (Personen-) Schaden nicht aus einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung eines der unfallbeteiligten Pkw, die sich im Bergungsvorgang „aktivierte“, realisierte, fortwirkte oder nur mitursächlich war. Er unterfällt auch nicht dem Gebrauch eines Pkw.

2. Der Schaden kann daher nicht dem Haftpflichtversicherer eines der an dem vorangehenden Unfall beteiligten Pkw zugewiesen werden.

3. Zur Auslegung eines Teilungsabkommens.

Kollision von links Abbiegendem mit überholendem Fahrzeug

OLG Brandenburg

1. Verstößt ein nach links in einen Feldweg Abbiegender gegen seine zweite Rückschaupflicht und kommt es zur Kollision mit einem den abbiegenden und ein hinter diesem fahrenden Fahrzeug überholenden Motorrades, so kann auch ohne Annahme eines Verstoßes gegen ein Überholverbot eine Mithaftung des Überholenden von 25 % gerechtfertigt sein.

2. Alleine die Verringerung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs führt nicht zum Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, die auf ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegen des vorausfahrenden Fahrzeuges nach links hindeuteten. Dies gilt selbst dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich bereits zur Straßenmitte hin orientiert hat.

Zurechnung der Betriebsgefahr bei Brand eines in einer Werkstatthalle abgestellten Lkw infolge defekter Betriebseinrichtung

BGH

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in der Werkstatthalle in Brand geratenen Kfz nach § 7 Abs. 1 StVG

Kreuzungskollision durch irreführendes Blinken

OLG Dresden

1. Der Wartepflichtige an einer Kreuzung, der in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, darf nur dann vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen begonnen hat. Es reicht dem gegenüber nicht aus, wenn der Vorfahrtsberechtigte sich dem Kreuzungsbereich mit einer geringen als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, ohne diese jedoch weiter zu verlangsamen.

2. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat.

3. Teil das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigte, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rüglose Antragstellstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.

Auslegung einer Klausel in einem Kfz-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs

LG Stuttgart

Die Formulierung in einem Kfz-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs "sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten" ist aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so zu verstehen, dass es sich lediglich um eine Passivenversicherung handelt. Die Klausel ist vielmehr so auszulegen, dass der Versicherer den Vertragsschluss mit dem Frachtführer nicht lediglich andient, sondern selbst die Pflicht übernimmt, das Fahrzeug zurück zu transportieren. Selbst wenn man die Formulierung als Passivenversicherung auslegt, bestehen für den Versicherer im Falle des bedingungsgemäßen Rücktransports eines Fahrzeugs über einen von ihm beschafften Frachtführer besondere Hinweispflichten für den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Zerkratzen eines Kfz ist ein versicherter „Unfall“

OLG Hamm

Nach den üblichen Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung (AKB) ist das zerkratzen des Kfz ein versicherter „Unfall“, und zwar auch dann, wenn das Kfz durch eine Vielzahl von Kratzern beschädigt worden ist, was einige Minuten gedauert haben muss. Gleichwohl handelt es sich um ein „plötzliches“ Ereignis.

Kürzung um 75 % bei Kfz – Diebstahl (steckender Schlüssel)

OLG Dresden

Eine Leistungskürzung auf null wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls kommt nur ausnahmsweise in Betracht; dass das Fahrzeug unverschlossen und mit Fahrzeugschlüssel im Zündschloss abgestellt wird, reicht hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn dies für Dritte auch aufgrund des Abstellorts nicht sofort zu erkennen ist.

Auswirkungen der Geltendmachung nicht unfallbedingter Vorschäden

LG Hagen

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verliert seinen berechtigten Anspruch auf Ersatz feststehend unfallbedingter Schäden im Hinblick auf § 242 BGB nicht dadurch, dass er auch von ihm verschwiegene, nicht unfallbedingte Vorschäden mit geltend macht. Die Geltendmachung des Schadensersatzes, der auf Ausgleich der festgestellten unfallbedingten Schäden gerichtet ist, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Es ist anerkannt, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die den geltend gemachten Schaden des Unfallgeschädigten auf Basis der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen übersteigenden Schäden erstattet, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen denjenigen Geldbetrag zurückverlangen kann, der auf den nicht zuordnungsfähigen Schaden entfällt, wenn sich nach der sachverständigen Neubegutachtung und Beweisaufnahme im Prozess herausstellt, dass der reparierte Schaden nicht vollständig auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist.

