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Versicherung und Haftung

Versicherung und Haftung

Wohngebäudeversicherung

Regressverzicht des Gebäudeversicherers, Beweislastgrundsätze

OLG Karlsruhe

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten des Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch „Mietgebrauch“ und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei einem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene („eingesteckte“) und somit verwendete mobile Mehrfach-Steckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfach-Steckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie standen und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.

Der Versicherungsfall „Rohrbruch“ tritt bereits mit der Schädigung des Rohres ein

OLG Saarbrücken

Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, das heißt „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.

Wiederherstellungsklausel beim Sale-and-lease-back-Vertrag

OLG Hamm

Zur Sicherstellung der Wiederherstellung einer Anlage (hier bejaht) durch Abschluss eines Sale-and-lease-back-Vertrages (Rückvermietung an Verkäuferin)

Ausdehnung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherten auf andere Versicherungsverhältnisse des Versicherten oder von Mitmietern bei demselben Sachversicherer

OLG Schleswig

1. Bei der Vornahme von Schweißarbeiten kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die Vorgaben der GUV-R 500 oder der GUV-R 133 nicht eingehalten werden.

2. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratsversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratsschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.

3. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.

4. Ein Regressverzicht des Versicherers, der gleichzeitig Gebäudeversicherer und Versicherer für einen Betriebsunterbrechungsschaden ist, scheidet gegenüber einem schädigenden Mieter aus, wenn der Versicherte des Betriebsunterbrechungsschadens nicht personengleich mit dem Vermieter und Gebäudeeigentümer ist, sondern es sich nur um einen Mitmieter handelt.

Übergang von Sachversicherungen beim Grundstückskauf – Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

OLG Hamm

Der Käufer eines Grundstücks kann nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über die vom Versicherer erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt.

Abfindungsvereinbarung zum „Neuwert-Schaden brutto“ erfasst keine Bewegungs- und Schutzkosten sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten

OLG Karlsruhe

1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der Regulierung eines Schadens durch den Gebäudeversicherer, dass mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „alle Ansprüche aufgrund des Feuerschadens“ endgültig abgefunden werden sollen, so ist die Reichweite der Abgeltung im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln.

2. Wenn die Parteien bei der Berechnung der Entschädigung nur den reinen Gebäudeschaden im Blick hatten (hier: Entschädigung für den „Neuwert-Schaden brutto“), spricht die Auslegung der Vereinbarung dafür, dass Bewegungs- und Schutzkosten (BSK) sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten (AAK) von der Abgeltung nicht erfasst werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls Rohrbruch

OLG Saarbrücken

Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, d. h. „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der VN beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.

Anforderungen der strengen Wiederherstellungsklausel bei der Wohngebäudeversicherung

OLG Schleswig

Eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Jahren lediglich ein Fundament errichtet und eine Baugenehmigung nebst Antragsunterlagen vorgelegt wird. Eine Wiederherstellung kann nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient. Es liegt keine Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung vor, wenn ein aus fünf Bauteilen bestehendes ungenutztes ehemaliges landwirtschaftliches Nebengebäude ohne Strom, Wasser und Verschlussmöglichkeiten durch eine moderne, um mehr als 55 % größere unterteilte Mehrzweckhalle ersetzt werden soll.

Eindringen von Duschwasser durch nicht versiegelten Fliesendurchgang ist bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt

OLG Naumburg

Wasser ist aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten, wenn es in der Dusche am Fliesenspiegel herunterläuft und über den nicht versiegelten Fliesendurchgang der Duscharmaturen in die dahinter liegende Zwischenwand gelangt.

Kein Übergang des Anspruchs auf die Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung

BGH

1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.

2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderungen nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

Wirksamer Ausschluss von Rohrbruchschäden bei unterhalb der Bodenplatte verlegten Abwasserrohren

OLG Hamm

1. Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist nach § 3 Nr. 2 VGB 11 nicht versichert, da es außerhalb des versicherten Gebäudes verläuft.

2. Eine Kurzformulierung zum Umfang der Absicherung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ im Versicherungsschein ändert daran nichts, da unter bestimmten Voraussetzungen durchaus andere Schäden außerhalb des Gebäudes versichert sind.

Ausdehnung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers

OLG Schleswig

1. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.

2. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.

3. Ein Regressverzicht des Versicherers, der gleichzeitig Gebäudeversicherer und Versicherer für einen Betriebsunterbrechungsschaden ist, scheidet gegenüber einem schädigenden Mieter aus, wenn der Versicherte des Betriebsunterbrechungsschadens nicht personengleich mit dem Vermieter und Gebäude Eigentümer ist, sondern es sich nur um einen Mitmieter handelt.

