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Familienrecht

BGH: Berücksichtigung von Wille und Wunsch des Betroffenen bei der Betreuerauswahl

BGH – XII ZB 118/21

Die Wünsche des Betroffenen hinsichtlich der Betreuerauswahl dürfen nur dann übergangen werden, wenn die Bestellung dem Wohl des Betroffenen widersprechen würde. Dies erfordert "erhebliche Gründe von bedeutendem Gewicht", die ein konkretes Risiko belegen, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Interesse des Betroffenen zu handeln.