
Versicherung und Haftung
Lebensversicherung
Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag
Indem der Versicherungsnehmer weitere fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen bei dem Versicherer abschließt, erweckt er nicht den Eindruck, gerade die fragliche Versicherung unbedingt fortsetzen zu wollen. Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben Versicherer und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5a VVG a.F. eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers als treuwidrig erscheinen ließe. Auf seinen Rückgewähranspruch muss sich der Versicherungsnehmer den objektiven Verkehrswert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen.
Streitwert für Rückforderungsklagen gem. § 5a VVG a. F.
Bei einer Rückforderungsklage gem. § 5a VVG a. F. sind im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen beim Streitwert zu berücksichtigen. Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält.
Anforderungen an eine Verbraucherinformation in Hinblick auf garantierte Rückkaufswerte
Wird einem Versicherungsnehmer in einer Verbraucherinformation ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, so ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell
1. Eine Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell, die den Fristbeginn u.a. an den Erhalt "dieser Unterlagen" knüpft, ohne einzelne Unterlagen zu benennen, genügt den gesetzlichen Anforderungen.
2. Ausführungen zu einer Antragsbindungsfrist bedarf es bei Verträgen, die im Policenmodell geschlossen wurden, nicht.
Abtretung eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung
Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Abtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Allerdings gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist.
Ausübung des Widerspruchsrechts ist trotz Abschlusses weiterer Verträge bei demselben Versicherer nicht treuwidrig - Zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil
1. Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben Versicherer und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5 a VVG a. F. eines unrichtig belehrten Versicherungsnehmers als treuwidrig erscheinen ließ.
2. Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach wirksamem Widerspruch:
a) Auf seinen Rückgewähranspruch muss sich der Versicherungsnehmer den objektiven Verkehrswert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen. Dieser Wert kann anhand der vom Versicherer kalkulierten Prämienanteile geschätzt werden. Auf die letztendlich vom Versicherer für den Risikoschutz verauslagten – geringeren – Risikokosten und auf eine bei wirksamen Vertrag gutgeschriebenen Überschussbeteiligung kommt es nicht an.
b) Der Versicherer hat Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil auch insoweit gezogen und herauszugeben, als er diesen zur Bestreitung von Aufwendungen des Versicherungsvertriebs verwendet hat.
c) Die Höhe der gezogenen Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil kann anhand der vom Versicherer in der fraglichen Zeit erzielten Nettoverzinsung geschätzt werden. Die Eigenkapitalrendite ist demgegenüber keine geeignete Schätzungsgrundlage.
d) Rückvergütungen seitens der mit der Fondsanlage betrauten Investmentgesellschaft („kick back“) sind vom Versicherer nicht als gezogene Nutzungen herauszugeben.
Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen nur in mündlicher Verhandlung
Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 1 und 3 GVG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.
Bereicherungsanspruh des Versicherers gegen die beklagte Bank aufgrund zweimaliger Auszahlung einer Lebensversicherungsleistung auf ein falsches Konto
1. Leistet ein Versicherer nach einer unwirksamen Abtretung an den Scheinzessionar, so ist regelmäßig dieser Scheinzessionar Kondiktionsschuldner (so auch hier; Anschluss an BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919). Eine Anweisung durch den Scheinzessionar zur Zahlung an einen Dritten ändert regelmäßig nichts (so auch hier).
2. Die Leistung des Versicherers an den vermeintlichen Zessionar kann gegebenenfalls auch dann zurückgefordert werden, wenn dieser tatsächlich im Besitz des Versicherungsscheins war.
3. Regelungen zur Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (wie § 12 Abs. 1 ALB 94) sind Schutzvorschriften zugunsten des Versicherers; der Versicherer kann jedenfalls dann auf den Schutz „verzichten“, wenn er (wie hier) erst nach Zahlung von den tatsächlichen Gegebenheiten erfährt
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Fondsverluste dem Versicherer. Zur Darlegung der erforderlichen Rechengrößen gehört die Mitteilung sämtlicher Einzahlungen des Versicherers auf die einzelnen Fonds, der Depotwert der verschiedenen Fonds zum Abrechnungsstichtag und die Konkretisierung von Rückflüssen aus den Fonds an den Versicherer während der Durchführung des Vertrages. Macht ein Versicherer bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Fondsverluste geltend, ist Sachvortrag erforderlich, ob es solche Rückflüsse aus dem jeweiligen Fonds gegeben hat, und gegebenenfalls in welcher Höhe. Ist die Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell fehlerhaft, kann der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Bestand des Vertrages im Einzelfall nur bei besonders gravierenden Umständen vertrauen.
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers auf Auskunft über Bezugsberechtigte
Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich Auskunft über den Bezugsberechtigten verlangen.
Auskunftsanspruch eines Nachlasspflegers über die Identität des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung
1. Die Erben eines Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, denen die Vertragsunterlagen nicht vorliegen, haben ein Auskunftsrecht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezüglich der Identität des vertraglich bestimmten Bezugsberechtigten. Dies gilt unabhängig davon, ob es bereits zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten gekommen ist.
2. Der Auskunftsanspruch folgt zudem aus der (Neben-)Pflicht gegenseitiger Unterstützung gemäß den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.
Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) – Vorausabtretung der Auszahlung der Versicherungsleistungen
1. Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.
2. Ist die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt, dann gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr. In diesem Fall richtet sich der Schutz des Schuldners nur noch nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften.
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers bei Sicherungsabtretung in engem zeitlichen Zusammenhang mit Vertragsschluss
1. Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein.
2. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass der Versicherer und Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zusammen arbeiteten.
Jahresfrist für Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. bei einem Unternehmer nicht unionsrechtswidrig
§ 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten.
Berücksichtigung von Auszahlungen aus einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung
Einmalzahlungen aus der Direktversicherung i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind bei der Beitragserhebung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Versorgungsbezüge nach
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V mit ihrem Bruttobetrag, also ohne Abzug von darauf entfallenden Steuern, der Beitragserhebung gem. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V zugrunde zu legen.