Zu den Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens an einem Flachdach

OLG Saarbrücken

Dem Versicherungsnehmer obliegt der Beweis dafür, dass ein vorhandenes Flachdach durch einen Sturm im Sinne der AStB 2008 so beschädigt worden ist und dass es deshalb vollständig erneuert werden musste (allgemein zur Beweislast: OLG Hamm, r+s 2001, 334; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 4 VGB 2008/2010 Rn. 18). Dazu muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass ein Sturm, also eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein konnte (§ 1 AStB 2008).

Keine Aufklärungspflicht eines Grundstücksverkäufers über Kündigung der Gebäudeversicherung

OLG Hamm

Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht wegen unterbliebener Aufklärung des Käufers über die Kündigung der Gebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, da der Käufer nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen kann.

Neuwertspitze: Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung

OLG München

Drei Fertiggaragen mit Flachdach stellen im Vergleich mit einem als Lagerraum für landwirtschaftliche Geräte genutzten Schuppen mit Giebeldach, der durch einen Brand zerstört wurde, kein Gebäude gleicher Zweckbestimmung dar.

Abgrenzung eines Rückstaus von einem Hagelschaden

OLG Schleswig

Der Begriff des Rückstaus erfordert ein rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem. Wird durch einen Hagelschauer eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt und wird dadurch Tauwasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr sowie von dort weiter abgeführt, sondern dringt direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude ein, liegt kein versicherter Rückstau, sondern ein unversicherter Hagelschaden vor.

Klausel über Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers bei erfolglos veranlasstem Schiedsgutachterverfahren ist wirksam

OLG Köln

1. Ein Anspruch des klagenden Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz besteht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht bei Verjährung der Ansprüche.

2. Eine Klausel über die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner eigenen Kosten und derjenigen des Schiedsgutachters, wenn in einem von ihm selbst veranlassten Schiedsgutachterverfahren die Leistungsverweigerung des Versicherers nach dem Schiedsspruch berechtigt war, ist wirksam.

Bindungswirkung des Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG

OLG Koblenz

1. Im Rahmen der Prüfung einer Bindungswirkung nach § 84 VVG ist der tatsächliche Kenntnisstand des Sachverständigen im gemeinsamen Sachverständigenverfahren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens maßgebend.

2. Wenn im gemeinsamen Sachverständigenverfahren ein Sachverhalt unvollständig ermittelt wurde, weil eine Partei ihren Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist, kommt eine Aufhebung der Bindungswirkung zugunsten dieser Partei nicht in Betracht.

3. Maßstab für die Erheblichkeit der Abweichung im Sinne des § 84 VVG ist, ob diese für einen Fachmann offensichtlich ist. Der Maßstab für die Erheblichkeit kann nicht mit einer festen Prozentzahl angegeben werden.

Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schadenersatz gegenüber sachverständigem Regulierungsbeauftragten des Versicherers

OLG Hamm

1. Beauftragt ein Versicherer einen Sachverständigen, die Regulierung zu begleiten und einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Handwerker-Kostenvoranschlag zu prüfen, so verfolgt der Versicherer damit eigene Interessen. Der Sachverständige wird nicht (auch) zum Schutz des Versicherungsnehmers tätig. Das gilt auch, wenn der Sachverständige als „Regulierungsbeauftragter“ auftritt.

2. Dem Versicherungsnehmer stehen daher keine Schadensersatzansprüche gegen Versicherer und Sachverständigen zu, wenn sich herausstellt, dass der Sachverständige bestimmte Leistungen zu Unrecht gestrichen oder im Umfang gekürzt hat.

Entschädigungsansprüche aus der Gebäudeversicherung wegen eines Brandschadens, Leistungsfreiheit der Versicherung wegen behaupteter grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes, einer Unterversicherung sowie arglistiger Täuschung

LG Itzehoe

1. Es kann nicht von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandschadens durch den Versicherungsnehmer ausgegangen werden, wenn die Brandursache nicht eindeutig aufgeklärt werden kann, weil neben der Auslösung des Feuers durch einen Lithium-Polymer-Akku auch ein Leitungskurzschluss als Brandursache in Betracht kommt, so dass die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ein Tun oder Unterlassen des Versicherungsnehmers nicht nachgewiesen ist.