Nicht notwendigerweise grobe Fahrlässigkeit bei einem Sekundenschlaf eines Pkw-Fahrers

OLG Celle

Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) begründet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Es ist nicht völlig unentschuldbar, wenn der beklagte Fahrzeugfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, weil er bei Dunkelheit und Nebel infolge einer Fahrbahnsenke die Lichter aus dem Gegenverkehr und die Rückleuchten der ihm vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren hat und deswegen kurzzeitig orientierungslos gewesen ist.

Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall in Luxemburg unter Beteiligung von Personen mit ständigem Aufenthalt

OLG Saarbrücken

1. Haben die an einem ausländischen Unfallgeschehen – hier in Luxemburg – beteiligten Personen ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland, richtet sich die Haftung für den Verkehrsunfall nach deutschem Recht (Art. 4 Abs. 2 ROM II-VO); die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO kommt nicht zur Anwendung. Welche Verursachungs- und Verschuldensbeiträge in die gemäß § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung einzustellen sind, beurteilt sich demgegenüber gemäß Art. 17 ROM II-VO nach dem am Unfallort geltenden Straßenverkehrsrecht.2. Inwieweit zu Lasten eines Unfallbeteiligten ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, ist im Ausgangspunkt dem jeweils geltenden Sachrecht (lex causae) zu entnehmen. Im Anwendungsbereich des Art. 17 ROM II-VO kann jedoch alleine auf die mit den am Tatort geltenden (Verkehrs-)Regeln im Zusammenhang stehenden Anscheinsbeweise zurückgegriffen werden.3. Wird das ausländische Sachrecht trotz erkannter Entscheidungserheblichkeit nicht ermittelt, so stellt dies einen schweren Verfahrensfehler und damit einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar.

Gefahrerhöhung bei Verstoß gegen Tarifierungsmerkmal „Garage“?

LG Magdeburg

Das Parken eines Fahrzeuges vor der Garage kann eine Gefahrerhöhung darstellen, welche den Kaskoversicherer im Falle eines Diebstahls zur Kürzung in Höhe von 30 % berechtigt, wenn versicherungsvertraglich vereinbart ist, dass das Fahrzeug nachts in einer Garage untergestellt wird.

Keine Obliegenheitsverletzung bei berechtigtem Entfernen vom Unfallort

OLG Dresden

1. Es stellt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem. Nr. E.1.1.3 1. Spiegelstrich AKB 15 dar, wenn der Versicherte nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klarer Haftungslage zur Nachtzeit im Januar auf einer Landstraße in dörflicher Gegend, bei dem er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen hatte, trotz eines verursachten Fremdschadens von ca. 200 € den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustands ohne Einhaltung einer Wartezeit verlässt.

2. Jedenfalls ist in einem solchen Fall das Entfernen von der Unfallstelle berechtigt.

3. Mit der telefonischen Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen wird in diesem Fall einer etwaigen Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen noch genügt.

Neuwertentschädigung steht Leasingnehmer zu

BGH

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu.

Keine pauschale Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand von Tabellen

OLG Dresden

Die verfügbaren Tabellen zum Haushaltsführungsschaden bieten aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung. Sie können daher nicht zur Begründung der Höhe des Ersatzanspruchs, sondern lediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Geschädigten herangezogen werden.

800.000 € Schmerzensgeld für beidseitige Unterschenkelamputation und körperliche Verunstaltung

OLG Oldenburg

1. Im Fall schwerster und dauerhafter Schädigungen, die der Geschädigte in jungen Jahren bewusst erlebt und von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, kann ein Schmerzensgeld von 800.000 € angemessen sein.