Verwirktes Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. trotz fehlerhafter Belehrung bei Leistungsantrag aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
1. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände angenommen werden.
2. Solche besonders gravierenden Umstände, die zur Verwirkung führen, liegen vor, wenn der VN einen Leistungsantrag aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestellt hatte, worauf der Versicherer in eine Leistungsprüfung eingetreten ist mit dem Ergebnis eines Rücktritts wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sodann den von ihr errechneten Rückkaufswert ausgekehrt hat, und sodann der VN erst nach weiteren elf Jahren sein Widerspruchsrecht ausgeübt hat.
Steuerbarkeit von Auszahlungen aus einer Direktversicherung
Die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung vereinbarten „laufenden Einmalbeiträge in variabler Höhe“ sind als „laufende Beitragsleistungen“ i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b dd EStG 2004 anzusehen, wenn sie jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet werden.
Rückabwicklung eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen ist der Versicherer nicht verpflichtet anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
1. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristbeginn auf den Erhalt der "vorgenannten Unterlagen" abstellt, genügt § 5a VVG a.F., eine ausdrückliche Erwähnung des Versicherungsscheins ist nicht geboten.
2. Der Angabe einer Antragsbindungsfrist bedarf es bei Verträgen im Policenmodell nicht.
Auszahlung statt an Bezugsberechtigten an Versicherungsnehmer in Unkenntnis dessen Todes
Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung aus in Unkenntnis des Umstandes, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des Versicherungsnehmers zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.
Vermeintliche Auszahlung „an Versicherungsnehmer“ in Unkenntnis von dessen Tod vor Ende der Laufzeit
Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung in Unkenntnis des Umstands aus, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des Versicherungsnehmers zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.
Auskunft zur fehlenden Garantie von Rückkaufswerten
Zur Frage, ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer zu der Angabe verpflichtet, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.
Einsetzung der „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten
1. Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrages besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind.
2. Bei einer solchen Bezugsberechtigung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
3. Ob der für die unbekannten Erben handelnde Nachlasspfleger in einem solchen Fall den mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrag an den Versicherer, den Erben das darin liegende Schenkungsangebot zu überbringen (vgl. BGH vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 -Versicherungsrecht 2008, 1054), widerrufen kann oder ob ein solcher Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein solcher Widerruf nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer eingewandt werden.
Insolvenzanfechtung der Prämienzahlungen an den Versicherer bei Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung
Ist im Fall einer Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag die Abtretung selbst wegen Zeitablaufs nicht mehr anfechtbar, so können die während des Anfechtungszeitraums von dem Sicherungsgeber an den Versicherer geleisteten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein. Der Anfechtungsgegner schuldet in diesem Fall die Rückgewehr der Summe dem Anfechtungszeitraum geleisteten Beiträge, ggf. beschränkt auf die dadurch konkret erlangte Wertsteigerung, nicht jedoch die Rückzahlung einer mit der vereinnahmten Versicherungsleistung erlangten (anteiligen) Überschussbeteiligung, sofern der darauf gerichtete Anspruch aus dem Versicherungsvertrag – wie in aller Regel – von der außerhalb des Anfechtungszeitraums erfolgten Sicherungsabtretung mit umfasst war.
Die Angabe über die Rückkaufswerte gehört nur dann zu den notwendigen Verbraucherinformationen, wenn diese garantiert sind
1. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.
2. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von den im Versicherungsschein im Abschnitt "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" enthaltenen Tabellen 1 bis 3 aus, in deren jeweils vierter und letzter Spalte der "Rückkaufswert" unter Berücksichtigung - jeweils unterschiedlicher - Wertsteigerungen der Fondsanteile und Überschussanteilsätze ausgewiesen wird. Zu den in den Tabellen enthaltenen "beispielhaften Modellrechnungen“ heißt es auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins, sie dienten der Orientierung, welche Leistungen sich bei Rückkauf ergeben könnten. Die angegebenen Werte hätten ausschließlich beispielhaften Charakter, sie stellten auch keine Ober- bzw. Untergrenze dar; die tatsächlich auszuzahlenden Leistungen könnten unter bzw. über diesen Beträgen liegen. Weiter wird im dritten Absatz vor der Tabelle 1 der Rückkaufswert als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe ausweislich des Absatzes davor von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Wertentwicklung der Fonds, der zukünftigen Höhe der Überschussbeteiligung sowie der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Der den Rückkaufswert betreffende Absatz schließt mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Der Rückkaufswert kann daher nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte lediglich der Orientierung dienen, sie ausschließlich beispielhaften Charakter haben und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine vergleichbar gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.
3. Im Jahr 2018 war weder ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich .
4. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zwölf Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.
Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes
Versicherungs-Aktiengesellschaften dürfen einen Bilanzgewinn nur dann ausschütten, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags ist einer Dividendenausschüttung im Sinne von § 56a Abs. 2. Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG) nicht gleichgestellt. Daher hängt ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf ab. Eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft unterscheidet sich strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre und ist aus diesem Grund nicht vergleichbar. Überdies enthalten auch die aktienrechtlichen Vorschriften eigene Rahmenbedingungen für Gewinnabführungen. Auf den ausschüttungsgesperrten Betrag nach § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. wird in § 301 AktG nicht verwiesen.
Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung
§ 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG in Verbindung mit § 134 BGB steht der Abtretung künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung nicht entgegen. Die zur Pfändbarkeit derartiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des BGH greift auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit.
Anspruch des Bezugsberechtigten gegen den Versicherer bei Mängeln im Valuta-Verhältnis
1. Das Begehren des Bezugsberechtigten an den Versicherer, auf Auszahlung ist treuwidrig, wenn feststeht, dass im Verhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Erben des Versicherungsnehmers die Leistungen den Erben zusteht.
2. Bei offenkundigen und leicht nachweisbaren Mängeln im Valuta-Verhältnis (hier Widerruf des Schenkungsangebotes durch den Insolvenzverwalter vor Auszahlung der Versicherungsleistung an den Begünstigten) ist der Versicherer – ausnahmsweise – in Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis berechtigt, diesen Einwand aus dem Valuta-Verhältnis gegenüber dem Bezugsberechtigten zu erheben.
