
Versicherung und Haftung
Makler- und Vertriebsrecht
Grenzen der Pflicht zur Beratungsdokumentation
1. Ist der Versicherungsvermittler (hier: Makler) zu einer Besichtigung des zu versichernden Objekts nicht verpflichtet, so hat er keine Pflicht, zu dokumentieren, ob im Rahmen der Beratung eine Besichtigung stattgefunden hat. Das Fehlen einer solchen Dokumentation führt zu keiner Beweiserleichterung für den VN.
2. Wenn der VN Antragsfragen in einem Formular beantwortet (und dieses selbst ausfüllt oder auch durch den Versicherungsvermittler ausfüllen lässt), muss der Versicherungsvermittler dazu grundsätzlich (und auch hier) keine Dokumentation erstellen.
Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung
Dem EuGH wird zur Auslegung von Art. 2 Nr. 3 und Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003 L 9 v. 15.1.2003, 3) und von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. 2016 L 26 v. 2.2.2016, S. 19) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein Unternehmen, das als VN eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, Versicherungsvermittler i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97?
Wettbewerbsverstoß – vorformulierte Kündigungsschreiben mit Kontaktverboten
1. Grundsätzlich ist eine systematische Kündigungshilfe in der Weise zulässig, dass Kunden von Wettbewerbern vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt werden.
2. Wird den Kunden von Wettbewerbern ein Schreiben zur Verfügung gestellt, in dem der Kunde es dem bisherigen Versicherer untersagt, ihn zukünftig zu kontaktieren, so führt das Kontaktverbot zu einer Beschränkung des im Verbraucherinteresses liegenden freien Wettbewerbs; bereits das Hinwirken auf einen Widerruf bisher erteilter Einwilligung in eine Kontaktaufnahme ist wettbewerbswidrig.
Beweislast bei Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Falschberatung eines Versicherungsmaklers
Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatz gemäß § 63 VVG wegen einer behaupteten Falschberatung durch einen Versicherungsmakler geltend, ist er auch bei Fehlen einer Beratungsdokumentation für diejenigen Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine Rechtspflicht des Vermittlers zur Beratung über ein bestimmtes Versicherungsprodukt ergeben soll.
Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Maklervertrag
Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise ein wie bei unterlassenem Beitritt. Es spricht einiges dafür, die Bindungswirkung der von der Versicherung ausgesprochenen Streitverkündung wie auch die Reichweite der Interventionswirkung im Hinblick auf das in der Streitverkündungsschrift für den beklagten Versicherungsmakler erkennbare rechtliche Interesse an der Streitverkündung konkret zu beschränken. Steht fest, dass die Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers beruht, kommt es für dessen Haftung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er auch mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Versicherer zu täuschen.
Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Maklervertrag
Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise ein wie bei unterlassenem Beitritt. Es spricht einiges dafür, die Bindungswirkung der von der Versicherung ausgesprochenen Streitverkündung wie auch die Reichweite der Interventionswirkung im Hinblick auf das in der Streitverkündungsschrift für den beklagten Versicherungsmakler erkennbare rechtliche Interesse an der Streitverkündung konkret zu beschränken. Steht fest, dass die Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers beruht, kommt es für dessen Haftung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er auch mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Versicherer zu täuschen.
Versicherungsmakler/Beratung beim Policenverkauf an Policenaufkäufer
1. Zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers beim Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ohne sofortige vollständige Zahlung des Kaufpreises (hier: Verkauf an die S + K Haftgruppe, Haftung des Maklers bejaht).
2. Ein Versicherungsmakler verletzt seine Beratungspflicht, wenn er dem Versicherungsnehmer zum Verkauf einer Lebensversicherung an einen gewerblichen Policenaufkäufer rät, ohne diesen auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge hinzuweisen und ohne die Vor- und Nachteile von Kündigung einerseits sowie einem Verkauf mit teilweise sehr viel späterer Zahlung durch eine nicht sicher (dauerhaft) liquiden Käufer andererseits gegenüberzustellen.
3. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung beim Verkauf von Lebensversicherungen an einen gewerblichen Policenaufkäufer geltend macht, hat seine Grundlage nicht in § 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.
Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Ausgleich eines Vermögensschadens bei Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers
1. Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.
2. Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seinen Ersatzanspruch regelmäßig innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hatte.
Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund arglistiger Täuschung durch Manipulation eines Maklervertrages nach einem Brandschaden
1. Bestimmt der Versicherungsvertrag, dass der Versicherer leistungsfrei ist bei einer arglistigen Täusch durch den Versicherungsnehmer über Tatsachen, welche für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, umfasst dies auch Tatsachen, welche für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat.
2. Die arglistige Täuschung eines Miteigentümers und Mitversicherungsnehmers kann auch einem anderen Mitversicherungsnehmer zugerechnet werden, wenn ein einheitliches Risiko versichert ist oder der nichttäuschende Mitversicherungsnehmer den anderen damit betraut hat, an seiner Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen.
(Auch ungefragte) Pflicht zur Aufklärung und Beratung über die Fahrerschutzversicherung
1. Die Kammer nimmt eine - auch ungefragte - Pflicht der Versicherung zur Aufklärung und Beratung über die Fahrerschutzversicherung an. Diese Aufklärungspflicht setzt keinen vorangehenden, ausdrücklichen Wunsch nach umfassender Beratung voraus, etwa wegen eines hohen Fahrzeugwertes oder einer Vollfinanzierung des Fahrzeugerwerbs. Es genügt, dass es seitens der Versicherung das Angebot einer freiwilligen und eigenständigen Zusatzversicherung gibt, mit der spezifische (Rest)Risiken abgedeckt werden. Dieses Versicherungsprodukt ist in der Bevölkerung noch nicht so bekannt und verbreitet, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit dem Stichwort "Fahrerschutz" konkrete Vorstellungen verbindet (s. auch Funk, ZfSch 2012, 601). Seine freiwillige Entscheidung für oder gegen eine solche Zusatzversicherung bedarf mithin einer vorangehenden Information, Aufklärung und Beratung. Der Versicherungsnehmer ist mit anderen Worten erkennbar belehrungs- und schutzbedürftig.
2. Die Beklagte schuldete eine umfassende Beratung des Klägers zum Thema "Kraftfahrtversicherung". Während nach einer Novelle des StVG im Jahr 2002 alle Insassen des Fahrzeugs in die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG einbezogen sind und somit Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist dies für den Fahrer nicht der Fall. Hier sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen einem verletzten Fahrer keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen. Diese Lücke wird durch die von den meisten Kfz-Versicherern angebotene preiswerte Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung geschlossen (vgl. hierzu Prof. Dr. Karl Maier, Die Fahrerschutzversicherung - Neue Wege beim Versicherungsschutz für den Fahrer (zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz r+s 2014, 223), r+s 2014, 219). Zwar ist die Fahrerschutzversicherung eine freiwillige und eigenständige Zusatzversicherung (Restschadensversicherung) zur Kfz-Versicherung bei gleichzeitigem Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (u.U. auch Kaskoversicherung). Es handelt sich um eine als Schadenversicherung ausgeprägte spezielle Unfallversicherung zur Absicherung des berechtigten Fahrers, die sich hinsichtlich ihres Leistungsvolumens nicht an festen Summen, sondern an den Grundsätzen der Schadenversicherung mit näher bestimmten Anrechnungs- und Verrechnungsmodalitäten orientiert (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, vor § 249 BGB, Rn. 181)... In der Tat ist das Versicherungsprodukt der Fahrerversicherung unter der Bevölkerung noch nicht so weit verbreitet, dass man davon ausgehen könnte, dass mit dem Schlagwort "Fahrerschutz" eine konkrete Vorstellung von den damit versicherten Risiken verbunden wäre, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Oktober 2016 -1 W 4/16, juris Rn. 4)
Arglist des Versicherungsmaklers
Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Anspruch auf Buchauszug; Verzicht auf den Anspruch
1. Für bereits vergangene Zeiträume ist ein Verzicht auf den Buchauszugsanspruch durch den Abschluss eines Erlassvertrages grundsätzlich möglich. Der VR hat konkrete Anhaltspunkte für den Willen des Versicherungsvertreters zu beweisen, das dieser für die Vergangenheit auf einen Buchauszug verzichtet hat. (hier Verzichtswille verneint)
2. Ein Verzicht auf den Buchauszugsanspruch für zukünftige Zeiträume ist nach § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam.
3. Das Interesse des VR an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87 c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist; nach § 90 HGB ist dem Versicherungsvertreter deren Verwertung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt, so dass er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er diese Daten z. B. zum Abwerben von Kunden des VR nutzt.
4. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist auf Buchauszüge und auf alle nach Paragraf 87 c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmende Datenverarbeitungen anwendbar. Die Übermittlung dieser Daten ist erlaubt, denn Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. f DSGVO gestattet die Übermittlung des Buchauszugs mit allen von § 87 c Abs. 2 HGB geforderten Angaben, da dies zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist und dagegen stehende Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person (VN) nicht überwiegen.
5. Der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB muss alles enthalten, was sich aus allen dem VR verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann.
Kein genereller Schutz des Anlegers vor Vermögensschäden bei fehlender Gewerbeerlaubnis des Anlagevermittlers
Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34c GewO in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2006 (BGBl. I 3232).
Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers – fondsgebundene Rentenversicherung als Anlagegeschäft
1. Bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung gelten die Aufklärungsanforderungen für Anlagegeschäfte, denn diese stellt sich bei wirtschaftlicher und lebensnaher Betrachtung als Anlagegeschäft dar (§§ 61 Abs. 1, 6, 5 VVG).
2. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des EuGH vom 31.05.2018 (Az. C 542/16) nicht entgegen.
3. Besteht ein Beratungsanlass für die Risiken, die der Versicherungsinteressent erkennbar absichern will, so ist er darauf hinzuweisen, um sich seiner gewünschten Ziele mit dem anvisierten Produkt nicht erreichen lassen.
4. Bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung als Anlageprodukt ist der Versicherungsinteressent über die Risiken aufzuklären, dass sich die Fonds negativ entwickeln können oder bei einer positiven Rendite aus der Rentenversicherung diese hinter den bei vertragsbedingt berechneten Kosten zurückbleiben können.
Provision bei Vermittlung dynamischer Lebensversicherungen
Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind daher im Zweifel provisionspflichtig.
Klage auf Provisionsrückzahlung – zuständiges Gericht
1. Über – doppelrelevante – Tatsachen, die sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind, muss im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kein Beweis erhoben werden, maßgebend ist der klägerische Vortrag.
2. Im Rahmen des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Provisionen kommt es auf die Arbeitnehmereigenschaft nicht an, sodass im Zuge der Zuständigkeitsprüfung diese von den ordentlichen Gerichten und nicht vom Arbeitsgericht aufzuklären ist.
Auslegung des Begriffs der „Versicherungsvermittlung“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG
1. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung ist dahin auszulegen, dass die den Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffenden Vorbereitungsarbeiten auch dann unter den Begriff „Versicherungsvermittlung“ fallen, wenn der betreffende Versicherungsvermittler nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.
2. Die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, fällt unter die Richtlinie 2002/92 und nicht unter die Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates.
Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich vom Vermittler begangener Pflichtverletzungen
1. Behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsmakler eine Antragsfrage falsch erläutert habe, muss er das beweisen. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation ändert in diesem Zusammenhang (grundsätzlich, so hier) nichts.
2. Eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht kann grundsätzlich zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zur Beweislastumkehr führen. Aus dem Fehlen einer gesonderten Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, ergibt sich jedoch keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab.
3. Eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt hinsichtlich der Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen nicht in Betracht.
4. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen.
Wettbewerbsverstoß: Angebot von Versicherungspreisvergleichen im Internet mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit ohne Hinweis auf die eingeschränkte Auswahl der Versicherer
Wer als Versicherungsvermittler im Internet einen Preisvergleich von Privathaftpflichtversicherungen mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit anbietet, um so Provisionen zu verdienen, dabei aber bestimmte Versicherer ausschließt, mit denen er keine Provisionsabrede getroffen hat, ohne ausdrücklich auf diese eingeschränkte Beratungsgrundlage hinzuweisen, verstößt gegen § 60 Abs. 1 S. 2 VVG, was einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 3a UWG darstellt.
Zulässiger Auftritt der 100 %igen Tochter eines Versicherers als Versicherungsmakler
1. Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht.
2. Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann gleichwohl irreführend sein.
Rangverhältnis der mit einer Stufenklage widerklagend geltend gemachten Buchauszugerteilung zum Zahlungsanspruch der Hauptklage
Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden.
Pflichten des Maklers beim Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer
1. Vor dem Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenankäufer hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer über mögliche Alternativen (Beitragsfreistellung, Policendarlehen und Kündigung des Lebensversicherungsvertrags) und deren Vor- und Nachteile gegenüber einem Verkauf der Police zu beraten. Soll bei dem beabsichtigten Verkauf der Kaufpreis zunächst teilweise gestundet werden, hat er zudem auf das damit einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Policenaufkäufers während der Wartezeit hinzuweisen.