2. Soweit die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert entspricht, mit der Folge, dass eine Unterversicherung vorliegt, bleibt festzustellen, dass die Art der Feuerversicherungswertermittlung nach der Berechnung des Listenpreises/der Anschaffungskosten durch Zurückrechnung bis auf 1914 und einer anschließenden Indexierung erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung des richtigen Versicherungswerts begründet, was zu einer erhöhten Beratungspflicht des Versicherers führt. Die Beratungspflichten des Versicherer treten nicht aufgrund einer sachkundigen Beratung durch den Versicherungsmakler zurück, wenn ein offenkundiger Fehler hinsichtlich des ermittelten bzw. angegebenen Wertes der Immobilie vorliegt. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen zur sorgfältigen Beratung oder Hilfestellung verpflichtet.

3. Es besteht seitens der Versicherung keine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen zwar darauf abzielen, keinen Verdacht aufkommen zu lassen, es könnten irgendwelche wirtschaftlichen Probleme bestehen und auf steigende Umsätze hingewiesen wird, aber zugleich auch auf Rücklastschriften und Zwangsvollstreckungen gemäß den Angaben der jeweiligen Hausbanken hingewiesen wird. Aufgrund des Einwands der Versicherung, dass keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung bestehen, scheidet eine Ablehnung der Leistung wegen mangelnder Fälligkeit des Anspruchs aufgrund des vereinbarten, aber noch nicht beendeten Sachverständigenverfahrens aus.

Intransparente Obliegenheit zur Erfüllung und Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“

OLG Schleswig

Die Obliegenheit, in der Wohngebäudeversicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ ist mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Leistungsausschluss für mitwirkendes Grundwasser erfasst auch sogenanntes Schichtenwasser

OLG Hamm

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Leistungsausschluss für mitwirkendes „Grundwasser“ § 3 Nr. 4 a, dd) VGB 2011 dahin verstehen, dass davon auch sogenanntes „Schichtwasser“ (durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser) umfasst ist.

Kein Versicherungsschutz für ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr

OLG Hamm

1. Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist nach der im Streitfall vereinbarten Klausel § 3 Nr. 2 VGB 2011 nicht versichert. Es verläuft – im Sinne dieser Klausel – außerhalb des versicherten Gebäudes.

2. Die Kurzformulierung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ im Versicherungsschein ändert daran nichts.

Voraussetzungen für die Neuwertspitze bei einer strengen Wiederherstellungsklausel

OLG Köln

1. Im Sinne der so genannten strengen Wiederherstellungsklausel stellt der Ausbau eines Wohnhauses mit drei barrierefreien, selbstständig nutzbaren Wohneinheiten und die Vergrößerung der Wohnfläche von vorher 200 m² auf 309 m² nach der Umsetzung des genehmigten An-/Umbaus eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Nutzung als Einfamilienhaus dar.

2. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen und ihn davor zu schützen, dass sich der Versicherungsnehmer durch Vortäuschen des Versicherungsfalls Vermögensvorteile verschafft, wäre es nicht vereinbar, wenn der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für durch den Brand zerstörte Bestandsgebäude auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen verlangen könnte, die Kosten für den Anbau aber selber tragen will.

3. Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung ist nicht im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt, wenn die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin einerseits und diejenigen der beauftragten Bauunternehmung andererseits identisch sind.

Zustimmungserfordernis des Versicherungsnehmers bei einer Veräußerung der Sache

LG Tübingen

Die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag steht nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch Feuer beschädigt worden ist, und dem Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zu, der im Zeitpunkt der Geltendmachung Versicherungsnehmer ist. Einer Zustimmung durch den Veräußerer bedarf es nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht. Daraus folgt, dass die Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers mit Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten endet, weil ab diesem Zeitpunkt der Versicherte gemäß § 95 VVG selbst (neuer) Versicherungsnehmer ist.

Regress des Gebäudeversicherers beim Mieter

Landgericht Darmstadt

Verlangt der Gebäudeversicherer nach Regulierung eines Brandschadens im Regresswege den hälftigen Innenausgleich vom Haftpflichtversicherer eines Mieters, gelten für die Frage der Brandverursachung die vom BGH im Mietrecht entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie. Danach wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen aufgeteilt: Scheidet eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, obliegt es dem Mieter bzw. hier seinem Haftpflichtversicherer, nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens am Flachdach

OLG Saarbrücken

1. Bei einem Sturmschaden muss der VN beweisen, dass ein Sturm, also eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann.

2. Hat eine Flachdachabdichtung ihre mittlere Lebenserwartung erreicht, schließt dies die Annahme aus, das Flachdach habe sich in einem solch einwandfreien Zustand befunden, dass ein Schaden (hier: sich lösende Dichtungsbahnen mit Wassereintritt) nur durch einen Sturm entstanden sein kann. Auch eine regelmäßige Wartung und Teilreparatur ändert daran nichts.