Ausschlussklausel für Kapitalanlagegeschäfte aller Art erfasst auch die fondsgebundene Lebensversicherung
Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a. F.
Insolvenzverwalter – Kündigung der Rentenversicherung der VN zugunsten ihres Alleingesellschafters
1. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom VN auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim VN; dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den VN zustehen.
2. Ist einem Dritten bezüglich eines Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so gehört der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Dritten zur Insolvenzmasse, soweit dem nicht die Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen.
3. Ist der Dritte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des VN, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) berufen.
Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“
1. Die Bezugsrechtsbestimmung „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“ kann bei einem Unverheirateten 17 jährigen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass sich diese auf irgendeine beliebige, nur ihrer Funktion als „Ehefrau“ nach bestimmbare Person bezieht. Das Bezugsrecht steht in diesem Fall zunächst unter der aufschiebenden Bedingung einer Heirat und wiederum unter der auflösenden Bedingung einer Scheidung dieser Ehe.
2. Wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, ist der Schuldner zur Hinterlegung von Geld berechtigt. Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügrt, erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben. Angesichts des Risikos, im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen bei einem Versicherer andererseits aber auch nicht überspannt werden (hier: rechtmäßige Hinterlegung im Hinblick auf die schwierige Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung bejaht.
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung
§ 5a Abs. 2 VVG a.F. verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Die Mitteilung, dass die Frist für die Erklärung des Widerspruchs "30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen" beginnt, stellt jedenfalls dann eine zutreffende Belehrung dar, wenn die Belehrung regelmäßig zusammen mit dem Versicherungsschein, den AVB und den Verbraucherinformationen übersandt wird und damit alle Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vorliegen. Der Empfänger des Widerspruchs muss nicht mit Namen und Anschrift benannt werden. Die Belehrung muss sich nicht auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erstrecken.
Falsche Belehrung hat auch bei richtiger Angabe im Begleitschreiben Folgen
Eine in den Verbraucherinformationen enthaltene (falsche) Belehrung ist nicht deshalb unerheblich, weil sich im Policenbegleitschreiben eine zutreffende Frist findet. Ein Policenbegleitschreiben vermag die zeitlich gleichzeitig erteilte falsche Widerrufsbelehrung in den Verbraucherinformationen nicht zu korrigieren.
Unverhältnismäßigkeit eines „ewigen Widerspruchsrechts“ trotz (leichtem) Fehler in der Widerspruchsbelehrung
1. Bei der Frage nach einem sog. ewigen Widerspruchsrecht ist die neue Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (insbesondere EuGH v. 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a., VersR 2020, 341 = juris Rz. 78 ff.). Diese betrachtet Fehler der Widerspruchsbelehrung differenziert. Ist (trotz eines Fehlers) die Möglichkeit des VN, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“ (EuGH, ebd. Rz. 79).
2. In einem solchen Fall (so auch hier) ist – jedenfalls im Ergebnis – auch nach deutschem Recht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu verneinen.
Möglichkeit der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers
Die Möglichkeit einer Verwirkung bei der Ausübung eines Widerspruchsrechts nach fehlerhafter Belehrung des Versicherers ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Hiervon darf aber nicht regelhaft ausgegangen werden, sondern dies muss auf Ausnahmefälle auf der Grundlage "besonders gravierender Umstände" beschränkt bleiben. Allein der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags im Rahmen eines sog. SKR-Anlagemodells, verbunden mit der als Teil des Anlagemodells vorgesehenen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Darlehensgeber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, führt nicht zu einer Verwirkung des "ewigen" Widerspruchsrechts. Bei der Rückabwicklung von Unitised-with-profits-Verträgen britischer Prägung ist für die Berechnung der Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB allein maßgeblich, welche Nutzungen der Versicherer tatsächlich (zunächst) gezogen hat.
Verwirkung des Widerspruchsrechts 16 Jahre nach Vertragsschluss und bei Abtretung der Ansprüche an eine Bank
1. Je länger jedoch der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Bei besonders langer Vertragsdurchführung kommt die Annahme einer besonderen Vertrauenswirkung deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 607/18 -, Rn. 24, juris).
2. Diese im Zusammenhang zum Rechtsmissbrauch entwickelten Grundsätze sind ihrem Rechtsgedanken nach auch auf die Erwägungen zum Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung anwendbar, begründen aber jedenfalls, dass sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstellte, was wiederum die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs gem. § 242 BGB ausschließt. Insofern besteht also eine Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment, wobei die Anforderungen an die Gewichtigkeit der Umstände abnehmen, je länger der Vertragsschluss bzw. die Möglichkeit zum Widerspruch zurückliegt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2018, 11 U 81/17).
3. Dies zugrunde gelegt, musste die Versicherung aufgrund der zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und der Geltendmachung eines darauf gestützten Rückzahlungsanspruches rechnen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruch fast 16 Jahre nach Vertragsabschluss erklärt worden ist. Über diesen Zeitraum wurde der Vertrag regulär durchgeführt und erfüllt. Damit fällt in Bezug auf das Umstandsmoment der seit Vertragsbeendigung verstrichene Zeitraum deutlich zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht (vgl. zum Widerruf von Verbraucherdarlehens-verträgen BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris). Das hat zur Folge, dass den oben genannten, im Einzelnen für die Annahme einer Verwirkung an sich nicht ausreichenden Umständen eine höhere Bedeutung zukommt und im Zusammenwirken für das Vorliegen des Verwirkungstatbestandes ausreicht.
