Zum Inhalt springen
Versicherung und Haftung

Versicherung und Haftung

Haftpflichtversicherung

Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bei Verletzung durch eine Schusswaffe auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes

OLG Jena

Eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII liegt vor, wenn ein Fleischermeister die Tötung eines Mastbullen auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes vornimmt und er dabei mit einer Schusswaffe einen Angestellten des Landwirtschaftsbetriebs verletzt, der von seinem Arbeitgeber zur Anwesenheit bei der Schlachtung eingeteilt worden war und der bei dem Vorgang Hilfestellung geleistet hat bzw. leisten sollte.

Haftungsverteilung bei Bissverletzung nach Hunderaufrei

OLG Karlsruhe

1. Wird die Verletzung eines Hundehalters durch den Hund eines anderen Hundehalters anlässlich einer Rauferei beider Hunde (mit-) verursacht. Hat dies zur Folge, dass der andere Hundehalter gemäß § 833 BGB für den Schaden des Geschädigten haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde den Geschädigten gebissen hat.

2. Der geschädigte Hundehalter muss sich jedoch die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung führte, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Schädigers als auch die Tiergefahr des Hundes des Geschädigten zu berücksichtigen war.

Bindungswirkung einer Verurteilung des Versicherungsnehmers im Adhäsionsverfahren für den Deckungsprozess gegen den Versicherer

OLG Karlsruhe

1. Eine Verurteilung des Versicherungsnehmers im strafprozessualen Adhäsionsverfahren ist für den Versicherer im Deckungsprozess in gleicherweise bindend wie ein Urteil im Zivilprozess.

2. Der Versicherer kann sich im Deckungsprozess nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Vorsatz berufen, wenn der Versicherungsnehmer im Adhäsionsprozess (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde.

3. Der Versicherer erleidet durch die Bindung an die im Adhäsionsverfahren festgestellte Schuldform keinen Nachteil. Denn wenn der Versicherer – im Rahmen der üblichen Versicherungsbedingungen – einen zivilrechtlichen Haftungsprozess für den Versicherungsnehmer geführt hätte, dann hätte er selbst in Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers dem Vorwurf des Vorsatzes entgegentreten müssen.

Innenausgleich der Haftpflichtversicherer des Imkers für Schäden nach Bienenstich

OLG Bamberg

1. Für die Haftung eines Imkers gem. § 833 BGB für die Folgen eines Bienenstichs genügt es, wenn sich der Bienenstock des in Anspruch genommenen Imkers in räumlicher Nähe zu dem Ort befindet, an dem der Schaden (hier: anaphylaktischer Schock nach Bienenstich) eingetreten ist und sich keine anderen Bienenhäuser im unmittelbaren Umkreis befinden.

2. Es hat keinen Einfluss auf das Innenverhältnis der Versicherer, wenn einer von ihnen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls mit dem VN bzw. der versicherten Personen einen Vergleich schließt.

3. Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 VVG regelt zwar den Ausgleich entstandener Aufwendungen bei Mehrfachversicherung, daneben besteht jedoch – wie bei jedem anderen Anspruch – ein Anspruch auf Feststellung der Ausgleichspflicht hinsichtlich künftig möglicherweise entstehender, derzeit noch nicht bezifferbarer Aufwendungen.

Unfall mit E-Scooter

LG Münster

Für den durch einen E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV verursachten Schaden haftet dessen Haftpflichtversicherer nicht verschuldensunabhängig nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 STVG, sondern nur bei durch den Geschädigten nachgewiesenen Verschulden nach § 823 BGB.

Keine Haftung der Handball-Torfrau für Verletzung einer Angreiferin im Bereich des 6-Meter-Raums

OLG Frankfurt

1. Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im Bereich des 6-Meter-Raums zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung für dabei erlittene Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht entsprechend der Regelung Nr. 8:6 der internationalen Handballregeln verhängt wird.

2. Wird lediglich eine Matchstrafe in Form einer roten Karte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt und keine weiteren Sanktionen nach sich zieht, kommt eine zivilrechtliche Ersatzverpflichtung nicht in Betracht.

Durchgangsarzt haftet für die Weiterbehandlung eines Arbeitnehmers persönlich und übt dabei kein öffentliches Amt aus

OLG Naumburg

1. Ein Durchgangsarzt, der die ambulante Weiterbehandlung übernimmt, haftet persönlich für einen fundamentalen Diagnosefehler und für einen Befunderhebungsfehler, weil er als weiterbehandelnder Arzt nicht hoheitlich tätig wird.

2. Das gilt auch dann, wenn ihm der Diagnosefehler bereits bei seiner Tätigkeit als Durchgangsarzt unterlaufen war und wenn er als weiterbehandelnder Arzt bei gebotenem Anlass die Diagnose nicht überprüft.

Schadensersatzanspruch nach einem Skiunfall

OLG Brandenburg

Ein von oben kommender Skifahrer muss vorausschauend mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen, und zwar auch mit weiten Sprüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln. Beim Überholen muss dies alles einkalkuliert werden.

Haftung eines WEG-Verwalters bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

AG Moers

Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen. Bei der Inanspruchnahme wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat Berücksichtigung zu finden, dass eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Es verbleibt vielmehr stets ein Gefahren- und Lebensrisiko, das der Einzelne selber zu tragen hat und für das er einen anderen nicht haftbar machen kann. Es hat hierbei eine Risikoverteilung zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und der beschädigten Person stattzufinden. Der Pflichtige muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Sorge tragen. Kennt ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen.

Werkstattobhut in der Kraftfahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk

OLG Dresden

1. Der in der Kraftfahrzeugversicherung für Handel und Handwerker auf „fremde“ Fahrzeuge beschränkter Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche eines GbR-Gesellschafters für Schäden an einem Privatfahrzeug.

2. Die Werkstattobhut erstreckt sich auch auf Probefahrten. Die Teilnahme an der Veranstaltung eines Autohauses auf einer Rennstrecke stellt aber jedenfalls dann keine Probefahrt mehr dar, wenn der Charakter einer „Spaßfahrt“ sowie das Austesten des Fahrzeuges in Grenzbereichen gleichrangig neben der Erprobung von dessen Funktionsfähigkeit stehen.

Ausschlusstatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in der privaten Haftpflichtversicherung

OLG Naumburg

Eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung setzt eine auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit voraus, die als solche den Rahmen für die schadensstiftende Handlung bildet. Es genügt nicht, wenn eine einzelne Handlung – hier: Entleeren eines Auto-Gastanks in einer Hobby-Werkstatt – als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen sein mag. Das Betreiben einer Hobby-Werkstatt ist zumindest keine ungewöhnliche Beschäftigung.

Kontraindikation von Bettgittern und Fixierungen bei Patienten mit fortgeschrittener Demenz

LG Köln

Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung ist bei Patienten, die unter einer fortgeschrittenen Demenz leiden, kontraindiziert. Eine Fixierung kann zu Strangulationen führen. Außerdem führt die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führt und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöht. Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

Tierhaltereigenschaft des Eigenbesitzers des Pferdes trotz fehlenden Rechts zum Besitz

OLG Köln

1. Tierhalter kann auch sein, der kein Recht zum Besitz des Tieres hat, wer also das Tier trotz unredlichen Besitzerwerbs in seinem Interesse hält.

2. Ein Reitpferd wird nicht dadurch zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, dass der Halter das Tier seinen Kindern als Reitpferd zur Verfügung stellt und diese gegen ein geringes Entgelt Dritten darauf Reitstunden erteilen wollen.

3. Scheut ein Pferd aus Schreck über einen kreuzenden Jogger und überrennt es auf der Flucht ein weiteres Pferd, das die geschädigte Person mit sich reißt, so verwirklicht sich hierin die typische Tiergefahr.

4. Stellt sich das zweite Tier aus Schreck über den kreuzenden Jogger quer zum Weg und bildet dadurch für das fliehende Pferd ein Hindernis, wird es deswegen von diesem Pferd umgerissen und begräbt einen Menschen unter sich, so verwirklicht sich auch darin eine typische Tiergefahr, die im Verhältnis zur gesamten Schadensentstehung mit einem Viertel zu bemessen ist.

5. Zur Frage eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Haftungsausschlusses im Hinblick auf die Umstände der Verbringung der beiden den Schaden verursachenden Pferde durch gemeinschaftliches Handeln (hier verneint).

Auslegung der Ausschlusstatbestände „Leihe“ und „besonderer Verwahrungsvertrag“ sowie der „Benzinklausel“ in der PHV

OLG Saarbrücken

1. Wird dem VN von seinem Arbeitsgeber vereinbarungsgemäß ein Kraftfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, liegt darin weder eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Leihe, noch ist das Fahrzeug deshalb Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.

2. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, dass der VN beim Montieren eines Fahrradträgers zu privaten Zwecken versehentlich den automatischen Öffnungsmechanismus der Heckklappe betätigt, so schließt eine Klausel, wonach „die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden“, nicht versichert ist, die Deckung nicht aus.

3. Ist die tatsächliche Verfügungsgewalt des VN über das vom Arbeitsgeber überlassene Fahrzeug zugunsten des Arbeitsgebers eingeschränkt, ist der VN nicht als „Halter“ des Kfz anzusehen.

4. Es ist nicht angängig, sämtliche Handlungen, die nach A.1.22 AKB als „fahrertypisch“ angesehen werden, aus dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung auszunehmen, weil die Benzinklausel dafür keinen Anhalt bietet.

Ausgleichsansprüche nach gesamtschuldnerischer Verurteilung

BGH

Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen.

Tierhaltereigenschaft des Eigenbesitzers eines Pferdes trotz fehlenden Rechts zum Besitz

OLG Köln

1. Tierhalter kann auch sein, wer kein Recht zum Besitz des Tieres hat, wer also das Tier trotz unredlichen Besitzerwerbs in seinem Interesse hält.

2. Ein Reitpferd wird nicht dadurch zum Nutztier, dass der Halter das Tier seinen Kindern als Reitpferd zur Verfügung stellt und diese gegen ein geringes Entgelt Dritten darauf Reitstunden erteilen wollen.

3. Scheut ein Pferd aus Schreck über einen kreuzenden Jogger und überrennt es auf der Flucht ein weiteres Pferd, das die geschädigte Person mit sich reißt, so verwirklicht sich hierin die typische Tiergefahr.

4. Stellt sich das zweite Tier aus Schreck über einen kreuzenden Jogger quer zum Weg und bildet dadurch für das fliehende Pferd ein Hindernis, wird es deswegen von diesem Pferd umgerissen und begräbt einen Menschen unter sich, so verwirklicht sich auch darin eine typische Tiergefahr, die im Verhältnis zur gesamten Schadensentstehung mit einem Viertel zu bemessen ist.

5. Zur Frage eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Haftungsausschlusses im Hinblick auf die Umstände der Verbringung der beiden den Schaden verursachenden Pferde durch gemeinschaftliches Handeln (hier verneint).

Keine pauschale Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand von Tabellen

OLG Dresden

Die verfügbaren Tabellen zum Haushaltsführungsschaden bieten aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung. Sie können daher nicht zur Begründung der Höhe des Ersatzanspruchs, sondern lediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Geschädigten herangezogen werden.

Kennzeichnung eines in eine Straße hereinragenden Erkers in vier Metern Höhe

OLG Hamm

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein. Dies gilt jedenfalls, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können. Der lichte Raum über einer Straße muss nicht bis zu einer Höhe von 4 Metern generell frei von Hindernissen gehalten werden.

Umfang einer Tierhaftpflichtversicherung

AG Kassel

Wer ein eingestelltes Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox belässt, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dann reparaturbedürftig beschädigt wird, setzt die gemietete Box einer übermäßigen Beanspruchung aus. Der Schaden ist dann nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt. Maßgeblich ist danach nicht, ob ein gravierender Schaden eingetreten ist oder nicht, sondern auf welche Art und Weise ist zum Schadenseintritt gekommen war. Denn in Ansehung des Sinnes und Zweckes von § 12 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen soll ein unerwartet eintretendes Schadensereignis abgesichert sein, nicht jedoch ein solches, welches durch die konkrete Art und Weise der Benutzung über kurz oder lang absehbar ist. In Ansehung dieser Definition ist dann von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen, wenn etwa durch die Dauer des schadensstiftenden Ereignisses das Maß des Üblichen überschritten ist.

Zurechenbare Verletzung des Aufgabeverbots durch Abfindungsvergleich

LG Saarbrücken

Verzichtet ein VN durch einen Abfindungsvergleich auf zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten - hier die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners -, so liegt hierin gegenüber seinem Versicherer eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG. Handelt es sich dabei um einen Prozessvergleich, so ist hinsichtlich des Verschuldens dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auf die Person seines Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des VN abzustellen.

Streitwert einer Deckungsschutzklage

OLG Dresden

1. Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat.

2. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Pflichtwidrigkeitsausschluss in der Tierhalterhaftpflichtversicherung

OLG Frankfurt

1. Ein in den Bedingungen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung enthaltener Pflichtwidrigkeitsausschluss mit dem Wortlaut „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem VN oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des VN verursacht hat“ ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Hat der VN gegen eine behördliche Anordnung verstoßen, kann aber nicht nachgewiesen werden, dass der VN wissentlich handelte, ist der Pflichtwidrigkeitsausschluss nicht anwendbar. Eine Beweislastumkehr zugunsten der VR kommt ebensowenig in Betracht wie ein Anscheinsbeweis.

Grobe Fahrlässigkeit durch Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt

OLG Frankfurt

1. Auch und gerade bei stockendem Verkehr muss ein Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Diese Pflicht verletzt er gröblich, wenn er seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt hat. Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten. Die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stellt eine einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar.

2. Das Verhalten ist auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten, wenn sich -wie vorliegend- der Fahrer nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet hat.

3. Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spricht auch nicht, dass der Fahrer befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug ist bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Fahrer hätte vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er ggf. eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hat.

Keine Haftung eines Schienennetzbetreibers für einen Sturz bei fehlender Kausalität

OLG Nürnberg

Ein Schienennetzbetreiber haftet nicht für die Folgen eines glatteisbedingten Sturzes eines Geschädigten (hier: auf dem Weg zur S-Bahn im Bereich des Zugangs zum Bahnsteig der Haltestelle), wenn er zwar die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Winterdienst zu überwachen, der Geschädigte aber die Kausalität dieser Pflichtverletzung für seinen Sturz nicht nachgewiesen hat. Der Geschädigte hat die haftungsbegründende Kausalität zu beweisen. Ein Sturz auf einem vereisten Weg ist keine typische Folge der Verletzung einer Kontroll- und Überwachungspflicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kontroll- und Überwachungspflicht lediglich im eingeschränkten Umfang besteht.

Schadensersatzpflicht des Energieversorgers für Überspannungsschäden beim Endverbraucher

OLG Brandenburg

Kommt es durch Versorgungsunterbrechungen oder Schutzabschaltungen des Energieversorgers zu Überspannungsschäden beim Endverbraucher, kann der Energieversorger sowohl nach der Niederspannungsanschlussverordnung als auch dem Produkthaftungsgesetz schadensersatzpflichtig sein.

Ausschluss der Eintrittspflicht einer Versicherung bei häuslicher Gemeinschaft

OLG Düsseldorf

Mit dem Versterben eines Grundstückseigentümers und Versicherungsnehmers in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geht eine bestehende Versicherung auf die Erben und nicht auf die aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs noch auf dem Grundstück lebende Ehefrau des früheren Grundstückseigentümers über. Die Erbengemeinschaft wird nicht Versicherungsnehmerin, da diese kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist. Die Eintrittspflicht der Versicherung ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB ausgeschlossen, wenn eine der Versicherungsnehmerinnen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten (hier: ihrem Vater) lebt. Das gilt auch dann, wenn sie minderjährig und damit an den Kosten der Haushaltsführung und dort zu treffenden Entscheidungen nicht beteiligt ist. Unter häuslicher Gemeinschaft ist das Zusammenleben im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes zu verstehen.

Sturz bei Besuch im Krankenhaus und die Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers

LG Köln

Von einem Krankenhausbesucher kann erwartet werden, dass er sich auf die für ein Krankenhaus typischen und von Betreibern nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt. Neben Krankenbetten und medizinischem Gerät zählen auch in den öffentlichen Bereichen des Krankenhauses aufgestellte Sitzgruppen für Besucher und Patienten zu den Hindernissen, auf die ein Besucher beim Betreten des Krankenhauses erwartbar treffen kann. Grundsätzlich ist von dem Besucher zu erwarten, dass er diese Hindernisse erkennt und um dieser herumgeht.

Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers: Aufstellung eines Bretts zur Ableitung von Regenwasser

OLG Köln

Wer eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind. Das Aufstellen eines Bretts auf dem Bürgersteig vor der Wohnung mit dem Ziel, Regenwasser abzuleiten, stellt keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn das Brett gut sichtbar ist und von einem Geschädigten auch wahrgenommen worden ist. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Versicherungsschutz des Inhabers einer Fleischerei bei fahrlässiger Verletzung eines Dritten im Zusammenhang mit einer Schlachtung

OLG Jena

1. Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflichtversicherung und dessen Begrenzung sind durch Auslegung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen zu ermitteln.