3. Sieht der Versicherer einen Sturmschaden als nicht nachgewiesen an, überweist aber dennoch einen offensichtlich pauschalen Betrag mit der Angabe „Sturmschadenanteil“, liegt darin kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend, die gesamte Dacherneuerung sei auf einen Sturmschaden zurückzuführen.

Regressverzicht des Gebäudeversicherers – Anwendung des Teilungsabkommens Mieterregress auf Altenteile

OLG Celle

Das „Teilungsabkommen Mieterregress“ gilt auch für Schäden, die den alten Teiler/einer alten Teilerin verursacht hat.

Gebäudeversicherer-Regress beim Haftpflichtversicherer des Mieters nach fahrlässigem Laden eines Akkus

OLG Bamberg

Das unbeaufsichtigte Laden eines Lithium-Ionen-Akkus kann unter besonderen Umständen eines Einzelfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen.

Gegenwärtiges Rechtsverhältnis für Feststellungsklage schon vor Erfüllung der strengen Wiederherstellungsklausel

OLG Karlsruhe

1. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Rahmen einer Feststellungsklage liegt auch dann vor, wenn die Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der VN die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat.

2. Sehen die Bedingungen bei der Entschädigungsregelung für Reparaturkosten den Versicherungswert (Neuwert) als Entschädigungsgrenze vor, kann von einem wirtschaftlichen Totalschaden und damit von einer Zerstörung der versicherten Sache nicht ausgegangen werden, wenn die Reparaturkosten den Versicherungswert unterschreiten.

Veräußerung der versicherten Sache

Landgericht Tübingen,

1. § 34 Nr. 1 SVAP 2008 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch Feuer beschädigt worden ist, und im Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zusteht, der im Zeitpunkt der Geltendmachung Versicherungsnehmer ist. Einer Zustimmung durch den Veräußerer bedarf es nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht.

2. § 34 Nr. 1 SVAP ist im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis des ursprünglichen Versicherungsnehmers bei einer Veräußerung der versicherten Sache einschränkend auszulegen.

Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner bei windigem Wetter

OLG Celle

Wer bei windigem Wetter mit einem Gasbrenner Unkraut abflämmt, handelt grob fahrlässig. Entsteht dadurch ein Brand an seinem Gebäude, muss er damit rechnen, dass der Wohngebäudeversicherer seine Entschädigungsleistung kürzt (hier: Windstärke 5 und Kürzung um 30 %).

Strenge Wiederherstellungsklausel - Flachdach-Bungalow statt zweigeschossigen Wohnhauses

OLG Dresden

1. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird.

2. Bei dem gebotenen Größenvergleich findet § 2 Abs. 3 Wohnflächenverordnung (WoFlV) keine Anwendung.

Kein Anspruch auf Neuwertspanne bei Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens

OLG München

Die Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand verstörten Schuppens löst in der Feuerversicherung den Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Wiederherstellungskosen im Rahmen der gleitenden Neuwertversicherung bereits deshalb nicht aus, weil es an der Wiederherstellung einer Sache gleicher Zweckbestimmung fehlt.

Entschädigungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden

OLG Naumburg

Wasser ist aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten, wenn es in der Dusche am Fliesenspiegel herunterläuft und über den nicht versiegelten Fliesendurchgang der Duscharmaturen in die dahinter liegende Zwischenwand gelangt. Der nicht versiegelte, schadensträchtige Durchgang der Armaturen im Fliesenspiegel fällt als Teil der Dusche unter eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung nach § 6 1.b) VGB 88. Daher ist der Versicherungsnehmer nach § 4 1.b) VGB 88 zu entschädigen. Da der Begriff "Einrichtung" von seiner Formulierung her erkennbar abstrakt gehalten ist, liegt es nahe, ihn weit zu verstehen und darunter alle in einem Haus üblicherweise vorhandenen Wasserverbrauchsstellen zu fassen, sofern ihnen Wasser über Zuleitungen zugeführt wird, welches in Ableitungen anschließend von dort wieder weggeführt wird.

Unmittelbare Einwirkung eines Sturms auf die versicherte Sache

OLG München

1. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturmes ist anzunehmen, wenn die versicherte Sache durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört wird. Keine Unmittelbarkeit ist daher gegeben, wenn durch den Sturm Regenwasser in das Innere einer Mauer getrieben wird.

2. In diesem Fall ist auch nicht die Voraussetzung einer Beschädigung versicherter Sachen dadurch erfüllt, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände wirft, weil die Zerstörungskraft des Regens nicht durch die Bewegungsenergie des Sturms bestimmt wird.

