
Versicherung und Haftung
Reiseversicherung
Reiserücktritt wegen Durchfalls
Erkrankt ein Reisender kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall, ist für den Reiserücktritt die Frage entscheidend, ob die Reise für den Betroffenen zumutbar ist. Ist die Reise aufgrund der Symptomatik nicht zumutbar, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen, auch wenn die Reise – rein technisch – durchführbar wäre.
Unverzügliche Stornierung einer Reise erst bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls
Es kann nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfalls storniert. Es muss dem Versicherungsnehmer vielmehr freigestellt sein, eine Reise erst dann zu stornieren, wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Reiserücktrittskostenversicherung als Schadenversicherung
Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Schwangerschaft und Frühgeburt in der Reiseabbruchversicherung
1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Reiserücktritts-, Kosten- und Reiseabbruchversicherung auf den Leistungsfall „Schwangerschaft“ verwiesen, sind Schwangerschaftskomplikationen, die eine Fortsetzung der angetretenen Reise unvertretbar machen, vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Vorzeitige Wehen stellen als Schwangerschaftskomplikation eine „unerwartet schwere Erkrankung“ dar.
Kein ausreichender Nachweis einer schweren Erkrankung bei abklingenden Oberbauchbeschwerden mit Erbrechen und Schüttelfrost sowie Kreislaufbeschwerden vier Tage vor Reisebeginn
1. Für den Versicherungsfall der schweren Erkrankung in der Reiserücktrittskostenversicherung ist es unabdingbar, dass die Reiseunfähigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Reiseantritts ärztlich diagnostiziert wird.
2. Hat der Hausarzt Oberbauchbeschwerden mit Erbrechen und Schüttelfrost sowie Kreislaufbeschwerden vier Tage vor Reisebeginn diagnostiziert, lässt sich den ärztlichen Feststellungen indes nicht entnehmen, dass der Versicherungsnehmer auch zum Reisebeginn aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die geplante Reise anzutreten, ist das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht nachgewiesen. Es ist dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, wenn ausweislich der ärztlichen Dokumentation die Beschwerden bereits drei Tage andauerten, sodass sich die Krankheit bereits im Abklingen befunden haben kann. Ferner ist zu beachten, wenn der behandelnde Arzt keine medikamentöse Intervention mit rezeptpflichtigen Medikamenten für erforderlich erachtet hat und auch keine Wiedervorstellung angeordnet oder Telefonate mit dem Versicherungsnehmer in den Folgetagen dokumentiert sind, was ebenfalls dagegen spricht, dass ärztlicherseits ein schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten war.
3. Eine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen entfällt auch dann, wenn durch zumutbare therapeutische Maßnahmen oder eigenes Verhalten rechtzeitige Heilung zu erreichen ist oder wenn die Krankheitsbeschwerden sich soweit mindern lassen, dass eine Reise wieder zumutbar wird.
Analoge Anwendbarkeit des § 86 VVG auf Rückzahlungsansprüche des Reisenden wegen Stornokosten Stornokosten im Verhältnis zur Reiserücktrittsversicherung
Die Klausel eines Reiseveranstalters, die eine Pauschalentschädigung von 20 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn enthält, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam. Der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des als Entschädigung einbehaltenen Betrages kann infolge der Ersatzleistung seitens der Reiserücktrittsversicherung gem. § 86 Abs. 1 VVG analog auf die diese übergegangen sein. Der von der Reiseversicherung regulierte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ist danach, auch wenn es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, wegen der mit einer klassischen Schadensversicherung vergleichbaren Interessenlage von § 86 VVG in analoger Anwendung erfasst.
Keine Klärung im PKH-Verfahren, ob die Reiserücktrittsversicherung in den Anwendungsbereich des § 86 VVG fällt
1. Ob die Reiserücktrittsversicherung in den Anwendungsbereich des § 86 VVG fällt, stellt eine schwierige Frage des materiellen Rechts dar.
2. Die Klärung solcher Rechtsfragen braucht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht zu erfolgen.
Mehrfachversicherung mit gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln in der Reiserücktrittskostenversicherung
Im Fall der Mehrfachversicherung (hier: Reiserücktrittskostenversicherungen) mit gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln erfolgt der Innenausgleich zwischen den Versicherern nach § 78 VVG.












