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Versicherung und Haftung

Versicherung und Haftung

Rechtsschutzversicherung

Deckungsschutz für Klage auf Rückübertragung einer Grundschuld nach Widerruf des Darlehensvertrags

OLG Hamm

1. Widerruft ein Rechtsschutzversicherter ein grundschuldgesichertes Bankdarlehen und weist die Bank den Widerruf zurück, so kann er Deckungsschutz für eine Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld nach Befriedigung der Saldoforderung der Bank verlangen.

2. Der Versicherungsnehmer muss sich regelmäßig nicht auf klageweise Feststellung der Wirksamkeit des von ihm erklärten Widerrufs beschränken.

Schadenminderungspflicht in der Rechtsschutzversicherung

LG Gera

1. Der Rechtsanwalt hat die Beratung grundsätzlich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung auszurichten. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn sie von den Instanzgerichten und/oder im Schrifttum abgelehnt und auch vom Rechtsberater selbst nicht geteilt wird.

2. Der Rechtsanwalt verhält sich pflichtwidrig, wenn eine verjährte Forderung klageweise geltend gemacht wird und er die Mandantschaft weder vor Klageerhebung noch zu einem anderen Zeitpunkt auf den Verjährungseintritt und die sich daraus ergebenden Risiken hinweist.

3. Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens spricht dafür, dass die Mandantschaft, wenn sie über das Risiko des Verjärhungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust aufgeklärt worden wäre, trotz erteilter Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer den Prozess nicht weitergeführt hätte. Für einen ordnungsgemäß über die Aussichtslosigkeit der Klage belehrten Versicherungsnehmer besteht nämlich über die in § 82 VVG geregelte Obliegenheiten zur Schadenminderung das Risiko, trotz der Deckungszusage die weiteren Prozesskosten selbst aufbringen zu müssen. In dieser Situation hätte der vernünftige Mandant von der weiteren Prozessführung abgesehen.

Geltendmachung eines Direktanspruchs gegenüber Versicherer nach Insolvenz des Schädigers ist eigener Rechtsschutzfall

OLG Köln

1. Die Geltendmachung eines Direktanspruchs des Geschädigten nach Insolvenz des Schädigers gegenüber dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer stellt einen eigenständigen Rechtsschutzfall dar. Dieser ist mit einer gegenüber dem Geschädigten erklärten Zurückweisung des geltend gemachten Direktanspruchs durch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer eingetreten.

2. Im Fall einer schriftlichen Deckungsablehnung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers ist für den Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Zugang der Deckungsablehnung abzustellen.

Rückforderungsanspruch des Rechtsschutzversicherers wegen Fehlberatung seitens des Rechtsanwalts

LG Karlsruhe

1. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung ist es, dem Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Soweit das Begehren des Auftraggebers aufgrund einer gut vertretbaren Rechtsauffassung zwar Erfolg haben kann, die Rechtslage aber dennoch zweifelhaft ist, weil sich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat, muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten Zweifel und Bedenken darlegen und erörtern.

2. Von einer völligen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung kann selbst bei Vorliegen einer von der klägerischen Argumentation im Ergebnis abweichenden Entscheidung des BGH dann noch nicht ausgegangen werden, wenn das konkrete Vorbringen des Kl. von der abweichenden Entscheidung des BGH nicht mitumfasst war, weil der Kl. andere Argumente oder Rügen anzuführen gedenkt.

Kündigung von Prämiensparverträgen als Kapitalanlagegeschäft aller Art

BGH

1. Zur Einordnung eines Prämiensparvertrages als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

2. Bei einem Prämiensparvertrag bei dem die Prämie auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach § 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.

§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.

BGH

1. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 3). Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dem Versicherungsnehmer stand mit der Klageerhebung ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575, juris Rn. 7). Indem der Rechtsschutzversicherer auf die am Ende vom Prozessgegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits Zahlungen erbracht hat, hat sie dem Versicherungsnehmer im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen "Schaden ersetzt." In diesem Umfang ist der Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den unterlegenen Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Damit steht dem Rechtsschutzversicherer ein Anspruch gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zu.

2. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen eigenen Anspruch des Rechtsschutzversicherers aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB) handelt, weil die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen auf die Prozesskosten durch den Rechtsanwalt im Hinblick auf den Forderungsübergang gemäß § 86 VVG ein objektiv fremdes Geschäft war (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 2008, 696, juris Rn. 43 ff.; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 27 Rechtsschutzversicherung Rn. 111), oder ob zu den gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Ansprüchen auch der vertragliche Anspruch des R. gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prozesskostenzahlungen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB gehörte (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347, juris Rn. 9; OLG München/LG München I, r+s 1999, 158 f. m. Anm. Kurzka; Schulz, NJW 2010, 1729, 1730).

3. Ein Rechtsanwalt, der aufgrund der seitens des Rechtsschutzversicherers erfolgten Zahlungen über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang informiert war, kann sich nicht gemäß §§ 412, 407 Abs. 1 BGB durch die (versehentliche) Weiterleitung der erstatteten Gelder an den Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherung befreien.

4. Ein verzugs- und verschuldensunabhängigen Zinsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt lässt sich nicht aus § 668 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Beauftragte (bzw. Geschäftsführer) das Geld, das er an den Auftraggeber (bzw. Geschäftsherrn) herauszugeben hat, aber stattdessen für sich verwendet, von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen an den Mandanten statt an die im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG berechtigte klagende Rechtsschutzversicherung hat der Rechtsanwalt das Geld indes nicht "für sich" verwendet.

5. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß § 286 BGB lässt sich ein Verzinsungsanspruch nach alledem allenfalls aus § 849 BGB herleiten. Hierzu muss der Rechtsschutzversicherer aber neben dem genannten Anspruch aus § 667 BGB (i.V.m. § 677, § 681 Satz 2 BGB bzw. § 675 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Rechtsanwalt auf Ersatz der von dem Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen haben, woran es vorliegend fehlt. Der insoweit allein in Betracht kommende Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass der Rechtsanwalt kein zugunsten des Rechtsschutzversicherers bestehendes Schutzgesetz verletzt hat; insbesondere stellt § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO kein Schutzgesetz zugunsten des klagenden Rechtsschutzversicherers dar.

Zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls bei mietrechtlicher Räumungsklage und Schadensersatzansprüchen des Mieters

OLG Köln

1. Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, denen der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (im Anschluss an BGH, VersR 2019, 1012).

2. Erhebt der Vermieter Räumungsklage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses gegen seinen rechtsschutzversicherten Mieter wegen rückständigem Mietzinses, kommt es für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls in diesem Passivprozess nicht auf den vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Kündigungsgrund an, sondern allein auf den Anspruch der nach Ansicht des Mieters unberechtigten Kündigung.

3. Macht der rechtsschutzversicherte Mieter gegen seinen Vermieter Schadenersatzansprüche wegen Wasserschäden geltend, die auf einem Mangel in der Dachabdeckung beruhen, liegt der für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls maßgebliche Vorwurf des Versicherungsnehmers darin, dass der Vermieter trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung untätig geblieben ist und nicht erst im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Rechtsschutzfall erstreckt sich über einen Zeitraum im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 10, so dass dessen Beginn maßgeblich ist.

Zusammenfassung mehrerer Rechtsschutzfälle

LG München

1. Die Zusammenfassung mehrerer Rechtsschutzfälle im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 ARB 94 ist nur dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. Zum Vorliegen mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, muss der Versicherer einen schlüssigen Vortrag liefern.

2. Zahlt der Versicherungsnehmer die Kosten, von denen er Freistellung verlangen kann, selbst an den Kostengläubiger, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer um.

Verweigerung der Rechtsschutzdeckung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit

OLG Düsseldorf

1. Ein Rechtschutzversicherer ist im Fall einer Ablehnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 zu einer unverzüglichen mit Belehrung gemäß § 128 VVG bzw. § 158n VVG a.F. versehenen schriftlichen Mitteilung verpflichtet, anderenfalls gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gemäß § 128 VVG bzw. § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt.

2. Eine solche Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Für diese Prüfung wird im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt, der aber nicht als starre Frist zu verstehen ist. Geringfügige Überschreitungen dieses Zeitraums, die etwa angesichts langer Wochenenden wegen gesetzlicher Feiertage zu erklären sind, sind unschädlich und führen nicht zur Deckungsfiktion.

3. Der nach § 128 Satz 2 VVG vorgesehene Hinweis auf ein Gutachterverfahren gemäß § 128 Satz 1 VVG ist ausreichend, wenn ausdrücklich und an markanter Stelle - etwa am Schluss der Ablehnung - auf die Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 ARB 75 hingewiesen wurde. Eine weiter gehende Erläuterung des Gutachterverfahrens ist nicht zu verlangen.

4. Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, um eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, entsprach auch vor der Entscheidung des BGH vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die bereits ab 2007 von verschiedenen Oberlandesgerichten auch für bei einer Gütestelle eingereichte Güteanträge verlangt wurden, so dass dies bei einem Stichentscheid hätte berücksichtigt werden müssen. Mangels Berücksichtigung liegt eine erhebliche Abweichung von der Sach- und Rechtslage vor, so dass der Stichentscheid keine Bindungswirkung zu Lasten der Rechtschutzversicherung entfaltet.

5. Gebührenschuldner der Kosten eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 bleibt der Mandant des Rechtsanwalts.

Umfang einer Ausschlussklausel im Arbeitsrechtsrechtsschutz

OLG Dresden

Nach der Ausschlussklausel § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2b ARB 2005 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Diese Ausschlussklausel stellt eine wirksame Risikobegrenzung dar. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei, wenn er Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber mit Drohungen verbindet, die den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen.

Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht zur Prüfung möglicher Regressansprüche gegen den Anwalt

OLG Frankfurt

1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § ZPO § 299 Abs. ZPO § 299 Absatz 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein VN beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetzes (§ VVG § 86 Abs. VVG § 86 Absatz 1 VVG) übergegangener Anspruch des VN gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht.

2. Eine unzulässige Ausforschung liegt dagegen vor, wenn der Dritte die Akten daraufhin untersuchen will, ob sich aus diesen erstmals Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine nach Art oder Anspruchsgegner vorher noch nicht näher feststehende Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein könnte. Gleiches gilt, wenn der Dritte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürliche Behauptungen aufstellt, um eigene Ansprüche erst zu begründen oder es dem Dritten lediglich darum geht, nur tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens stehender Ansprüche zu gewinnen.

3. Gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für einen nicht prozessbeteiligten Dritten steht dem Rechtsanwalt einer Partei des Prozesses im Grundsatz eine Antragsbefugnis aus § 24 Absatz 1 EGVVG nicht zu.

4. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt durch die Bewilligung von Akteneinsicht aber drittbetroffen und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG antragsbefugt sein; dies gilt dann, wenn dem Rechtschutzversicherer der von ihm vertretenen Partei als Drittem Akteneinsicht nach § 299 Absatz 2 ZPO bewilligt worden ist, weil dieser das Bestehen von nach § § 86 Absatz 1 VVG auf ihn übergangener Schadensersatzansprüche gegen eben jenen Rechtsanwalt prüfen will.