3. Ob Regen als „anderer Gegenstand“ im Sinne der Bedingungen gelten kann, kann offenbleiben.

Bloßer Wertminderungsausgleich statt Reparaturkostenerstattung bei reinen Schönheitsschäden in der Wohngebäudeversicherung

LG Ansbach

Vom Wohngebäudeversicherer zu erstattende notwendige Reparaturkosten liegen nicht vor, sondern es ist dem Versicherungsnehmer nur eine Wertminderung auszugleichen, wenn sich der Schaden am Gebäude auf eine rein optische Beeinträchtigung beschränkt und eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Reparatur ein Luxusaufwand wäre, den ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung nicht aufwenden würde.

Zum Nachweis eines Sturmschadens

OLG Saarbrücken

Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.

Unerhebliche „Sowieso-Kosten“ – Einwand des Versicherers hinsichtlich der Erstattungspflicht von Abriss- und Aufräumkosten

OLG Dresden

1. Der Versicherer kann sich der Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung nicht mit dem Einwand entziehen, der Schaden wäre auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden. Der Einwand, es habe sich bei Abriss- und Aufräumkosten um Sowieso-Kosten gehandelt, weil das Gebäude auch ohne das versicherte Ereignis eingestürzt wäre, ist unerheblich.

2. Besteht nach Eintritt des Versicherungsfalls Streit über die Leistungspflicht des Versicherers, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung der Erstattungspflicht klagen.

Boden als versicherte Sache in der Gebäudeversicherung

OLG Karlsruhe

Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Dies betrifft den den Begriff des "Gebäudes" sowohl in Ziffer 14.1.1 WGB S 01/05 als auch in Ziffer 1.1 WGB S 01/05. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist. Kosten der Wiederherstellung der Böschung sind gleichzeitig "notwendige Reparaturkosten" für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.

Gebäudeversicherung, Neuwertspitze, Obliegenheitsverletzung, Kausalitätsgegenbeweis, Beweislast

OLG Dresden

1. In der Gebäudeversicherung kann ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist.

2. Eine Berufung des VR auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der VR über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht.

3. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der VR; der VN, dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis.

4. Der dem VN obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der VN die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des VR ausräumt. Der VR muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen.

Leitungswasserversicherung, Dichtigkeitsprüfung als Voraussetzung der Versicherung von Rohren

OLG Hamm

1. Der Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis darauf wirksam vereinbaren, dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 geprüft worden ist und evtl. festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, ferner dass das Prüfprotokoll im Schadensfall vorzulegen ist.

2. Eine solche Klausel stellt keine verhüllte Obliegenheit dar, sondern ist originärer Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Versicherungsschutz wird abhängig davon gemacht, dass eine Dichtheitsprüfung vor Abschluss des Vertrags durchgeführt wurde.

3. Die Prüfung kann auch nach Abschluss des Vertrags durchgeführt werden, so dass der VN dann erstmals mit der Durchführung der Dichtigkeitsprüfung Versicherungsschutz erlangt.

Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen von zwei Versicherungsnehmern bei Miteigentum

OLG Hamm

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

Treuwidriges Berufen des Versicherers auf die Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Neuwertspitze bei unberechtigtem Entzug der Leistungspflicht

OLG Dresden

1. In der Gebäudeversicherung kann ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist.

2. Die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Versicherer über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht.

3. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer; der Versicherungsnehmer, dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis.

4. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der Versicherungsnehmer die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des Versicherers ausräumt. Der Versicherer muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen.

Anforderung an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens

OLG Saarbrücken

1. Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der VN die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.

2. Das Recht der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bezieht sich nur auf die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht dagegen auf Personen, die diese Funktion nicht innehaben (hier: Gutachtergehilfe).

Obliegenheiten-Klauseln, inhaltliche Anforderungen, Kausalitätsgegenbeweis

OLG Saarbrücken

1. Eine Bestimmung in AVB, die wegen der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit „nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG“ vorsieht, trägt dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung. Eine solche Verweisung auf das geltende Gesetzesrecht genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes.

2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.

3. Der Nachweis, dass die aufgrund des Versicherungsfalls geschuldete Entschädigung die Summe der vom Versicherungsnehmer bereits erhaltenen Abschlagszahlungen übersteigt und er deshalb noch weitere Leistungen zu beanspruchen hat, ist nicht geführt, wenn die zur Begründung vorgetragenen weiteren Schäden auch nach Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden können.