2. Das Bewusstsein um den Verlust der bisherigen Lebensqualität und die voraussichtlich lebenslange Dauer der Schädigungen sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

3. Schmerzensgelder, die wegen Verlustes der Persönlichkeit zugesprochen sind, taugen nicht als Referenzmaßstab für Fälle, in denen der Geschädigte ohne jede intellektuelle Einschränkung die Leiden und den Verlust lebenslang bewusst erlebt.

K

Landgericht Karlsruhe

Der Kaskoversicherer ist nicht verpflichtet, der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der auf ihn nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Ansprüche durch seinen Versicherungsnehmer zuzustimmen oder jedenfalls nicht zu widersprechen.

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem links überholenden Motorrad

OLG Koblenz

Kommt es an einer Stelle, an welcher die Fahrbahn 3,30 m breit ist, rechts durch einen Bordstein und links durch eine Verkehrsinsel begrenzt wird, zu einem Verkehrsunfall, nachdem der vorausfahrende Fahrzeugführer rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegevorgangs durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers und einer linksorientierten Fahrweise unter Reduzierung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs die Abbiegeabsicht erkennbar kundgetan hat, während ein mit ca. 50 km/h nachfolgendes Leichtkraftrad ungebremst noch vor dem Ende der Verkehrsinsel gleichwohl zu einem Überholvorgang ansetzt, so sind allein die Verstöße des Motorradfahrers gegen §§ 5 Abs. 7 Satz 1, 3 Abs. 1 StVO unfallursächlich. Mit einem solchen Fehlverhalten des Motorradfahrers, das mit einem extrem hohen Gefährdungspotenzial verbunden war und fast zwangsläufig zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug führen musste, konnte und brauchte der Fahrzeugführer nicht zu rechnen.

Arglist bei Unfallflucht

Landgericht Osnabrück

Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann sein Verhalten gegenüber den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden sprechen.

Mitverschulden von 1/3 bei Verlassen eines liegengebliebenen Fahrzeugs ohne Einschalten des Warnblinkers

OLG Celle

Kommt es im Kreuzungsbereich infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zu einem Unfall, verlässt der Unfallverursacher sein mittig auf der Kreuzung liegengebliebenes Fahrzeug, ohne Einschalten des Warnblinklichts, und kommt es sodann zur Kollision eines nachfolgenden, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und gegen das Sichtfahrgebot verstoßenden oder unaufmerksamen Verkehrsteilnehmers mit dem liegengebliebenen Fahrzeug des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat.

Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises durch verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Dresden

Stößt der wendende Fahrzeugführer mit dem fließenden Verkehr zusammen, so spricht ein Anscheinsbeweis für dessen Fehlverhalten als Unfallursache, da ein Wendemanöver gemäß § 9 Abs. 5 StVO nur dann zulässig, wenn dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Wendende in diesem Fall allein haftet. Eine verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners, die regelmäßig in einer Höhe von bis zu 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen ist, reicht allein nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Dieser Beitrag zur Unfallverursachung fließt jedoch in die vorzunehmende Abwägung ein, sofern er sich entweder auf das Unfallgeschehen oder aber auf die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat. Liegt in diesem Zusammenhang eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 km/h bei zulässigen 50 km/h vor, ist von einer Mithaftungsquote von nicht mehr als 25 % auszugehen. Werden durch einen unfallbedingten Beschäftigungsausfall berufsbedingte Aufwendungen erspart, besteht die Möglichkeit, das auf den Ausfallzeitraum entfallende Nettoeinkommen mit 10 % zu schätzen, sofern keine näheren Ausführungen zu der Ersparnis erfolgen.

Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Überholen trotz unklarer Verkehrslage

OLG Düsseldorf

Es ist untersagt, bei unklarer Verkehrslage zu überholen. Von einer unklaren Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung kann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr gibt es einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dem Erfordernis der doppelten Rückschau ist nur genügt, wenn der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen Rückschau hält und dabei sowohl den Innen- als auch der Außenspiegel benutzt.

