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Versicherung und Haftung

Versicherung und Haftung

Hausratversicherung

Einschränkung des Raubbegriffs im Außenversicherungsschutz bei einer Hausratsversicherung

LG Köln

Im Hinblick darauf, dass eine Außenversicherung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes

innerhalb der Hausratsversicherung darstellt, bestehen keine Bedenken gegenüber der Einschränkung des Raubbegriffs („Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben“). Eine Bedrohung mit einer Gewalttat für Leib oder Leben kennzeichnet sich dadurch, dass - in Anlehnung an die strafrechtlichen Begrifflichkeiten - der Täter jedenfalls eine Gewalttat in ausreichend konkreter Form in Aussicht stellt. Eine Gewaltanwendung, bei welcher nicht das zukünftige Verhalten im Fokus steht, sondern das tatsächliche Handeln des Täters, ist davon jedoch gerade nicht erfasst.

Keine Anwendung von § 1357 BGB auf eine Hausratversicherung

OLG Hamm

Zur Anwendung von § 1357 BGB auf eine Hausratversicherung, bei welcher – gegenüber dem Versicherer – gegenüber dem Versicherer – als Versicherungsnehmer allein die Ehefrau aufgetreten ist (Ehemann im konkreten Streitfall nicht Mit-VN; Abgrenzung zu BGH, VersR 2018, 557).

Zum Nachweis eines Einbruchsdiebstahls ohne Werkzeugspuren

OLG Karlsruhe

1. Macht der Versicherungsnehmer geltend, sein Fahrzeug sei vermutlich mit einem Fahrzeugschlüssel entwendet worden, den der Täter beim vorausgegangenen Wohnungseinbruch mitgenommen habe, gehören Einbruchsspuren nicht zum sogenannten "äußeren Bild" des Fahrzeugdiebstahls.

2. Findet die Polizei keine Werkzeugspuren an einer Terrassentür, ist dies nicht ohne weiteres ein Indiz dagegen, dass der Täter bei einem Wohnungseinbruch die gekippte Terrassentür gewaltsam geöffnet hat

Hausratversicherung; unzulässige Feststellungsklage zum Anspruchsgrund

OLG Frankfurt/Main

Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage über den Anspruch auf Hausratversicherungsleistungen dem Grunde nach, wenn zugleich über den Umfang des Schadens gestritten wird.

Nachweis eines Raubes durch Anhörung des Versicherungsnehmers nur bei uneingeschränkter Glaubwürdigkeit

OLG Saarbrücken

Der Versicherungsfall „Raub“ kann auch durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen aufdrängen.

Ausnahmsweise besteht Beratungspflicht zu risikobegrenzender Tresorklausel

OLG Hamm

1. Tresor-/Verschlussklauseln sind in der Hausratversicherung als primäre Risikobegrenzung regelmäßig wirksam, sie stellen keine Obliegenheiten dar.

2. Wenn entsprechende Anhaltspunkte für den Versicherer (oder Versicherungsagenten) bestehen, muss der VN konkret zu den Voraussetzungen für ausreichenden Versicherungsschutz beraten werden (hier: zum Erfordernis, nach Erhöhung der Wertgrenze auf 50 % Schmuck in einem Tresor [mit bestimmten Merkmalen] aufzubewahren). Unterbleibt dies, kann dem VN ein Schadensersatzanspruch zustehen (hier: bejaht).

Hausratversicherung, Einbruchsnachweis, Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Zurechnung von Maklerverhalten, Unwirksamkeit der Mehrwertsteuerklausel

LG Hamburg

1. Trotz § 6 Abs. 6 VVG trifft den Versicherer eine eigene Hinweispflicht, wenn er sich für die Erfüllung seines Interesses an einer Umstellung der Versicherungsbedingungen und der damit einhergehenden Pflichten, auch über die damit verbundenen Nachteile bzw. Verschlechterungen zu informieren, der Hilfe des Versicherungsmaklers des Versicherungsnehmers bedient. Insoweit agiert der Versicherungsmakler dann als Erfüllungsgehilfe des Versicherers und steht insoweit nicht im Lager des Versicherungsnehmers.

2. Die Mehrwertsteuerklausel des § 27 Nr. 3 VHB 2002 (04/05) ist wegen Intransparenz unwirksam.

Versicherer trägt Beweislast bei Rückforderungsanspruch

OLG Dresden

Auch wenn der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchdiebstahl oder Raub lediglich eine „Vorauszahlung“ auf die Schadenssumme leistet, trägt er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast.

Beweiserleichterungen im Fall von aus dem Kfz entwendeten Gegenständen

OLG Dresden

Eine bedingungsgemäße Entwendung liegt bei der erweiterten Hausratversicherung auch vor, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich der Gegenstände entwertet hat. Die zur Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze des „äußeren Bildes“ sind auf die Hausratversicherung zu übertragen.

Drogenherstellung in der Wohnung als Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung

OLG Saarbrücken

1. Eine vorsätzliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags beginnt, Drogen in der versicherten Wohnung herzustellen, da dadurch ein erheblicher Anreiz für Einbrüche gesetzt wird und das Risiko einer Brandstiftung steigt.