2. Ist eine solche Beratung nicht im Einzelnen dokumentiert, ist der Makler hierfür beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf entschieden hätte. 3. Der Versicherungsnehmer kann als Schaden den Rückkaufwert beanspruchen, der am Tag der Veräußerung gegeben war.
Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters
Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters kommen nur in Betracht, wenn ihm bezüglich der Versicherungsverträge überhaupt noch Provisions- oder Schadensersatzansprüche zustehen können. Wenn dem Versicherungsvertreter jedoch - aus Rechtsgründen - keine solchen (Zahlungs-)Ansprüche zukommen, weil der Versicherer die Versicherungen berechtigt aus dem Bestand des Versicherungsvertreters herausgenommen hat, so scheiden auch Auskunftsansprüche aus, die lediglich der Vorbereitung solcher Ansprüche dienen. Der Versicherer kann sich im Vertretervertrag wirksam formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn "die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet".
Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters
Vorbereitende Auskunftsansprüche eines Versicherungsvertreters kommen nur in Betracht, wenn ihm bezüglich der Versicherungsverträge überhaupt noch Provisions- oder Schadensersatzansprüche zustehen können. Wenn dem Versicherungsvertreter jedoch - aus Rechtsgründen - keine solchen (Zahlungs-)Ansprüche zukommen, weil der Versicherer die Versicherungen berechtigt aus dem Bestand des Versicherungsvertreters herausgenommen hat, so scheiden auch Auskunftsansprüche aus, die lediglich der Vorbereitung solcher Ansprüche dienen. Gegen die Wirksamkeit einer Regelung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen "Während des Bestehens des Vertretervertrages darf die H einzelne Versicherungsverträge oder Gruppen von Versicherungsverträgen ohne Entschädigung des Vertreters aus dem Bestand der Vertretung aussondern, wenn die Versicherungsverträge nicht oder nicht mehr in dem Arbeitsgebiet des Vertreters laufen, ... oder wenn die Versicherungsnehmer es ausdrücklich wünschen und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet" bestehen keine Bedenken.
Nutzungsentgelt eines Versicherungsvertreters für Software
1. Grundsätzlich sind die für die Vertriebstätigkeit des Versicherungsnehmervertreters notwendigen Unterlagen, zu denen auch notwendige Software gehört, diesen nach § 86 a Abs. 1 HGB kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2. Enthält die im Rahmen eines Nutzungsvertrages vom Versicherer zur Verfügung gestellte Software Komponenten, die für die Vertriebstätigkeit nicht zwingend erforderlich sind, so sind die Kosten zu ermitteln, die auf die für die Vertriebstätigkeit notwendigen Komponenten entfallen, da insoweit eine Entgeltvereinbarung nach § 86 a HGB nichtig ist.
3. Ist eine Abgrenzung der Kosten für die vertriebsnotwendigen Komponenten von denen für die nicht vertriebsnotwendigen Komponenten nicht möglich, so ist die gesamte Vergütungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 86 a Abs. 1 HGB nichtig.
Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auch beim vom Versicherungsnehmer widerrufenen Versicherungsvertrag
1. Bei einem nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrag besteht nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg.
2. An den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer ist nicht geboten.
Versicherungsvermittler – Beratungspflicht bei Versicherungswechsel
1. Der Versicherungsvermittler hat den VN bi einem Versicherungswechsel über die Folgen des Wechsels, insbes. über damit möglicherweise verbundene Nachteile zu informieren. Unter Umständen muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden auch von einem Wechsel abraten.
2. Die Vorbereitung des Kündigungsschreibens durch den Vermittler löst bereits diese Beratungspflicht aus.
3. Auch ein Versicherungsvertreter, der im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung schuldet und grundsätzlich nicht seine eigene Marktposition schwächen muss, hat den VN gleichwohl über diejenigen Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung ist.
4. Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel sind die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch, da der VN in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.
5. Der VN ist nicht verpflichtet, die ihm übersandten Versicherungsunterlagen des neuen VR zu überprüfen, ob er beim Versichererwechsel falsch beraten wurde.
Klage auf Rückzahlung der Maklerprovision – zuständige Zivilkammer
1. Zur analogen Anwendung des § ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Spezialkammer.
2. Für einen Rechtsstreit zwischen Versicherer und Versicherungsvermittler über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen aus stornierten Versicherungsverträgen ist nicht die Versicherungsspezial-kammer, sondern die allgemeine Zivilkammer zuständig.