Die Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d dd) ARB 2008 gilt nicht für die Finanzierung einer Bestandsimmobilie

AG München

Geht es in einem Rechtsstreit zwar um einen Darlehensvertrag für die Finanzierung, jedoch nicht für die Finanzierung eines Grundstücks oder Planung oder Errichtung eines Gebäudes, sondern vielmehr für die Finanzierung zum Erwerb einer Bestandsimmobilie, kommt der Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 1 d dd) ARB 2008 nicht zum Tragen.

Regress des Rechtsschutzversicherers gegen einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage

OLG Köln

1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.

2. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3 a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist.

3. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandaten/VN und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des VN in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.

4. Der zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa im Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung Anwendung findet, gilt in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Anders dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht von einer von vornherein aussichtlosen Klage abrät und darauf hinweist, dass der Mandant deshalb ohne Rechtsschutz den Prozess auf eigenes Risiko führen müsse.

Aktivlegitimation eines für eine Rechtsschutzversicherung tätigen Schadensabwicklungsunternehmens

AG Hannover

§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG findet im Aktivprozess des Kompositversicherers weder direkte noch analoge Anwendung. Das Schadensabwicklungsunternehmen ist auch sonst nicht klage-/anspruchsberechtigt.

Vertrauenstatbestand durch Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

AG Köln

Der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus einem auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenem Schadenersatzanspruch wegen Anwaltspflichtverletzung kann entgegenstehen, dass sich die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts als treuwidrig erweist. Dem Rechtsschutzversicherer ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen,wenn er in Kenntnis des Sach- und Streitstandes vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde Deckungsschutz gewährte und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB schaffte. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch welche ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Durch sie werden Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Zusage bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnen musste.

Kenntnis des Mandanten von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und den Rechtsfolgen

BGH

1. Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.

2. Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH v. 6.2.2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 = VersR 2014, 833)

Aktivlegitimation eines Schadenabwicklungsunternehmens

AG Lahr

Ein Schadenabwicklungunternehmen ist jedenfalls in analoger Anwendung des § 126 Abs. 2 VVG befugt, Ansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend zu machen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Systematik des § 164 Abs. 1 S. 1 VAG. Danach muss ein Versicherungsunternehmen, das eine Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten anbietet, die Leistungsbearbeitung aus der Rechtsschutzsparte oder einem anderen Unternehmen (Schadensabwicklungsunternehmen) übertragen. Zur Leistungsbearbeitung gehören dabei aber auch etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder dessen Rechtsanwalt, die mit der Versicherungsleistung im Sinne des § 126 Abs. 2 VVG im Zusammenhang stehen. Zudem liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil im Gesetzgebungsverfahren die Frage der Prozessstandschaft im Falle des Aktivprozesses des Versicherers nicht bedacht wurde.

Voraussetzung für Zurechnung eines Versäumnisses des Rechtsanwalts nach Grundsätzen der Repräsentantenhaftung

OLG Düsseldorf

1. Dem Versicherungsnehmer kann ein Versäumnis seines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung in Ausnahmefällen dann zugerechnet werden, wenn der Anwalt mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses im Verhältnis zum Versicherer betraut ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Betreuung des Rechtsschutzfalls vollständig in die Hände des Rechtsanwalts legt.

2. Solches ist anzunehmen, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Auftragserteilung von seinem Anwalt über den Sachstand weder informieren lässt noch von ihm informiert wird, insbesondere keine Abschriften von Schriftsätzen des eigenen Bevollmächtigten und der Gegenseite erhält oder der bevollmächtigte Rechtsanwalt ohne weitere Informationen und Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer die Rechte und Pflichten, die sich anlässlich des Versicherungsfalls ergeben, allein und eigenständig wahrnimmt.

3. Es stellt kein übersteigertes Auskunftsverlangen dar, wenn ein Rechtsschutzversicherer von seinem anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer Auskunft darüber begehrt, welche tatsächlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, für deren gerichtliche Durchsetzung Deckung vom Versicherer verlangt wird.

Rechtsschutzversicherer kann vergeblich aufgewendete Prozesskosten zurückfordern

OLG Nürnberg

Ein Rechtsschutzversicherer kann vom Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers vergeblich aufgewendete Prozesskosten ersetzt verlangen. Diesen Schadensersatzanspruch kann er im Wege übergegangenen Rechts geltend machen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Anwalt den Versicherungsnehmer hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Frist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in ARB und § 128 VVG

OLG Düsseldorf

1. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers ist auf eine Instanz beschränkt. Eine Zusage von Rechtsschutz, die von vornherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfasst, ist in den ARB nicht vorgesehen.

2. Es bleibt offen, ob eine in den ARB genannte Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens gegen § 128 Satz 1 VVG verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nicht schon allein deshalb das gesamte Schiedsgutachterverfahren mit der Folge unwirksam, dass das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 Satz 3 VVG als anerkannt gilt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn mit dem Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren eine Fristsetzung verbunden ist und diese unwirksam sein sollte.

Akteneinsichtsrecht des Rechtsschutzversicherers

OLG Hamm

1. Zum berechtigten Interesse eines Rechtsschutzversicherers, der Deckungsschutz gewährt hat, an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem VR ein kraft Gesetzes (§ 86 VVG) übergegangener Regressanspruch des VN gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht.