Beratungspflicht wegen fehlendem Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei

OLG Hamm

Ein Hinweis des Versicherers auf die räumliche Beschränkung des Kasko-Versicherungsschutzes auf Europa und die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehörenden Gebiet ist nur dann erforderlich, wenn für den Versicherer Umstände erkennbar sind, aus denen sich ein entsprechender Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers ergibt.

Zum Regress bei absoluter Fahruntüchtigkeit

AG Hamburg-St.

Das Fahren unter Alkoholeinfluss stellt stets eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Sachwerte dar und ist im hohen Maße geeignet, einen Schadenfall zu verursachen. Daher ist ein Regress des Kfz – Haftpflichtversicherers bis 5000 EUR zulässig.

Unzulässigkeit einer fiktiven Abrechnung auf Neuwagenbasis

BGH

Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs (Bestätigung BFH v. 9.6.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 = VersR 2009, 1092).

Ohne Kostenübernahmeerklärung ist Unfallgeschädigter nicht verpflichtet, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Unterlagen zur Prüfung der unfallkausalen Schäden zuzusenden

LG Stuttgart

1. Ein Versicherer darf gemäß § 119 Abs. 3 VVG vom Kläger die Übersendung von Unterlagen zur Prüfung der unfallkausalen Schäden verlangen, jedoch kann ein Geschädigter die Übersendung derselben davon abhängig machen, dass der Versicherer hinsichtlich der Kosten der Beschaffung und Übersendung zuvor eine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

2. Wenn ein Versicherer die Regulierung aus einem Verkehrsunfall davon abhängig macht, dass vom Geschädigten zuvor Unterlagen zur Prüfung der unfallkausalen Schäden übersandt werden, ohne eine vom Geschädigten verlangte eindeutige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, gibt der Versicherer Anlass zur Klage und hat im Falle eines Anerkenntnisurteils die Kosten zu tragen.

Keine Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter

BGH

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100 %-iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.

Unfallfahrt als betriebliche Tätigkeit

OLG Celle

1. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist weit auszulegen. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. Hierzu zählt auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr.

2. Eine betriebliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt im Betriebsinteresse des Arbeitgebers des Versicherten durchgeführt wird. Grobe Fahrlässigkeit kann anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeugführer auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann auffährt, ohne auszuweichen oder abzubremsen.

Keine grobe Fahrlässigkeit bei Zusammenstoß mit Straßenbahn

LG Düsseldorf

Bei fehlender Ortskenntnis kann bezüglich eines Unfalls eine grob fahrlässige Herbeiführung zu verneinen sein, wenn örtliche Besonderheiten vorliegen, die sich einem Ortsunkundigen nicht sogleich erschließen.

Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

OLG München

Die Bemessung des Mitverschuldens wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts durch einen Unfallbeteiligten erfolgt auch in Ansehung des Umstandes, dass für jede erlittene Verletzung das Nichtanlegen des Gurtes von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein kann, einheitlich. Bei der Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ganz oder zum Teil auf das Nichtanlegen des Gurtes zurück zu führen sind, kommen dem Schädiger die Regeln des Anscheinsbeweises zugute. Wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes kann eine Mitverschuldensquote von 30 % angemessen sein.

Wasseransammlung auf einer Straße nach einem Starkregen als Überschwemmung

OLG Karlsruhe

Eine Wasseransammlung auf einer Straße von bis zu 90 cm Tiefe nach einem Starkregen ist eine Überschwemmung im Sinne der üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung. Der Begriff ist nicht auf über die Ufer getretene Gewässer beschränkt, sondern schließt auch die Überschwemmung auf einer Straße durch einen Starkregen mit ein. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn ein Fahrzeug in einen überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt, und dort durch das stehende Wasser beschädigt wird. Eine "unmittelbare Einwirkung" der Überschwemmung auf das Fahrzeug liegt vor, wenn sich das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darauf beschränkt, dass er auf der von ihm befahrenen Straße "normal" weiterfährt, und auf diese Weise in den überschwemmten Straßenbereich hineingerät.