Vor diesem Hintergrund war insbesondere die zwischenzeitlich erfolgte Abtretung des aus dem streitgegenständlichen Vertrag folgenden Anspruchs an die Volksbank I, worüber die Beklagte auch in Kenntnis gesetzt wurde, geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages zu begründen. Zumal der Kläger selbst auf den Bestand des Rentenversicherungsvertrages angewiesen war, da dieser gerade als Sicherungsmittel diente und somit von ihm für weitere Zwecke genutzt wurde. Da die Beklagte hierüber auch informiert war, durfte sie sich darauf verlassen, dass der Kläger selbst von der Wirksamkeit des Vertrages ausging und diesen nicht widerrufen werde. Dieser Eindruck, an dem Vertrag festhalten und diesen fortsetzen zu wollen, wurde zudem durch die beantragte und auch gewährte Betragsfreistellung, der Bitte um Übersendung eines neuen Versicherungsscheins sowie den mehrfach erklärten Widersprüchen in Bezug auf die Erhöhung der Versicherungsbeiträge verstärkt.
4. Schließlich kann auch die Tatsache, dass die reguläre Verjährungsfrist für den Vertrag zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits lange abgelaufen war, als wichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtschau für die Annahme einer Treuwidrigkeit angesehen werden (vgl. zum Rechtsmissbrauch hierzu OLG München, a.a.O.).
Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F.
1. Der auf die Rückgewähr von Prämien aus einem Versicherungsvertrag gerichtete Bereicherungsanspruch steht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; erst dann beginnt auch der Lauf der Verjährung.
2. Der Beginn der Verjährung für diesen Rückabwicklungsanspruch war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Widerrufsbelehrung bei älteren Lebensversicherungsverträgen
Auf Lebensversicherungsverträge im Policenmodell, die bis zum 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen geschlossen wurden, findet nicht § 5a VVG 1994, sondern § 8 Abs. 4 VVG 1990 Anwendung. Eine drucktechnische Hervorhebung des Widerrufsrechts kann nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung für die drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG übertragen werden, denn der Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine drucktechnische Hervorhebung nicht voraus. Erforderlich ist eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.
Berufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells
Es kann offen bleiben, ob ein Versicherungsvertrag Wirksamkeitszweifeln wegen einer möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. verankerten Policenmodells unterliegt. Die Berufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist nach ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers und nach jahrelanger beanstandungsfreier Zahlung der Prämien jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmers muss "in drucktechnisch deutlicher Form" erfolgen. Für eine Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen.
Substantiierungslast bei einer Herabsetzung der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung
1. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserve jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG wird bei der Beendigung des Vertrages der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Gemäß §§ 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Verbindung mit § 139 Abs. 3 VAG sind jedoch Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen gemäß § 138 Abs. 4 VAG mit Zinsgarantie überschreiten.
2. Macht der Versicherer geltend, bei ihm bestehe gemäß § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 3, 4 VAG ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der Bewertungsreserve auf den Sockelbetrag rechtfertige, so trifft ihn hierfür eine sekundäre Darlegungslast.
3. Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Umstände darzulegen. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Lediglich die generelle Darlegung, dass ein Sicherungsbedarf besteht, genügt nicht.
4. Auch vor dem Hintergrund der zu schützenden Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsunternehmens ist es ausreichend, die Berechnung des Sicherungsbedarfs abzuleiten.
Drucktechnisch deutliche Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung
Es steht einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung einer fettgedruckten Widerspruchsbelehrung nicht im Wege, dass der Text in einem fünfseitigen Versicherungsschein enthalten ist. Dies gilt auch dann, wenn auch andere Über- und Nebenschriften in Fettdruck aufgenommen sind. Für eine Hervorhebung stehen dem Versicherer vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Erforderlich, aber auch ausreichend kann sein eine gesonderte Präsentation, eine ausreichende Lesbarkeit und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift; die Hervorhebung kann auch durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an. Ist die Widerspruchsbelehrung wirksam, kann bereits die jahrelange Prämienzahlung ausreichen, um bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrages zu begründen.
Kein „ewiges Widerspruchsrecht“ trotz (leichtem) Fehler in der Widerspruchsbelehrung
1. Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein.
2. Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.
Anforderungen an einen wirksamen Vertragsabschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung
1. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Antragsmodell ist die Überlassung von Garantiewerttabellen vor Vertragsschluss für einen wirksamen Vertragsschluss nicht erforderlich.
2. Der Wirksamkeit einer Rücktrittsbelehrung steht nicht entgegen, dass das Löschungsrecht dort als "Widerspruch" bezeichnet wird.
Keine Verpflichtung nach § 10a VAG a.F. zur Angabe des Fehlens garantierter Rückkaufswerte
1. Wird einem VN ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte „überhaupt nicht“, auch nicht teilweise garantiert werden.
2. § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschn. I Nr. 1 e der Anl. Teil D zum VAG a.F. verpflichtet den Versicherer bei
einer Zusatzversicherung nicht zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie
Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins – Antragsberechtigter
Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist nicht der VN, sondern der Bezugsberechtigte berechtigt, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung des Versicherungsscheins beantragen.
Anforderung an eine drucktechnisch hervorgehobene Widerspruchsbelehrung bei Vertragsschluss nach § 5 a VVG a. F.
Eine Widerspruchsbelehrung in deutlichem Fettdruck in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann auch dann „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt sein, wenn noch kurze andere Textstellen fettgestaltet sind.
Abschluss einer Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung und die Verbraucherinformation
1. Dem zutreffenden Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs fehlt es an der gebotenen Klarheit, wenn der Lebensversicherungsvertrag mit einer Mehrheit von Versicherern geschlossen wird und im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass Willenserklärungen gegenüber einer Konsortialführerin abzugeben und nur wirksam sind, wenn sie der Schriftform entsprechen. In diesem Fall ist die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß.
2. Dagegen schadet es nicht, wenn bei einem zutreffenden Hinweis in der Widerspruchsbelehrung auf die erforderliche Textform eines Widerspruchs lediglich in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam würden, sobald sie zugegangen sind.
3. Zu den Anforderungen an die Verbraucherinformation bezüglich der Angaben über die Prämienhöhe, die Antragsbindungsfrist, die Berechnungsgrundsätze für die Überschussermittlung und -beteiligung sowie die Rückkaufswerte und deren Garantie.