2. Zur Nachholung der Ermessensentscheidung durch die Justizverwaltungsbehörde.

Keine Entlastung eines Rechtsanwalts durch eine Deckungszusage

OLG Nürnberg

Eine Deckungszusage führt nicht dazu, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, von seinem Haftungsrisiko entlastet. Es ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung anderseits zu unterscheiden. Die Frage der Haftung eines Rechtsanwalts ist allein nach dem Mandatsverhältnis - also dem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt - zu beurteilen. Die Rechtsschutzversicherung ist außerdem keine Schadensversicherung für den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt.

Ausschluss von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht einge

LG Frankenthal

1. Gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen keine Bedenken.

2. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setzt eine Verantwortungsgemeinschaft voraus, die über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

3. Der Ausschluss greift auch dann, wenn einer der Partner in Wahrheit keine Verantwortungsgemeinschaft anstrebt, sondern in betrügerischer Absicht handelt.

Klausel zur Verhinderung von Zweckabschlüssen in der Rechtsschutzversicherung

LG Saarbrücken

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, nach der der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn mehrere Versicherungsfälle zugleich ursächlich für den Anspruch sind und einer der beiden Versicherungsfälle zeitlich vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages liegt, beispielsweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor demjenigen des Versicherungsvertrages und dessen Widerruf danach, ist wirksam.

Einstandspflicht einer Rechtsschutzversicherung für Landwirte bei Streitigkeit aus Bewirtschaftungsvertrag

OLG Dresden

Bei einem Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet sich ein Agrarunternehmen gegenüber dem Auftraggeber, sämtliche Feldarbeiten einer Anbauperiode, insbesondere die Bodenbearbeitung, Bestellung, Düngung, Pflanzenschutz und die Ernte auf bestimmten Flächen gegen Entgelt vorzunehmen. Er ist regelmäßig mehr als ein reiner Lohnunternehmervertrag, weil der Auftragnehmer über die Art und Weise der Bewirtschaftung weitestgehend frei entscheiden kann. Der Bewirtschaftungsvertrag stellt sich daher als Dienstvertrag bzw. als Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Streitigkeiten aus einem von einem Landwirt mit einem Dritten eingegangenen Bewirtschaftungsvertrag unterfallen dem Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung für Landwirte. Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Leistung ohne Hinweis auf ein Gutachterverfahren allein deswegen ab, weil nach seiner Einschätzung kein unter den Versicherungsschutz fallendes Ereignis vorliegt, ist er mit Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs aufgeschlossen.

Zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalls

BGH

Für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles gemäß § 14 (3) ARB 1975/95 ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kommt es insoweit nicht an.

Versicherungsfall in der Steuer-Rechtsschutzversicherung

OLG Nürnberg

Versicherungsfall in der Steuer-Rechtsschutzversicherung ist der Erlass des vom VN angefochtenen Steuerverwaltungsaktes. Dieser muss dem VN innerhalb des versicherten Zeitraums zugegangen sein.

Keine Aufrechnung des rechtsschutzversicherten Mandanten mit zweckgebundenem Vorschuss des Rechtsschutzversicherers nach Mandatsbeendigung

LG Bremen

1. Der Anspruch eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt auf Auskehr der von der Gerichtskasse an ihn als Zahlstelle der Mandanten gezahlten unverbrauchten Gerichtskosten gemäß §§ 675, Abs. 1, 667 BGB geht gem. § 86 VVG/ § 17 Abs. 8 ARB a.F. (entspricht § 17 Abs. 9 ARB n.F.) auf den Rechtsschutzversicherer über. Unter § 17 ARB fallen alle Ansprüche auf Rückerstattung gleichgültig aus welchem Rechtsgrund .

2. Der Anspruchsübergang erfolgt dabei bereits mit Entstehung dieser Kosten. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne von § 412 BGB. Deshalb entsteht ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht direkt bei dem Versicherungsnehmer, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den Versicherer über. § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt.

3. Dieser auf den Rechtsschutzversicherer übergegangene Auskehranspruch erlischt nicht gemäß §§ 387, 389 BGB durch eine von dem Anwalt erklärte Aufrechnung mit etwaigen Erstattungsansprüchen des Mandanten gegen den Rechtsschutzversicherer wegen Honoraransprüchen des Anwalts gegen ihn aus vorgerichtlicher Beratung:

a) Es fehlt zum einen schon an der Gleichartigkeit der einander zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Bei dem auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Anspruch des Mandanten auf Auskehr der unverbrauchten Gerichtskosten handelt es sich um einen Zahlungsanspruch. Bei dem etwaigen Anspruch des Mandanten auf Ausgleich von seinem Rechtsanwalt entstandenen Honorarforderungen handelt es sich hingegen um einen Anspruch auf Freihaltung von einer Verbindlichkeit.

b) Ebenso fehlt es an der Reziprozität der Forderungen. Der etwaige Anspruch des Mandanten auf Übernahme der Kosten aus dem Honorar des Rechtsanwalts aus vorgerichtlicher Tätigkeit richtet sich zwar gegen die Klägerin. Bei dem Anspruch auf Auskehr der unverbrauchten Gerichtskosten hingegen handelt es sich um einen Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt.

c) Unabhängig davon verstößt die Aufrechnung gegen die ausdrücklich erklärte Zweckbindung der von dem Rechtsschutzversicherer erbrachten Zahlungen. Dort wird die Zahlung ausdrücklich bestimmt für die Führung des erstinstanzlichen Prozesses. Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung ist von der Deckungszusage explizit ausgeschlossen. Die Leistungen des Rechtsschutzversicherers hatten damit den Charakter einer zweckgebundenen Vorschusszahlung, die jeweils nach dem tatsächlichen Prozessausgang abzurechnen sein würde. Die Leistungen waren damit für den Mandanten und seinen Rechtsanwalt als deren anwaltlichen Vertreter erkennbar nicht "endgültig", sondern nur soweit erbracht, als sie zur Führung des Prozesses erforderlich sein würden, und entsprechend dem Prozessausgang abzurechnen und gegebenenfalls zurückzuerstatten. Bei der Abrechnung der Gerichtskosten nach Beendigung des Rechtsstreits ist daher die ursprüngliche Zweckgebundenheit der von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Vorschüsse zu beachten und daher eine Aufrechnung unzulässig bzw. diese verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Aufrechnung ist nach allgemeiner Meinung gem. § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt.