Leistungskürzung um 50 % bei Brand durch auf einem Herd erhitztem Öl

LG Köln

Der Versicherungsfall Brand ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn Öl in einem Topf erhitzt und sodann die Küche verlassen wird. Eine vom Versicherer vorgenommene Leistungskürzung um 50 % ist in diesem Fall angemessen. Es liegt insbesondere kein die grobe Fahrlässigkeit ausschließendes Augenblickversagen vor, wenn das Schließen der Küchentür dazu führt, dass das auf dem Herd erhitzte Öl vergessen wird.

Umfang der Aufklärungspflichten eines Grundstücksverkäufers in Bezug auf die Gebäudeversicherung

BGH

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht. Ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist. Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Der Boden des Grundstücks kann auch zum versicherten Gebäude gehören

OLG Karlsruhe

1. Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.

2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.

Mangelnde Standfestigkeit von Fundamenten nach Erdrutsch

OLG Karlsruhe

1. Zum Begriff des Gebäudes – und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung – gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingungen für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.

2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.

Sturmflut als Ausschlusstatbestand in der Gebäudeversicherung

BGH

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser). Bloß mittelbare Auswirkungen der Sturmflut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Angesichts der bei Risikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch Sturmflut verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen.

Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans zählt nicht zu den notwendigen Reparaturkosten

Landgericht Köln

1. Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans gehört nicht zu den notwendigen Reparaturkosten, da ein solcher Plan in keinem Zusammenhang mit der Reparatur steht und für eine solche ersichtlich ohne Belang und damit nicht im Sinne des § 11 VGB 14 notwendig ist.

2. Die Baustellenverordnung findet auf Kleinbaustellen keine Anwendung.

Wohngebäudeversicherung, Beweis für Gebäudezerstörung, Bauteilöffnung

BGH

Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.

Reserve-Ursache beim Gebäudeschaden ist irrelevant

OLG Dresden

Der Versicherer kann sich der Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung nicht mit dem Einwand entziehen, der Schaden wäre auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden. Aus diesem Grund ist der Einwand unerheblich, dass es sich bei den Abriss- und Aufräumkosten um „Sowieso-Kosten“ gehandelt habe, weil das Gebäude auch ohne das versicherte Ereignis eingestürzt wäre.

Arglistige Täuschung durch unwahre Angaben zur Abgabe der Vermögensauskunft und Mieteinnahmen sowie Vorlage fingierter Rechnungen

OLG Dresden

1. Enthalten die Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des VN, dem Versicherer „jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen“, muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich.

2. Der im Auftrag des Versicherers mit der Schadensaufnahme befasste Sachverständige ist regelmäßig als deren Empfangsbote für in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des VN anzusehen.

3. Unwahre Angaben des VN über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht.

Wirksamkeit des Risikoausschlusses für Schwammschäden

OLG Celle

1. Sehen die Versicherungsbedingungen die Durchführung eines bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens vor, ist die Erhebung einer Feststellungsklage gegenüber einer in Betracht kommenden Leistungsklage nicht subsidiär. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich bei einer Auseinandersetzung zur Anspruchshöhe aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers noch Einwendungen zum Anspruchsgrund ergeben können.

2. Der Ausschluss für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung ist wirksam. Auf Besonderheiten des Versicherungsobjektes (hier: Holzständerbauweise) kommt es bei der AGB-Kontrolle nicht an.

Streitwertfestsetzung bei Vergleich in einem Gebäudeversicherungsprozess

OLG Karlsruhe

Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 Prozent abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft fehlen. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, welches die Parteien bei der Abgeltung der Neuwertspitze in dem Vergleich verfolgt haben. Die Wertfestsetzung beruht dann auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Deklaratorisches Anerkenntnis zum Anfall der Neuwertspitze bei Vereinbarung einer sukzessiven Auszahlung gemäß Baufortschritt

OLG Karlsruhe

1. Einigen sich Versicherer und VN nach dem Brand eines Wohngebäudes sowohl über die Höhe der Neuwertspitze als auch über bestimmte Bedingungen für die Auszahlung (hier: Fälligkeit von vorzulegenden Handwerkerrechnungen), kann die Vereinbarung dahin auszulegen sein, dass der Versicherer mit der Vereinbarung gleichzeitig die Voraussetzungen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wiederherstellungsklausel (Sicherstellung der Wiederherstellung binnen drei Jahren nach dem Brand) deklaratorisch bestätigt.

2. Hat der Versicherer in einem deklaratorischen Anerkenntnis bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag erfüllt sind, kann er sich später nicht mehr auf einen möglichen Ablauf der Drei-Jahres-Frist für die Sicherstellung der Wiederherstellung berufen.