Bei einer Prämienzahlung über einen Zeitraum von fast acht Jahren, anschließender Kündigung durch die Versicherungsnehmerin und sodann erst weitere acht Jahre später erfolgter Erklärung des Widerspruchs liegt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor
Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt . Das Zeitmoment liegt vor, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist. Wenn besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, ist das Umstandsmoment gegeben.
2. Im Falle einer Prämienzahlung über einen Zeitraum von fast acht Jahren, anschließender Kündigung durch die Versicherungsnehmerin und sodann erst weitere acht Jahre später erfolgter Erklärung des Widerspruchs liegt jedenfalls ein objektiv widersprüchliches Verhalten vor. Dieses Verhalten begründete ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages.
Schadenersatz nach fehlgeschlagener Kapitalanlage bei Abtretung einer Kapitallebensversicherung an den Kapitalnehmer
Eine Ausnahme von Geldern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortf. Senat vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17 -VersR 2018, 1.400 = ZIP 2018, 1678 Rn. 17).
Arglistige Täuschung-Angabe „Bronchitis“ statt chronischer Lungenerkrankung
1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung an eine „Bronchitis“ gelitten zu haben, die sich über „drei Wochen“ in „starkem Husten“ geäußert habe, ob schon er seit langem an einer chronischen Lungenerkrankung litt, verschweigt er außerdem in diesem Zusammenhang erfolgte fachärztliche Behandlungen, Untersuchungen und Verordnungen und erklärt er sich unzutreffend zu seiner Eigenschaft als Raucher, so kann der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gerechtfertigt sein.
2. Verneint der Versicherungsnehmer – wahrheitswidrig – die Frage eines Lebensversicherers nach einer Lungenfunktionsprüfung und gibt er wiederholt nur seinen Hausarzt und nicht weitere in Anspruch genommene Fachärzte an, so ist dies bei natürlicher Betrachtung nur dadurch zu erklären, dass der wahre Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bewusst verschleiert werden soll.
3. Ein Lebensversicherer ist nicht in jedem Fall gehalten, vor der Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Risikoversicherung eine „Erklärung vor dem Arzt“ zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers einzuholen.
4. Eine solche Nachfrage obliegt dem Versicherer nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind.
Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei einen im Wege der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Vertrages, wenn die Versicherungsnehmerin bereits eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat
Der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ("ewiges Widerspruchsrecht") eines durch Umwandlung von Bruttoarbeitseinkommen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zunächst als Gruppenversicherungsvertrag geschlossenen Versicherungsvertrages, den die versicherte Arbeitnehmerin nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Versicherungsnehmerin übernommen hat, scheitert an der analogen Anwendbarkeit der § 2 Abs. 2 Sätze 4, 5 Halbsatz 1 BetrAVG.
Bezugsrecht – Widerruf eines Schenkungsangebotes durch Erben
1. Mit der Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten erteilt der Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zum Versicherer diesem den konkludenten Auftrag, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers als Bote an den Begünstigten zu überbringen, der das Angebot durch Entgegennahme der Versicherungsleistung konkludent annehmen kann.
2. Hat der Erbe des Versicherungsnehmers vor Vollzug der Schenkung den Versicherer zur Leistung an sich aufgefordert, so hat er konkludent gegenüber dem Versicherer das Schenkungsangebot widerrufen. Mit der in der Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten liegenden Übermittlung des Schenkungsangebotes hat der Versicherer als Bote ohne Botenvollmacht gehandelt. Die von ihm übermittelte Willenserklärung ist den Erben nicht mehr zuzurechnen.
3. Der widerruflich Bezugsberechtigte kann die Forderung auf Auszahlung der Lebensversicherung gegenüber dem Versicherer nicht gutgläubig erwerben, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt.
Streitwert für Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bezweckt eine praktische, einfache und klare Wertermittlung, da von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt. Dieser Zweck einer Vereinfachung der Berechnung würde verfehlt, wenn es für die Streitwertermittlung darauf ankäme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge steht, von diesem also sachlich rechtlich abhängt.
Wer eine (Risiko-) Lebensversicherung abschließt, setzt in der Regel einen Bezugsberechtigten für den Eintritt des Versicherungsfalls ein.
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über Bezugsberechtigten
Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich – so auch hier – Auskunft verlangen über die Person des Bezugsberechtigten.
Änderung einer Bezugsberechtigung zugunsten eines Betreuers
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
Nachweis des Erhalts der erforderlichen Versicherungsunterlagen durch unterschriebenes Empfangsbekenntnis
1. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5 a VVG a. F.) kann einem vom Versicherungsnehmer unterschriebenen, gesonderten Empfangsbekenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen.
2. Wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung.
Auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung nicht stets ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
1. Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16, BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15, juris; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 f.).
2. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung des Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 161/15, juris Rn. 12).
3. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, bei mehreren erteilten Belehrungen müsse jede für sich genommen ordnungsgemäß sein, in dieser Allgemeinheit zutrifft.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung verwehrt sein kann (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris). Wie der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 ausgeführt hat, erfordern auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung nicht stets ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. zu den begrenzten Zielen und dem Schutzzweck des Europarechts insoweit EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.; dazu auch OGH, Urteil vom 10.02.2020 - 7 Ob 4/20 v, VersR 2020, 574; offen gelassen noch von BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484, juris Rn. 19). Vielmehr ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (EuGH, a.a.O.,juris Rn. 81 a.E.).
Schätzung von Nutzungen bei der Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages
1. Bei der Rückabwicklung einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung können die auf den Prämiensparanteil entfallenden Nutzungszinsen gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Revisionsgericht kommt dabei nur eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz der Ermessensentscheidung zu. Die Abschluss- und Verwaltungskosten können nicht im Rahmen des Nutzungsherausgabeanspruchs in Abzug gebracht werden.
2. Mittlere Verzinsung und mittleres Zinsdatum genügt nicht für die tatrichterliche Schätzung der Nutzungen bei Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen.