4. Zwar handelt es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadenversicherung, so dass grds. ein Quotenvorrecht des Mandanten in Betracht kommen kann. Erteilt aber ein Rechtsschutzversicherer eine eingeschränkte Deckungszusage und zahlt zweckgebundene Vorschüsse aus, so steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, die aus seiner Sicht zu Unrecht begrenzt erteilte Deckung durch eine Entnahme zu unterlaufen. Führt der Versicherungsnehmer bei einer begrenzt erteilten Deckungszusage keine Klärung des Deckungsschutzes, notfalls durch einen Deckungsprozess herbei, hat sich der Versicherungsnehmer an die von dem Versicherer vorgegebene Verwendung der zweckgebundenen Vorschüsse zu halten.

5. Der Rechtsanwalt haftet als Sozius eine Sozietät entsprechend §§ 128, 130 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Forderung haften die Beklagten wie Gesamtschuldner, § 421 BGB

Zu den Anforderungen an eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ (hier bejaht für Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen psychischer Beeinträchtigungen gegen Arzneimittelhersteller wegen Rückruf eines Medikamentes)

AG Düsseldorf

Im Rahmen eines Deckungsprozesses ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss. Zudem muss es als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag; eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden.

Rechtschutzfall bei Geltendmachung von Arzthaftpflichtansprüchen

OLG Köln

1. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalls i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 c ARB im Falle der Verfolgung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen die behandelnden Ärzte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist auf die den Anspruchsgegnern vorgeworfene fehlerhafte ärztliche Behandlung abzustellen.

2. In der nach rechtskräftiger Verurteilung der Ärzte zur Erstattung sämtlicher künftiger immaterieller sowie aller materieller Ansprüche erfolgten Weigerung, auf der Grundlage der rechtskräftigen Verurteilung nachträglich – hier nachvertraglich – entstandene weitere materielle Ansprüche zu erfüllen, liegt kein neuer Rechtsschutzfall.

Anforderungen an wirksame Erfolgsaussichtenablehnung

OLG Dresden

1. Ein Rechtschutzversicherer ist im Fall einer Ablehnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 zu einer unverzüglichen mit Belehrung gem. § 128 VVG bzw. § 158n VVG a.F. versehenen schriftlichen Mitteilung verpflichtet, anderenfalls gilt das Rechtsschutzbedürfnis des VN gem. § 128 VVG bzw. § 158n S. 3 VVG a.F. als anerkannt.

2. Eine solche Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden‚ den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Für diese Prüfung wird im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt, der aber nicht als starre Frist zu verstehen ist. Geringfügige Überschreitungen dieses Zeitraums, die etwa angesichts langer Wochenenden wegen gesetzlicher Feiertage zu erklären sind, sind unschädlich und führen nicht zur Deckungsfiktion.

3. Der nach § 128 S. 2 VVG vorgesehene Hinweis auf ein Gutachterverfahren gem. § 128 S. 1 VVG ist ausreichend, wenn ausdrücklich und an markanter Stelle – etwa am Schluss der Ablehnung – auf die Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 ARB 75 hingewiesen wurde. Eine weiter gehende Erläuterung des Gutachterverfahrens ist nicht zu verlangen.

4. Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, um eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, entsprach auch vor der Entscheidung des BGH v. 18.6.2015 (III ZR 198/14 ) allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die bereits ab 2007 von verschiedenen OLG auch für bei einer Gütestelle eingereichte Güteanträge verlangt wurden, so dass dies bei einem Stichentscheid hätte berücksichtigt werden müssen. Mangels Berücksichtigung liegt eine erhebliche Abweichung von der Sach- und Rechtslage vor, so dass der Stichentscheid keine Bindungswirkung zu Lasten der Rechtschutzversicherung entfaltet.

5. Gebührenschuldner der Kosten eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75 bleibt der Mandant des Rechtsanwalts.

Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

OLG Köln

Der Rechtsanwalt kann sich in einer eigenen Angelegenheit in den Grenzen der §§ 45 ff BRAO selbst vertreten. Aus § 78 Abs. 4 ZPO ergibt sich, dass der Rechtsanwalt bei seinem Auftreten als Rechtsanwalt zu behandeln ist. Der Rechtsanwalt als Partei kann also verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Rechtsanwalt, ohne dass er sich selbst zum Prozessvertreter zu bestellen braucht. Erlangt der Rechtsanwalt im Falle der Selbstvertretung einen Kostenerstattungsanspruch, so kann er diejenigen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen, die er erhalten würde, wenn er einen Dritten vertreten hätte.

Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers

AG München

Ein Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers im Sinne von § 5 Abs. 4 b ARB 2008 liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ganz oder teilweise aufgibt. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich, wenn die Forderung auf die Geltendmachung von Widerrufsrechten gestützt ist und – wie hier – ein Darlehensvertrag lediglich rückabgewickelt werden soll.

Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt bei Vorfinanzierung des Prozesses

BGH

1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Recht des Mandanten zur außerordentlichen Kündigung endet mit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB

BGH

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Zum Übergang und zur Verjährung des deliktischen Anspruchs des Mandanten auf Auskehr von Fremdgeld gegen seinen Rechtsanwalt

LG Bremen

1. Kehrt der Rechtsanwalt entgegen seiner aus § 43 a BRAO folgenden Verpflichtung Fremdgelder nicht unverzüglich an seinem Mandanten aus, erwächst daraus ein deliktischer Anspruch des Mandanten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 43 a BRAO.

2. Auch ein solcher Anspruch aus deliktischer Haftung des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt nach Nicht-Auskehr des Fremdgeldes geht nach § 86 VVG (§ 17 ARB) auf den Rechtsschutzversicherer über. In Abgrenzung zu der Entscheidung des BGH vom 23.07.2019 (Az. VI ZR 307/18) geht es insoweit nicht um die Frage, ob dem Rechtsschutzversicherer ein eigener deliktischer Anspruch gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entstehen kann.

3. Greift gegenüber dem deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 43a BRAO die Einrede der Verjährung, tritt an dessen Stelle der Sekundäranspruch aus § 852 BGB, infolgedessen der Schädiger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist, den vereinnahmten Geldbetrag nach §§ 812, 818 BGB herauszugeben. Dieser Herausgabeanspruch unterliegt einer 10-jährigen Verjährungsfrist.

Klausel über Pflicht zur Mitteilung der „zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ ist unwirksam

OLG Karlsruhe

1. Eine Klausel, nach der im bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnis der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Aufforderung „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ zu machen hat und bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht der Wegfall des Versicherungsschutzes, bei grobfahrlässiger Verletzung dessen Kürzung eintreten soll, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

2. Der auf der Rückseite einer Rechnung befindliche Hinweis „Bitte prüfen Sie, ob die Angaben zum oben genannten Vertragsumfang noch aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden“ genügt nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebotes und stellt keine ausreichende Aufforderung dar, zur Beitragsberechnung erforderliche Änderungen mitzuteilen.

Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers steht anwaltliche Schweigepflicht nicht entgegen

LG Nürnberg-Fürth

1. Einem Rechtsschutzversicherer, der für einen Rechtstreit Kostendeckung übernommen und unmittelbar an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers Vorschusszahlungen geleistet hat, steht gegen diesen Rechtsanwalt ein eigener Anspruch auf Auskunft über den Stand des Verfahrens und die Verwendung des Vorschusses zu.

2. Der solchermaßen auf Auskunft in Anspruch genommene Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe ihm die Weisung erteilt, das Mandat ausschließlich mit ihm - dem Versicherungsnehmer - abzurechnen. 3. Dem Auskunftsanspruch steht auch die anwaltliche Schweigepflicht nicht entgegen.

Gesetzlicher Übergang von Kostenerstattungsansprüchen auf den Rechtsschutzversicherer – unzulässige Aufrechnung mit Fremdgeldguthaben bei verspäteter Auskehrung an den Mandanten

OLG Düsseldorf

1. Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gehen nach § 17 Abs. 8 ARB 94 iVm. § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat. Dies gilt gem. § 15 Abs. 2 ARB 94 auch für die Ansprüche eines mitversicherten Dritten.

2. Der Anspruchsübergang erfolgt bereits mit Entstehung dieser Kosten. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne von §§ 412 BGB. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch entsteht deshalb nicht direkt bei dem Versicherungsnehmer, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den Versicherer über. § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt.

3. Es steht einer Aufrechnung mit vorhandenem Fremdgeld (hier: rückerstatteten Gerichtskosten) entgegen, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Abrechnung der Gerichtskostenerstattung und der Schaffung der Aufrechnungslage vertragswidrig verhalten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er das Fremdgeld nicht unverzüglich verrechnet hat. Im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflicht ist ein Rechtsanwalt gehalten, über Fremdgelder unverzüglich gegenüber dem Mandanten abzurechnen und diese an ihn auszuzahlen (§§ 667, 271 Abs. 1 BGB, 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, Rz. 24ff.; Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - I-24 U 146/07, Rz. 11). Für diesen Vorgang darf ein Zeitraum von ca. 2-3 Wochen regelmäßig nicht überschritten werden.

Objektiver Maßstab für die Bewertung einer möglichen anwaltlichen Fehlberatung

OLG Jena

1. Ein Rechtsanwalt muss nicht von einer Klage oder einem Rechtsmittel abraten, solange die Rechtsverfolgung nicht als völlig oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

2. Darüber hinaus ist es einem Anwalt zuzubilligen, dass er bei einer nicht ganz eindeutigen Sach- und/oder Rechtslage zu Gunsten seines Mandanten versucht, mit einer für diesen günstigen Rechtsauffassung durchzudringen, sofern diese zumindest als vertretbar erscheint.