Leitungswasserversicherung, Dichtigkeitsprüfung als Voraussetzung der Versicherung von Rohren

OLG Hamm

Der Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis daran wirksam vereinbaren, dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre max. 5 Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die die DIN 1986 geprüft worden ist und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitig worden, ferner dass das Prüfprotokoll im Schadensfall vorzulegen ist.

Vollständige Leistungsfreiheit des Einbruchdiebstahlversicherers bei irreführenden Angaben zur Abgabe einer Vermögensauskunft

OLG Koblenz

Wird im Rahmen der Regulierungsprüfung die Frage nach einer Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft zwar (insoweit zutreffend) bejaht, durch weitere Angaben jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, der Vorgang läge schon längere Zeit zurück, kann eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung zu den finanziellen Verhältnissen vorliegen.

Urkundenfälschung als besonderer Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung

OLG Düsseldorf,

1. Der besondere Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung liegt vor, wenn beim Versicherer nachträglich veränderte Quittungen eingereicht werden.

2. Es kann dahinstehen, ob der VN selbst die Veränderungen auf den Belegen vorgenommen hat, wenn er jedenfalls wusste, dass sie verändert und damit verfälscht i. S. v. § 267 StGB waren.

3. Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt auch ein, wenn der VN tatsächlich die veränderten Beträge gezahlt haben sollte. Das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung – auch berechtigter – Deckungsansprüche zu beseitigen, reicht aus.

4. Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn über einen im Vergleich zur Gesamtsumme nur relativ geringen Betrag getäuscht werden sollte. Bei einer Veränderung der Quittung über einen Betrag von 3.060,- Euro liegt hingegen bereits absolut keine nur geringfügige Summe vor.

Beweislast des Hausratversicherers in einem Rückforderungsprozess

OLG Dresden

Auch wenn der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchsdiebstahl oder Raub lediglich eine "Vorauszahlung" auf die Schadenssumme leistet, trägt er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast dafür, dass er die Vorauszahlung ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Er muss deshalb darlegen und beweisen, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Dabei kommen Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, dem Versicherer im Rückforderungsprozess grundsätzlich nicht zugute. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Versicherer ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte.

Bestimmung des Sicherheitsstandards gem. § 81 Abs. 2 VVG

LG Krefeld

Bei der Bestimmung des versicherungsvertraglich vorauszusetzenden Sicherheitsstandards gem. § 81 Abs. 2 VVG ist nicht nur der Wert, sondern auch der übliche Aufbewahrungsort des gestohlenen Gegenstands zu berücksichtigen (hier: Abstellen eines wertvollen Fahrrads in einem Kellerverschlag).

Kein Raub durch Entwendung einer Uhr vom Handgelenk ohne unmittelbare Gewalteinwirkung

LG Berlin

Ein versicherter Raub liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer mit keinem Angriff gerechnet hat und er erst durch die Entwendung der Uhr von seinem Handgelenk diese bemerkt hat, der Vorgang nach seiner Aussage "irre schnell" gegangen sei und er nur noch das Weglaufen zweier Männer bemerkt hat. Auch ein "Gegenziehen" des Versicherungsnehmers oder die Einnahme einer Deckungshaltung ändern hieran nichts, da dies keine bewusste Abwehr- oder Widerstandshaltung gegen eine Wegnahme darstellt, sondern eine unbewusste, reflexhafte Reaktion.

Gefahrerhöhung in der Einbruchs-Diebstahlversicherung durch Deaktivierung der elektrischen Öffnungsüberwachung eines Fensters– „Big Maple Leaf“

LG Berlin

1. Die als Reaktion auf mehrere technische Störungen erfolgte Deaktivierung der elektrischen Öffnungsüberwachung eines Museumsfensters durch Museumsmitarbeiter stellt eine subjektive Gefahrerhöhung dar.

2. Zur Repräsentantenstellung der Museumsleitung sowie der für die Sicherheit eines Museums (Versicherungsnehmer) zuständigen Mitarbeiter.

Zum Begriff der "Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle

OLG Köln

Zum Begriff der "Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle verübt werden soll" als Voraussetzung für den Versicherungsfall "Raub" im Sinne der Nr. 5.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (AHR-MPM 2009 Fassung 4.2011) über eine so genannte Außenversicherung in Abgrenzung zu einem nicht versicherten einfachen Diebstahl/Trickdiebstahl sowie zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 und 305c Abs. 1 BGB.

Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers nach Erteilung eines Sicherungsscheins für dessen Kreditgeber durch den Versicherer

OLG Dresden

1. Erteilt der Versicherer dem Kreditgeber des Versicherungsnehmers einen Sicherungsschein, erlischt die Befugnis des Versicherungsnehmers, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auch eine Feststellungsklage kann er dann nicht mehr erheben.

2. Die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen setzt ein konkretes Auskunftsverlangen voraus.

3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein gegen den Versicherungsnehmer geführtes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kommt eine Beweisantizipation zu Lasten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht.

