
Versicherung und Haftung
Versicherungsvertragsrecht und Versicherungsprozess
Kein Rechtsschutzbedürfnis für neuen PKH-Antrag bei identischem Lebenssachverhalt
Wird nach Zurückweisung eines PKH-Gesuchs ein neuer Antrag ausschließlich auf denselben Lebenssachverhalt gestützt und ausschließlich auf die bisherige Begründung verwiesen, fehlt hierfür in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.
Keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers im Falle von Arglist
1. Von einem arglistigen Verhalten ist nur dann auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. 2. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht i.S.d. § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Anfechtungsrecht des getäuschten Vertragspartners nicht nur dann vollen Umfangs, wenn er seine Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben hätte, sondern auch dann, wenn sie lediglich nicht in dieser Form erklärt worden wäre.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert der Versicherer sein Recht zur Arglistanfechtung aber nicht allein deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt.
Anforderung an das „sofortige“ Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO durch den beklagten Versicherer
Wird ein Anerkenntnis erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt erklärt, zu welchem der Klagevortrag mit neuem Vorbringen schlüssig geworden ist, handelt es sich nicht nur um ein „sofortiges Anerkenntnis“ im Sinne des § 93 ZPO. Ob schon eine Frist von 2 (oder sogar 1) Woche schadet, bleibt offen.
Arglistige Täuschung durch „blindes“ Unterschreiben des vom Vermittler nach Angaben des Vaters des Versicherungsnehmers ausgefüllten Antrags
Bei entsprechenden Anhaltspunkten handelt ein Versicherungsnehmer, welcher den von seinem Vater ausgefüllten Versicherungsantrag blind unterschreibt, arglistig; denn er gibt dann eine Erklärung „ins Blaue hinein“ ab.
Obliegenheiten-Klauseln, inhaltliche Anforderungen, Kausalitätsgegenbeweis
1. Eine Bestimmung in AVB, die wegen der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit „nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG“ vorsieht, trägt dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung. Eine solche Verweisung auf das geltende Gesetzesrecht genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.
3. Der Nachweis, dass die aufgrund des Versicherungsfalls geschuldete Entschädigung die Summe der vom Versicherungsnehmer bereits erhaltenen Abschlagszahlungen übersteigt und er deshalb noch weitere Leistungen zu beanspruchen hat, ist nicht geführt, wenn die zur Begründung vorgetragenen weiteren Schäden auch nach Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden können.
Gehörsverletzung – abweichende Würdigung von Sachverständigenausführungen
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will.
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sowie des Anspruchs auf Ablichtungen nach §
1. Bei Erklärungen des VN (hier: Versicherungsantrag, Kündigungsschreiben, Rücktritt u.a.) handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Wenngleich die entsprechenden Erklärungen personenbezogene Daten enthalten können, besteht daher gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezogen auf das jeweilige Dokument kein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen.
2. Ein Anspruch auf Überlassung von Abschriften nach § 3 Abs. 4 S. 1 VVG besteht lediglich solange, bis das Versicherungsverhältnis auf beiden Seiten vollständig beendet ist.
Anforderungen an eine spontane Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
1. Der Versicherer kann zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung auch über nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfragte Gefahrumstände berechtigt sein, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste.
2. Bei der Erkrankung eines Kindes an Trisomie 21 handelt es sich um einen seltenen und außergewöhnlichen Umstand, der angesichts der mit der Erkrankung regelmäßig einhergehenden Folgen das Aufklärungsinteresse eines Versicherers einer privaten Pflegezusatzversicherung so grundlegend berührt, dass sich einem Versicherungsnehmer die Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen muss.
Spontane Anzeigepflicht nur bei besonders ungewöhnlichen Umständen
1. Das Unterlassen einer Mitteilung stellt nur dann eine Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung des betreffenden Umstandes bestand.
2. Eine Pflicht zur Offenbarung von behandlungsbedürftigen Atemproblemen ohne dass der Versichert eine entsprechende Frage gestellt hätte, besteht grds. nicht.
3. Eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nur dann, wenn es um so ungewöhnliche Umstände geht, dass danach typischerweise nicht gefragt werden konnte.
Zurechnung der Arglist des Versicherungsmaklers
Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragsteller dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Anfechtungsrecht des Versicherers nach nachträglicher Manipulation des Antragsformulares durch den Makler des Versicherungsnehmers auch bei Gutgläubigkeit des Versicherungsnehmers
Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe den Versicherungsmakler ordnungsgemäß unterrichtet, der von ihm unterzeichnete Antrag sei jedoch im Nachhinein durch den Makler manipuliert worden, ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, sodass der Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Eine persönliche Täuschung durch den Anfechtungsgegner erfordert diese Vorschrift nicht.
Spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers trotz fehlender ausdrücklicher Frage auch nach Inkrafttreten der VVG-Reform bei sich aufdrängender Gefahrerheblichkeit
Eine spontane Anzeigepflicht kann in Betracht kommen, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste.
Arglist des Versicherungsmaklers
Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Anforderung an ein wirksames Bestreiten eines auf ein Strafurteil Bezug nehmenden Klagevortrags
1. Bezieht sich der Anspruchsteller zur Begründung seiner Klage auf ein strafgerichtliches Urteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden ist, so setzt ein wirksames Bestreiten des Anspruchsgegners nicht voraus, dass er den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzt. Vielmehr kann er auch in diesem Fall einzelne, den vom Anspruchsteller geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen bzw. Feststellungen herausgreifen und diese bestreiten.
2. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen Überspannung der Anforderungen an ein wirksames Bestreiten.
3. Der Tatrichter ist nicht daran gehindert, seine Überzeugungen im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die dort getroffenen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise abzusehen.
Beginn der Rücktrittsfrist in § 21 Abs. 1 VVG erst mit sicherer Kenntniserlangung des zuständigen Sachbearbeiters des Versicherers nach angemessener Prüfdauer
Der Lauf der Rücktrittsfrist in § 21 Abs. 1 VVG beginnt erst mit der sicheren und zuverlässigen Kenntniserlangung durch den zuständigen Sachbearbeiter des Versicherers. Der Versicherer muss nicht auf einen bloßen Verdacht hin den Rücktritt aussprechen, etwa um einer Verfristung zu entgehen. Als Fristbeginn ist daher in der Regel erst der Zeitpunkt anzusehen, in dem Auskünfte der behandelnden Ärzte vorliegen. Zur Erlangung einer gesicherten Kenntnis muss dem Versicherer jedenfalls eine Rückfrage bei Ärzten oder dem Versicherungsnehmer selbst möglich sein. Zudem muss sich die Kenntnis auch auf das Verschulden des Versicherungsnehmers beziehen. Die dem Versicherer zustehenden Rechte hängen vom jeweiligen Verschuldensgrad ab, sodass dem Versicherer ebenfalls eine Zeitspanne zum Vornehmen einer solchen Einschätzung zuzugestehen ist.
