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Medizin und Heilberufe

Aktuelle Urteile

Arzthaftungsrecht

Entkräftung einer Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild

OLG Dresden

Die Entkräftung der durch eine ärztliche Dokumentation begründete Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild kann auch durch die Behandlungsunterlagen selbst erfolgen. Die Festlegung des Behandlungsstandards vor und während einer Nierenoperation einschließlich notwendiger ergänzender Befunderhebungen wegen festgestellter Vorerkrankungen obliegt gemäß dem Grundsatz fachgleicher Begutachtungen einem internistischen Sachverständigen. Wird der Sachverständige im Anschluss an sein Gutachten mündlich angehört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass anschließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht möglich.

Ein vom Krankenkassenmitarbeiter eingeholtes MDK-Gutachten begründet nicht seiner Kenntnis von einem Behandlungsfehler

OLG Frankfurt

1. Allein die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung eines Krankenversicherers vom Ablauf einer ärztlichen Behandlung vermittelt diesem nicht die Kenntnis von Tatsachen, die den Schluss auf einen Behandlungsfehler zulassen.

2. Dies gilt erst recht, wenn mehrere medizinische Sachverständige angesichts der medizinischen Komplexität des Geburtsablaufs zu Fehlschlüssen verleitet wurden, die erst durch die Kombination von geburtshilflicher und neonatologischer Begutachtung aufgeklärt wurden.

3. Allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen führt nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten muss.

Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind tauglicher Gegenstand im selbstständigen Beweisverfahren

OLG Rostock

1. Auch Fragen an einen medizinischen Sachverständigen, welche Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht betreffen, können Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.

2. Ein Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist auch dann zulässig, wenn er Fragen zum Gegenstand hat, die einer rechtlichen Wertung bedürfen (im Anschluss an BGH vom 24.09.2013 – VI ZB 12/13 zum groben Behandlungsfehler). Der Begriff des Aufklärungsfehlers ist zunächst vom Sachverständigen mit medizinischen Wertungen auszufüllen, weshalb es mithin immer um die Klärung tatsächlicher medizinischer Umstände und nicht allein um eine rechtliche Beurteilung geht.

3. Die Frage nach der Ursache eines Personenschadens (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) kann in medizinischer Hinsicht vom Umfang der gebotenen Aufklärung mitbestimmt werden; ebenso bedingen sich der Zustand der Person (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die gebotene Aufklärung.

4. Selbst wenn der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren zu der medizinischen Bewertung kommt, dass die von der Behandlerseite vorzulegenden ärztlichen Behandlungsunterlagen keine pflichtgemäße Aufklärungsdokumentation enthalten, ist diese Feststellung für die Bewertung als Schadensursache im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO erheblich.

5. Durch das selbstständige Beweisverfahren kann für Arzthaftungsansprüche eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht nur wegen vermeintlichen Behandlungsfehlern, sondern – selbstständig daneben – auch wegen etwaiger Aufklärungsfehler bewirkt werden.

Verjährung rechtskräftig festgestellter Ansprüche auf Ersatz von Rezept- und Fahrtkosten

OLG Oldenburg

Rezept- und Fahrtkosten als Behandlungskosten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB.

Schätzung des Haushaltsführungsschadens und Ablehnung „taggenauer“ Schmerzensgeldberechnung

OLG Celle

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse be-stimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (i. A. an BGH VersR 2019, 51).

2. Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei Nichteinstellung einer Ersatz-kraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden.

3. Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz (8 Euro) ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

4. Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6 Euro angemessen.

5. Die Aufteilung der Hausarbeit bestimmt sich grundsätzlich nach der in der Familie des Verletzten vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung bzw. der dort gelebten Praxis. Eine nachträgliche Umverteilung gemäß den heute überwiegend in Deutschland üblichen Gepflogenheiten bei der Lebensführung findet nicht statt.

6. Die für die Bemessung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Hausarbeit regelmäßig verwendeten Tabellenwerke sind im Rahmen eines Rechtsstreits für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) untauglich. Denn die Tabellenwerke weisen schwerwiegende Unstimmigkeiten auf, haben keinen Bezug zum konkreten Schaden und setzen willkürliche Werte ohne belastbares Datenmaterial an. Sie sind für die Schadens-schätzung auch nicht ergänzend heranzuziehen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

7. Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen An-gehörigen im Einzelnen darzulegen.

8. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Stundensatz von 8 Euro angemessen.

9. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weite-re Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt/M. VersR 2019, 435 [taggenaue Ab-rechnung]).

Vom Patient behaupteter Hygieneverstoß kann sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite auslösen

BGH

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte – sekundäre – Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein.

Krankenversicherer darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehlers des Arztes hinweisen

OLG Köln

Grober Behandlungsfehler durch Vergessen eines Instruments im Patienten

OLG Oldenburg

1. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt trotz des Bemerkens des Abbruchs einer Metallspitze eines Operationsinstruments im Körper des Patienten eine Entfernung unterlässt.

2. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € ist hierfür angemessen, wenn der Patient möglicherweise durch das Verbleiben der Metallspitze einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Stehen und Gehen erlitten hat.

Rückgriff des nach dem Notarzt hinzugezogenen Arztes auf dessen Anamnese

OLG Naumburg

1. Der nach dem Notarzt hingezogene Arzt des kassenärztlichen Notdienstes muss sich bei seiner Anamnese mit der vorangegangenen Notarztbehandlung befassen und nach der Entwicklung der dort geschilderten und dokumentierten Beschwerden fragen.

2. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Anamnese führt selbst als einfacher Befunderhebungsfehler nicht zur Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität, wenn die gebotene Nachfrage keinen gravierenden und reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte (hier im Hinblick auf den Vorderwandherzinfarkt einer Frau Mitte 30, ohne bekannte vaskuläre Erkrankungen bei belastungsunabhängigen Beschwerden, normalem Blutdruck, unauffälliger Atmung, fehlender Atemnot, fehlender Übelkeit und keiner schweißigen Haut).

Haftung nach unterlassener ärztlicher Aufklärung werdender Eltern über mögliche Behinderung des Kindes

OLG Karlsruhe

Eltern eines schwer behinderten Kindes haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die behandelnden Ärzte über das im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellte Risiko der schweren Behinderung nicht aufgeklärt haben und erwiesen ist, dass die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.02.2020 entschieden und einem Elternpaar Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen.

Zum Beweisverfahren in Arzthaftungsprozessen

Oberlandesgericht Köln

1. Eine sofortige Beschwerde im Arzthaftungsbeweisverfahren ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine begehrte Verfahrensanordnung auf Beiziehung von Behandlungsunterlagen durch das Gericht oder den Sachverständigen oder die ausdrückliche Anordnung einer körperlichen Untersuchung richtet. Beweisbeschlüsse - auch im selbstständigen Beweisverfahren - sind insoweit grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache.

2. Beweisfragen an den Sachverständigen, ob es eine gleichwertige Behandlungsalternative zu dem tatsächlich erfolgten Eingriff gab, sind im Beweisverfahren zuzulassen, da diese Frage der Begutachtung durch den Sachverständigen zugänglich ist und sinnvollerweise nur durch ihn beantwortet werden kann. Die Klärung dieses Punktes ist i.S.v. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden, und es spricht nichts dagegen, einen konkret bezeichneten Aufklärungsfehler im selbstständigen Beweisverfahren „miterledigen zu lassen“.

3. Die Frage, ob ein Patient tatsächlich über bestehende Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, ist nicht durch einen Sachverständigen zu klären und kann daher nicht Gegenstand des Arzthaftungsbeweisverfahrens sein.

Einsatz eines nur notdürftig mit einem Heftpflaster reparierten CTG-Geräts kann Befunderhebungsfehler begründen

BGH

Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).

Keine Haftung des Arztes für bloßen Diagnoseirrtum

OLG Dresden

1. Beschränkt sich die Berufung auf das Bestreiten der Ergebnisse eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens und der darauf aufbauenden, in sich schlüssigen Beweiswürdigung, ohne ihre abweichende Bewertung durch ein Privatgutachten oder andere medizinische Belege anzugreifen, ist auch in Arzthaftungsverfahren grundsätzlich keine weitere Beweisaufnahme erforderlich.

2. Ist ein Diagnoseirrtum eines Arztes nicht als fundamental einzuordnen, ist eine Haftung lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn die von ihm erhobenen Befunde nicht anzuzweifeln sind, sondern bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt lediglich den Schluss auf eine bestimmte Diagnose zulassen.

Pflichten eines Allgemeinarztes bei einem Patienten mit gerötetem Auge

OLG Dresden

Die Frage, welche Maßnahmen ein Arzt ergreifen muss, richtet sich immer nach der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht. Lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen.

Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

OLG Frankfurt

1. Hat der Geschädigte Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädiger zustehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherer abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von diesen erbrachten Leistungen nach der normativen Schadensberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen wären.

2. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z. B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) – gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts – für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 Euro angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10,- Euro angehoben werden kann.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.

Prüfung einer hypothetischen Einwilligung des Patienten bei einem möglichen Aufklärungsfehler

OLG Schleswig

Beruft sich der Behandler auf den Vorwurf des Patienten, er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung, so muss zunächst einmal festgestellt werden, inwieweit der Patient vor dem Eingriff hätte aufgeklärt werden müssen. Es bedarf für die Entscheidung über die hypothetische Einwilligung dann aber keiner Feststellung, ob der Patient tatsächlich vollständig aufgeklärt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Einwilligung trägt - wie bei hypothetischen Kausalverläufen allgemein - der Behandelnde. Es sind an den Beweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, damit auf diesem Weg das Aufklärungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird.

Reichweite der Beweiserleichtung beim sog. Befunderhebungsfehler

BGH

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungsfällen

BGH

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. Das medizinische Fachwissen eines Sozius kann einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden.

Aussetzung eines Arzthaftungsprozesses mit Blick auf ein gegen einen Arzt anhängiges Strafverfahren

OLG Dresden

Wegen eines gegen einen Arzt anhängigen Strafverfahrens kommt in Arzthaftungssachen eine Aussetzung regelmäßig nicht in Betracht. Denn aus einem begleitenden Strafverfahren können durchweg keine so gewichtigen Erkenntnisse erwartet werden, dass der Zivilrechtsstreit nicht weiter betrieben werden muss.

Arzthaftung bei Behandlung von Kniebeschwerden mittels Injektionen

OLG Hamm

Der Einsatz von Medikamenten im off-label-use ist nicht per se unzulässig. Ein off-label-use ist zulässig, wenn er unter sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile des für den beabsichtigten Gebrauch nicht zugelassenen Medikaments vertretbar ist und medizinisch-sachlich begründet erscheint. Eine zweite Kortisoninjektion muss nicht zwingend als behandlungsfehlerhaft gewertet werden, auch wenn die zeitliche Soll-Vorgabe des Medikamentenherstellers nicht eingehalten wird. Dabei muss der Arzt eine Abwägung zwischen dem erhöhten Infektionsrisiko und der Beschwerdelinderung vornehmen. Vor einer solchen Behandlung muss der Patient auf die gesteigerten Risiken hingewiesen werden. Bei mangelnder Aufklärung trägt der Patient die Beweislast dafür, dass die Kniegelenksinfektion durch die konkrete Injektion verursacht worden ist.