2. Soweit der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht, sind von dem versicherten Risiko auch Schäden umfasst, die im Zusammenhang mit einer strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung eintreten, wenn diese Handlung dem Betrieb des Versicherungsnehmer dient und der konkrete Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

3. Die fahrlässige Körperverletzung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer, die bei Gelegenheit der Schlachtung eines Rinds für den Betrieb der Fleischerei des Versicherungsnehmers unter vorsätzlicher Missachtung Tierschutz-, Lebensmittel- und waffenrechtlicher Regelungen erfolgt, kann von dem Versicherungsschutz umfasst sein.

Umweltklausel einer Haftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe

Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 "Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen" ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 "Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten" gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel möglicherweise nicht klar entnehmen, ob aus der allgemeinen Betriebshaftpflicht alle Brandschäden ausgeschlossen werden oder nur solche, die mit Umwelteinwirkungen in Zusammenhang stehen. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

Haftung des Veranstalters einer geführten "Segway-Tour"

OLG Dresden

Der Veranstalter einer geführten "Segway-Tour" kann die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt haben und daher haften, wenn er die Teilnehmer der Segway-Tour nicht ausreichend in die Bedienung des Geräts eingewiesen hat. Dem Veranstalter einer geführten "Segway-Tour" obliegen Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber den Teilnehmern. Hierzu gehört, die Teilnehmer vor Fahrtantritt in die Bedienung des Gerätes einzuweisen, sich vorab einen Überblick über die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Teilnehmer zu verschaffen, eine Übungsfahrt außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs vorzunehmen und sich anschließend zu vergewissern, dass jeder Teilnehmer das Gerät ausreichend sicher beherrscht, insbesondere einen Nothalt durchführen und absteigen kann.

Keine Haftung eines Dritten wegen Verkehrspflichtverletzung bei bewusstem Verzicht eines Fachmanns auf höheren Sicherheitsstandard

OLG Koblenz

1. Auch fünf Jahre nach Einlegung einer Berufung kann deren Zurückweisung noch unverzüglich i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO sein, wenn das Verfahren bis wenige Wochen vor der Entscheidung jahrelang im Hinblick auf § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt war.

2. Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG liegt auch vor, wenn der Geschädigte eine „Leitungsfunktion“ ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen teilweise auf Dritte delegiert (hier: Anweisungen eines Bohrunternehmers an den Mitarbeiter eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens, einen im Eigentum eines Dritten stehenden Radlader – der zu diesem Zeitpunkt ausschließlich als Hydraulikaggregat für das Bohrgerät des Bohrunternehmers genutzt wird – auszuschalten, wobei der Mitarbeiter versehentlich den Radlader in Bewegung setzt und dieser den Bohrunternehmer überrollt).

3. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch einen Dritten scheidet aus, wenn sich der Geschädigte, indem er als Fachmann für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bohrarbeiten sein Arbeitsfeld entsprechend den Bedürfnissen für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit unter Mithilfe fremder Personen und Geräte selbstständig und autonom eingerichtet hat, dem sich aus dem Verzicht auf eventuell notwendige Sicherheitsvorkehrungen ergebenden Gefahrenpotential bewusst ausgesetzt und diesen Zustand hingenommen hat.

Haftung für Bissverletzung durch freilaufenden Hund auch wenn unklar bleibt, wer den Geschädigten gebissen hat

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Verletzung nach einer Hunderauferei kommt es nicht auf die Frage an, welcher Hund den Geschädigten gebissen hat, wenn die Rauferei nur deshalb entstanden ist, weil ein unangeleinter Hund auf einen angeleinten Hund zugelaufen ist.

2. Ein Mitverschulden des Geschädigten, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt habe, ist nicht feststellbar.

Unfall beim Baumfällen

OLG Brandenburg

1. Wird ein Forstwirt bei Fällarbeiten in einem Wald von einem umstürzenden Baum erschlagen, der von einem anderen Forstwirt unter massivem Verstoß gegen die einschlägigen UVV gefällt worden ist, kann der Tatbestand der grob fahrlässigen Unfallverursachung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII erfüllt sein.

2. Ist auch der Geschädigte bewusst von den Sorgfaltsanforderungen der UVV abgewichen, kann ein Mitverschulden (hier: von 1/3) gegeben sein.

Betriebshaftpflichtversicherer muss Schäden an Kommissionsware übernehmen

OLG Düsseldorf

Ein in einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Kommissionierung von Waren individuell vereinbarter Leistungsausschluss, wonach jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren nicht versichert sind, bezieht sich vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich auf Schäden an solchen Waren, die sich in einem konkreten Kommissionierungsvorgang befinden.

die auf der Hebebühne eines Transporters stehende Fahrerin bei der Entladung des Fahrzeuges

LG Wuppertal

Das Be- und Entladen mittels Hebebühne eines Fahrzeuges ist typischerweise dem Gebrauch

eines Kraftfahrzeuges zuzuordnen und daher regelmäßig nach der sog. Benzinklausel vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Kfz-Schaden im öffentlichen Verkehrsraum durch Astabbruch

OLG Brandenburg

1. Grundsätzlich genügt eine Stadt hinsichtlich des Baumbestandes im öffentlichen Verkehrsraum ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn die Bäume jedes Jahr zweimal – jeweils im belaubten und im unbelaubten Zustand – einer Sichtkontrolle vom Boden aus unterzogen werden; bei der Kontrolle bietet die Baumkontrollrichtlinie eine Orientierungshilfe.

2. Wenn aber Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung hinweisen (z. B. ein vom Boden aus erkennbarer Pilzbefall oder sonstige Schäden), sind eingehendere Untersuchungsmaßnahmen erforderlich.

Der Betreiber eines Pflegeheims ist ohne Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr, nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung demenzkranker Patienten zu gewähren; insb. nicht beim Toilettengang

OLG Karlsruhe

1. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre.

2. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

Hüter in der Tierhaltehaftpflichtversicherung ist derjenige ist, der tatsächlich über das Tier wacht

LG Dortmund

Dritter im versicherungsrechtlichen Sinn ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 30, 40). Dies muss im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden (BGH VersR 2008, 634). Laut Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen galt der Versicherungsschutz im Rahmen der Tierhalter-Versicherung auch für den "Hüter" des Hundes. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass versicherungsrechtlich der Begriff des "Hüters" eines Hundes anders auszulegen ist, als der Begriff des Tieraufsehers nach § 834 BGB. Als Tieraufseher ist nur derjenige anzusehen, der vertraglich eine selbstständige Übernahme der Aufsicht übernommen hat (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, § 834 Rn.2). In diesem Sinne versteht aber kein Versicherungsnehmer die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Es ist üblich, dass der Hundehalter nicht sämtliche (Gassi-)Gänge am Tag mit dem Hund allein erledigt, sondern Familienangehörige, Freunde und Bekannte aus Gefälligkeit helfen, die gerade keine vertragliche Aufsicht über den Hund übernehmen. Gerade deren Gänge möchte der Hundehalter bei Abschluss einer Versicherung mitabgesichert sehen. Aus diesem Grund hat auch das OLG Hamm ausgeführt, dass Hüter im Sinne solcher Versicherungsklauseln nach dem für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers primär maßgeblichen Wortlaut derjenige ist, der tatsächlich über das Tier wacht.

Haftung eines achtjährigen Kindes, das aufgrund längerer Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad die Spur verliert und eine stehende Fußgängerin anfährt

OLG Celle

Einem altersgerecht entwickelten achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

4.000 € Schmerzensgeld für Verätzungen nach Friseurbesuch

LG Köln

Verätzungen am Hinterkopf durch zu lange Einwirkzeit einer Blondiercreme anlässlich eines Friseurbesuchs rechtfertigen eine Schmerzensgeld von 4.000 €.

Beweislast für Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers im Rahmen des Vorsatzausschlusses

OLG Köln

Die Beweislastregelung in § 827 Satz 1 BGB gilt auch im Rahmen des § 103 VVG.

Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherern

OLG Frankfurt

Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen.

Kein Regressanspruch des SVT bei fehlender Kausalität der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift für den Arbeitsunfall

BGH

1. Zum Anspruch eines SVT auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

2. Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV „Bauarbeiten“ erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.

Keine Pflicht des Streupflichtigen zur sofortigen Beseitigung von Streurückständen

OLG Schleswig

Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt. Ein verwendetes Splitt-Salz-Gemisch ist durch den einmaligen Einsatz aufgrund einer streupflichtigen Situation nicht verbraucht, sondern dient auch dazu, die von künftigen Schneefällen und Eisauftritt ausgehenden Gefahren zu mindern. Gerade bei Fußwegen sind solche Streumittel aufgrund der vorgenannten Eigenschaft sehr gebräuchlich. Zudem steht die Auswahl des Streumittels grundsätzlich im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.