Anfechtung des Versicherers nach arglistiger Täuschung durch den Versicherungsmakler
1. Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem VN (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist.
2. Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.
Aufklärungspflicht des Gerichts bei widerstreitenden Gutachten
Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.
Anspruch auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
1. Nach §§ 402,397 ZPO hat jede Partei das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Hieraus leitet sich die Pflicht des Gerichts ab, einem rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zu dessen mündliche Erläuterung zu laden, auch dann Folge zu leisten, wenn-wie hier-die schriftliche Begutachtung aus Sicht des Gerichts ausreichend überzeugend ist. Den Parteien ist daher die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, ihm Bedenken vorzutragen oder ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten zu bitten.
2. Das Recht der Partei, den Sachverständigen mündlich zu befragen, besteht grundsätzlich uneingeschränkt. Die Grenzen des Antragsrechts der Partei sind anerkanntermaßen Prozessverschleppung und Rechtsmissbrauch, wobei ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung nicht begründet wird. Eine Begründung kann durch die Formulierung beweiserhebliche Fragen, aber auch durch hinreichend konkrete Bezeichnung von Einwendungen oder erläuterungsbedürftigen Punkten erfolgen. Es muss also erkennbar sein, in welche Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll.
Datenschutzrecht: Umfang des Anspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten; Zulässigkeit einer Stufenklage bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs
1. Unter die Vorschrift des Art. 4 DS-GVO fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.
2. Soweit in elektronisch gespeicherten Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen eines Versicherers Aussagen eines Versicherungsnehmers oder Aussagen über den Versicherungsnehmer festgehalten sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.
3. Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
Auskunftsanspruch des VN nach Art. 15 DS-GVO
Der VR hat seinem VN nach Art. 15 DS-GVO auf dessen Antrag Auskunft zum Verlauf des Prämienkontos, zum Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses sowie zu der zu diesem gespeicherten Korrespondenz zu geben.
Unwirksamkeit einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgenmäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG zu stellen sind. So soll nach verbreiteter Ansicht der Versicherer verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer umfassend, d.h. auch über die Voraussetzungen der einzelnen Rechtsfolgen, zu unterrichten. Danach erfordert eine inhaltlich wirksame Belehrung eine nicht nur zutreffende, sondern eine – unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises – möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, sodass der Hinweis, um seiner Warnfunktion gerecht zu werden, gerade auch die dem Versicherungsnehmer möglicherweise treffenden Folgen angeben muss, die diesem bei einer Ausübung der Rechte des Versicherers drohen (LG Dortmund, Urteil vom 13.06.2013, 2 O 450/12; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2015, 12 U 19/14). Hierzu ist es – nach dieser Ansicht – erforderlich, dass der Hinweis einerseits, die dem Versicherer nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers eingeräumten Gestaltungsrecht (Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erwähnt, zum anderen müssen die dem Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen der Ausübung von Rücktritts-, Kündigungs- und Vertragsanpassungsrecht aufgezeigt werden (LG Dortmund, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017, 4 U 1416/16).
2. Anderer Ansicht zufolge sind zur Erfüllung der Hinweispflicht nach § 19 Abs. 5 VVG – dem Wortlaut der Norm entsprechend – alle Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung anzugeben, sodass hiervon auch die – komplizierten – Vorgänge im Zusammenhang mit dem jeweils erforderlichen Verschulden und den vertragshindernden bzw. – ändernden Umständen erfasst werden (vgl. Langheid/ Rixecker, 5. Auflage, § 19, RN 119).
3. Nach einer weiteren Kommentarauffassung sollen Hinweise auf die Voraussetzungen der Rechte des Versicherers und deren korrekte Ausübung ebenso wenig erforderlich sein wie eine Belehrung über die Rechtsfolgen, die sich aus seiner Ausübung der dem Versicherer zustehenden Rechte ergeben. Vielmehr soll die Wiedergabe des Wortlauts des § 19 Abs. 5 VVG zur Erreichung des Warnzwecks der Belehrung genügen, da der Versicherungsnehmer ihr mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass ihm erhebliche Sanktionen drohen, wenn er die Anzeigepflicht verletzt (vgl. Prölss/Martin, 30. Auflag, § 19, RN 131).
Anzeigepflichtverletzung bei nur mit „ja“ oder „nein“ anzukreuzenden Gesundheitsfragen
Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur "ja" oder "nein" vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen "ja" ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält. Die behauptete Mitteilung einer bestimmten Krankheitsdiagnose durch den behandelnden Arzt lässt zudem nicht in jedem Fall einen zwingenden Schluss zu, dass der maßgebliche Umstand dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt gewesen ist, wenn die Mitteilung durch den Arzt längere Zeit zurückliegt. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung"
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch bei nur mündlich gestellten Antragsfragen - keine Fragen in Textform notwendig
1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anfechtungsmöglichkeit nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BGB nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Täuschung eine Frage des Versicherers in Textform vorausgegangen ist. § 22 VVG ordnet an, dass das Recht des Versicherers aus §§ 123 ff. BGB "unberührt" bleibt. Deshalb kann unabhängig von der Frage, ob und in welchen Fällen auch ganz ohne eine Frage des Versicherers eine spontane Anzeigepflicht besteht, jedenfalls die falsche Beantwortung einer mündlich gestellten Frage eine Anfechtung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
2. Der Vortrag des Klägers, die Antragsfrage sei ihm nur mündlich gestellt worden, ist deshalb für die vorliegend zu beurteilende Frage ebenso belanglos wie seine weitere Behauptung, er habe den Antrag unterschrieben, ohne sehen zu können, was genau er unterschreibe, und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich den ausgefüllten Antrag noch einmal in Ruhe durchzusehen. Denn all das ändert nichts daran, dass ihm die maßgebliche Frage gestellt wurde, so dass eine Rechtspflicht zur Offenbarung seines Drogenkonsums bestand.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen
1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen; hier: Der Ehemann der Versicherungsnehmer füllt den Antrag online am PC in deren Beisein und nach deren Vorgaben aus.
2. Eine für den Bezugsberechtigten bestimmte Anfechtungserklärung ist diesem zugegangen, wenn das entsprechende Schreiben den in dieser Angelegenheit auch „zur Entgegennahme von Willenserklärungen (z.B. Kündigung)“ bevollmächtigten Rechtsanwalt erreicht und dieser sich zuvor gegenüber dem Versicherer unter Vorlage der Vollmachtsurkunde bestellt und Versicherungsleistungen geltend gemacht hat.