Auskunftsanspruch einer Haftpflichtversicherung bei einem Kfz-Unfall eines Mitarbeiters

LAG Hamm

Führt der Mitarbeiter eines Unternehmens des Kfz-Gewerbes schuldhaft einen Unfall mit dem Kfz eines Kunden herbei und leistet die Haftpflichtversicherung des Kunden Schadensersatz an den Unfallgegner, so steht der Haftpflichtversicherung ein Auskunftsanspruch über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und Handwerk gegen das Unternehmen zu. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die Auskunftspflichten des Versicherers gegen Dritte in den Fällen einer Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 1 VVG ausdrücklich regelt. In einer solchen Fallgestaltung gebietet die Interessenlage eine analoge Anwendung der Vorschriften §§ 31 Abs. 2, 77 Abs. 1 VVG.

Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten auch in der Kaskoversicherung

Verbringungskosten sind auch in der Kaskoversicherung erforderliche Kosten der Reparatur und damit genauso erstattungsfähig wie bei Haftpflichtschäden

Umfang der Wartepflicht bei Aufklärungsobliegenheit (Verkehrsunfallflucht)

OLG Karlsruhe

1. Es stellt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.1.3.1. Spiegelstrich AKB 2015 dar, wenn der Versicherte nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klaren Haftungslage zur Nachtzeit im Januar auf einer Landstraße in dörflicher Gegend, bei dem er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen hatte, trotz eines verursachten Fremdschadens von ca. 200 EUR den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes ohne Einhaltung einer Wartezeit verlässt.

2. Jedenfalls ist in einem solchen Fall das Entfernen von der Unfallstelle berechtigt.

3. Mit der telefonischen Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen wird in diesem Fall einer etwaigen Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen noch genügt.

Zeugenbeweis für Vorschaden im aktuellen Schadensbereich

OLG Frankfurt

Wenn ein Fahrzeug einen Vorschaden im aktuellen Schadensbereich erlitten hat, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Schaden fachgerecht repariert wurde. Das Gericht muss eine Beweisaufnahme durchführen, wenn der Geschädigte ein detailliertes Schadensgutachten vorlegt und behauptet, dass die Reparatur entsprechend den dortigen Vorgaben erfolgt ist. Ein entsprechender Beweis durch Zeugenvernehmung ist nicht abgeschnitten, wenn der Geschädigte keine Ersatzteilrechnungen vorlegen kann.

Sorgfaltspflichten bei einem Wechsel des Fahrstreifens in einem Kreisverkehr

OLG Hamm

Der Wechsel vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks Abbiegens aus dem Kreisverkehr darf nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO erfolgen. In diesem Zusammenhang ist nicht auf § 7 Abs. 5 StVO und auf einen Anschein für einen Verstoß gegen diese Vorschrift abzustellen. Gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur ist eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels.

Kein Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung durch unglaubwürdigen Zeugen

OLG Dresden

Mit einem aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubwürdigen Zeugen lässt sich der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung nicht führen.

Zu den Voraussetzungen der (relativen) Fahruntüchtigkeit (hier 0,49 Promille)

OLG Brandenburg

Eine (relative) Fahruntüchtigkeit kann sich auch aus typisch alkoholbedingten Fehlern ergeben. Es obliegt jedoch nicht dem klagenden Versicherungsnehmer, die von ihm behauptete – alkoholunabhängige – Unfallursache zu beweisen, vielmehr muss der Versicherer die Sachdarstellung des Versicherungsnehmers widerlegen.

Voraussetzungen der Steuerpflichtigkeit einer als „Verdienstausfall“ bezeichneten Schadenersatzleistung

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12-jähriges Verkehrsunfallopfer von der Versicherung des Schädigers nach Schweizer Recht Ersatz für den verletzungsbedingt erlitten, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten …trotz der Bezeichnung der gewährten Versicherungsleistung als „Verdienstausfall“ … nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, d.h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle i. S. des „ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte.