Anforderungen an die Vollständigkeit einer Verbraucherinformation
Wird einem Versicherungsnehmer in einer Verbraucherinformation ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, so ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.
Umwandlung der Versicherung – Beratungspflicht des VR
1. Nach der wirksamen Umwandlung eines zugunsten eines Arbeitnehmers bestehenden Gruppenversicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages.
2. Der VR ist bei Eingang des Umwandlungsverlangens nicht verpflichtet, den versicherten Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist unverändert fortzusetzen.
Ansprüche eines Anlegers bei Abtretung und Kündigung seiner Lebensversicherung
Eine Inkassodienstleistung und damit um eine nach dem RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung kann im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht vom Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst - nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag - durch den Zessionar erfolgt. Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach dem RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum und keinem Tatbestandsirrtum. § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Zur Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages
1. Hat das Ausgangsgericht einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages teilweise stattgegeben und hierbei die Rückabwicklung dem Grunde nach zugelassen, so ist vom Berufungsgericht auch, wenn lediglich der Versicherungsnehmer Berufung eingelegt hat, für den davon betroffenen Teil der Forderung auch zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Rückabwicklung dem Grunde nach besteht. Dem steht weder die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts noch das Verbot der reformatio in peius entgegen.
2. Auch bei einer drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehobenen, im Übrigen aber ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kann die Berufung auf das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vertrag über 15 Jahre durchgeführt wurde, sodann gekündigt und abgewickelt wurde, der Versicherungsnehmer dann weitere 5 Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs abgewartet hat und offensichtliches Ziel des Widerspruchs eine bloße Renditeerhöhung ist.
3. Die Belehrung zum Fristbeginn dahingehend, dass diese mit Zugang des Policenbegleitschreibens beginnt, "... nachdem Ihnen nunmehr der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes) vollständig vorliegen" ist nicht zu beanstanden.
4. Dass in der Belehrung auch auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. hingewiesen wurde und insoweit der Gesetzestext (zutreffend) wiedergegeben wurde, schadet nicht, auch wenn diese gesetzliche Regelung zu einem späteren Zeitpunkt vom EuGH für europarechtswidrig erklärt wurde.
5. Nutzungen können nur herausverlangt werden, soweit sie aus dem Gegenstand der Bereicherung gezogen wurden, mit diesem also in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Nutzungen aus Teilen der Prämie, die für Verwaltungskosten oder anderweitig ausgegeben wurden, können daher nicht mit der Begründung verlangt werden, der Versicherer habe sich erspart, diese Aufwendungen aus seinem Eigenkapital zu tätigen und daher Nutzungen aus seinem Eigenkapital ziehen können.
Rechtsfolgen des rechtzeitigen Widerrufs einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Einmalprämie
1. Nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags kann der VN im Fall der Zahlung einer Einmalprämie gem. § 9 S. 2 VVG a.F. nicht Rückzahlung der gesamten Einmalprämie verlangen, sondern nur des Prämienanteils, der rechnerisch auf das erste Jahr des Versicherungszeitraums entfällt.
2. Daneben kann der VN gem. §§ 9 S. 1 i. V .m. 152 Abs. 2 S. 2 VVG a.F. Rückzahlung des Prämienanteils verlangen, der rechnerisch auf den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt.
Nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. statt bereicherungsrechtliche Ansprüche nur Anspruch aus § 152 VVG analog (entgegen BGH)
Nach Widerspruch/Widerruf gemäß § 5 a VVG a.F. bzw. § 8 VVG a.F. von im Policen-Modell abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsverträgen hat keine Rückabwicklung nach §§ 812, 818 BGB stattzufinden. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr auch bei Altverträgen die Ansprüche aus § 152 VVG.
Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts
1. Ist der Versicherungsnehmer nicht hinreichend nach § 5a VVG a.F. belehrt, darf der Versicherer Erklärungen und Handlungen des Versicherungsnehmers, die nur dem Vollzug des Vertrages dienen, regelmäßig nicht so verstehen, der Versicherungsnehmer hätte den Vertrag auch in Kenntnis des Widerspruchsrecht fortgesetzt.
2. Derartige Handlungen begründen regelmäßig keinen Verwirkungseinwand des Versicherers.
3. Der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB ist auf Fälle dieser Art nicht übertragbar.
Versterben des Mitglieds einer Pensionskasse vor Eintritt des Versicherungsfalls
Eine Regelung in den AVB einer Pensionskasse, wonach beim Versterben des Mitglieds vor Eintritt des Versicherungsfalls lediglich Sterbegeld gezahlt wird, aber keine Beitragsrückerstattung erfolgt, ist wirksam.
Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell
Für den Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Versicherungsvertrag im Policen-Modell muss der Versicherungsnehmer auch die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D Abschnitt I VAG a. F. vollständig erhalten. Die Auflistung der für den Beginn der Frist maßgeblichen Unterlagen muss nicht zwingend in der Belehrung selbst enthalten sein. Es reicht vielmehr aus, wenn die fristauslösenden Unterlagen im Policen-Begleitschreiben aufgeführt sind. Wenn der Versicherer im Policen-Modell den Antrag des Versicherungsnehmers durch Übersendung des Versicherungsscheins annimmt, ist eine Belehrung über die Antragsbindungsfrist nicht erforderlich. Die Verbraucherinformationen zu Lebensversicherungen betreffen zum Teil komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge. Für den Beginn der Widerspruchsfrist im Policen-Modell reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen groben Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Umstände erhalten hat.
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen
Versicherungsverträge sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn der Versicherer bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. Es kommt grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Wurde ein Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fort.
Verwirkung eines Lebensversicherungsvertrages
Die Widerspruchsbelehrung eines im Jahr 1990 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages, die sich unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile befindet und von dem restlichen Text durch einen Querstrich abgetrennt ist, genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 VVG, da sie den Angesprochenen auch dann hinreichend aufmerksam im Sinne der Vorschrift machen kann, wenn sie nicht fettgedruckt ist. Die Verwirkung eines Lebensversicherungsvertrages kann auch bei unwirksamer Belehrung angenommen werden, wenn der Vertrag über 23 Jahre Bestand hatte, der Versicherungsnehmer den Ablaufzeitraum wiederholt vorverlegt hat und anlässlich einer dem Widerspruch vorausgegangenen Kündigung einer Zusatzversicherung der Vertrag im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurde.
Zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil
1. Weder eine Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung von über 10 Jahren noch der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch Vertragsänderungen (Bezugsrechtsänderung) auf den Vertrag eingewirkt hat stellen besonders gravierende Umstände dar, die der Ausübung des Widerspruchs ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten.
2. Nutzungen auf den Risikoanteil an der Prämie stehen nach klarer und eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Versicherer zu.
3. Der Versicherungsnehmer kann auf eine etwaige Differenz zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Abschlusskosten sowie auf den zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandten Prämienanteil keine Nutzungen beanspruchen. Der Verwaltungskostenanteil kann zwar grundsätzlich zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwenden konnte.
4. Zur Berechnung der Höhe insoweit gezogener Nutzungen kann insbesondere nicht auf die Eigenkapitalrendite abgehoben werden. Notwendig ist ein Vortrag zur Höhe der Nutzungen, der sich auf die Ertragslage des Unternehmens bezieht. Dazu ist der Verweis auf die Eigenkapitalrendite ersichtlich ungeeignet. Diese gibt alleine das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital an und mag betriebswirtschaftlich einen Indikator für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen. Aus der Höhe der Eigenkapitalrendite lässt sich indes nicht - auch nicht im Wege einer Schätzung - darauf schließen, welche Erträge ein Unternehmen mit von ihm vereinnahmten Geldern konkret hat erzielen können. Schon die vorliegend jährlich stark schwankende Eigenkapitalrendite (von - 1,73% bis 90,23% vor Steuern; GA 27 f.) belegt anschaulich, dass ein Rückgriff auf diese rein betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Ermittlung tatsächlich gezogener Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen.
Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in fondsgebundenem Lebensversicherungsvertrag
Eine Widerspruchsbelehrung, die sich auf der letzten von lediglich zwei Seiten eines Versicherungsscheins befindet und als einziger Abschnitt fettgedruckt ist, ist hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung "... Der Lauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die vorliegenden Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen", ist inhaltlich zutreffend, vermittelt insbesondere nicht den Eindruck, die Widerspruchfrist habe bereits am Tag des Zugangs begonnen. Der Empfänger wird die Erklärung nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.
Pflichten des Maklers beim Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer
1. Vor dem Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenankäufer hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer über mögliche Alternativen (Beitragsfreistellung, Policendarlehen und Kündigung des Lebensversicherungsvertrags) und deren Vor- und Nachteile gegenüber einem Verkauf der Police zu beraten. Soll bei dem beabsichtigten Verkauf der Kaufpreis zunächst teilweise gestundet werden, hat er zudem auf das damit einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Policenaufkäufers während der Wartezeit hinzuweisen.
2. Ist eine solche Beratung nicht im Einzelnen dokumentiert, ist der Makler hierfür beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf entschieden hätte. 3. Der Versicherungsnehmer kann als Schaden den Rückkaufwert beanspruchen, der am Tag der Veräußerung gegeben war.
Inhaltliche und formale Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a.F.
Eine Belehrung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die zu Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift besagt, dass das Recht zum Widerspruch „spätestens“ ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist nicht zu beanstanden.
Belehrung muss sich nicht auf falsche Belehrungen erstrecken
Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken.
Umfang der Verpflichtung eines Versicherers zur Information über garantierte Rückkaufswerte
Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehört bei Lebensversicherungen die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. "Garantiert" in diesem Sinne sind Rückkaufswerte dann, wenn der Versicherer sie in einer bestimmten Höhe vertraglich zugesagt hat. Ein Lebensversicherer ist nicht verpflichtet, auf das Fehlen einer Garantie von Rückkaufswerten hinzuweisen.
Rückabwicklung einer Lebensversicherung
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch sind die Beitragsanteile einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in voller Höhe abzuziehen. Der Versicherungsnehmer muss sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um eine reine Risikoversicherung, aus diesem Grund sind die Beitragsanteile vollständig abzugsfähig. Gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB sind nur bis zur Vertragsbeendigung durch die Kündigung (hier: des Versicherungsnehmers) zu erstatten.
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Verwendung eines Konditionalsatzes
Die Verwendung eines Konditionalsatzes steht einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht entgegen, wenn der Text lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung wiedergibt. Der Versicherungsnehmer kann insoweit unschwer anhand der vor Übermittlung des Versicherungsscheins erhaltenen Unterlagen feststellen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherungsnehmer kann auch nicht verlangen, dass die Verbraucherinformation ihm in einer gesonderten Urkunde unter einer entsprechenden Überschrift überreicht wird. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Verbraucherinformation in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text.
Beiträge zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten
Beiträge des GmbH-Gesellschafters zu einer Risikolebensversicherung auf das Leben des Mitgesellschafters sind selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn die Versicherungsleistung vereinbarungsgemäß für das gemeinsame Unternehmen eingesetzt werden soll.
Kein Schadensersatzanspruch des Erben des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen Auszahlung an Bezugsberechtigten
Der Erbe des Versicherungsnehmers hat gegen den Versicherer, der nach dem Todesfall die Versicherungsleistungen an die in der Lebensversicherung für den Todesfall des Versicherungsnehmers begünstigte Person aus Zeit jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn aus Sicht des Versicherers kein offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses erkennbar ist, insbesondere wenn nicht bekannt ist, welcher Rechtsnatur das Valutaverhältnis ist.
Ansprüche eines Anlegers bei Abtretung seiner Ansprüche aus einer Lebensversicherung
Einem Anleger und Versicherungsnehmer kann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn er im Rahmen eines Anlagemodells Ansprüche aus einer Lebensversicherung an eine AG abgetreten hat, die nicht eine registrierte Person im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist. Bei einem solchen Geschäftsmodell handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung. § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ein gegen den Organwalter einer juristischen Person, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Organwalter vorsätzlich gehandelt hat.