Das Angebot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt in der Regel stets einen Rechtsverstoß dar

AG München

1. Eine auf die Feststellung der Verpflichtung eines Rechtsschutzversicherers zur Gewährung von Rechtsschutzdeckung nach Beendigung der kostenauslösenden Tätigkeit ist zulässig, wenn der Rechtsschutzversicherer seine Eintrittspflicht dem Grunde nach bestreitet. Dies gilt aus Sicht des Gerichts auch dann, wenn eine Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Anwalt des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer noch nicht erfolgt ist. Ein Feststellungsinteresse ist nämlich gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers, wie vorliegend, eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Gegenständlich ist das angestrebte Feststellungsurteil trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit in der Hauptsache das am besten geeignete Mittel, um die zwischen den Parteien strittigen Fragen endgültig zu klären. Insofern ist hier, wie bei Versicherungsunternehmen üblich, davon auszugehen, dass sich die Beklagte einem Feststellungsurteil beugen wird, vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, am angegebenen Ort, Rn. 55. Soweit die Höhe der seitens des Klägervertreters angesetzten Gebühren streitig ist, wäre über die tatsächlich der Höhe nach anzusetzenden Gebühren in einem (etwaigen) Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Klägervertreter zu entscheiden, sodass eine Leistungsklage des Klägers gegen die Rechtsschutzversicherung mit Bindungswirkung, ohne vorab erfolgte verbindliche, gerichtliche Klärung im Verhältnis Klägervertreter und Kläger nicht möglich, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden. Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer lediglich verspricht, solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers wäre also trotz eines (teilweise) klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert seine (weitergehenden) Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seine Mandanten durchzusetzen. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts (der Höhe nach) berechtigt ist, ist dies Mandatsverhältnis zu klären.

2. Ein Rechtsverstoß ist zunächst jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist ein jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits vorprogrammiert.

3. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung, dass das Angebot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur noch in Ausnahmefällen keinen Rechtsverstoß darstellt, nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer auch aus Laien-Sicht nicht ernsthaft einen Rechtsverstoß behaupten kann. In der Regel wird ein Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände nur solchen Mitarbeitern ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreiten, bei denen er zu dem Schluss gekommen ist, dass ihm deren weitere Beschäftigung keine äquivalenten Vorteile gegenüber den bestehenden und zukünftigen Verpflichtungen des Arbeitgebers verspricht.

Risikoausschluss für Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer nichtehelichen

LG Frankenthal

In Angelegenheiten von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der Rechtsschutz gemäß Nr. 3.2.21 ARB (2014) ausgeschlossen, wenn die Angelegenheiten in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen. Dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht ein geheimer Vorbehalt eines Partners dabei nicht entgegen.

Nicht verbrauchte Vorschüsse müssen nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückgezahlt werden

BGH

1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.

2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandates an den Mandanten zurückzuzahlen.

3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.

Zum Gegenstandswert einer Nebenintervention

OLG Dresden

Der Gegenstandswert der Nebenintervention richtet sich nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterstützten Partei, sondern nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützen Partei.

Haftung der Erben eines Rechtsanwalts auf Auskehrung von Fremdgeldern: Befriedigung aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern durch Aufrechnung mit anwaltlichen Honoraransprüchen

OLG Frankfurt

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen.

Rechtsverfolgungskosten eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann

AG München

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist auch bei der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann der Fall. Insoweit muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts übernehmen.

Streitwert – Klage gegen Rechtschutzversicherer auf Deckungszusage

OLG Dresden

1. Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert

des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der VR vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des VN gezahlt hat.

2. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Berechtigtes Interesse eines Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

OLG Hamm

Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckungsschutz gewährt hat, kann ein rechtliches Interesse haben an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Unter einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt.

Rechtsschutzversicherer kann die Erfolgsaussichten nach erteilter Deckung nicht nachträglich infrage stellen

AG Stuttgart

1. Nach § 3a Abs. (1) ARB 2012 kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen kann, wenn seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist. Der Regelung lässt sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berechtigung des Versicherers entnehmen, einen bereits gewährten Deckungsschutz im Nachhinein einseitig ganz oder teilweise wieder zu entziehen.

2. Bei einem "auf Vorschlag des Gerichts" abgeschlossenen Vergleich kann zudem schwerlich von "Mutwilligkeit" gesprochen werden.

Anforderungen an eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung

OLG Dresden

1. Die Ausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 5 ARB 2005 stellt eine wirksame Risikobegrenzung dar.

2. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei, wenn er Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber mit Drohungen verbindet, die den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen.

Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für sog. „Lästigkeitsvergleich“

AG Stuttgart

Zur Frage der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines „mutwillig“ abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs, wenn -wie hier- sich die Kostenregelung des Vergleichs zwar an der Quote von Obsiegen und Unterliegen ausrichtet, das Zugeständnis des Prozessgegners in

der Hauptsache jedoch unterhalb der Kosten bleibt, die durch den Abschluss des Vergleichs ausgelöst werden und daher eine nicht versicherte Partei bei wirtschaftlicher Betrachtung mutmaßlich eher eine kostengünstigere Beendigung des Rechtsstreits in Erwägung gezogen hätte (Im Ergebnis hier bejaht).

Ausschluss von Deckungsschutz bei Inanspruchnahme eines Kommanditisten wegen Verletzung der Pflicht zum Erhalt der Haftsumme

OLG Hamm

Aus der Rechtsschutzversicherung besteht kein Deckungsanspruch, wenn „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften“ ausgeschlossen ist und der VN als Kommanditist wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erhalt der Haftsumme nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen wird.

Belehrungspflicht des Rechtsschutzversicherers

OLG Karlsruhe

Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Unterlässt der Versicherer eine gemäß § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.

Beratungspflichten des Rechtsschutzversicherers

OLG Karlsruhe

1. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der VN gemäß § VVG § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.

2. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, welche die Belehrungspflicht gemäß § VVG § 128 Satz 2 auslöst.

3. Unterlässt der VR eine gemäß § VVG § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der VN gemäß § VVG § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die VN durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.