Verwechselung des Herzschlags der Mutter mit dem des Ungeborenen als grober Behandlungsfehler

OLG Oldenburg

Verwechselt ein Ärzteteam bei einer Geburt, bei der die Herzfrequenz des Kindes zunächst stark abfällt, jedoch einige Minuten später eine stabile Herzfrequenz im CTG angezeigt wird, diese mit der nicht angezeigten Herzfrequenz des Kindes und entsteht dem Kind dadurch ein schwerer Hirnschaden, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar, der zu einem erheblichen Schmerzensgeldanspruch des Kindes führt (hier: 500.000 €).

Anforderungen an tierärztliche Aufklärung

OLG Dresden

Aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag schuldet der Tierarzt nur eine an wirtschaftlichen, ideellen und den Anforderungen des Tierschutzes ausgerichtete Beratung, die Vorschriften über die humanärztliche Aufklärung können hierauf nicht überragen werden. Denn die Zweckrichtung im Bereich der Tiermedizin richtet sich nicht nach dem Rahmen des Möglichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen. Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden trägt der Auftraggeber.

Keine generelle Obergrenze für den Ersatz von vermehrten Bedürfnissen bei häuslicher Pflege eines Schwerstgeschädigten

BGH

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand na-her Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.

2. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.

3. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unter-schiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs da-nach, welcher Bedarf der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestal-tung tatsächlich anfällt. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutba-rer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz, der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein ande-res Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.

Durchgangsarzt haftet für die Weiterbehandlung eines Arbeitnehmers persönlich und übt dabei kein öffentliches Amt aus

OLG Naumburg

1. Ein Durchgangsarzt, der die ambulante Weiterbehandlung übernimmt, haftet persönlich für einen fundamentalen Diagnosefehler und für einen Befunderhebungsfehler, weil er als weiterbehandelnder Arzt nicht hoheitlich tätig wird.

2. Das gilt auch dann, wenn ihm der Diagnosefehler bereits bei seiner Tätigkeit als Durchgangsarzt unterlaufen war und wenn er als weiterbehandelnder Arzt bei gebotenem Anlass die Diagnose nicht überprüft.

Schutz- und Verkehrssicherungspflichten des Heimträgers gegenüber Heimbewohnern bei in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage

BGH

1. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer – jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn er selbst aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.

2. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimwohner zu vermeiden (hier: Verbrennungen in einer Sitzbadewanne).

Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung gem. § 8 TPG

BGH

Die Vorgaben des Transplantationsgesetzes wie die Anwesenheit eines neutralen Arztes bei dem Aufklärungsgespräch und das Erfordernis einer zu unterzeichnenden Aufklärungsniederschrift sind die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern zu einer Beweisskepsis gegenüber der Behauptung einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also dass ein nicht ordnungsgemäß aufgeklärter Lebendorganspender auch im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen wäre, ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche. Denn für den Spender kann jedes Risiko bedeutsam sein, weil die Ablehnung der Zustimmung nicht zu einer Gefahr für seinen Gesundheitszustand werden kann, sondern ihm die Möglichkeit gibt, sein gesundes Organ zu behalten.

Grundsatz der fachgleichen Begutachtung im Arzthaftungsprozess

LG Frankfurt

1. Im Arzthaftungsprozess ist der medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet des beklagten Arztes auszuwählen.

2. Fällt die zu beurteilende medizinische Frage auch in benachbartes medizinisches Fachgebiet, kann die Sachverständigenbeurteilung grundsätzlich auch durch einen Sachverständigen aus diesem Gebiet erfolgen. Maßgeblich als Anknüpfungspunkt ist aber auch im Fall der Überschneidung von Fachgebieten, ob nach dem Behandlungsvertrag und den Willenserklärungen von Arzt und Patient eine dem Facharztstandard in dem Fachgebiet des beklagten Arztes entsprechende Behandlung vereinbart ist.

Keine Aussetzung des Haftungsverfahrens bei Verdacht auf Unterlagenfälschung

Oberlandesgericht Dresden

In Arzthaftungssachen kommt eine Aussetzung mit Blick auf ein gegen den Arzt anhängiges Strafverfahren regelmäßig nicht in Betracht. Denn aus begleitenden Strafverfahren können keine Erkenntnisse erwartet werden, die so gewichtig sind, dass der Zivilrechtsstreit zunächst nicht weiter betrieben zu werden braucht. Es ist davon auszugehen, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu einer angeblichen Verfälschung von Behandlungsunterlagen keinen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits haben, da der Gutachter durch angeblich nicht zutreffende bzw. fehlende Akteneinträge in seiner Begutachtung nicht beeinflusst wurde.

Diagnoseirrtum eines Arztes bei einer Brustuntersuchung

OLG Dresden

Der Vorwurf, der Arzt habe eine von einer Patientin in ihrer Brust angegebene Verdickung bei der Untersuchung übersehen und keine weitergehende Diagnostik angeordnet, betrifft nicht die Befunderhebung, sondern ist als Diagnoseirrtum zu beurteilen. Ein Diagnoseirrtum, der objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen ist, kann nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebung voraus.

Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum erforderlichen Inhalt der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Aufklärung)

BGH

Genügt eine ärztliche Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, so kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, trifft den Behandelnden aber erst dann die Beweislast, wenn der Patient plausibel macht, dass er - wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung.

Der Betreiber eines Pflegeheims ist ohne Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr, nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung demenzkranker Patienten zu gewähren; insb. nicht beim Toilettengang

OLG Karlsruhe

1. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre.

2. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflege-heims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

Tierarzthaftung: Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten; Sturz eines narkotisierten Pferdes in der Aufwachbox

OLG Dresden

1. Auf die Beratungspflichten des Tierarztes vor der Operation eines Pferdes sind die in §§ 630a ff BGB kodifizierten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar. Auch § 90a BGB erweitert den Umfang der Aufklärungspflichten nicht.

2. Über das Risiko, dass ein narkotisiertes Pferd in der Aufwachbox stürzen und sich hierdurch erheblich verletzen kann, hat der Tierarzt ohne konkreten Anlass nicht aufzuklären.

Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens

OLG Rostock

Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht, namentlich zu deren Inhalt und Umfang, sind tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO.

Kenntnis von diabetischer Polyneuropathie kann gesteigerte Befunderhebungspflichten begründen

OLG Köln

1. Ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostiziert, muss jedenfalls dann, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes-mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt, die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar.

2. Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000,- Euro.

Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung

BGH

Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, die Vermutung zu widerlegen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

Keine Beweislastumkehr bei vorwerfbarer Missachtung ärztlicher Anordnungen durch den Patienten

OLG Hamm

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Pflicht des Arztes zur Information des Patienten über bedrohliche Befunde

BGH

Der Patient hat einen Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen. Das gilt in besonderem Maße, wenn ihn erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen (Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung). Es ist ein (schwerer) ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird. Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Ihn trifft eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht.

Schmerzensgeld für nicht erkannten Darmkrebs

OLG Braunschweig

1. Leidet der Patient unter heftigen Blutungen aus dem Anus und diagnostiziert der Arzt ohne eine Darmspiegelung gemacht oder empfohlen zu haben lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur, ist dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kund verstößt, greift zugunsten des Patienten eine Beweislastumkehr. Nicht der Patient hat zu beweisen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den gesundheitlichen Folgen besteht. Vielmehr hat der Arzt den Nachweis zu führen, dass die hier um 9 Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf ursächlich geworden ist.

2. Dem verstorbenen Kläger steht hierfür ein Schmerzensgeld von 70.000,00 € sowie Schadensersatz zu.

Aufklärungspflicht bei sekundärer Wunschsectio

OLG Hamm

Bei einer reinen Wunschsectio ohne medizinische Indikation bedarf der Eingriff einer sorgfältigen, maximalen Planung. Auch bei einer nach Geburtsbeginn erfolgenden, sekundären Wunschsectio ist dieser Standard zu wahren, insbesondere muss eine Planung auch unter personellen Gesichtspunkten erfolgen. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen, ähnlich wie bei reinen Schönheitsoperationen.

Aufklärung und Schutzzweckzusammenhang

BGH

Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären waren, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte – nicht aufklärungspflichtige – Risiko mit den nicht realisierten – aufklärungspflichtigen – Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist.

Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme durch Pneumologen

LG Flensburg

Die Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax gehört noch in das Fachgebiet eines niedergelassenen Pneumologen. Bei der Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax muss ein niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie deswegen den Standard seines Fachgebiets waren, nicht den eines Radiologen. Denn nur wenn ein Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwendet, die ein fremdes Fachgebiet betreffen, hat er dessen Standard zu garantieren.

Überprüfung der Äußerungen medizinischer Sachverständiger

OLG Dresden

In Arzthaftungssachen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch sowohl auf innere Widersprüche als auch auf Widersprüche zu anderen Gutachtern, auch wenn es sich dabei um Privatgutachter handelt, zu überprüfen. Lassen sich derartige Widersprüche auch durch eine ergänzende Anhörung nicht ausräumen, ist ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen

Einwilligungserklärung unmittelbar nach der Aufklärung kann die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzen

OLG Köln

1. Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.

2. Besteht in einem Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung zu bewegen, wird die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzt. Eine solche Einwilligungserklärung muss vom Patienten nicht ausdrücklich widerrufen werden. Vielmehr trifft die den Eingriff durchführenden Ärzte die Pflicht – was durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen ist -, sich vor dem Eingriff davon zu überzeugen, dass die Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.

Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

BGH

1. Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.

2. Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.

Ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen

OLG Brandenburg

Im Rahmen einer Aufklärung muss der Arzt dem Patienten über Behandlungsalternativen informieren, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Der Arzt muss dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt.

Sachkunde des Tatrichters - Verzicht auf medizinisches Sachverständigengutachten

BGH

1. Der Tatrichter darf, wenn es um die Frage einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde aufzuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

2. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält.

Kontraindikation von Bettgittern und Fixierungen bei Patienten mit fortgeschrittener Demenz

LG Köln

Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung ist bei Patienten, die unter einer fortgeschrittenen Demenz leiden, kontraindiziert. Eine Fixierung kann zu Strangulationen führen. Außerdem führt die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führt und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöht. Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vor einer Koloskopie

OLG Dresden

Vor einer Koloskopie ist der Patient über das Risiko einer iatrogenen Perforation des Darmes bei der Untersuchung aufzuklären. Es ist anerkannt, dass der Patient auch auf seltene Risiken hingewiesen werden muss, wenn diese Risiken, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Bei der Durchführung einer Koloskopie gehört dazu die zwar selten auftretende, aber häufig zu schwerwiegenden Folgen führende Perforation des Darmes. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung reicht ein Aufklärungsformular nicht aus, vielmehr ist grundsätzlich die Zeugenvernehmung oder Parteianhörung des aufklärenden Arztes geboten.

„Schonungslose“ Aufklärung bei einer Schönheitsoperation

OLG Dresden

1. Bei einer kosmetischen Operation ist die Aufklärung "schonungslos" auf das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen, auch zur Wahl der Behandlungsmethode zu erstrecken.