Vertragsänderung kann unwirksame Belehrung heilen
Wurde der Versicherungsnehmer einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung anlässlich einer Vertragsänderung ordnungsgemäß belehrt, wird hierdurch die unwirksame Belehrung zum Ausgangsvertrag geheilt.
Insolvenzmasse – vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung
1. Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechtes zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.
2. Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.
Erforderlicher Hinweis auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG a.F.
Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell nach § 8 VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer gemäß § 10 a VAG a.F. auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuwiesen.
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung
Bei einer Rückabwicklung einer Rentenversicherung kann die Höhe der Nutzungszinsen geschätzt werden. Die Schätzung der Höhe des Nutzungszinsanspruchs ist in erster Linie Sache des besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter hat insbesondere zu beachten, dass der Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
Bezugsrecht „Erben lt. Erbschein“; Widerruf Schenkungsangebot durch Nachlassverwalter
1. Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrags besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als "Erben laut Erbschein" zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind
2. Bei einer solchen Bezugsberechtigung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
3. Ob der für die unbekannten Erben handelnde Nachlasspfleger in einem solchen Fall den mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrag an den Versicherer, den Erben das darin liegende Schenkungsangebot zu überbringen, widerrufen kann oder ob ein solcher Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein solcher Widerruf nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer eingewandt werden.
Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei einer einheitlichen Leistung liegt eine Steuerfreiheit dann vor, wenn der Hauptbestandteil dieser Leistungen steuerfrei ist. In der genannten Fallgestaltung ist eine einheitliche Leistung in Gestalt von Haupt- und Nebenleistung gegeben, daher richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der einheitlichen Leistung nach ihrer Hauptleistung. Das ist die Übertragung der Forderung auf die zukünftige Ablaufleistung.
Anwendbarkeit von § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung
§ 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. bleibt im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer Nicht-Verbraucher ist. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung ist dann nicht geboten.
Auslegung einer Klausel über die Bevollmächtigung eines Bezugsberechtigten nach dem Ableben des Versicherungsnehmers
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist
Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als beratungspflichtiges Anlagengeschäft
1. Der Abschluss einer kapitalbildenden, fondsgebundenen Lebensversicherung (hier: in Form einer so genannten Nettopolice) stellt sich als Anlagengeschäft mit einer hieran anknüpfenden Aufklärungspflicht des Versicherers dar, wenn die Todesfallleistung bei Vertragsabschluss zunächst 110 % des Deckungskapitals beträgt und sodann über die Aufschubzeit hinweg auf 100 % absinkt.
2. Im Rahmen des Anlagegesprächs sind wegen der Gefahr einer Interessenkollision auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verpflichtungen zwischen den Vermittlern, der Anlagegesellschaft, den Treuhändern und sonstigen Beteiligten zu offenbaren.
Nachlasspfleger kann für unbekannte Erben Auszahlung verlangen
Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblassers geschlossenen Lebensversicherungsvertrages besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als „Erben laut Erbschein“ zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind.
Teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann drucktechnisch ausreichend sein
Auch eine lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann nach dem optischen Gesamteindruck drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein.
Ewiges Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. wegen fehlender Angaben zum Rückkaufswert in der Verbraucherinformation
1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anl. D Abschn. I Nr. 2 d zu § 10a VAG a. F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.
2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind.
Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages
Auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen. Das folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer allein dem Versicherer verpflichtet bleibt und ein Kündigungsrecht hat, um sich bei einem Wechsel der Verhältnisse von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim Versicherungsnehmer. Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer zustehen.
Teilauszahlungen können wie ein in Anspruch genommenes Policen-Darlehen auch die Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts begründen
1. Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
2. Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist . Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste.
3. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist eine Verwirkung auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung möglich . In Ansehung dieser Rechtsprechung müssen für die Annahme der Verwirkung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts besonders gravierende Umstände vorliegen . Dies ist hier der Fall.
4. Zwar können allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende (oder fehlerhafte) Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. - entsprechendes gilt für § 5a Abs. 1 VVG a.F. - einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter .
5. Der vorliegende Fall weist besonders gravierende Umstände im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, die die Annahme der Verwirkung gebieten: Der Kläger hat nicht nur den Vertrag durchgeführt, indem er knapp 10 Jahre Beiträge gezahlt und Versicherungsschutz genossen hat. Darüber hinaus hat er auch eine Teilauszahlung veranlasst sowie die Bezugsberechtigung ändern lassen und damit aktiv auf Bestand und Inhalt des Versicherungsvertrages eingewirkt. Ferner hat er nochmals den Vertrag anpassen lassen: Er beauftragte eine Veränderung seiner Beitragshöhe unter Ausschluss zukünftiger Beitragsdynamik und beauftragte zugleich den Wechsel seiner Fonds. Überdies hat der Kläger jedenfalls zunächst ein Policendarlehen in maximaler Höhe gewünscht, für das das Bestehen des Versicherungsvertrages Voraussetzung ist.
6. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 27.1.2016. Die Entscheidung des BGH verhält sich zur Frage des Erlöschens des Widerspruchsrechts als gesetzlicher Rechtsfolge einer beiderseits vollständigen Leistungserbringung, nicht jedoch zur Wertung der Inanspruchnahme einer Teilauszahlung im Rahmen der Prüfung der Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers. Dass Teilauszahlungen nichts anderes als Policen-Darlehen - die nach der Rechtsprechung des BGH die Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht begründen können - seien, ergibt sich nicht aus dieser vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung, die sich nur zur beiderseits vollständigen Leistungserbringung und zu Policen-Darlehen verhält. Sowohl der BGH als auch das Kammergericht haben nicht entschieden, dass Policen-Darlehen generell und in jedem Fall „unproblematisch“ im Hinblick auf die Frage der Treuwidrigkeit sind.