3. Weil die Anfechtungserklärung nach dem Gesetz keiner Form bedarf, kann aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer binnen Jahresfrist seinen Rechtsanwalt „nach Ausspruch der Anfechtung“ bevollmächtigt haben will, ihn „ab diesem Zeitpunkt“ auch „im Anfechtungsverfahren“ zu vertreten, geschlossen werden, dass ihn notwendiger Inhalt auch dem Versicherungsnehmer selbst rechtzeitig zugegangen ist.
Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Versicherer
1. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache, vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2017, IV ZR 30/16.
2. Die Beweislast für die Arglist trägt der Versicherer. Da es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer anzeigepflichtige, aber nicht angegebene Krankheiten oder Beschwerden und deren Untersuchung oder Behandlung kannte und es zumindest für möglich hielt, dass der Versicherer die verschwiegenen Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen und zu einem für den Versicherungsnehmer ungünstigen Ergebnis bei seiner Annahmeentscheiden gelangen würde.
3. Solche Indizien können sich aus der Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben ergeben; zu würdigen sind aber auch die Art der Versicherung und die näheren Umstände des Ausfüllens des Versicherungsantrags (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.10.2014, 5 U 736/03). Liegen objektive Falschangaben vor, so obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2015, 12 U 57/15).
Beratungspflicht des Versicherers bei Vereinbarung geänderter AVB
Werden im Zuge einer Vertragsänderung geänderte Vertragsbedingungen vereinbart, die für den Versicherungsnehmer teils günstiger, teils ungünstiger sind, so besteht für den Versicherer aus § 6 Abs. 4 VVG jedenfalls keine Verpflichtung, über sämtliche Abweichungen zu informieren. Das gilt etwa (so hier) für die Neuformulierung der AUB-Gliedertaxe „Arm“ statt „Arm im Schultergelenk“.
Reichweite des Datenauskunftsanspruchs
1. Begründet eine Partei einen erstinstanzlich auf § 34 BDSG alte Fassung gestützten Datenauskunftsanspruch in der Berufungsinstanz erstmals mit Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO, liegt eine nach § 533 ZPO zulässige zweitinstanzliche Klageänderung vor.
2. Der Datenauskunftsanspruch nach Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst alle Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen können (z.B. Name, Geburtsdatum, Gesundheitsdaten, Kontonummer) sowie ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen, nicht hingegen Daten zu sämtlichen internen Vorgängen des Versicherers (z.B. Vermerke) oder den vollständigen Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien.
3. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden.
Keine arglistige Täuschung bei Nichtangabe von kurzfristig auftretenden muskulären Verspannungen in Form von Alltagsbeschwerden, selbst wenn sich die Behandlung über einen längeren Zeitraum hingezogen hat
1. Eine im Versicherungsantrag enthaltene -weitgefasste- Gesundheitsfrage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden hat der künftige Versicherungsnehmer grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weitgefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Im Übrigen setzt die Offenbarungspflichtkenntnis voraus, die entweder daraus resultieren kann, dass dem künftigen Versicherungsnehmer die Beschwerden aus eigener Wahrnehmung bekannt waren oder aber ihm entsprechende Diagnosen mitgeteilt wurden.
2. für die Arglist ist zudem in subjektiver Hinsicht ein Täuschungswille des Versicherungsnehmers dergestalt erforderlich, dass dieser eine Fehlvorstellung beim Versicherer hervorrufen oder aufrechterhalten und so auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will. Er muss in dem Bewusstsein handeln, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Bedingter Vorsatz genügt. Eine unlautere Absicht, etwa dergestalt, sich zu bereichern oder den Versicherer zu schädigen, ist hingegen nicht erforderlich. Da sich bei dem erforderlichen Täuschung Willen des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis nur durch Indizien geführt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen verschwiegen werden, auf einen solchen Täuschungswillen geschlossen werden kann, hingegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solche, die der Versicherungsnehmer als leichter angesehen hat, der Beweis nicht geführt ist.
3. Leidet ein Versicherungsnehmer lediglich unter kurzfristig auftretenden Beschwerden in Form von muskulären Verspannungen, wie sie bei Jedermann z.B. aufgrund langanhaltender sitzender Tätigkeit beim PC aufzutreten pflegen, die reversibel waren und zudem aus einer temporären besonderen Belastungssituation (hier: langes Sitzen wegen Abiturvorbereitung) resultieren, fehlt es an einem anzeigepflichtigen Zustand mit Krankheitswert am Bewegungsapparat.
4. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht die Dauer und der Umfang der Behandlung jedenfalls dann nicht, wenn die Dauer der Behandlung auf einem ganzheitlichen Behandlungsansatz des Arztes beruht und nicht einem nachhaltig über Monate hinweg andauernden Beschwerdezustand geschuldet ist.
5. Auch bei nur vorübergehenden, rein funktionellen Beschwerden in Form von Verspannungen im Bereich des Schultergürtels sowie der Wirbelsäule handelt es sich nicht um offenbarungspflichtige Gefahrumstände, wenn es sich dabei um Alltagsbeschwerden handelt, die alsbald vergingen.
Grenzen der Pflicht zur Beratungsdokumentation
1. Ist der Versicherungsvermittler (hier: Makler) zu einer Besichtigung des zu versichernden Objekts nicht verpflichtet, so hat er keine Pflicht, zu dokumentieren, ob im Rahmen der Beratung eine Besichtigung stattgefunden hat. Das Fehlen einer solchen Dokumentation führt zu keiner Beweiserleichterung für den VN.
2. Wenn der VN Antragsfragen in einem Formular beantwortet (und dieses selbst ausfüllt oder auch durch den Versicherungsvermittler ausfüllen lässt), muss der Versicherungsvermittler dazu grundsätzlich (und auch hier) keine Dokumentation erstellen.
Zur rückwirkenden Einfügung eines Leistungsausschlusses in den Versicherungsvertrag nach § 19 Abs. 4 S. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Nichtangabe einer Gonathrose IV. Grades in den Gesundheitsfragen
Ein Versicherungsnehmer einer Existenzschutzversicherung kann seine Anzeigepflicht verletzt haben, wenn er einem dem für den Vertragsschluss allein maßgeblichen Neuantrag keine Erklärungen zu seiner von einem Arzt diagnostizierten Gonarthrose IV. Grades angegeben hat, obwohl das Versicherungsunternehmen in rechtlich zulässiger Weise weit gefasst nach dem Bestehen von dauerhaften, durch einen Arzt diagnostizierten körperlichen Veränderungen oder Funktionsbeeinträchtigungen fragte. Es verbleibt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei der auch nur oberflächlichen Lektüre der Frage nach dem Bestehen einer durch einen Arzt diagnostizierten dauerhaften körperlichen Veränderung oder Funktionsbeeinträchtigung die Angabe der Gonanthrose IV. Grades geradezu aufdrängen musste, selbst wenn weder ausdrücklich nach Kniebeschwerden noch nach Gonathrosen gefragt wurde.