2. Hierzu gehört auch die Aufklärung über das Risiko chronischer, nicht lediglich vorübergehender Schmerzen infolge der Operation.

3. Bei einer rein kosmetischen Operation ist in der Regel von der Plausibilität des vom Patienten behaupteten Entscheidungskonflikts auszugehen.

Sekundäre Darlegungslast bei Hygieneverstoß

BGH

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein. Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt.

Schmerzensgeld von 500.000,00 € angemessen für Querschnittslähmung einer 14 Jahre alten Patientin nach Behandlungsfehler

OLG München

Tritt nach der Operation einer 14 Jahre alten Patientin eine Querschnittslähmung ein, die diese im derzeitigen und zukünftigen Leben in schwerster Art beeinträchtigt, weil sie zu einer eigenständigen und selbstbestimmten Lebensführung dauerhaft nicht in der Lage, ihr Leben lang Tag und Nacht auf fremde Hilfe auch in intimsten Bereichen angewiesen ist und sie zusätzlich immer wieder mit Schmerzen und erheblichen Ängsten bis hin zur Todesangst durch Ersticken zu kämpfen hat, erscheint ein Schmerzensgeldkapital von 500.000,00 € angemessen.

Ordnungsgemäße Information über voraussichtliche Behandlungskosten bei noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden

BGH

1. Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.

2. Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.

3. Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.

Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind kein tauglicher Gegenstand im selbstständigen Beweisverfahren

OLG Karlsruhe

1. Fragen zur ärztlichen Aufklärung beziehen sich weder auf das Tatbestandsmerkmal „Zustand einer Person“ (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch auf das Tatbestandsmerkmal „Ursache eines Personenschadens“ (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und können damit kein Gegenstand im selbstständigen Beweisverfahren sein.

2. Bei der Beweisfrage zur medizinischen Bewertung der Aufklärungsdokumentation geht es nicht um die Klärung der Frage, ob Aufklärungsfehler Ursache eines Personenschadens wurden, sondern um eine abstrakte Klärung der Frage, welche Anforderungen aus sachverständiger Sicht an die Aufklärung zu stellen sind und ob die dokumentierte Aufklärung dem entspricht.

3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gutachterliche Klärung einer solchen abstrakten Vorfrage im selbstständigen Beweisverfahren, die auf (aufklärungsbeweisbelasteter) Behandlerseite dazu veranlassen könnte, sich vorgerichtlich gütlich zu einigen bzw. auch sonst der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

4. Der Aufklärungsbogen ist lediglich Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Soweit dem ärztlichen Aufklärungsbogen aber bereits Feststellungen zu aufklärungspflichtigen Umständen zu entnehmen sind, kommt eine Beweisaufnahme hierzu im selbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht, da sich die Frage der Aufklärung insoweit auch ohne medizinische Kenntnisse bereits beantworten lassen.

Keine hypothetische Einwilligung bei Absehen von operativem Eingriff als Ergebnis eines echten Entscheidungskonfliktes

BGH

1. Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird.

2. Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt bestanden hätte.

3. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung.

4. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. In diesem Fall ist auch eine Aufklärung entbehrlich.

Zuständigkeit für Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung nach einem Behandlungsfehler des Durchgangsarztes

OLG Dresden

Der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung wegen der Mehrkosten einer aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendigen medizinischen Behandlung ist vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Soweit die gesetzliche Unfallversicherungsträgerin Schadensersatzansprüche geltend macht, weil sie ihrerseits von dem Versicherten auf Schadensersatz (Verdienstausfall und Schmerzensgeld) wegen behaupteter Fehlbehandlung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Anspruch genommen wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eröffnet. Für Amtshaftungsklagen und Innenregressansprüche darf nach Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen werden.

Kein Schmerzensgeld für Lebensverlängerung

BGH

1. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.

2. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung

OLG Dresden

Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr regelmäßig die Vernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. Ist seine Darstellung in sich schlüssig, soll dem Arzt allerdings in der Regel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im konkreten Fall in der gebotenen Weise geschehen ist.

Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung

OLG Dresden

Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr regelmäßig die Vernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. Der Beweis ist allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Da aber an den Nachweis keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO bereits auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und "einiger" Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist.

Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherern

OLG Frankfurt

Ist ein Risiko (Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen.

„Schockschaden“ und Arzthaftung

BGH

Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken, als im Fall von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht.

Fehlender Hinweis an den Patienten auf einen kontrollbedürftigen Befund ist regelmäßig ein Befunderhebungsfehler

BGH

1. Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeit zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Diese Pflicht besteht erst recht dann, wenn, wie bei einem Mammographie-Screening, Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung ist und es sich um eine im Rahmen der Anamnese nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (hier: Mamillenretraktion) handelt, die auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten kann.

2. Zum Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung

3. Zur Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs liegt. Wird etwa der Patient zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in dem Unterlassen von Warnhinweisen. Fehlt es dagegen schon an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und das Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.

Schmerzensgeld bei baldigem Tod wegen eines grob fahrlässig nicht behandelten septischen Schocks

OLG Köln

1. Ein Arzt, der auf Hinweise der Krankenschwester, die auf einen beginnenden septischen Schock des Patienten hindeuten, nicht zumindest Anordnungen zu engmaschiger und intensiver Überwachung trifft, handelt grob fehlerhaft.

2. Verstirbt ein Patient infolge eines grob fehlerhaft nicht behandelten septischen Schocks binnen weniger Stunden, ist ein höheres Schmerzensgeld als 2.000,- Euro nicht gerechtfertigt.