Gesetzlicher Forderungsübergang: Maßgeblichkeit der Leistungspflicht im Außenverhältnis für Aktivlegitimation aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs

BGH

Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistungen gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.

Auslegung der „Besitzklausel“ und der „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung

OLG Saarbrücken

1. Zur Auslegung von „Besitzklausel“ und „Benzinklausel“ in der privaten Haftpflichtversicherung.

2. Wird dem VN von seinem Arbeitgeber vereinbarungsgemäß ein Kraftfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, liegt darin weder eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Leihe, noch ist das Fahrzeug deshalb Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.

3. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, dass der VN beim Montieren eines Fahrradträgers zu privaten Zwecken versehentlich den automatischen Öffnungsmechanismus der Heckklappe betätigt, so schließt eine Klausel, wonach „die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden“, nicht versichert ist, die Deckung nicht aus.

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten

OLG Hamm

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Ziehen eines Radfahrers durch ein Motorrad; „Tätigkeit beim Betrieb“

OLG Koblenz

1. Es liegt ein Unfall bei dem Betrieb eines Motorrades im Sinne von § STVG § 7 Abs. STVG § 7 Absatz 1 StVG vor, wenn dessen Fahrer mit seinem Motorrad neben einer Fahrradfahrerin fährt, eine Hand an deren Oberkörper legt, diese mit Hilfe der Motorkraft des Motorrades auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h beschleunigt und es, unmittelbar nachdem sich beide voneinander gelöst haben, zu einem Sturz der Fahrradfahrerin kommt, bei dem sich diese erhebliche Verletzungen zuzieht.

2. Für eine Anwendung des § STVG § 8 Nr. STVG § 8 Nummer 2 StVG reicht nicht aus, dass sich die Fahrradfahrerin von dem Motorradfahrer freiwillig auf die Geschwindigkeit von 30 km/h hat beschleunigen lassen, da es insoweit unerlässlich ist, dass der Verletzte zumindest in irgendeiner – sei es auch nur rein verbaler – Art und Weise in den eigentlichen Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges eingegriffen bzw. auf diesen spürbaren Einfluss genommen hat.

3. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin im Sinne von § BGB § 254 BGB ist darin zu sehen, dass sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht in eine so risikoreiche und schwer beherrschbare Situation eines (fremdbestimmten) Beschleunigungsvorgangs hätte begeben dürfen.

4. Die von dem Motorrad in der konkreten Situation ausgehende Betriebsgefahr ist höher einzustufen als das Eigenverschulden der Fahrradfahrerin, so dass sich deren Mitverschuldensanteil auf 25 % beläuft.

Verkehrssicherungspflichten im Bereich einer Notausgangstür

OLG Celle

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.

Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

OLG Schleswig

Erklärt der Versicherer in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“ ist dies regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Schmerzensgeldanspruch wegen vorsätzlichen Anhustens in Zeiten der Corona-Pandemie

AG Braunschweig

Vorsätzliches Anhusten in Zeiten der Corona-Pandemie kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen, auch wenn es ungeklärt bleibt, ob hierdurch eine Infektion hervorgerufen wurde.

Deckung für Kosten der Mangelbeseitigung in der Betriebshaftpflichtversicherung für Generalunternehmer

OLG Rostock

In der Haftpflichtversicherung kann abweichend von Nr. 1.2 AHB Versicherungsschutz

durch Deckungserweiterungen geschaffen werden. So kann insbesondere Deckung bestehen, wenn im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker eine Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel vereinbart ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Generalunternehmer ist.

Bedingt vorsätzliche Verletzung eines Gegenspielers beim Fußballspiel durch den Torwart

OLG Brandenburg

Springt der Torwart beim Fußballspiel – obgleich er den Ball noch erreichen könnte – einen gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein an, um ihn zu stoppen, nimmt er dessen Verletzung (hier: Schien- und Wadenbeinbruch) billigend in Kauf, so dass keine Deckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung besteht.

Einfaches Bestreiten des Schädigers hinsichtlich Sachverständigenkosten

BGH

Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

Schätzung des Haushaltsführungsschadens und Ablehnung „taggenauer“ Schmerzensgeldberechnung

OLG Celle

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (i. A. an BGH VersR 2019, 51).

2. Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

3. Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz (8 Euro) ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

4. Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6 Euro angemessen.

5. Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie des Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. der dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt.

6. Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadensschätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

7. Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen.

8. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8 Euro angemessen.

9. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt/M. VersR 2019, 435 [taggenaue Abrechnung]).

Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung im Rahmen der Sanierung einer Straße

BGH

1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass – weiterhin – eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.

2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, dass auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) schließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.

3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.

4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach den Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.

Ein vom Krankenkassenmitarbeiter eingeholtes MDK-Gutachten begründet nicht seiner Kenntnis von einem Behandlungsfehler

OLG Frankfurt

1. Allein die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung eines Krankenversicherers vom Ablauf einer ärztlichen Behandlung vermittelt diesem nicht die Kenntnis von Tatsachen, die den Schluss auf einen Behandlungsfehler zulassen.

2. Dies gilt erst recht, wenn mehrere medizinische Sachverständige angesichts der medizinischen Komplexität des Geburtsablaufs zu Fehlschlüssen verleitet wurden, die erst durch die Kombination von geburtshilflicher und neonatologischer Begutachtung aufgeklärt wurden.

3. Allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen führt nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten muss.

Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde in Bezug auf mobile Verkehrsschilder nach Beendigung einer Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer

OLG Schleswig

Eine Gemeinde kann als Trägerin der Straßenbaulast ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, wenn sie ein mobiles Verkehrsschild nicht unverzüglich nach Beendigung einer Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer wieder entfernt bzw. den Bauunternehmer zur zeitnahen Entfernung des Verkehrsschildes aufgefordert hat. Nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer ist ein mobiles Verkehrsschild unverzüglich wieder zu entfernen, weil von ihm ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht; sie sind anfällig gegen Wind und fordern Vandalismus heraus. Diese Gefahren sind nur solange hinzunehmen, wie die Aufstellung verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt ist. Nach Ablauf dieser Zeit stellt sich das mobile Verkehrsschild als beseitigungspflichtiges Hindernis dar.

Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung (hier: Schutz vor Verbrühung durch Badewasser)

BGH

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt (hier: Wasserinstallation ohne Temperaturbegrenzung), wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden. Dies gilt jedenfalls, wenn ihm dies dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist.

Tiergefahr versus Betriebsgefahr bei Unfall wegen Ausweichens eines Motorradfahrers vor einer die Straße kreuzenden Katze

OLG Zweibrücken

1. Wird durch ein Tier die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 833 S. 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Weicht ein Motorradfahrer einer die Straße kreuzenden freilaufenden Katze aus, kann es für die Unfallursächlichkeit dahinstehen, ob es zu einem Zusammenstoß zwischen Tier und Motorrad gekommen ist, wenn der Motorradfahrer aufgrund der plötzlichen ausweicht Bewegung zu Fall kommt. Denn nach allgemeinen Regeln genügt es, dass das Verhalten des Tieres den Unfall unmittelbar verursacht hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. Januar 2006, 4 U 615/04).

3. Wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang bei der Begegnung mit einem Tier zu einem Unfall eines Verkehrsteilnehmers kommt, spricht bereits der 1. Anschein dafür, dass dieser durch das Bewegungsverhalten und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr verursacht worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, Az. 6 U6/08).

4. Die spezifische Tiergefahr realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Tier ausschlägt, beißt oder eine Person anspringt, sondern bereits dann, wenn ein Tier-wie im Streitfall-ausbricht, sich unkontrolliert fortbewegt und ein Verkehrshindernis bildet (OLG Hamburg, Urteil vom 08. November 2019, 1 U 155/18).

5. Generell ist anerkannt, dass bei einem Unfall zwischen Tieren und Kraftfahrzeugen deren Betriebsgefahr dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Haftung des Tierhalters nicht unerheblich reduziert (OLG Celle, Urteil vom 10. April 2018,14 U 147/17 [50%]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 1994. 22 U 170/93 [1/3]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. März 2009, 4 U 166/07 [25%].

6. Eine solche Berücksichtigung ist nicht nur dann geboten, wenn es – wie in den genannten Fällen – im gleichgerichteten Verkehr zu einem Unfall mit einem Tier kommt, sondern auch dann, wenn ein Tier plötzlich vor einem Fahrzeug die Fahrbahn kreuzt und es deshalb-mit oder ohne ausweicht – bzw. Bremsmanöver des Fahrzeugführers-zu einem Unfall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2006, 9 U 7/05 [1/3]; Urteil vom 27. September 2005, 9 W 45/05 [50%]; OLG Köln, Urteil vom 16. November 2000, 7 U 64/00 [20%].