Zur Fortgeltung der gewohnheitsrechtlichen (verschuldensunabhängigen) Erfüllungshaftung des Versicherers nach Inkrafttreten der VVG-Reform von 2008
1. Versicherungsvertreter sind in aller Regel nicht bevollmächtigt, mündlich einen (anderen) Versicherungsvertrag anderen Inhalts abzuschließen (arg. e c. § 69 VVG).
2. Ob die gewohnheitsrechtliche (verschuldensunabhängige) Erfüllungshaftung des Versicherers nach Inkrafttreten der VVG-Reform von 2008 fortexistiert, ist umstritten. Zahlreiche Stimmen im Schrifttum meinen, sie sei vom Gesetzgeber abgeschafft worden. Demgegenüber finden sich gerichtliche Entscheidungen, die daran festhalten (so OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19. 05.2011 - 7 U 67/08, LS und Rdn. 39, juris = BeckRS 2012, 06605). Da mit Schadensersatzansprüchen gemäß § 6 Abs. 5 VVG grundsätzlich nur das sogenannte negative Interesse ausglichen wird, lässt sich ein Bedarf dafür nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.
Mitteilung in Textform unter Verwendung eines mobilen Druckers
Für eine Mitteilung in Textform ist ausreichend ein Antrag in Papierform oder ein elektronisches Dokument. Wird der Antrag im Computer ausgefüllt und erhält der Versicherungsnehmer sodann mittels eines mobilen Druckers einen Ausdruck, bevor er diesen unterzeichnet und im Anschluss noch eine CD-Rom, liegt eine Mitteilung in Textform vor.
Zur Anzeigepflicht einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bei Antragsstellung – Auslegung des Begriffs „Beratung“ in den Gesundheitsfragen
1. Der Begriff "Beratung" ist als unbestimmter Begriff seines Inhalts und Umfangs nach den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Interessenslage unter Berücksichtigung des Versicherungsrisikos "Berufsunfähigkeit" auszulegen. Insofern kollidieren das Interesse des Versicherten an möglichst weitgehendem Versicherungsschutz mit dem Interesse des Versicherers an einem möglichst kalkulierbaren – das bedeutet vorhersehbaren – Risiko.
2. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Begriff "Behandlung" ergibt sich eine therapiebezogene Bedeutung des Beratungsbegriffs. Beratung in diesem Sinne setzt eine heilungsbezogene informatorische Aufklärung voraus.
3. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung dient hingegen der Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr und hat eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung, keine therapeutische.
4. Diese Unklarheiten in der Formulierung der Antragsfragen gehen zulasten des Versicherers als Verwenderin. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bei der konkreten Frageformulierung jedenfalls nicht erkennbar, dass der Versicherer auch eine verkehrsrechtliche Medizinisch- Psychologische Untersuchung abfragen möchte.
Die Suche eines Sachverständigen nach Erklärungsansätzen für die Ursache einer in der Begutachtung festgestellten Aggravation des Probanden rechtfertigt nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit
1. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Absatz ein S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. § 406 ZPO sollen Parteien kein allgemeines Instrument zur Verfügung stellen, um „unterschiedslos die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Sachverständigen kontrollieren zu können. Vielmehr muss der Verfahrensverstoß […] Aus Sicht der verständigen Partei den Schluss zulassen, der Sachverständige stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Sachverständige eigenständige Ermittlungen anstellt, die das Beweisergebnis beeinflussen; dieses Verhalten kann von einer verständigen Partei so verstanden werden, der Sachverständige handele aus sachfremden Motiven, nämlich er wolle offensichtlich Ihr Schaden oder der gegnerischen Partei helfen, weil anders der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht zu erklären wäre.
3. Wenn ein Sachverständiger im Rahmen einer so bezeichneten Arbeitshypothese nach möglichen medizinischen Erklärungen für die Ursache einer in der Begutachtung festgestellten Aggravation des Probanden sucht, rechtfertigt dies nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Bei vernünftiger Betrachtung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige seine Stellung als Sachverständiger aufgegeben hätte und stattdessen in ein Arzt-Patienten-Verhältnis zum Kläger eingetreten wäre. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist insbesondere dadurch geprägt, dass der Arzt zuerst dem Patienten dahingehend verpflichtet ist, ihm bei der Linderung der Beschwerden zu helfen bzw. dies zu erreichen. Vorliegend hat der Sachverständige durch die Aufnahme möglicher Ursachen für die zuvor dargelegten Aggravationstendenzen jedoch nur einen Erklärungsansatz bereitgestellt, der es ermöglicht nachzuvollziehen, worauf eine Aggravation beruht. Eine konkrete weitergehende Weisung an den Kläger oder ein „in-Schutz-nehmen“ als Hinweis auf ein etwaiges Arzt-Patienten-Verhältnis kann darin nicht gesehen werden. Der Sachverständige hat zudem gerade nicht das Vorliegen etwaiger Aggravationstendenzen in Zweifel gezogen, sondern diese vielmehr untermauert. Inwieweit dies eine für die Beklagte nachteilige Feststellung oder eine einseitige Argumentation zugunsten des Klägers sein soll, erschließt sich nicht.
3. auch soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Befragung angab, kein Detektiv zu sein, vermag dies nicht dazu zu führen, ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Äußerung im Rahmen der umfassenden Nachfragen des Beklagtenvertreters hinsichtlich etwaiger inkonsistenter Angaben des Klägers getätigt hat.
Ablehnung eines Richters wegen langer Verfahrensdauer
1. Die Verfahrensdauer lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu. Der Vorwurf, das Verfahren werde so gestaltet, dass es in der Sache einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, kann diese Besorgnis nur begründen, wenn sich für eine objektive Partei der Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Verfahrensweise ergibt.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens über eine Richterablehnung entspricht dem Streitwert in der Hauptsache.
Haftung des Versicherungsvermittlers – keine Pflicht zur Dokumentation der Besprechung von Antragsfragen
Die Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen ist keine „Information“ im Sinne von § 62 Abs. 1 Alternative 2 VVG. Sie bedarf keiner (gesonderten) Dokumentation. Die Beweislast für Fehler des Vermittlers liegt beim Versicherungsnehmer. Der Umstand, dass im Übrigen eine Beratungsdokumentation fehlt, hilft dem Versicherungsnehmer daher hier nicht.
Beweislast für die Verfristung der Anfechtung des arglistigen Täuschung liegt beim VN
Der VN ist beweisbelastet dafür ist, dass der Versicherer die Täuschung im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckt hat.