Wettbewerbsverstoß durch verbotene Provisionsabgabe
Die Werbung mit einer Gutschrift von Versicherungsbeiträgen nach Vertragsabschluss verstößt wettbewerbswidrig gegen das Provisionsabgabeverbot.
Zurechnung der Arglist des Versicherungsmaklers
Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragsteller dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Beratungspflicht des Versicherers bei Vereinbarung geänderter AVB
Werden im Zuge einer Vertragsänderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Das gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.
Versicherungsmakler – Pflicht zur Überprüfung des weitergeleiteten Arztberichts mit Angaben des VN bei Vertragsabschluss
1. Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des VN zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind.
2. Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des VN hin zu überprüfen.
Versicherungsmaklerhaftung bei fehlender Dokumentation
1. Macht der Versicherungsnehmer Schadenersatz gemäß § 63 VVG wegen einer behaupteten Falschberatung durch einen Versicherungsmakler geltend, ist er auch beim Fehlen einer Beratungsdokumentation für diejenigen Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine Rechtspflicht des Vermittlers zur Beratung über ein bestimmtes Versicherungsprodukt ergeben soll.
2. Wirft die Versicherungsnehmerin einem Versicherungsmakler mangelnde Beratung über den Abschluss einer aus ihrer Sicht günstigen betrieblichen Altersversorgung vor, die dieser aufgrund einer von der Versicherungsnehmerin für die Zukunft in Betracht gezogenen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit für unpassend ansah, so hat sie darzulegen, welcher konkreter anderer Versicherungsvertrag ihr welche konkreten Vorteile gebracht hätte.
Irreführende Werbung – Versicherungsmakler (100%ige Tochter eines VR)
1. Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht.
2. Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann gleichwohl irreführend sein (im Streitfall bejaht).
Beratungspflicht während Vertragslaufzeit
1. Der Versicherungsmakler hat den VN während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund von außerhalb der Sphäre des VN liegenden Veränderungen zu beraten. Bei Veränderungen in der Sphäre des VN (z. B. Neubeschaffungen, Werterhöhungen, neue Gefahrenpotenziale) hat der Versicherungsmakler nur zu beraten, wenn ihm diese bekannt werden.
2. Zu einer laufenden, mindestens einmal jährlich durchzuführenden Bestandsaufnahme und Überprüfung der Versicherungsverhältnisse ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet.
Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung erhält, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist, also vertraglich oder gesetzlich. Werden Leistungen ohne Rechtspflicht erbracht, sind sie für die Bemessung der Rückstellung irrelevant. Die Vertragsauslegung des FG ist für den BFH bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht, nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt und jedenfalls möglich ist. Aus der Vertragsformulierung, der Vertreter pflege laufend Kontakt zum Kunden, um die bestehenden Verträge zu erhalten, kann der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht um eine Nachbetreuungspflicht handelt.
Maklerkontokorrent – Verjährungsbeginn eines Rückforderungsanspruchs des VR
1. Will der VR eine in ein Makler-Kontokorrent eingestellte Provisionsforderung zurückfordern, muss er zunächst das in der Übermittlung des Kontoauszugs liegende abstrakte Schuldanerkenntnis kondizieren.
2. Wenn das bei einer Kontokorrentabrede im Kontoauszug oder im Rechnungsabschluss liegende Anerkenntnis wegen Verjährung nicht mehr kondiziert werden kann, können auch die mit ihrer Einstellung in das Kontokorrent rechtlich nicht mehr selbständigen Einzelforderungen und das daraus resultierende Guthaben nicht mehr kondiziert werden.
Haftung des Versicherungsvermittlers – keine Dokumentation der Besprechung von Antragsfragen
Die Bearbeitung von ausdrücklichen im Antrag festgehaltenen Antragsfragen ist keine „Information“ im Sinne von § 62 Abs. 1 Alternative 2 VVG. Sie bedarf keiner (gesonderten) Dokumentation. Die Beweislast für Fehler des Vermittlers liegt beim Versicherungsnehmer. Der Umstand, dass im Übrigen eine Beratungsdokumentation fehlt, hilft dem Versicherungsnehmer daher hier nicht.
Haftung des Versicherungsmaklers wegen pflichtwidrig unterlassener Deckung eines Risikos
1. Ein Versicherungsmakler macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dem erkennbaren Interesse des Inhabers eines Lohnbetriebs in der Landwirtschaft, umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten, nicht entsprochen hat, weil der vermittelte Versicherungsvertrag für das naheliegende Risiko von verschuldeten Bearbeitungsschäden keine Deckung gewährt.