3. Vereinbaren die Vertragspartner für die Zahlungspflicht des Versicherers eine aufschiebende Bedingung, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch des VN erst mit dem Eintritt der Bedingung (hier: Fälligkeit von Handwerkerrechnungen).

Schuldhafte Verletzung der Obliegenheit zum Entleeren der Wasserleitung und zur genügend häufigen Kontrolle eines nicht genutzten Gebäudes

OLG Koblenz

1. Nach § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung und geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 27 Nr. 1 d) VGB 2006 vor. Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen und soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht damit die für die kalte Jahreszeit vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus. Die nicht genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vielmehr genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren und zu entleeren. Beide Maßnahmen sind nebeneinander durchzuführen, eine einzelne Maßnahme, z.B. lediglich häufige Kontrollen, allein genügt.

2. Nicht genutzt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen. Es genügt nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant ist. Die bloße Absicht des Klägers, das Objekt wieder zu vermieten, führt daher nicht zu einer Nutzung.

3. Es begründet auch keine Nutzung, dass das Objekt ohne Renovierungsstau und weiterhin möbliert gewesen sein soll. Zwar sind etwa Wochenend- oder Ferienwohnungen keine nicht genutzten Gebäude, denn nach ihrem Zweck werden sie bewohnt, wenn sich auch nur zeitweilig in ihnen Menschen aufhalten. Hier lag indes gerade keine zumindest zeitweise vermietete Wochenend- oder Ferienwohnung vor, sondern ein dauerhaft unvermietetes Wohnobjekt, in dem sich Menschen gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern allenfalls zu Kontroll- und den behaupteten Toilettengängen aufgehalten haben. Die Einlagerung von Gegenständen kann je nach den Umständen des Einzelfalls zwar gleichfalls eine Nutzung darstellen. Das Haus wurde hier allerdings nicht als Lager umgenutzt, sondern stand schlicht seit dem Auszug der letzten Mieter vor 4½ Jahren bis zum Schadensfall unbewohnt leer. Allein das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründet noch keine aktuelle Nutzung des Objekts, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das Haus, wie hier, nach Beendigung eines Mietvertrages für einen langen Zeitraum nicht neu vermietet wird. Anderenfalls könnte jeder Versicherungsnehmer die für den Leerstand vereinbarten Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres dadurch auf Jahre hinaus umgehen, dass einzelne Möbelstücke in der unvermieteten Wohnung belassen oder in diese eingebracht werden. Auch dass das Gebäude nach dem Vortrag des Klägers ohne Renovierungsstau gepflegt war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich hieraus weder eine Nutzung zu Wohnzwecken noch als Lager ergibt.

4. Als Kontrolle ist eine Überwachung des Gebäudeinneren zu verstehen. Eine bloße Außenkontrolle – wie hier zumeist durchgeführt – genügt nicht. Auch die Annahme der notwendigen Verdichtung der Kontrollfrequenz wegen des Dauerfrostes ist zutreffend. Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, da die unter normalen Risikoverhältnissen erforderlichen wöchentlichen Innenkontrollen ebenfalls nicht vorgenommen worden sind.

5. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 VVG i.V.m. § 27 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VGB 2006). Der Versicherungsnehmer muss also darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden oder ein geringerer Grad als grobe Fahrlässigkeit trifft. Bezugspunkt des Verschuldens ist dabei die Verletzung der Sicherheitsvorschrift, nicht dagegen die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Unkenntnis der Sicherheitsvorschriften exculpiert den Versicherungsnehmer nicht, jedenfalls dann nicht, wenn diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Versicherungsnehmer die Existenz der verletzten Obliegenheit aufdrängen muss. Grundlegende Sicherheitsvorschriften können als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zudem hat der Versicherungsnehmer eine entsprechende Erkundigungspflicht.

6. Nach § 27 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VGB 2006 können Leistungen nicht gekürzt werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Zum Beweis fehlender Kausalität genügt nicht, dass der Schadenseintritt bei korrektem Verhalten ebenso wahrscheinlich gewesen wäre wie bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst geführt, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Hätte der Kläger die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten, so wäre ein Leitungswasserschaden durch den Wasseraustritt an der Armatur allerdings bereits mangels Leitungswassers auszuschließen gewesen.

Leistungskürzung von 75 % bei Frostschaden in einem über Jahre unbewohnten Gebäude

OLG Koblenz

1. Nicht genutzt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen. Es genügt nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant ist. Auch das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründet noch keine aktuelle Nutzung des Objekts, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen.