Versorgung pflegebedürftiger Heiminsassen ist durch vereinbarte personelle Ausstattung jederzeit sicher zu stellen

BGH

Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller Ausstattung.

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Feldweges und Pflichten eines Quad-Fahrers in eigener Sorgfalt

OLG Braunschweig

Das Lagern eines 80-90 cm hohen Schotterhaufens auf einem Wirtschaftsfahrweg über dessen gesamte Breite schafft eine nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypische Gefahr und stellt damit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seines Eigentümers dar. Ein Quad-Fahrer, der bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen im Verlauf einer Geraden von über 100 m, die er auf einem Wirtschaftsfahrweg durch die Feldmark befährt, mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst in einen auf dem Weg von Weitem erkennbar gelagerten 80-90 cm hohen Schotterhaufen gerät und dadurch mit dem Quad stürzt, trifft hinsichtlich der Schadensentstehung ein so hohes Mitverschulden, dass die Haftung des Eigentümers des Wirtschaftsweges aus Verkehrssicherungspflichtverletzung dahinter vollständig zurücktritt.

Keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes

BGH

Der Betreiber eines Lebensmittelmarktes muss seinen Kunden zwar nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch ein weitgehend sicheres Be- und Entladen ermöglichen. Dazu gehört bei winterlichen Verhältnissen regelmäßig auch das Räumen und Streuen der Fahrfläche. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Parkplatz so zu bestreuen, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann. Den Kunden ist zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass allein durch das Räumen und Streuen der Fahrfläche ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann.

Mitverschulden beim Versuch des Aufhaltens eines bergab rollenden Pkw

OLG Köln

Wer sich einem bergab rollenden Pkw entgegenstellt und dabei gravierende Verletzugnen erleidet, muss sich einen ganz erhebliches Eigenverschulden entgegenhalten lassen.

Höhenunterschied eines unbefestigten Seitenstreifens zum Fahrradweg

OLG Hamm

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen. Eine allgemeinsprachliche Verwendung eines (auch) fachrechtlich determinierten Begriffs - hier: des Banketts - führt nicht dazu, dass ohne jede weitere gesonderte Prüfung die an den Rechtsbegriff geknüpften rechtlichen Folgen eingreifen.

Keine generelle Verpflichtung zur durchgehenden Sicherung eines Treppenlaufes bis zum Boden

BGH

Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Eine generelle Verpflichtung zur durchgehenden Sicherung des Treppenlaufes bis zum Boden lässt sich der Unfallverhütungsvorschrift angesichts der dort angelegten Maßgeblichkeit der jeweiligen Absturzhöhe nicht entnehmen. Hierfür spricht auch, dass der obere Teil des Treppenlaufes je nach den Umständen der konkreten Örtlichkeit seinerseits nicht notwendig sicherungspflichtig sein muss, etwa wegen einer hinzutretenden Seitenwand oder eines Seitenschutz bietenden gegenläufigen weiteren Treppenlaufes in das nächst höhere Geschoss.

Nichteinhaltung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) als Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kunden eines Einkaufszentrums

OLG Schleswig

Wenn ein Unternehmer in einem als Einkaufszentrum genutzten Gebäude die Technischen Regen für Arbeitsstätten nicht einhält, verletzt er seine Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber seinen Kunden. Die Wege müssen so ausgestaltet sein, dass auch der "normale" Besucher mit einer den Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechenden Gestaltung rechnen darf. Wenn die Unfallstelle grundsätzlich erkennbar war und der Unfall bei einem sorgfältigen, auf den Boden gerichteten Blick ein Sturz vermeidbar gewesen wäre trifft den Verletzten jedoch ein seinen Anspruch minderndes Mitverschulden.

Streitwert für Deckungsschutzprozess

OLG Dresden

für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch maßgeblich, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr einen Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat.

Sorgfaltspflichten bei Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen und Wegen

OLG Köln

1. Ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind.

2. Zwar kann das Tiefbauunternehmen seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen (z. B. Subunternehmer) übertragen. Für die wirksame Übertragung von Verkehrssicherungspflichten und insbesondere von Verkehrssicherungspflichten im Tiefbau gelten strenge Anforderungen. Es sind klare Absprachen notwendig. Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherung im Bereich des Tiefbaus ist es dort erforderlich, die zu übertragenden Pflichten und die schadensvermeidende Ausführung der Arbeiten im Rahmen einer Einweisung auf den Bauleiter oder die Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens eindeutig und konkret zu beschreiben und die eingeholten Informationen bezogen auf die konkreten Örtlichkeiten vollständig weiterzugeben. Dabei sind die eingeholten Informationen mit dem ausführenden Unternehmen zu besprechen und es ist zur Schadensvermeidung auf konkrete Kollisionsgefahren hinzuweisen, wenn solche sich aus den eingeholten Unterlagen ergeben.

Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden

OLG Hamm

1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG sind entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bzgl. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen.

2. Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28. November 2017 - C-514/16, juris).

3. Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen.

Brandverletzung durch Grillunfall

Landgericht Bonn

1. Wer einen Grill in Betrieb nimmt, muss zur Abwendung der Gefahren die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen unternehmen.

2. Will er einen flüssigen Grillanzünder auf die bereits angezündete Grillkohle spritzen, muss er dafür sorgen, dass dadurch niemand verletzt wird.

3. Er ist haftpflichtig, wenn er es zulässt, dass sein vierjähriger Enkelsohn dabei neben dem Grill stehenbleibt und dann durch die entstehende Stichflamme erhebliche Verbrennungen erleidet.

Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen der §§ 104, 105 SGB VII auf das Hinterbliebenengeld

OLG Koblenz

1. Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld im Sinne von § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.

2. Auch wenn Trauer und Leid, die durch den Verlust eines Angehörigen entstanden sind, (noch) keine eigene Rechtsverletzung darstellen, ist eine so starke Parallelität zu den in der Rechtsprechung als Gesundheitsbeeinträchtigungen anerkannten Schockschäden anzunehmen, dass eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte gerechtfertigt erscheint.

Zur Haftung des Tierhalters für einen Reitunfall bei Vereinbarung einer Reitbeteiligung

OLG Hamm

1. § 833 BGB schützt grundsätzlich auch den Reiter, dem ein Pferd aus Gefälligkeit oder mietweise überlassen worden ist.

2. Ein konkludenter Haftungsausschluss kann vorliegen, wenn der Halter des Pferdes das Ausreiten im Wege einer Gefälligkeit gestattet und der Verletzte im Unfallzeitpunkt uneingeschränkten Einfluss auf das Tier hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses jedoch Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen. Dafür reichen weder die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses noch das Bestehen eines kameradschaftlichen Verhältnisses aus.

3. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können. Bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.

4. Nach § 834 S.1 BGB muss derjenige, der durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn im Schadensfall ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Tierhüter im Sinne dieser Vorschrift kann auch der Reiter sein (BGH a.a.O.). Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist.

Haftung bei aufgebrochener Asphaltdecke eines Gehwegs

OLG Hamm

Eine Haftung einer verkehrssicherungspflichtigen Stadt wird nicht unbedingt begründet, wenn eine Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs ausrutscht. Denn es muss muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann. Die Nutzer eines asphaltierten Gehweges können nicht voraussetzen, dass sich ein solcher Weg stets in einwandfreiem Zustand befindet.

Haftung eines Recyclingunternehmens bei Detonation einer Weltkriegsbombe

BGH

Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Eine solche Pflicht zur Untersuchung von Betonteilen ergibt sich insbesondere nicht aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" der Berufsgenossenschaft Metall, nach der der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob dieser Sprengkörper enthält. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.

Keine Haftung wegen eines gut 2 cm herausragenden Kanaldeckels

OLG Hamm

Ein in einem Wohngebiet 2,2 cm herausragender Kanaldeckel muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Ein Fußgänger muss in einem Bereich, der von Fußgängern und Fahrzeugen gleichermaßen benutzt wird, damit rechnen, dass es durch die mechanischen Belastungen des Fahrzeugverkehrs zu Unebenheiten und einer Kantenbildung am Kanaldeckel kommen kann. Hebt sich der Kanaldeckel deutlich von der Pflasterung ab und kann er trotz der vorhandenen Kante mühelos be- oder umgangen werden, kann der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass ein hinreichend aufmerksamer Fußgänger derartige Unebenheiten rechtzeitig erkennt und sich darauf einstellt. Dies gilt insbesondere, weil in einem Wohngebiet die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt wird.

Unanwendbarkeit des Nutztierprivilegs auf ein von einer gemeinnützigen GmbH zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd

OLG Saarbrücken

1. Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB.

2. Der Haftung des Tierhalters gegenüber demjenigen, der ein Pferd zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bereitet, kann nicht entgegen gehalten werden, das Bereiten erfolge auf eigene Gefahr.