3. Liegt dem Erben seit fünf Jahren ein von ihm eingeholtes Privatgutachten vor, aus dem sich die Umstände ergeben, die einen groben Fehler des Arztes begründen, beschränkt er sich zunächst auf die Geltendmachung von ererbten Ansprüchen des Erblassers und erweitert er dann die Klage um eigene Ansprüche aus behaupteter eigener psychischer Schädigung (hier: insbesondere darauf gestützter Verdienstausfall), so handelt es sich insoweit um einen eigenen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen die (hier bejahte) Verjährung durch die erhobene Klage nicht gehemmt wird.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch nach Bypass-Operation

OLG Dresden

Die am Vortag einer Bypass-Operation nachmittags erfolgte Risikoaufklärung des Patienten ist noch als rechtzeitig anzusehen. Geht der aufklärende Arzt aufgrund eines einfachen Diagnoseirrtums davon aus, dass eine Stentimplantation keine Alternative zu der beabsichtigten Bypass-Operation ist, scheidet seine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen aus.

Schockschaden nach ärztlichem Behandlungsfehler

BGH

Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht.

Kein Erfordernis des Kausalitätsnachweises auf Seiten des Patienten bei grobem Behandlungsfehler

OLG München

Liegen fachübergreifend mehrere Behandlungsfehler vor, die teils für sich, zumindest aber in der Zusammenschau mehrerer als grob zu bewerten sind, führen diese zu einer Beweislastumkehr für die Kausalität zugunsten des betreffenden Patienten. Die Aufklärung des Behandlungsgeschehens ist wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonders schwierig, was zu einer Unzumutbarkeit des Kausalitätsnachweises durch den Patienten führt. Als Orientierungsmaßstab für die Bemessung der Schmerzengsgeldhöhe können die Gerichte, neben ihrer gesammelten Kenntnisse der eigenen Praxis, vor allem Schmerzensgeldtabellen mit Zusammenstellungen von Entscheidungen anderer Gerichte zu Rate ziehen. Schlussendlich hat das erkennende Gericht jedoch stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Schmerzensgeldrente neben Schmerzensgeldkapital bedeutet keinen Vorteil für den Verletzten

OLG München

Eine Aufteilung des Schmerzensgeldanspruchs in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente ist nicht angezeigt, wenn trotz schwerster Verletzungen und besonders gravierenden Dauerfolgen (hier Querschnittslähmung) kein besonderer Vorteil für die Geschädigte gegenüber der einheitlichen Abfindung durch einen Kapitalbetrag zu sehen ist.

Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens

BGH

Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht.

Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens

BGH

Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Festhaltung Senat v. 19.5.2020 – VI ZB 51/19, VersR 2020, 1394 = juris).

Zur Haftung eines Zahntechnikers für das Beschleifen einer Prothese

OLG Frankfurt

1. § 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Die Höchstpersönlichkeit der Zeugenpflichten schließt es aus, eine GmbH für etwaige Falschaussagen ihres Geschäftsführers als Zeuge haftbar zu machen.

12.000,00 € Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

OLG Frankfurt

Die Fixierung einer Patientin stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Sowohl bei einer 5. als auch bei einer 7. Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung. Das gilt auch, wenn im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen wurde. Die Fixierung nimmt den Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder jedenfalls im Zimmer freizubewegen. Infolge der besonderen Eingriffsqualität ist eine solche Fixierung nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt, sodass es einer richterlichen Genehmigung bedarf. Angesichts des Ausmaßes der konkreten Beeinträchtigungen und der Funktion eines Schmerzensgeldes ist ein Betrag von 12.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend bemessen.

Fehlende Dokumentation stellt keinen Behandlungsfehler dar, sondern führt allein zu Beweiserleichterungen

BGH

Auch bei einem Dokumentationsmangel bleibt der Patient für den Ursachenzusammenhang zwischen dem vermeintlichen Behandlungsfehler und den geklagten Beschwerden beweisbelastet. Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet lediglich die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, die Vermutung zu widerlegen.

Mitverschulden eines Patienten

OLG Braunschweig

1. Ist ein Arzt wegen eines Behandlungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, ist es ihm zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Patienten zu berufen. Bei der Bejahung mitverschuldensbegründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten ist allerdings Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - VI ZR 133/95, juris-Rn. 13).

2. Im Allgemeinen obliegt es zwar dem Patienten, grundsätzlich einen Arzt aufzusuchen, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dies nahelegt (vgl. OLG München vom 23. September 2004 - 1 U 5198/03, juris-Rn. 83). Es hängt indes von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wann die Nicht-Konsultation eines Arztes diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

3. Treten bei dem Patienten erneut Symptome (hier: Darmblutungen) auf, für die aufgrund der vorangegangenen, auf unzureichender Befunderhebung basierenden Diagnose des Arztes dem Patienten Erklärungen (hier: Hämorrhoiden und Analfissur) genannt wurden, die keine zeitnahe Wiedervorstellung nahelegen, so stellt es keinen ein Mitverschulden begründenden Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich der Patient beim Wiederauftreten der Symptome nicht sofort wieder in Behandlung begibt. Vielmehr darf insoweit der Patient zumindest eine Zeit lang darauf vertrauen, dass keine ernsthafte Erkrankung (hier: Darmkrebs) vorliegt.

4. Ist einem Arzt durch schuldhaftes Unterlassen der gebotenen Befunderhebung nach dem Grundsatz des groben Behandlungsfehlers zuzurechnen, dass eine an Darmkrebs erkrankte 47-jährige Patientin nach 4 ½ Jahren Überlebenszeit mit zahlreichen belastenden Therapien und Operationen verstorben ist, indem ihr die Chance auf eine zeitgerechte, weniger invasive Behandlung von 4-5 Monaten mit vollständiger Genesung genommen wurde, so ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 70.000,00 € angemessen und keinesfalls überhöht.