2. Eine Kürzung der Versicherungsleistungen um 75% entspricht (mindestens) der Schwere des Verschuldens, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, das Wasser abzustellen, obgleich das Gebäude seit Jahren unbewohnt war, eine lange Frostperiode herrschte und er zugleich noch regelmäßige Objektkontrollen unterließ. Ein Leitungswasserschaden wird in einem solchen Fall regelrecht leichtfertig herausgefordert. Das Verschulden wiegt dann besonders schwer.

Gebäudeversicherung, Mehrwertsteuerklausel

LG Stade

Eine Klausel in Bedingungen für die Gebäudeversicherung (hier § 13 Ziff. 8 a DCVGB), wonach Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der VN vorsteuerabzugsberechtigt ist oder er Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, hält der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

Zulässige Feststellungsklage trotz möglichen Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe

OLG Dresden

1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.

2. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung alleine seinem Versicherungsmakler zugeht.

Mit Erstellung des Angebots zur Schadensbeseitigung beauftragtes Handwerksunternehmen ist Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers

OLG Rostock

Um einen Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers handelt es sich auch bei einem Handwerksunternehmen, welches er mit der Erstellung eines bei dem Versicherer einzureichenden Angebots für eine Beseitigung des versicherten Schadens beauftragt. Beinhaltet das Angebot unzutreffende Positionen, muss der Versicherungsnehmer daher diesem Umstand im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick auf eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Arglist plausibel erklären.

Zum Unmittelbarkeitserfordernis bei einem Sturmschaden ;"Reserve-Ursache" führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers

OLG Dresden

Der Versicherer kann die Erfüllung des Versicherungsanspruchs grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, der Schaden an dem Gebäude wäre auch aufgrund einer "Reserve-Ursache" entstanden. Nach der Regelung unter § 9 Ziffer 5.4 ABL 2015 hat der Versicherer die "infolge" des Versicherungsfalles tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Bestimmung grundsätzlich nur dahin verstehen, dass zwischen dem eingetretenen Versicherungsfall (unmittelbar durch Sturm bedingter Gebäudeschaden) und den entstandenen Aufwendungen ein direkter Ursachenzusammenhang bestehen muss, d h. zwischen beide Umstände keine weitere Ursache tritt. Weitergehende Einschränkungen im Hinblick auf die Kausalität zwischen Versicherungsfall und entstehender Aufwendungen ergeben sich nicht. Damit sieht die Regelung jedoch einen Ausschluss von Sowieso-Kosten nicht vor.

Streitwert eines Abfindungsvergleichs über Neuwertspritze in der Gebäudeversicherung

OLG Karlsruhe

1. Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der VN die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte.

2. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 % abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruch in der Zukunft fehlen.

Wasseraustritt aus einem Zahnarztstuhl als versicherter Leitungswasserschaden

OLG Dresden

Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist. Das dort vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhles ist ein versicherter Leitungswasserschaden. Unter Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist Wasser zu verstehen, das aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.

Wasseraustritt aus einem Zahnarztstuhl als versicherter Leitungswasserschaden

OLG Dresden

Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist. Das dort vorgesehene Sachverständigenverfahren lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhles ist ein versicherter Leitungswasserschaden. Unter Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist Wasser zu verstehen, das aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.

Wohngebäudeversicherung, Abtretung von Leistungsansprächen an mehrere Trocknungs- und Reparaturunternehmen

OLG Hamm

Zur hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung eines Anspruchs aus dem Gebäudeversicherungsvertrag bei Abtretung an mehrere Trocknungs- und Reparaturunternehmen.

Ansprechpartner

Dr. Carsten Fuchs

Dr. Carsten Fuchs

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Dominic Steinborn

Dominic Steinborn

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Lehrbeauftragter an der TH Köln (2014-2019)

Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland)

Dr. jur. Ira Ditandy

Dr. jur. Ira Ditandy

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fachanwältin für Versicherungsrecht

Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V.

Mediatorin

Michael Spurzem

Michael Spurzem

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Alexander Baulig

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Rech

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Stefan Ströhm

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management

Rebecca Vollmer, LL.M.

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Rechtsanwältin

Fachanwältin für Versicherungsrecht

Arnold Neuhaus

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Partner

Rechtsanwalt

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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Georg Kaiser

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Partner

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Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management

Michael Scheid

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Fachanwalt für Miet- und Wohnungs­eigentumsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kirsten Prusseit

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Rechtsanwältin

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Marc Werdein

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Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Lehrbeauftragter der EUFH – Europäische Fachhochschule/CBS International Business School