Auskunftsanspruch des VA nach DS-GVO Stufenklage
1. Den VR treffen nach § 6 Abs. 4 S. 1 VVG auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses noch Beratungspflichten gegenüber dem VN. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den VR ein konkreter Anlass für eine Nachfrage und Beratung des VN erkennbar wird.
2. Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person - nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person - das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.
3. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nicht auf die Stammdaten begrenzt. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Vermerke des VR zu mit dem VN geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen.
4. Die Auskunft ist im Rahmen der Stufenklage lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Dient die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs, sondern will sich der Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen, so steht diesem im Rahmen der Stufenklage die Auskunftsklage nicht zur Verfügung.
Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen eines persönlich geladenen gesetzlichen Vertreters eines Versicherungsunternehmens
Im Zivilprozess ist es auch bei der Beteiligung eines Versicherungsunternehmens oft sinnvoll, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. Es ist möglich und zu erwarten, dass der als gesetzlicher Vertreter geladene Vorstandsvorsitzende den im Unternehmen zuständigen Entscheidungsträger als ermächtigten Vertreter zum Verhandlungstermin entsendet. Wenn eine Partei - beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter - trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Verhandlungstermin erscheint, liegt die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts. Wird das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer Partei angeordnet, ist das Ordnungsgeld bei einer Missachtung der Anordnung nicht gegen den gesetzlichen Vertreter, sondern gegen die Partei festzusetzen.
Wirksamer Rücktritt des Versicherers bei „Vergessen“ von anzeigepflichtigen Vorerkrankungen
1. Es kann dahinstehen, wer die Beweislast für ein Vergessen gefahrerheblicher Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung trägt. Denn auch nach den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und allgemeiner Meinung umfasst § 19 Abs. 1 S. 1 VVG trotz des Wortlauts „bekannte Gefahrumstände“ im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht nur die Obliegenheit zur Anzeige des dem VN „aktuell vorhandenen jederzeit verfügbaren Wissens“, sondern auch desjenigen Wissens, an das sich der VN bei „zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses“ bzw. bei „angemessenen Bemühungen“, sich zu erinnern, hätte erinnern können.
2. Im Falle einer objektiven Anzeigepflichtverletzung wird nach § 19 Abs. 3 S. 1 VVG Vorsatz vermutet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim VN.
3. Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elements in der Vorstellung der handelnden Person. Vorsatz setzt anders als Arglist nicht voraus, dass der Antragssteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Für das Wollens-Element reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser setzt voraus, dass der Handelnde die mögliche Falschangabe und damit die mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit erkennt, ihm dieses Falschangabe aber so wichtig ist, dass er sich mit den drohenden Folge abfindet, anstatt mit Rücksicht auf die erkannte Gefahr davon Abstand zu nehmen. Bei bewusster (und damit meist auch grober) Fahrlässigkeit hingegen lässt der Handelnde sich von der – wenn auch u.U. objektiv unbegründeten – Hoffnung leiten, die Obliegenheit werde trotz seines Verhaltens nicht verletzt.
4. Der Ausschluss nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG kommt nur bei grober Fahrlässigkeit zur Anwendung. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wäre unbillig, wenn der VN seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, an einem Vertrag mit einem VN festgehalten zu werden, der seine Pflicht nach Abs. 1, die für den Versicherer erheblichen Umstände anzuzeigen, bewusst verletzt (BT-Drucks. 16/3945, 65).
5. Nutzt der Versicherer kein gesondertes Dokument zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht, muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist. Gewährleistet werden kann dies – was eine tatrichterliche Frage des Einzelfalls ist – durch Schriftart und -größe, Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge, Schriftfarbe und grafische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung. Wo die Belehrung zu erfolgen hat (vor/in unmittelbarer Nähe zu den Antragsfragen und/oder vor/in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift), ist eine Frage des konkreten Einzelfalls unter Würdigung der Gesamtumstände.
Zustellung der Klage an falsche Konzerngesellschaft
Keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den anzuzeigenden Umständen
1. Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, auf die die Fristenregelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG verweist, entstehen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VVG).
2. Daran fehlt es wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung der erfragte gefahrerhebliche Umstand einer Gelenkbeteiligung an seinem Knochenbruch nicht bekannt war.
3. Die vom Gesetz als Anzeigepflicht bezeichnete Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 1 VVG setzt positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand voraus.
4. Diese positive Kenntnis des Versicherungsnehmers gehört nach der Senatsrechtsprechung zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Denn die Obliegenheit, dem Versicherer bestimmte Umstände oder Tatsachen anzuzeigen, setzt stets voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von diesen Umständen oder Tatsachen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die Anzeigeobliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann der Anzeigepflichtige sie nicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könnte.
5. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Fahrlässige Unkenntnis vermag mithin die fehlende Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstandes nicht zu ersetzen.
Arglistanfechtung bei telefonisch gestellten Gesundheitsfragen
1. Der Versicherer kann sich auf Anzeigepflichtverletzungen durch falsche Angaben zu Gesundheitsfragen auch dann berufen, wenn er nachweist, dass der für den Versicherer handelnde Versicherungsvertreter die in Textform niedergelegten Gesundheitsfragen im Einzelnen und im Wortlaut am Telefon gestellt, die Eintragungen im Formular vorgenommen und diese dem Versicherungsnehmer zur Durchsicht und Billigung nochmals übersandt hat.
2. Ein ordnungsgemäßer Hinweis durch gesonderte Mitteilung in Textform gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG kann auch darin liegen, dass der Versicherer im Antragsformular zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen zu den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung auf eine mit einem schwarzen Rahmen umrandete und mit einer fettgedruckten Überschrift „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ versehene gesonderte, vom Versicherungsnehmer gesondert zu unterzeichnende Mitteilung auf einer weiteren Seite des Antragsformulars verweist, in der der potentielle Versicherungsnehmer – ohne durch weitere Informationen abgelenkt zu werden – inhaltlich zutreffend über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unterrichtet wird („Doppelbelehrung“).
Gehörsverletzung durch Unterlassen einer erneuten Anhörung des Sachverständigen
Es bedarf einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.
Berufungsverfahren – erneute Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen
1. Will das Berufungsgericht (hier: zur Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung) die Ausführung des gerichtlichen Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen, insbesondere ein anderes Verständnis den Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesem ziehen, so bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht.
2. Unterbleibt diese erneute Beweisaufnahme, so ist das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen selbst anders entschieden hätte.
Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich vom Vermittler begangener Pflichtverletzungen
1. Behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsmakler eine Antragsfrage falsch erläutert habe, muss er das beweisen. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation ändert in diesem Zusammenhang (grundsätzlich, so hier) nichts.
2. Eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht kann grundsätzlich zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zur Beweislastumkehr führen. Aus dem Fehlen einer gesonderten Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, ergibt sich jedoch keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab.
3. Eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt hinsichtlich der Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen nicht in Betracht.