2. Die Pflichtverletzung ist für eine vom Lohnunternehmer zu ersetzenden Spritzschaden ursächlich, wenn dem Makler der Nachweis nicht gelingt, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßer und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre, weil der Versicherungsnehmer den gewünschten Versicherungsschutz nicht bei einem anderen Versicherer erlangt hätte.
Bestandsübertragung auf einen Versicherungsmakler – Entschädigung des Versicherungsvertreters
1. Hat sich ein VR im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u. a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem VR nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs-) kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.
2. Vor einer Bestandsübertragung ist es für einen VR grundsätzlich untunlich, unzumutbar und zwecklos, bei seinen Kunden bzw. deren Versicherungsmaklern Aufklärung darüber zu betreiben, wie sie sich im Fall der Weigerung der Übertragung verhalten würden, d. h. diese auch tatsächlich eine Umdeckung vornähmen oder zumindest ernsthaft in Betracht zögen.
3. Eine Vereinbarung im Vertretervertrag, dass der VR Verträge aus dem Bestand der Vertretung ohne Entschädigung des Vertreters aussondern kann, wenn der VN es ausdrücklich wünscht und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet, stellt keine den Vertragszweck gefährdende Einschränkung wesentlicher, sich aus der Natur des (Vertreter-)Vertrags ergebender Rechte des Versicherungsvertreters dar und benachteiligt diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen.
Individuelle Klausel zur Grenzen einer Bestandsübertragung
Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn "die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet", kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, ( versicherungs) kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.
Zulässigkeit der Übermittlung eines Buchauszugs nach der DSGVO
1. Die Übermittlung eines Buchauszugs im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB durch den Haupthandels- bzw. –versicherungsvertreter an den Unterhandels- bzw. –versicherungsvertreter ist eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4 Nr. 2 DSGVO muss deshalb die Voraussetzungen eines der Erlaubnistatbestände des Artikel 6 DSGVO erfüllen.
2. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 b DSGVO greift nicht, da die vom Unterhandels- bzw. –versicherungsvertreter vermittelten Kunden bzw. VN als von der Datenübermittlung „betroffene Personen“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 B DSGVO nicht Vertragsparteien des Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrags sind, dessen Erfüllung die Übermittlung des Buchauszuges dient.
3. Die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c DSGVO sind nicht gegeben, da die Buchauszugsübermittlung nicht gemäß Artikel 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO der Erfüllung eines öffentlichen, sondern ausschließlich eines individuell-privaten Interesses dient.
4. Die Übermittlung eines Buchauszuges ist jedoch durch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO gedeckt, da sie zur Realisierung von Provisionsansprüchen und damit einem berechtigten Interesse des Unterhandels– bzw. -versicherungsvertreters erforderlich ist und dieses Interesse die Interesse der von der Datenübermittlung betroffenen Personen überwiegt.
Haftung des Versicherungsmaklers für falsche Aussage über den Umfang des Versicherungsschutzes
1. Erklärt ein Versicherungsmakler vor Abschluss einer Patentrechtsschutzversicherung, dass auch die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen erfasst ist, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, ist er schadensersatzpflichtig, wenn der VN im Vertrauen auf das Bestehen eines entsprechenden Rechtsschutzes eine Patentverletzungsklage erhoben hat und dann, wie üblich, im Gegenzug im Rahmen einer Patentrechtsnichtigkeitsklage verklagt wird.
2. Dabei kommt es dann nicht darauf an, ob die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen überhaupt versicherbar ist.
Versicherungsmakler – Haftung bei Kündigung der Versicherung vor dessen Beauftragung
1. Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs- oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt; der bloße Hinweis auf die ihm nach § 345 d Gewerbeordnung erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus.
2. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, zu dem auch die betriebliche Inhaltsversicherung gehört, gehört es zu den Pflichten des Maklers, Deckunglücken zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer allerdings bereits selbst gekündigt, bevor er den Makler kontaktiert, ist er jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich bei einem anderen Versicherer kurzfristig um eine vorläufige Deckung bis zum Abschluss der Anschlussversicherung zu bemühen.
3. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht.
Keine Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen bei Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA
Zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) bei der Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA („working interests“) unter Einsatz eines Prospekts.