500.000 Euro Schmerzensgeld bei schwerst geschädigtem Kind

OLG Köln

Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingtem und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens (der dazu führt, dass das Kind weder jemals selbstständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbstständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist) jegliche Basis für die Entfaltung eigener Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze – die der Senat bei einem rein als kapitalgeforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500.000,00 € ansetzt – per se gerechtfertigt. Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere „Ausdifferenzierung“ (hier dahin, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten) und eine damit begründeten Reduzierung des Schmerzensgeldes um 50.000,00 € sind nicht gerechtfertigt.

Befunderhebungsfehler durch unterlassene Krankenhauseinweisung

OLG Köln

1. Unterlässt ein Arzt zum Ausschluss einer akuten Appendizitis einen Rat zu einer bestimmten diagnostischen Maßnahme oder eine einer bestimmten diagnostischen Untersuchung dienende Überweisung an einen anderen Arzt oder in ein Krankenhaus, liegt der Schwerpunkt ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher.

2. Bei Verdacht auf akute Appendizitis genügt der Rat, sich „bei Persistenz oder Verschlechterung der Beschwerden“ sofort in einem Krankenhaus vorzustellen, nicht fachärztlichem Standard.

3. Der Arzt kann in einem solchen Fall gegen die Umkehr der Beweislast nicht geltend machen, die vom Patienten unterlassene Vorstellung im Krankenhaus habe durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente gesetzt und in gleicher Weise wie der Arzt dazu beigetragen, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne.

Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung (hier: Schutz vor Verbrühung durch Badewasser)

BGH

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt (hier: Wasserinstallation ohne Temperaturbegrenzung), wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden. Dies gilt jedenfalls, wenn ihm dies dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist.

Darlegungslasten bei der Rüge eines Hygieneverstoßes

BGH

Auch für die Behauptung des Patienten, es lägen Hygieneverstöße vor, gelten maßvolle Anforderungen an die primäre Darlegungslast. Es genügt, wenn die Patientenseite Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers gestattet. Es ist dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache des Beklagten, konkret zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung des Patienten, insbesondere auf der Intensivstation, vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes.

Ein während der gynäkologischen Behandlung überobligationsmäßig geschriebenes CTG muss zeitnah fachkundig beurteilt werden

OLG Hamm

1. Ein niedergelassener Gynäkologe muss die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren so organisieren, dass er auf ein Silentes CTG zeitnah reagieren kann, gerade wenn seine Helferinnen das CTG zwar anlegen können, aber nicht darin geschult und eingewiesen sind, grobe Auffälligkeiten oder einen groben pathologischen Befund selbst zu beurteilen. Der Arzt muss dann selbst zeitnah, etwa 15 bis 20 Minuten nach Beendigung des CTG, dieses auf grobe Pathologien prüfen.

2. Erleidet das Neugeborene unter der Geburt einen hypoxischen Hirnschaden, der (auch) auf zeitverzögerte Einweisung in eine Klinik zurückzuführen ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € angemessen, wenn das schwersthirngeschädigt geborene Kind unter seinem Zustand nicht zusätzlich leidet.

Aufklärungspflicht eines in Krankenhaus einweisenden Arztes

OLG Hamm

Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten - ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns - ausgehen darf. Ein Arzt, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt, ist nicht verpflichtet, den Patienten aufzuklären. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass die Risikoaufklärung durch das Krankenhaus erfolgt, an das der Patient überwiesen wurde. Übernimmt der Arzt, der einen Patienten zur Operation in ein Krankenhaus einweist, allerdings tatsächlich die Risikoaufklärung, muss diese richtig und grundsätzlich vollständig sein.

Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Celle

Für den Haushaltsführungsschaden sind die konkreten Umstände des Falls maßgeblich. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht. Eine zeitliche Begrenzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens, z B. bis zum 75. Lebensjahr, ist nicht vorzunehmen, sofern keine konkreten Umstände in der Person des Geschädigten vorliegen, die eine Begrenzung rechtfertigen würden. Eine Tenorierung, wonach die Zahlungen "auf Lebenszeit" zu erbringen sind, ist unbedenklich.

Keine pauschale Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand von Tabellen

OLG Dresden

Die verfügbaren Tabellen zum Haushaltsführungsschaden bieten aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung. Sie können daher nicht zur Begründung der Höhe des Ersatzanspruchs, sondern lediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Geschädigten herangezogen werden.

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten

OLG Hamm

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Arzthaftung bei verspäteter Behandlung von Durchblutungsstörungen

OLG Hamm

In der Gefäßchirurgie gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie (Gefäßverschluss) ist akut zu behandeln. Wird der Versuch einer Rekanalisierung der Arterie nicht rechtzeitig unternommen, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem zögerlichem Verhalten dem Patienten die einzige Chance zum Erhalt einer Hand genommen wird. Für den Teilverlust der rechten Hand bei Entfernung des Daumens, des Zeigefingers und Teile des Mittelfingers kann ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen sein.

Sturz bei Besuch im Krankenhaus und die Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers

LG Köln

Von einem Krankenhausbesucher kann erwartet werden, dass er sich auf die für ein Krankenhaus typischen und von Betreibern nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt. Neben Krankenbetten und medizinischem Gerät zählen auch in den öffentlichen Bereichen des Krankenhauses aufgestellte Sitzgruppen für Besucher und Patienten zu den Hindernissen, auf die ein Besucher beim Betreten des Krankenhauses erwartbar treffen kann. Grundsätzlich ist von dem Besucher zu erwarten, dass er diese Hindernisse erkennt und um dieser herumgeht.