4. Eine Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen.
Informationszugangsanspruch im Zusammenhang mit dem Versicherungsombudsmann e.V. II
1. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist nicht Beliehener und gemäß § 1 Abs. 1 IFG nicht informationsverpflichtet.
2. Ein entsprechender Anspruch gegen den Versicherungsombudsmann ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB.
Zur Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung
1. Eine Bestimmung in AVB, die wegen der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit „nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG „vorsieht“, trägt dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung. Eine solche Verweisung auf das geltende Gesetzesrecht genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hatte. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteil ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.
3. Der Nachweis, dass die aufgrund des Versicherungsfalles geschuldete Entschädigung die Summe der vom Versicherungsnehmer bereits erhaltenen Abschlagszahlungen übersteigt und er deshalb noch weitere Leistungen zu beanspruchen hat, ist nicht geführt, wenn die zur Begründung vorgetragenen weiteren Schäden auch nach Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden können.
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
1. Für die Beurteilung, ob die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist es regelmäßig unerheblich, ob die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt, sofern diese nicht mit der vorprozessualen Sachbearbeitung betraut war. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 11 = r+s 2007, 43).
2. Kosten, die einem auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorprozessual für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen entstanden sind, können zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig iSv § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sein, wenn die Maßnahmen dazu gedient haben, dem konkreten Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen.
3. Der Haftpflichtversicherer muss im Kostenfestsetzungsverfahren konkret und auf den Streitfall bezogen darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, wofür diese Kosten angefallen sind. Der Vortrag, das durch die beauftragte Detektei berechnete (Pauschal-)Honorar halte sich in einem üblichen Rahmen, genügt nicht, wenn nicht nachvollzogen werden kann, welche Leistungen durch das Honorar abgegolten werden.
Kein Kostenerstattungsanspruch des evident nur scheinbar verklagten Versicherers
1. Bei einer fehlerhaften Bezeichnung ist gegebenenfalls durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln, wem nach dem Willen des Klägers die Rolle des Beklagten zukommen soll.
2. Beteiligt sich ein Scheinbeklagter im Zivilprozess, steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Kläger nur zu, wenn seine Beteiligung durch die fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift veranlasst wurde.
3. Ein Scheinbeklagter kann eine Erstattung von Anwaltskosten nur dann verlangen, wenn aus seiner Sicht anwaltliche Hilfe notwendig war, um für eine Richtigstellung des Rubrums zu sorgen.
4. Wer sich ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, bedarf des Schutzes einer Kostenfreistellung nicht.
Zur Erhöhung des Streitwertes bei der Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung.
Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gutachterkosten im Falle des Versicherungsbetruges
Die Kosten des vorprozessual beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, wenn bei Erteilung des Auftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorlagen und das Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (BGH, Beschluss vom 18.11 2008, VI ZB 24/08).
Zur Festsetzungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherung getragen worden sind.
Anforderung an eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung
1. Die Erteilung einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung bei Abschluss eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags mit mindestens zwei Wahlmöglichkeiten verstößt nicht gegen § 213 VVG, sodass sich hieraus unabhängig von einer Güterabwägung kein Beweisverwertungsverbot ergeben kann.
2. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des VN, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist.
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze indiziert bereits das Verschweigen der Diagnose COPD unter gleichzeitiger Angabe einer Bronchitis das Bewusstsein des Versicherungsnehmers, mit seinen Falschangaben auf die Willensentschließung der Beklagten Einfluss zu nehmen.
Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, bei Antragstellung einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können
1. Zu den bei Vertragsschluss anzugebenden Gefahrumständen zählen alle Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag über oder zu den Bedingungen abzuschließen, zu beeinflussen.
2. Für das Gericht ist es offenkundig, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass beim Versicherungsnehmer im Erfragungszeitraum von einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt wurde. Mit Blick auf die zu versichernde Gefahr, hier die Nichtausübung des Berufes, stellen psychische Vorerkrankungen bei einem erheblichen Gefahrenumstand dar, weil das Risiko einer Berufsunfähigkeit eines psychologisch vorbehandelten denklogisch höher ist, als bei einer gesunden Person. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte der Versicherer dieses erhöhte Risiko aus dem Versicherungsvertrag ausgenommen oder diesen sogar ganz abgelehnt.
3. Kenntnis von den angabepflichtigen Umständen setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sie bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung kannte, dass er also positives Wissen von dem anzeigepflichtigen Umstand hatte. Positive Kenntnis setzt aber nicht voraus, dass der fragliche Umstand dem Versicherungsnehmer sogleich präsent ist. Vielmehr ist zu verlangen, dass er sein Gedächtnis prüft. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht einwenden, er habe um den Umstand zwar gewusst, jedoch gerade nicht an ihn gedacht. Ein Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können (BGH, r+s 2009, 361).
Arglist bei Erklärungen „ins Blaue hinein“ bei Antragstellung durch Unterzeichnung eines von einem Dritten ausgefüllten Antragsformulars
1. Arglist liegt vor, wenn der Erklärende „ins Blaue hinein“ objektiv unrichtige Angaben macht. Der die Arglist begründende Vorwurf ist in dem Umstand zu erkennen, dass der Versicherungsnehmer im Bewusstsein eigener Unkenntnis das Antragsformular „blind“ unterzeichnet und damit die für ihn erkennbare Vorstellung des Versicherers ausgenutzt hat, dass im redlichen Geschäftsverkehr Erklärungen „ins Blaue hinein“ nicht abgegeben werden, der Erklärungsempfänger also darauf vertrauen kann, dass die Erklärung auf zuverlässiger Tatsachengrundlage abgegeben wurde (vgl. KG VersR 2007, 381; OLG Frankfurt ZfS 2009, 269) oder aber der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung zur Kenntnis genommen hat und den Inhalt billigt (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 765). Ein Versicherungsnehmer, der objektiv falsche Angaben „ins Blaue hinein“ macht, nimmt deren Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf, ebenso derjenige, der ein von einem Dritten vorausgefülltes Formular „blind“ unterschreibt.
2. Eine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf eine erforderliche Überprüfung der Aktualität der Gesundheitsangaben hinzuweisen, kommt nicht in Betracht, zumal wenn dem Antragsformular, dessen Inhalt der Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis genommen hat, bereits der Hinweis zu entnehmen ist, dass vor der Unterzeichnung überprüft werden möge, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet wurden und dem Versicherungsnehmer bereits von einer abgeschlossenen Unfallversicherung bekannt ist, dass bei der Antragstellung Gesundheitsangaben zu machen sind.
Keine Streitwerterhöhung durch als Nebenforderung geltend gemachte vorprozessuale Anwaltsgebühren
1.Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen
Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung.
2.Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Klage geworden ist.