3. Das Bestehen einer Tierhaftpflichtversicherung steht regelmäßig der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses zu Gunsten des Tierhalters entgegen.

Pflicht des Betreibers einer Waschstraße zur Information der Benutzer über die notwendigen Verhaltensregeln

BGH

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Keine Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter

BGH

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100 %-iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.

Auslegung einer Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel eines Betriebshaftpflichtversicherers

OLG Karlsruhe

Eine Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel kann dahingehend auszulegen sein, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflicht-Versicherung für Generalunternehmer mitversicherte Folgeschäden jedenfalls auch solche Mangelschäden an einem Gewerk innerhalb seiner Werkleistung sind, die durch einen Mangel in einem anderen, damit nicht in funktionalem Zusammenhang stehenden Gewerk des Unternehmers nach dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmereife hervorgerufen wurden. Nach dem Wortlaut der Klausel sind mitversichert Schäden, die als Folge des mangelhaften Werkes auftreten. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Für sie kann Ersatz als Schaden neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 634 Nr. 4 BGB verlangt werden. Derartige Folgeschäden werden nach dem Wortlaut der Klausel von dem Versicherungsschutz umfasst.

Haftung einer Gemeinde für Ausrutschen und Sturz einer Person wegen Markierungen auf dem Boden

OLG Bremen

Überträgt der Eigentümer einer Verkehrsfläche einem Dritten die Aufgabe der Auswahl und Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenpflaster, dann verbleibt dennoch jedenfalls die fortlaufende Pflicht zur Überwachung der Markierungen beim Eigentümer. Der Eigentümer einer hochfrequentierten Verkehrsfläche genügt auch mit einer täglichen Kontrolle der Verklebung auf dem Bodenpflaster angebrachter Markierungsstreifen seinen Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn bekannt ist, dass sich diese Streifen jederzeit lösen und damit unmittelbar zu einer Gefahr führen können. Ein Schutz gegenüber einer solchen bekannten und jederzeit möglichen Gefahr kann mit einer lediglich periodischen Überwachung nicht sichergestellt werden.

Tiergefahrauswirkung bei nicht angeleintem Hund

OLG Hamm

Erleidet der Geschädigte im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen seinem und einem weiteren ebenfalls nicht angeleinten Hund eine Bissverletzung, wirkt sich auch die typische Tiergefahr des eigenen Hundes aus. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Hund die Geschädigt gebissen hat und wodurch genau ihre Verletzung verursacht wurde.

Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit auf eine Haftpflichtversicherung für Medizinprodukte

EuGH

Art. 18 Abs. 1 AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine in einem Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Hersteller von Medizinprodukten enthaltene Klausel findet, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats eintreten, da ein solcher Sachverhalt nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

Haftung des Tierhalters als Beteiligter

BGH

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.

2. „Beteiligte“ im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur Derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingesetzten Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hier zu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

3. Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Celle

Für den Haushaltsführungsschaden sind die konkreten Umstände des Falls maßgeblich. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht. Eine zeitliche Begrenzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens, z B. bis zum 75. Lebensjahr, ist nicht vorzunehmen, sofern keine konkreten Umstände in der Person des Geschädigten vorliegen, die eine Begrenzung rechtfertigen würden. Eine Tenorierung, wonach die Zahlungen "auf Lebenszeit" zu erbringen sind, ist unbedenklich.

Für Radfahrer gilt beim Überholen von Pferden eine besondere Sorgfaltspflicht

LG Frankenthal

Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich - wie hier - verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss, istein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem hat sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

Kein Schutz vor mittelbarer Minderung des Unternehmenswertes

OLG Düsseldorf

1. Der Begriff des mittelbaren Schadens, dessen Vorliegen im Rahmen einer Vertrauens-schadensversicherung für Unternehmen einen wirksamen Risikoausschluss begründet, ist bei der Geltendmachung reiner Vermögensschäden gegenüber dem Versicherer danach abzugrenzen, auf welche Vermögensinteressen die Vertrauensperson vielmehr nachteilig eingewirkt hat.

2. Mangels Unmittelbarkeit besteht kein Schutz gegen die Minderung des Unternehmenswertes, die eine Vertrauensperson dadurch herbeiführt, dass sie abgeworbene Mitarbeiter und Geschäftsgeheimnisse des versicherten Unternehmens in ein Konkurrenzunternehmen einbringt.

Haftung für schlechterkennbare Durchfahrtsperre, Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters

BGH

1. Einen Jagdpächter treffen Verkehrssicherungspflichten für die ihm bekannten, von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffenen Einrichtungen. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.

2. Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet .

3. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.

Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch grobes Foulspiel beim Fußball

OLG Brandenburg

Springt der Versicherungsnehmer einer privaten Haftpflichtversicherung beim Fußball als Torwart mit ausgestrecktem Bein gezielt in Richtung des gegnerischen Spielers, kann dieser äußere Geschehensablauf dafür sprechen, dass er Verletzungen des Gegenspielers billigend in Kauf genommen und damit den eingetretenen Schaden bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. In einem solchen Fall kann der die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließende Verletzungsvorsatz

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsinhabers - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Stolperfalle

OLG Bremen

Die Pflicht zur Überwachung von Markierungen auf dem Bodenpflaster verbleibt auch dann beim Eigentümer des Verkaufsgeschäfts, wenn er einem Dritten die Aufgabe der Auswahl und Anbringung der Markierungsstreifen überträgt. Der Eigentümer einer hochfrequentierten Verkehrsfläche genügt mit einer täglichen Kontrolle der Verklebung auf dem Bodenpflaster angebrachter Markierungsstreifen seinen Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn bekannt ist, dass sich diese Streifen jederzeit lösen und damit unmittelbar zu einer Gefahr führen können. Ein Schutz gegenüber einer solchen bekannten und jederzeit möglichen Gefahr kann mit einer lediglich periodischen Überwachung nicht sichergestellt werden.

Verletzung des Aufgabeverbotes aus § 86 Abs. 2 VVG durch Prozessvergleich

OLG Saarbrücken

Bei Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit – hier: behaupteter Verstoß gegen das Aufgabeverbot des § 86 Abs.2 VVG durch Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger zu Lasten des Krankheitskostenversicherers – kann dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

Radlader als Antrieb eines Bohrgeräts; „Tätigkeit beim Betrieb“

OLG Koblenz1.

2. Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i. S. d. § 8 Nr. 2 StVG liegt auch vor, wenn der Geschädigte eine „Leitungsfunktion“ ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen teilweise auf Dritte delegiert.

3. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB durch einen Dritten scheidet aus, wenn sich der Geschädigte, indem er als Fachmann für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bohrarbeiten sein Arbeitsfeld entsprechend den Bedürfnissen für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit unter Mithilfe fremder Personen und Geräte selbstständig und autonom eingerichtet hat, dem sich aus dem Verzicht auf eventuell notwendige Sicherheitsvorkehrungen ergebenden Gefahrenpotenzial bewusst ausgesetzt und diesen Zustand hingenommen hat.

Aufsichtspflichtige Eltern haften nicht für Badezimmerüberschwemmung durch Kleinkind

OLG Düsseldorf

Überschwemmt ein dreijähriges Kind beim Toilettengang das Badezimmer, sind die aufsichtspflichtigen Eltern nicht haftbar. In einer geschlossenen Wohnung muss ein dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es ist ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält. Auch der – ggf. nächtliche – Gang zur Toilette muss nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit ist nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozesse im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde.

Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gutachterkosten im Falle des Versicherungsbetruges

LG Essen

Die Kosten des vorprozessual beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, wenn bei Erteilung des Auftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorlagen und das Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (BGH, Beschluss vom 18.11 2008, VI ZB 24/08).

Haftung eines Tierhalters nach einem Hundsbiss gegenüber einer Beamtin

OLG Stuttgart

Befindet sich ein Landesbeamter unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge in der Freistellungsphase (sog. Sabbatjahr) einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG BW und wird er infolge eines Hundebisses für einen Zeitraum von zwei Monaten dienstunfähig, so erleidet er keinen nach § 843 BGB erstattungsfähigen Erwerbsschaden. Auf der Grundlage der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung wirkt sich diese Beeinträchtigung wegen der besonderen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht konkret vermögenserheblich aus. Für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW fehlt es überdies an der notwendigen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der in den Zeitraum der Dienstunfähigkeit fallenden Dienstbezüge, die nicht aus sozialen Gründen gewährt werden, sondern die von dem Landesbeamten im Zeitraum der Ansparphase erbrachte Mehrarbeit ausgleichen.

