
(Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei längerer Trennungsdauer nur bei wirtschaftlicher Verselbständigung
OLG Frankfurt – 4UF 105/21
Eine längere Trennungsdauer (ein Drittel der Ehedauer) kann die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs nur dann als grob unbillig erscheinen lassen, wenn eine wirtschaftliche Verselbständigung eingetreten ist. Die gemeinsame steuerliche Veranlagung sieben Jahre nach der Trennung deutet auf eine fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung hin, die eine reguläre Durchführung des Versorgungsausgleichs erfordert.