Anforderungen an ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers
Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis des Hausarztes rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus ihrer Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war. Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem "Schlaganfall" in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA - soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird - lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung.
Arglist bei Angaben „ins Blaue hinein“ bei blindem Unterzeichnen eines vom Vermittler ausgefüllten Antragsformulars
1. Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Ohnehin ist im Streitfall "aktiv" die Antwort "Nein" gegeben worden.
2. Arglist setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
3. Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand liegt.
4. Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der eigenen Unkenntnis Angaben "ins Blaue hinein" macht. Eine solche Angabe ins Blaue hinein liegt hier darin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen das vom Vertreter der Beklagten nach den Angaben seines Vaters ausgefüllte Antragsformular unterschrieb, ohne es zuvor auf Richtigkeit durchzusehen.
5. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen ein solches "blindes" Unterschreiben kein arglistiges Verhalten darstellt, weil der Unterschreibende aufgrund konkreter Umstände darauf vertrauen darf, dass alle Angaben in dem Formular richtig gemacht wurden. Dies war vorliegend indes nicht der Fall.
6. Die Täuschung muss kausal für die Willenserklärung des Versicherers gewesen sein. Dafür ist ausreichend, dass der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte. Die Kausalität kann im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung des anderen Teils zu beeinflussen; das ist bezogen auf eine langjährige Asthma-Erkrankung und eine unklare Schwellung, wegen derer der behandelnde Arzt eine Abklärung mittels MRT-Untersuchung für erforderlich ansah, der Fall.
Zurechnungszusammenhang zwischen Beratungspflichtverletzung und späteren Anlageentscheidungen
Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlungen begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlungen jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.
Anforderungen an das qualifizierte Mahnschreiben gemäß § 38 VVG
1. Ein qualifiziertes Mahnschreiben gemäß § 38 VVG ist an den Prämienschuldner, in der Regel mithin an den Versicherungsnehmer, zu richten. Eine an die versicherte Person gerichtete Mahnung ist unwirksam.
2. Ist in einem Unfallversicherungsvertrag nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern eine weitere versicherte Person eingeschlossen, müssen in dem qualifizierten Mahnschreiben die rückständigen Schreiben die rückständigen Prämien für die Versicherten jeweils getrennt ausgelesen werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Verfahrensrechtliche Folge eines im ersten Rechtszug begangenen Verstoßes gegen § 406 Abs. 4 ZPO betreffend Ablehnungsantrag
Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidente auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht.
Zurechnung von Falschangaben des Vaters bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen des Sohnes im Antragsformular
1. Es kann dahinstehen, ob die Falschangaben des Vaters dem Kläger zurechenbar sind. Denn dadurch, dass der Kläger das ausgefüllte Formular anschließend selbst unterschrieb, hat er sich die darin enthaltene Erklärung zu eigen gemacht, mithin eine eigene (falsche) Erklärung abgegeben und dadurch im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht.
2. Wenn der Vater des Klägers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen die genannten Umstände arglistig verschwieg, muss sich der Kläger dies ohnehin - weil der Vater als Verhandlungsgehilfe kein "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist - zurechnen lassen.
Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage bei Streit um Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus § 63 VVG
1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobenen negativen Feststellungsklage abgewiesen wird.
Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zu Gunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hält der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.
Fahrlässige Unkenntnis vom Befangenheitsgrund
1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.
2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis (hier. Besetzung der Kammer) genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.
Transitorische ischämische Attacke ist kein Schlaganfall
Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem „Schlaganfall“ in den letzten 5 Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine transitorische ischämische Attacke (TIA) nicht anzeigepflichtig. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA – soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird – lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung.
Arglistige Täuschung über die Einnahme von Amphetaminen bei Frage nach der Einnahme von „drogenähnlichen Substanzen“
1. Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht jedenfalls immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
2. Die Frage „Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?" Ist weder "intransparent" noch sonst unzulässig. Es mag im Einzelfall Substanzen geben, bei denen fraglich sein kann, ob es sich um "drogenähnliche Substanzen" handelt und ob die gestellte Frage eine Aufklärungspflicht bewirkt, ihren Konsum anzugeben. Jedenfalls bei Amphetamin handelt es sich anerkanntermaßen sowohl in rechtlicher Hinsicht (vgl. Anl. III zu § 1 Abs. 1 BtMG) als auch nach dem allgemeinen, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sprachgebrauch um ein Betäubungsmittel im Sinne der Frage. Sonstige Gründe, warum eine solche Frage nicht zulässigerweise gestellt werden dürfte, sind nicht ersichtlich.
3. Der langjährige Konsum von Betäubungsmitteln, wenn auch nur "phasenweise" und gelegentlich, hat offenkundig Bedeutung für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Versicherungsnehmer muss und wird deshalb davon ausgehen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Offenlegung dieses Konsums den Antrag jedenfalls nicht ohne weitere Nachprüfung annehmen wird, was aus den dargelegten Gründen für das Vorliegen von Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB genügt.
4. Die pauschale Angabe des VN, ihm sei ein möglicher Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers- trotz der ausdrücklichen Antragsfrage - schlicht nicht bewusst gewesen, vermag die dargelegte Indizwirkung nicht zu entkräften.
Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.
Umfang des Auskunftsanspruchs des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung
1. Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Erfahrung bringen will.
2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforderung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen. In diesem Rahmen kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.
Kein Anspruch auf Ladung des Gutachtergehilfen zum Zwecke der Erläuterung des Gutachtens
Das Recht der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bezieht sich nur auf die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht dagegen auf Personen, die diese Funktion nicht innehaben (hier: Gutachtergehilfe).
Informationszugangsanspruch im Zusammenhang mit dem Versicherungsombudsmann e.V.
1. Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfasst nur solche Informationen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind; es besteht grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde.
2. Bei der vom Versicherungsombudsmann e.V. wahrgenommenen außergerichtlichen Sreitschlichtung handelt es sich um eine privatrechtliche Schlichtungsinstanz, die keine hoheitliche Gewalt ausübt.
Vorsatz und Arglist bei der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen
Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein 4 Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus seiner Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war (hier: zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose).
Drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei 7-seitigem Versicherungsschein
1. Die in einem siebenseitigen Versicherungsschein auf der zweiten Seite enthaltene und als einziges durch eine Umrandung hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, ist drucktechnisch hinreichend hervorgehoben.
2. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristlauf auf den Zugang der "vollständigen Unterlagen" abstellt, nötigt den Versicherungsnehmer nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Ihrer Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Widerspruchsadressat in der Belehrung nicht aufgeführt ist.
Arglist setzt kein betrügerisches Handeln voraus
1. Die arglistige Täuschung setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein.
2. Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen (Senat, a.a.O.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand.
Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Hingegen genügt die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids, der die Forderung als eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bezeichnet, nicht als Nachweis für das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs. 2 ZPO.