Versicherter Raub in der Hausratversicherung

OLG Köln

Zum Begriff der „Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle verübt werden soll“ als Voraussetzung für den Versicherungsfall „Raub“ i.S.d. Nr. 5.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (AHR-MPM 2009 Fassung 4.2011) über eine sog. Außenversicherung in Abgrenzung zu einem nicht versicherten einfachen Diebstahl/ Trickdiebstahl sowie zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 und § 305c Abs. 1 BGB.

Urkundenfälschung als besonderer Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung selbst bei berechtigten Ansprüchen

OLG Düsseldorf

1. Der besondere Verwirkungsgrad der arglistigen Täuschung liegt vor, wenn beim Versicherer nachträglich veränderte Quittungen eingereicht werden.

2. Es kann dahinstehen, ob der VN selbst die Veränderungen auf den Belegen vorgenommen hat, wenn er jedenfalls wusste, dass sie verändert und damit verfälscht im Sinne des § 167 StGB waren.

3. Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt auch ein, wenn der VN tatsächlich die veränderten Beträge gezahlt haben sollte. Das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung - auch berechtigter -Deckungsansprüche zu beseitigen, reicht aus.

4. Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn über einen im Vergleich zur Gesamtsumme nur relativ geringen Betrag getäuscht werden sollte. Bei einer Veränderung der Quittung über einen Betrag von 3.060,00 € liegt hingegen bereits absolut keine nur geringfügige Summe vor.

Hausratversicherung, Abgrenzung Raub und Diebstahl

OLG Hamm

AVB einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich den Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht kein Versicherungsschutz.

Beweisgrundsätze zum äußeren Bild des Diebstahls und zur Entwendung von Hausrat zusammen mit Fahrzeug übertragbar

OLG Dresden

1. Von einer bedingungsgemäßen Entwendung ist bei der erweiterten Hausratversicherung auch dann auszugehen, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich der Gegenstände entwendet hat.

2. Die im Rahmen der Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundätze des „äußeren Bildes“ sind in diesem Fall auf die Hausratversicherung zu übertragen.

Ersatz von Mietausfallschäden

OLG Koblenz

1. Setzen die Versicherungsbedingungen für die Leistungspflicht des VR bei Mietausfallschäden voraus, dass diese durch infolge des Versicherungsfalls berechtigte Mietminderung oder Verweigerung der Mietzahlung eines Mieters entstanden sind, ist dem VN ein Schaden wegen unterbliebener Vermietung nicht zu ersetzen.

2. Die Ersatzpflicht des VR greift vielmehr nur ein, wenn ein Mieter die geschädigte Wohnung bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich bewohnt und die Mietzahlung danach berechtigt gemindert oder verweigert hat.

3. In dieser Auslegung hält § 3 Nr. 1 a VGB 88 der AGB-Kontrolle stand.

Keine Beweiserleichterungen bei einem behaupteten Diebstahlsversuch

LG Frankfurt

Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen

Hausratversicherung, Entschädigungsgrenze für Trick-Diebstahle

LG Dortmund,

Eine Leistungsbegrenzung einer Hausratversicherung auf 1.000,00 € u.a. für den Versicherungsfall Trickdiebstahl ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend und benachteiligt ihn – jedenfalls bei einer überschaubaren Prämienhöhe (hier: 13,08 €/Monat) – nicht unangemessen.

Kein Versicherungsschutz bei überraschendem Abreißen einer Halskette

OLG Hamm

AVB einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsortes nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden“. Reißt der Täter dem VN eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.

Beweis eines Einbruch-Diebstahls in versicherter Zeit; Jahreswechsel

OLG Dresden

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.

Nachweis eines Raubes durch Anhörung des VN nur bei uneingeschränkter Glaubwürdigkeit

OLG Saarbrücken

Der Versicherungsfall „Raub“ kann auch durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden. Wesentliche Voraussetzung dieses Nachweises ist aber, dass der Versicherungsnehmer, auf dessen alleiniger Schilderung der Beweis beruhen soll, uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung aufdrängen.

Berechnung des Neuwerts einer entwendeten Rolexuhr ohne Echtheitszertifikat

OLG Düsseldorf

Steht die Echtheit einer entwendeten Rolex-Uhr fest, ist für die Berechnung ihres Werts in der Neuwertversicherung kein Abschlag vorzunehmen, wenn weder Echtheitszertifikat noch Originalverpackung vorliegen. Beides sind keine wertbildenden Faktoren für die Feststellung des Neuwertes einer solchen Uhr.

Kein Nachweis des „äußeren Bildes“ einer Entwendung mit unglaubwürdigem Zeugen

OLG Dresden

1. Mit einem aufgrund seines Aussageverhaltes unglaubwürdigen Zeugen lässt sich der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung nicht führen.

2. Die fehlende Glaubwürdigkeit eines Zeugen ergibt sich vor allem, wenn dieser wechselhafte und widersprüchliche Angaben zum sogenannten Randgeschehen macht (hier: wechselhafte Angaben zur Ausbewahrung der Fahrzeugschlüssel und fehlende Erklärung von festgestellten, nicht von Gebrauchsspuren überlagerten Kopierspuren am Hauptschlüssel).

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Rebecca Vollmer, LL.M.

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