Haftung eines Wach- und Sicherheitsdienstleisters wegen des Verlustes von Schlüsseln

OLG Hamm

Ein Wach- und Sicherheitsdienstleister haftet wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage jedenfalls solange nicht auf Ersatz des durch den Austausch der Schließanlage entstehenden Schadens, solange die Schließanlage noch nicht ausgetauscht worden ist. Die Schließanlage ist als Sache bzw. Sachgesamtheit nur dann beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz verletzt ist. Der Verlust eines Schlüssels führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht zu einer - über die Einbuße des verlorenen Schlüssels hinausgehende - Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage. Dass die Schließanlage in ihrer Sicherungsfunktion beeinträchtigt ist, wenn sich Unbefugte mit dem verlorenen Schlüssel Zutritt verschaffen können, ist keine unmittelbare Folge eines Substanzeingriffs.

Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden durch übermäßige Beanspruchung gemieteter Sachen

AG Kassel

Belässt der VN sein Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dadurch beschädigt, liegt eine übermäßige Beanspruchung vor, die in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

Haftung eines achtjährigen Kindes beim Anfahren einer stehenden Fußgängerin

OLG Celle

Einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad gefahrenträchtig ist, wenn es den Kopf rückwärts wendet und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist. In einem ursprünglich ruhigen und überschaubaren Verkehrsgeschehen ist es einem solchen Kind auch möglich und zumutbar, sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten.

Maßgeblichkeit einer gesetzlichen Bestimmung zur Kostentragung im Innenverhältnis der Streitgenossen für die Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner

OLG Schleswig

1. Bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten kann als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt.

2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, im Innenverhältnis die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen (hier § 101 VVG), kann sich eine auch für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat danach einer der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Die Erstattungspflicht umfasst in diesem Fall auch die Erhöhungsgebühr für die gemeinsame Prozessführung nach Nr. 1008 RVG-VV (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005, VI ZB 58/04).

Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen eine haftungsprivilegierte Person wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

OLG Celle

Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist weit auszulegen. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. Hierzu zählt auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr. Eine betriebliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt im Betriebsinteresse des Arbeitgebers des Versicherten durchgeführt wird. Für die Entscheidung, ob die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. Grobe Fahrlässigkeit kann dabei anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeugführer auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann auffährt, ohne auszuweichen oder abzubremsen.

Besondere Schutzpflichten des Trägers von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung vor einer Selbstgefährdung (Hier. Schutz vor Verbrühungen)

BGH

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.

Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung

OLG Köln

Die Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall (hier: durch eine Geisterfahrt) zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB herbeigeführt hat. § 827 Satz 1 BGB ist analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar. Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer.

Haftung beim Sturz einer Schwerbehinderten beim Anfahren eines Busses

OLG Hamm

Die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung umfasst die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen. Von einem körperbehinderten oder gebrechlichen Fahrgast kann in der Regel auch erwartet werden, dass er vorn beim Fahrer einsteigt und ihn bittet, mit dem Anfahren abzuwarten, bis er Platz genommen oder sich einen festen Halt verschafft hat. Ein Fahrgast im modernen Großraumwagen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert. Vielmehr kann eine solche Verpflichtung nur dann ausnahmsweise bejaht werden, wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist. Auch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit

OLG Köln

Die Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall (hier: durch eine Geisterfahrt) zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB herbeigeführt hat. § 827 Satz 1 BGB ist analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar. Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer.

Darlegungs- und Beweislast des (Tierhalter-Haftpflicht-)Versicherers für den Ausschlusstatbestand „Verwahrungs-/Leihvertrag“

OLG Hamm

1. Wird der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung – hier für ein Reitpferd – von einem Dritten als Halter desjenigen Tieres in Anspruch genommen, auf welches sich der Versicherungsvertrag bezog, kann der Versicherer im Deckungsprozess nicht mit Erfolg einwenden, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht Tierhalter gewesen sei.

2. Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand, dass der Versicherungsnehmer mit einem Dritten einen Verwahrungsvertrag oder Leihvertrag geschlossen habe, muss der Versicherer entsprechende Tatsachen vortragen und ggf. beweisen.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ein 10 cm tiefes Erdloch im Garten

OLG Karlsruhe

1. Verbleibt nach Entfernung eines Baumes im Innenhof einer Wohnanlage ein Erdloch mit einem Durchmesser von 60 cm und einem Niveauunterschied von mindestens 10 cm, stellt es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn dieses Loch nicht abgesichert und gekennzeichnet wird.

2. Die dadurch verletzte Person trifft aber ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden, weil sie das Erdloch rechtzeitig hätte erkennen können.

Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

OLG Frankfurt

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiert sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer "ruhigeren Ausfahrt" kommt.

Nutzung von Betriebseinrichtungen in der Waschstraße sind dem Fahrzeugbetrieb zuzurechnen

OLG Celle

Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat. Ein Kraftfahrzeug ist nur dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist.

Deckungserweiterung im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker furch Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel für Generalunternehmer

OLG Rostock

In der Haftpflichtversicherung kann abweichend von Nr. 1.2 AHB Versicherungsschutz durch Deckungserweiterungen geschaffen werden. So kann insbesondere Deckung bestehen, wenn im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker eine Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel vereinbart ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Generalunternehmer ist.

Gebäudeversicherer-Regress beim Haftpflichtversicherer des Mieters nach fahrlässigem Laden eines Akkus

OLG Bamberg

Das unbeaufsichtigte Laden eines Lithium-Ionen-Akkus kann unter besonderen Umständen eines Einzelfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen.

Auffahrunfall in der Waschstraße

OLG Koblenz

Ein Fahrzeug, das mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband durch eine Waschstraße gezogen wird, ist nicht "in Betrieb"; der Halter haftet daher nicht aus Betriebsgefahr.

Ersatz vermehrter Bedürfnisse

BGH

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne von § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.

2. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.

3. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.

4. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.

Ersatz von Verdienstausfallschaden

OLG München

1. Beim Ersatz vom Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen.

2. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

Schaden bei Be- und Entladen des Fahrzeugs mit eigener Entladevorrichtung des Fahrzeugs kein Fall des Privat-/Betriebshaftpflichtrisiko

LG Wuppertal

Es besteht kein Versicherungsschutz nach Beschädigung eines Reklameschildes durch die auf der Hebebühne eines Transporters stehende Fahrerin bei der Entladung des Fahrzeuges, wenn eine so genannten Benzinklausel in der privaten Haftpflichtversicherung vereinbart wurde. Nach dieser Benzinklausel ist die Haftpflicht u.a. des Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert. Hierfür ist es unerheblich, wenn das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Schadenszufügung steht.

Umwelthaftpflichtausschluss in der BHV und Ausschluss für wissentliche Pflichtwidrigkeit in der Umwelthaftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

2. Ein in AVB enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des VN voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.

3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig.

Keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Verzicht auf Sicherheitsvorkehrungen

OLG Koblenz

Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i. S. d. § 8 Nr. 2 StVG ist selbst dann zu bejahen, wenn der Geschädigte eine sog. "Leitungsfunktion" ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen zum Teil auf dritte Personen delegiert. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Dritte i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB ist zu verneinen, wenn der Geschädigte als Fachmann für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Arbeiten bewusst auf eventuell notwendige Sicherheitsvorkehrungen verzichtet und sich demnach aus dem sich hieraus ergebenden Gefahrenpotenzial bewusst ausgesetzt und diesen Zustand hingenommen hat.

Haftung eines achtjährigen Kindes beim Anfahren einer Fußgängerin

OLG Celle

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

Anspruch auf Nutzungsausfallersatz

OLG Düsseldorf

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung. Der Senat teilt die Bedenken, die das LG Darmstadt (Urt. v. 20. 3. 2019 – 23 O 132/17 – juris Rn. 42) neuerdings an der Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition geäußert hat, nicht.

2. Kann der Geschädigte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit die Restitution (Reparatur oder Wiederbeschaffung) nicht betreiben, so hat er auch für die Zeit bis zur Auszahlung der geschuldeten Ersatzleistung grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Nutzungsausfalls. Dies gilt auch für den Fall, dass er den Sachschaden auf Gutachtenbasis abrechnet. Eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung erfolgt hierdurch nicht, da es um unterschiedliche Zeitabschnitte geht.

Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen bestimmten Versicherungsträger

BGH

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind. Die Bundesagentur für Arbeit gilt als Versicherungsträger im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.

Einbeziehung von Schäden durch Brand und Explosion in die Umweltklausel einer Haftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

2. Ein in AVB enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.

3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss ist unzulässig.

Haftung des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Verlassen der Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand

OLG Stuttgart

1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke.

2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.

3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 SGB VII des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.

Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensereignisses in suizidaler Absicht

OLG München

Der Versicherungsnehmer, der in Selbsttötungsabsicht einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegengeht, um sich von diesem überfahren zu lassen, handelt hinsichtlich der Schäden an dem Zug und der daraus resultierenden Folgeschäden vorsätzlich, wenn er trotz seiner psychischen Ausnahmesituation nach seinem Bildungsstand und seinen Kenntnissen von den Folgen eines derartigen Selbstmordes damit rechnen musste, dass solche Schadensfolgen zwangsläufig eintreten.

Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensereignisses in suizidaler Absicht

OLG München

1. Der Versicherungsnehmer, der in Selbsttötungsabsicht einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegengeht, um sich von diesem überfahren zu lassen, handelt hinsichtlich der Schäden an dem Zug und der daraus resultierenden Folgeschäden vorsätzlich, wenn er trotz seiner psychischen Ausnahmesituation nach seinem Bildungsstand und seinen Kenntnissen von den Folgen eines derartigen Selbstmordes damit rechnen musste, dass solche Schadensfolgen zwangsläufig eintreten.

2. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Versicherungsnehmer in einem Pkw einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegenstellt. Steht die Selbstmordabsicht des Versicherungsnehmers fest, so hat er (hier: beim Umfahren einer Schranke) auch vorsätzlich im Sinne des § 103 VVG gehandelt.

Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in der Privathaftpflichtversicherung

OLG Naumburg

Der Risikoausschluss einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in der Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Nicht entscheidend ist, ob die schadensstiftende Handlung selbst (hier: Entleeren eines Auto-Gastanks in einer mit Propangas beheizten Hobbywerkstatt) ungewöhnlich und gefährlich ist.

Ermittlung des Versicherungsschutzes in der der Betriebshaftpflichtversicherung

OLG Jena

1. Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflichtversicherung und dessen Begrenzung sind durch Auslegung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen zu ermitteln.

2. Soweit der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht, sind von dem versicherten Risiko auch Schäden umfasst, die in Zusammenhang einer strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung eintreten, wenn diese Handlung dem Betrieb des Versicherungsnehmer dient und der konkrete Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

3. Die fahrlässige Körperverletzung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer, die bei Gelegenheit der Schlachtung eines Rinds für den Betrieb der Fleischerei des Versicherungsnehmers unter vorsätzlicher Missachtung tierschutz-, lebensmittel- und waffenrechtlicher Regelungen erfolgt, kann von dem Versicherungsschutz umfasst sein.

Außerhalb einer Haltestelle auf eigene Bitte aussteigenden Fahrgast trifft bei Unfall hälftiges Mitverschulden

OLG Hamm

Muss ein Linienbus verkehrsbedingt anhalten und öffnet der Fahrer auf Bitten der Fahrgäste die Türen, damit diese aussteigen können, um einen Anschlussbus zu erreichen und kommt es dabei zu einer Verletzung eines Fahrgastes durch ein rechts an dem Linienbus vorbeifahrendes Fahrzeug, so trifft den aussteigenden Fahrgast eine 50%ige Mithaftung. Für die verbleibende Haftungsquote von 50 % haften der Halter des Linienbusses und der Halter des an dem Linienbus vorbeifahrenden Fahrzeugs zu gleichen Teilen.

Höhe des Hinterbliebenengeldes bei Schockschaden und Mitverschulden

OLG Koblenz

1. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 3 BGB stellt der Betrag von 10.000 EUR für das Hinterbliebenengeld eine „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe dar.

2. Angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens am Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle, liegt der Hinterbliebenengeldbetrag jedenfalls im Regelfall unter dem für sog. Schockschäden zuzuerkennenden Betrag.

3. Verstirbt das 20-jährige Kind des Kl., welches im Haushalt des geschiedenen Ehegatten lebte, in Folge eines Verkehrsunfalles, hinsichtlich dessen Zustandekommen das verstorbene Kind ein Mitverschulden von mindestens 50 % trifft, steht dem Kl. ein nicht über 5.000 EUR hinausgehender Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.

Haftung wegen Nichtüberprüfung von als Ladeneingang genutzter Balkontür

OLG München

Ist der Zugang zu einer Änderungsschneiderei während Baumaßnahmen nur über eine provisorische Treppe und eine Balkontür möglich, so ist die Inhaberin verpflichtet, diesen für die Bauzeit eingerichteten provisorischen Zustand fortlaufend zu überprüfen, da die Tür über einen erheblichen Zeitraum hinweg Belastungen ausgesetzt ist, für die sie nicht gedacht ist. Eine Eingangstür, die den Zugang zu einem Ladengeschäft darstellt, wird weitaus häufiger und zudem von einem erheblich größeren Personenkreis benutzt als eine normale Balkontür. Löst sich daher der Türgriff der Balkontür bei deren Betätigung, kommt eine Haftung des Grundstücksbesitzers für daraus resultierende Schäden in Betracht.

Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

OLG Stuttgart

Eine Haftung der Sicherungsperson für fahrlässiges Verhalten hat, für den Fall, dass der Geschädigte eine am Klettervorgang unbeteiligte Person ist, zur Voraussetzung, dass dieser eine Verkehrssicherungspflicht oblag, die mindestens auch den Schutz anderer Hallenbesucher mitumfasste. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Hierbei müssen allerdings die Besonderheiten des Kletterns in einer Kletterhalle ausreichend zu berücksichtigt werden.Die Verkehrserwartung in einer Kletterhalle geht im allgemeinen dahin, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung einer hierfür eingerichteten Kletterroute erlaubt ist. Der Zweck der Kletteranlage besteht gerade darin, dass die Besucher in dieser ungestört ihren Sport ausüben können, ohne auf Belange Unbeteiligter Rücksicht nehmen zu müssen. Eine Klettergemeinschaft hat vor Beginn eines Klettervorgangs regelmäßig zu prüfen, ob sich nicht bereits die Gefahr verkennende Person im potentiellen Sturzraum der Kletterroute befindet. Hat der Klettervorgang bereits begonnen, gilt dagegen der Grundsatz, dass der durch die Gefahr Bedrohte auf erkennbare Gefahrquellen insbesondere durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren muss. Grundsätzlich hat der nicht am Klettervorgang beteiligte Geschädigte einen Anspruch gegen die Betriebsführerin auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung ist nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Selbstgefährdung des Klägers in Form des "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Die Betriebsführerin hat vor allem gegenüber Kindern und Jugendlichen einen erhöhten Schutz in Form von entsprechenden Schutzvorkehrungen zu gewährleisten.

Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

OLG Stuttgart

Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle, wenn der Geschädigte ein am Klettervorgang Unbeteiligter ist.

Scheuen eines Pferdes wegen eines Hundes

OLG Frankfurt

Wird eine Gruppe erfahrener Reiter von dem Hund einer Reiterin begleitet, haftet die Hundehalterin nicht, wenn das Pferd eines anderen Reiters beim Vorbeilaufen des sich unauffällig verhaltenen Hundes scheut, dann in einen Weidezaun läuft und wenn dieser Reiter dadurch den Halt verliert, abstürzt und sich dabei verletzt.

Haftung bei Unfall auf Betriebsfahrt

OLG Celle

1. Verunglückt ein Beschäftigter im PKW seines Arbeitgebers als Beifahrer eines Arbeitskollegen auf einer auf Anordnung des Arbeitgebers im Firmeninteresse durchgeführten Fahrt zu einem Firmenkunden, ist eine Betriebsfahr im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gegeben mit der Folge, das Fahrer und Halter nach §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegiert sind.

2. Haften weder Fahrer noch Halter, ist auch der KH-Versicherer leistungsfrei.

Abgrenzung zwischen Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung bei Schäden durch Brände

OLG Karlsruhe

1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 „Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen“ ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 „Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten“ gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.

2. Ein in allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.

3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig.

Bei Unkenntnis des Versicherers vom Haftpflichtprozess entfaltet ein dort ergangenes Versäumnisurteil keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess

IX ZR 248/09, zurückgewiesen. · 22.09.2010

Ansprechpartner

Dr. Carsten Fuchs

Dr. Carsten Fuchs

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Dominic Steinborn

Dominic Steinborn

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Lehrbeauftragter an der TH Köln (2014-2019)

Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland)

Dr. jur. Ira Ditandy

Dr. jur. Ira Ditandy

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fachanwältin für Versicherungsrecht

Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V.

Mediatorin

Michael Spurzem

Michael Spurzem

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Alexander Baulig

Alexander Baulig

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Rech

Christian Rech

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Stefan Ströhm

Stefan Ströhm

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management

Rebecca Vollmer, LL.M.

Rebecca Vollmer, LL.M.

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Versicherungsrecht

Arnold Neuhaus

Arnold Neuhaus

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Georg Kaiser

Georg Kaiser

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management

Michael Scheid

Michael Scheid

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungs­eigentumsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kirsten Prusseit

Kirsten Prusseit

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Marc Werdein

Marc Werdein

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Lehrbeauftragter der EUFH – Europäische Fachhochschule/CBS International Business School