Unterschlagung eines Autos während Probefahrt

BGH

1.Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.

2.Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.

3.Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

Geradeausüberqueren einer Ampelkreuzung vom Linksabbiegerstreifen aus

OLG Hamm

1. Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linkabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegespur entgegenkommenden Fahrzeug.

2. Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsverbot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seiner grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat.

Kfz-Kaskoversicherung, Versicherungsfall Überschwemmung

OLG Karlsruhe

Wenn Regenwasser unmittelbar in das Fahrzeuginnere gelangt, ohne zuvor zu einer Überflutung des Geländes geführt zu haben, handelt es sich nicht um eine versicherte Überschwemmung.

Halterhaftung für in einer Werkstatthalle in Brand geratenes Kraftfahrzeug

BGH

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeug nach § 7 Abs. 1 StVG.

Beschränkung des Versicherungsschutzes auf bei (fiktiver) Vollkaskoversicherung verbleibende wirtschaftliche Folgen

OLG Dresden

1. Der Versicherungsschutz einer Gruppenrestschuldversicherung kann auf die Erstattung der wirtschaftlichen Folgen beschränkt sein, die dem Darlehensnehmer bei (fiktivem) Eintritt einer Vollkaskoversicherung für den Schaden verblieben wären. Die Auslegung des Versicherungsvertrages kann insoweit ergeben, dass der Leistungsumfang einer Vollkaskoversicherung nur abstrakter Maßstab ist, es also unerheblich ist, ob tatsächlich eine solche Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.

2. Bei der Auslegung von Klauseln einer Gruppenrestschuldversicherung ist nicht auf das Verständnis des Darlehensnehmers, sondern der darlehensgebenden Bank als VN abzustellen.

Anforderungen an eine schriftliche Entscheidung des Versicherers nach dem PflVG a.F.

OLG Celle

Gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. gilt: Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Es können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Die schriftliche Entscheidung des Versicherers muss eindeutig, erschöpfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung des Versicherers, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, selbst wenn in der Folgezeit einvernehmlich zwischen den Parteien entsprechend dieser Quote reguliert wurde.

Dauer der dem Versicherer zuzugestehenden Prüfungs- und Regulierungsfrist

OLG Koblenz

Wird der Verursacher eines Verkehrsunfalls bewusstlos in seinem Pkw aufgefunden, kann sein Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Umstand, dass es ihm noch nicht gelungen ist, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, keine Verlängerung der ihm üblicherweise zuzubilligenden Bearbeitungsdauer herleiten.

Haftungsverhältnis aus erhöhter Betriebsgefahr eines landwirtschaftlichen Gespanns wegen Überbreite und großer Masse im Verhältnis zum Verschulden eines Pkw-Fahrers wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot auf einer schmalen Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit

OLG Celle

1. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren.

2. Wer ein landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite auf einer schmalen Straße, die er befahren darf, so weit nach rechts steuert, wie es tatsächlich möglich ist, verstößt nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO.

3. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem landwirtschaftlichen Gespann mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie es tatsächlich möglich ist, mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann nicht zurück, sondern fließt mit 30 % in die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein.

Nutzungsausfallentschädigung bei finanzieller Reparaturunmöglichkeit

OLG Frankfurt

Steht ein Motorrad dem Geschädigten als einziges Fahrzeug zur Verfügung, kann im Fall der Beschädigung Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Es kann für eine längere Zeit Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn dem Geschädigten eine Reparatur finanziell nicht möglich ist und der Schädiger darüber informiert wurde. Denn es ist die Regel, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren muss.

Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung bei einer Überschwemmung

OLG Karlsruhe

1. Eine Wasseransammlung auf einer Straße von bis zu 90 cm Tiefe nach einem Starkregen ist eine Überschwemmung im Sinne der üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung.

2. Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung greift nicht nur dann ein, wenn eine Überschwemmung ein stehendes oder geparktes Fahrzeug ergreift. Vielmehr besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Fahrzeug in einem überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt und dort durch das stehende Wasser beschädigt wird.

3. Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Überschwemmung auf das Fahrzeug liegt vor, wenn sich das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darauf beschränkt, dass er auf der von ihm befahrenen Straße „normal“ weiterfährt, und auf diese Weise in den überschwemmten Straßenbereich hineingerät.

4. Ein fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers, der seine Fahrt trotz der Wasseransammlung in Verkennung der Gefahr fortsetzt, ändert nichts daran, dass der Schaden am Fahrzeug durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung entstanden ist.

Wartepflichtig an einer Kreuzung

OLG Dresden

Der Wartepflichtige an einer Kreuzung, der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf nur dann darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Vorfahrtberechtigte sich dem Kreuzungsbereich mit einer geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, ohne diese jedoch weiter zu verlangsamen. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat.

Zur Erhöhung des Streitwertes bei der Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

BGH

Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung.

Beweisanforderungen für Diebstahl aus verschlossenem Kfz mittels der „Relay-Attack“

AG Frankfurt

1. Fehlen Aufbruchspuren an dem Kfz, aus dem Gegenstände gestohlen sein sollen, ist es nur möglich, dass der VN das Kfz nicht verschlossen hat, der Schließvorgang mithilfe eines elektronischen Störsenders („Jammer“) verhindert wurde, oder das Funksignal des Funkschlüssels mittels der „Relay-Attack“-Methode verstärkt, verlängert und reproduziert wurde.

2. Für die Behauptung, dass ein Dritter die „Relay-Attack“-Methode verwendet hat, um das ordnungsgemäß verschlossene Kfz nachträglich zu öffnen, ist der VN darlegungs- und beweisbelastet.

Zum Abzug „Neu für Alt“ bei unfallbedingt beschädigter Brille

LG Osnabrück

Ist Schadensersatz für eine beschädigte Brille zu leisten, ist ein Abzug "neu für alt" nicht bereits deshalb vorzunehmen, weil die Dioptrienwerte der neuen und der beschädigten Brille voneinander abweichen.

Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges

LG Detmold

Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Dabei gilt, dass umso höhere Anforderungen an die Sorgfalt des Sonderrechtsfahrers zu stellen sind, je mehr dieser von den Verkehrsregeln abweicht. Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ist grundsätzlich von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen befreit. Bei Annäherungen an eine Kreuzung oder Einmündung im Falle einer Rotlicht zeigenden Ampel ist er verpflichtet, so zu fahren, dass er sich durch Einblick in die vorfahrtsberechtigte Straße vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt haben.

Anschieben eines im Anschluss verunfallenden Radfahrers durch ein Motorrad unterfällt dem Betrieb des Motorrades

OLG Koblenz, · 19.08.2019

Es liegt ein Unfall bei dem Betrieb eines Motorrades im Sinne vor, wenn dessen Fahrer mit seinem Motorrad neben einer Fahrradfahrerin fährt, eine Hand an deren Oberkörper legt, diese mit Hilfe der Motorkraft des Motorrades auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h beschleunigt und es, unmittelbar nachdem sich beide voneinander gelöst haben, zu einem Sturz der Fahrradfahrerin kommt, bei dem sich diese erhebliche Verletzungen zuzieht. Für eine Anwendung des § 8 Nr. 2 StVG reicht nicht aus, dass sich die Fahrradfahrerin von dem Motorradfahrer freiwillig auf die Geschwindigkeit von 30 km/h hat beschleunigen lassen, da es insoweit unerlässlich ist, dass der Verletzte zumindest in irgendeiner - sei es auch nur rein verbaler - Art und Weise in den eigentlichen Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges eingegriffen bzw. auf diesen spürbaren Einfluss genommen hat.

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Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland)

Dr. jur. Ira Ditandy

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Rebecca Vollmer, LL.M.

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