Beweislast für Zugang eines Mahnschreibens
1. Wenn eine qualifizierte Mahnung außer den rückständigen Prämien auch Mahnkosten in Höhe von 5,00 € enthielt und der Versicherungsnehmer letztere später gezahlt hat, folgt daraus, dass dem Versicherungsnehmer das qualifizierte Mahnschreiben tatsächlich zugegangen ist.
2. Ein hierauf bezogenes Bestreiten ist mit der Geständnisfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO unwirksam, wenn der beklagte Versicherungsnehmer entgegen seiner aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über die von der Gegenseite vorgetragenen Tatsachen eine Einlassung zu der davor genannten Behauptung unterlassen hat.
Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO bzw. auf Ablichtungen
1. Der VN kann als betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zunächst eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden und wenn ja, dann kann er Auskunft über diese Daten verlangen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das Auskunftsrecht bezieht sich auf die Stammdaten sowie auf weitere Daten, die mit Bezug zu seiner Person gespeichert wird, wie z.B. elektronisch gespeicherte Vermerke des VR zu mit dem VN geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen.
2. Bei Erklärungen des VN (hier: Versicherungsantrag, Abtretungserklärung, Kündigungsschreiben, Rücktritt u.a.) handelt es sich nicht um personenbezogenen Daten. Soweit die Erklärungen personenbezogene Daten enthalten, besteht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO; ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen dieser Erklärungen des VN besteht nach Art. 15 III DS-GVO aber nicht.
3. Hinsichtlich der vom VR erzielten Fondsgewinne besteht kein Auskunftsanspruch des VN nach Art. 15 DS-GVO, da diese nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Insoweit handelt es sich um interne Vorgänge im Rahmen des Geschäftsmodells, die weder Bezug zu einer bestimmten Person haben noch Rückschlüsse auf eine Person zulassen.
4. Ein Anspruch auf Überlassung von Abschriften nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG besteht nur solange, bis das Versicherungsverhältnis auf beiden Seiten vollständig beendet ist. Nur soweit der VN noch konkrete Leistungsansprüche darlegt, besteht auch bei einem beendeten Versicherungsvertrag im Rahmen der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen noch ein Anspruch auf Abschriften eigener Erklärungen.
Zum Verbot der Schlechterstellung bei „Saldierung“ mit teilweise erfolgreicher Berufung
1. Wird im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils übersehen, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung eines merkantilen Minderwerts zusteht, wird ihm aber gleichzeitig zu Unrecht eine Erstattung von Mehrwertsteuer in den merkantilen Minderwert übersteigender Höhe gewährt, bleibt eine Berufung des Klägers ohne Erfolg, auch wenn der Beklagte seinerseits kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Eine nach § 528 Satz 2 ZPO unzulässige Schlechterstellung liegt nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Anspruch einzelne Positionen herabgesetzt oder gestrichen werden, infolge Erhöhung anderer Posten aber die Gesamtsumme nicht geringer wird.
Ablehnung wegen Befangenheit – Richter; Ablehnungsberechtigter
1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst – und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer – zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.
2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.
3. Die Äußerung eines Richters in der mündlichen Verhandlung, er möge den verklagten VR nicht und würde jedem Versicherten empfehlen, sich einen anderen VR zu suchen, begründet in einem weiteren Prozess gegen diesen VR den Antrag des VR, diesen Richter wegen Befangenheit abzulehnen.
Rechtsfolgen der Nichtüberlassung der Rücktrittsbelehrung und Anforderungen an die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a.F.
1. Wird bei einem im Antragsmodell zu schließenden Versicherungsvertrag bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsbelehrung nicht zum Verbleib ausgehändigt, so kommt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 5 a VVG a.F. zur Anwendung, mit der Folge, dass dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zustehen kann.
2. Zu den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a.F. bei britischen Lebensversicherungen, insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufwert und dessen garantierter Höhe nach Nr. 2 b und d. des Abschnittes I. der Anlage D zu § 10 a VAG a.F.
Arglistige Täuschung bei „Erklärungen ins Blaue hinein“ bzw. blindem Unterzeichnen eines von einem Dritten ausgefüllten Antragsformulars
1. Der Versicherer kann einen Versicherungsvertrag nach den vorstehenden Regeln wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag - hier: auf Pflegetagegeldversicherung - anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV U 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 22 Rn. 7).
2. Zwar begründet die allein vorsätzliche falsche Angaben den Vorwurf der Arglist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411, 412); denn der daneben zu fordernde Täuschungsvorsatz setzt die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, der Versicherer könne durch seine – falschen oder unvollständigen – Angaben in seiner Vertragsentscheidung beeinflusst werden. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich mithin auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken (BeckOK VVG/Spuhl, 7. Ed. 15.03.2019, VVG § 22 Rn. 18). Selbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben liegt jedoch Arglist vor, wenn der Erklärende "ins Blaue hinein" objektiv unrichtige Angaben macht. Der die Arglist begründende Vorwurf ist in dem Umstand zu erkennen, dass die Klägerin im Bewusstsein eigener Unkenntnis das Antragsformular "blind" unterzeichnet und damit die für sie erkennbare Vorstellung der Beklagten ausgenutzt hat, dass im redlichen Geschäftsverkehr Erklärungen "ins Blaue hinein" nicht abgegeben werden, der Erklärungsempfänger also darauf vertrauen kann, dass die Erklärung auf zuverlässiger Tatsachengrundlage abgegeben wurde (vgl. hierzu nur KG, Beschluss vom 10. Januar 2006, VersR 2007, 381; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2008, ZfSch 2009, 269) oder aber der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung zur Kenntnis genommen hat und den Inhalt billigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 20 W 6/90, VersR 1990, 765). Ein Versicherungsnehmer, der objektiv falsche Angaben "ins Blaue hinein" macht, nimmt deren Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf (BeckOK VVG/Spuhl, 6. Ed. 15.03.2020, a. a. O.), ebenso derjenige, der ein von einem Dritten vorausgefülltes Formular "blind" unterschreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.0., § 22 Rn. 26 m.w.N.).
3. Die Beklagte musste entgegen der Annahme der Klägerin bei ihr nach Übersendung des Antragsformulars wegen erkennbar unvollständiger, unklarer oder missverständlicher Angaben keine Nachfrage halten. Es ist bereits fernliegend, dass die Beklagte allein wegen des Alters der Klägerin von 68 Jahren bei Antragstellung die Angaben zu fehlenden Vorerkrankungen hätte in Zweifel ziehen müssen. Letztlich steht die Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aber ohnehin nicht entgegen (BeckOK VVG/Spuhl 7. Ed. 15.03.2020, VVG § 19 Rn. 172).