Anforderungen an den Stichentscheid und treuwidriges Berufen auf fehlende Aktivlegitimation

OLG Frankfurt

1. Ein Versicherer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er die Aktivlegitimation bestreitet, obwohl er schon vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat und dadurch keinen Zweifel daran aufkommen ließ, sich trotz seiner anders lautenden Vertragsbedingungen auf eine Abwicklung des Schadensfalls mit dem Versicherten anstelle des VN einzulassen.

2. Eine Darstellung des Sachverhalts im Rahmen des Stichentscheids kann ausnahmsweise entbehrlich sein.

3. Ein Stichentscheid weicht nur dann offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab, wenn die Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt. Offenbar ist eine solche Abweichung erst dann, wenn sie sich einem Sachkundigen, sei es auch nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt. Dies ist indes noch nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt eine bloße Mindermeinung vertritt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, oder es sich sonst um eine schwierige Rechtsfrage handelt, die voraussichtlich den Ausgang des beabsichtigten Rechtsstreits entscheidet. Innerhalb dieser Vorgaben muss sich die Stellungnahme allerdings als schlüssig und widerspruchsfrei verhalten.

Einschränkung in AVB für Kosten durch Mehrvergleich ist wirksam

LG Wuppertal

1. Die vom Rechtsschutzversicherer zugesagte Deckung erstreckt sich nicht auf die durch einen Mehrvergleich verursachten Kosten, wenn die Bedingungen ausdrücklich eine Einschränkung vorsehen, dass auch bei miterledigten Angelegenheiten der Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich ist.

2. Eine solche Einschränkung in den Bedingungen ist weder überraschend oder mehrdeutig im Sinne von § 305 c BGB noch beinhaltet sie eine unangemessene Benachteiligung des VN gemäß § 307 BGB.

Versicherungsfall bei Kündigung eines Darlehensvertrags

LG Duisburg

1. Für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung ist allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß seines Anspruchsgegners und sein Rechtsschutzbegehren begründet. Dagegen ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des VN gegen dessen Begehren einwendet.

2. Grundsätzlich gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, zum privaten Bereich und stellt keine selbstständige Tätigkeit dar.

Zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls im Passivprozess

OLG Köln,

1. Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, dem der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (BGH, Urteil vom 03.07.2019 – 4 ZR 111/18).

2. Erhebt der Vermieter Räumungsklage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses gegen seinen rechtsschutzversicherten Mieter wegen rückständigem Mietzinses, kommt es für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls in diesem Passivprozess nicht auf den vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Kündigungsgrund an sondern allein auf den Ausspruch der nach Ansicht des Mieters unberechtigten Kündigung.

3. Macht der rechtsschutzversicherte Mieter gegen seinen Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Wasserschäden geltend, die auf einen Mangel in der Dachabdeckung beruhen, liegt der für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls maßgebliche Vorwurf des Versicherungsnehmers darin, dass der Vermieter trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung untätig geblieben ist und nicht erst im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Rechtsschutzschadensfall erstreckt sich über einen Zeitraum im Sinne des § 4 Abs. 2 ARB 2010, sodass dessen Beginn maßgeblich ist.

Streitigkeiten aus einem Bewirtschaftungsvertrag fallen unter Rechtsschutz für Landwirte

OLG Dresden

1. Streitigkeiten aus einem von einem Landwirt mit einem Dritten eingegangenen Bewirtschaftungsvertrag unterfallenden Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung für Landwirte.

2. Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungen ohne Hinweis auf ein Gutachterverfahren allein deswegen ab, weil nach seiner Einschätzung kein unter den Versicherungsschutz fallendes Ereignis vorliegt, ist er mit Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs ausgeschlossen.

Streitwert für eine Deckungsklage im Zusammenhang mit dem Abgasskandal

LG Frankfurt

1. Der Streitwert für die Klage auf Deckungsschutz gegen die Rechtsschutzversicherung setzt sich, soweit es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für eine gerichtliche Instanz geht, pauschaliert aus den Gebühren, die für die Instanz prognostisch anfallen werden, zusammen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. IV ZR 141/10). Darunter fallen bei einer außergerichtlichen Verweigerung des Anspruchsgegners alle anfallenden Gerichtskosten, wozu auch mögliche Sachverständigenkosten zählen, an.

2. In Fällen des Abgasskandals ist allein für die Begutachtung der Mangelhaftigkeit der Softwareupdates ein betrag von 6.000 € nicht zu beanstanden.

Zu den Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen

BGH

Der in § 4 Abs. 1 d ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.

Umfang des Deckungsschutzes bei Rückabwicklungsklage nach Darlehenswiderruf

OLG Schleswig

Im Fall der beabsichtigten Rückabwicklungsklage nach Darlehenswiderruf ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt, Deckung zunächst nur für eine negative Feststellungsklage zu gewähren, mit der umfassend die Höhe des Rückabwicklungssaldos geklärt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt des günstigeren Wegs muss er dagegen insoweit keine Deckung gewähren, als zugleich bereits auf die Freigabe der Sicherheit angetragen werden soll.

Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit bindender Wirkung dar

AG München

Bei einer Deckungszusage handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit bindender Wirkung. Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Dies stellt damit die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist somit von wesentlicher Bedeutung. Infolge dessen müssen dem Versicherer Einwendungen verwehrt werden, die erkennt oder mit denen er rechnet, vgl. BGH, r+s 2014, 454; OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011 – 1 U 358/10; OLG Braunschweig, r+s 2013, 435.

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