Ohne Grundaufklärung über Art und Schwere des Eingriffs haftet der Arzt auch für realisierte nicht aufklärungspflichtige Risiken

BGH

Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte – nicht aufklärungspflichtige – Risiko mit den nicht realisierten – aufklärungspflichtigen – Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist.

Krankenhausunterlagen müssen vom Anwalt oder vom Patienten nicht auf ärztliche Behandlungsfehler überprüft werden.

BGH

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grobfahrlässiger Unkenntnis von dem den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.

Arzthaftung bei der Implantation einer Hüftgelenksendprothese

OLG Naumburg

Stellt der Patient dem Arzt konkrete Fragen zu Umständen, die für seine Einwilligung in den operativen Eingriff von Bedeutung sind, so müssen diese wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dies ist Voraussetzung für eine selbstbestimmte Entscheidung des Patienten, die der Arzt nicht durch Desinformation unterlaufen darf. Dies betrifft insbesondere auch die Routine und Erfahrung des behandelnden Orthopäden im Hinblick auf die geplante Operation (hier Implantation einer zementfreien Hüftgelenksendoprothese).

Mehrere voneinander unabhängige Primärverletzungen, Beweismaßstab

BGH

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Hier werden unabhängig davon aus der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).

Implantologisch nutzlose Leistungen des Zahnarztes rechtfertigen die Kündigung des Patienten und den Wegfall der Vergütungspflicht

BGH

1. Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Absatz 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben.

2. Fehlerhaft eingesetzte Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos i. S. d. § 628 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, wenn es keine dem Patienten zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Der Umstand, dass der Patient einzelne Implantate als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels weiterverwendet, ändert nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung und dem Entfallen der Vergütungspflicht insgesamt.

Wahrscheinlichkeitsangaben in Aufklärungsbögen müssen sich nicht am medical dictionary for regulatory activities (MedDRA) orientieren

BGH

Wahrscheinlichkeitsangaben im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung vor einer ärztlichen Behandlung haben sich grundsätzlich nicht an den in Beipackzetteln für die Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen des medical dictionary for regulatory activities zu orientieren. Dies gilt auch, wenn die Wahrscheinlichkeitsangaben in einem (schriftlichen) Aufklärungsbogen enthalten sind.

Keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gegen den Willen des Verstorbenen

OLG Karlsruhe

Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.

Kläger muss sich kein medizinisches Fachwissen zur ordnungsgemäßen Prozessführung aneignen

BGH

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat.

2. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

3. Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

Anspruch auf Schmerzensgeld nach Fixierung ohne richterliche Genehmigung

OLG Frankfurt

Einer Patientin, die ohne richterliche Genehmigung nach Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung über die Dauer von Zwei Wochen fixiert wird und sedierende Medikamente erhält, steht ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu (hier: 12.000,00 €).

Bei Gefahr eines Geburtsschadens durch Verzögerung muss die Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio vorgezogen werden

BGH

1. Eine Haftung wegen Unterlassens der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio kommt auch dann in Betracht, wenn die Sectio später durchgeführt wird als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre und diese Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.

2. Dafür, dass und in welchem Umfang in einer Überschreitung der empfohlenen EE-Zeit (Zeit von der Entscheidung zur Sectio bis zur Entwicklung des Kindes) ein Behandlungsfehler liegt, trägt der Geschädigte die Beweislast. Die Gefahren einer solchen Zeitüberschreitung sind für die Behandlungsseite nicht voll beherrschbar.

Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung einer Schwangeren

OLG Dresden

Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.

Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden

Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn der Tatsachenvortrag nur in groben Zügen zum Ausdruck bringt, aus welchem Komplex ein Fehler abgeleitet wird und welcher Schaden daraus eingetreten sein soll. Im Berufungsverfahren ist es jedoch dem klagenden Patienten abzuverlangen, sich medizinisch fundiert, d.h. regelmäßig unter Bezug auf ein Privatgutachten, medizinische Leitlinien oder andere Stimmen aus der medizinischen Literatur mit den von ihm beanstandeten Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens, auf die sich das erstinstanzliche Gericht gestützt hat, auseinanderzusetzen. Klärt der Arzt auch über eine ernsthafte Alternative zu der von ihm in Aussicht genommenen Behandlung auf, ist er nicht verpflichtet, zu diesem Gespräch einen Arzt derjenigen Fachrichtung hinzuziehen, in die diese Alternativbehandlung fällt.

Anwendung eines nicht allgemein anerkannten Behandlungskonzepts

BGH

Die Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts stellt nicht ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar. Denn die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes. Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode darf aber nur dann angewendet werden, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung unter Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung dieser Methode rechtfertigt. Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen in den Besonderheiten des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden.

Verpflichtung des Allgemeinarztes zur Zuführung des Patienten zu einer fachärztlichen Behandlung

OLG Dresden

Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht; lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen.

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

LG Münster

Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.

Höhe des Hinterbliebenengeldes bei Schockschaden und Mitverschulden

OLG Koblenz

1. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 3 BGB stellt der Betrag von 10.000 EUR für das Hinterbliebenengeld eine „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe dar.

2. Angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens am Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle, liegt der Hinterbliebenengeldbetrag jedenfalls im Regelfall unter dem für sog. Schockschäden zuzuerkennenden Betrag.

3. Verstirbt das 20-jährige Kind des Kl., welches im Haushalt des geschiedenen Ehegatten lebte, in Folge eines Verkehrsunfalles, hinsichtlich dessen Zustandekommen das verstorbene Kind ein Mitverschulden von mindestens 50 % trifft, steht dem Kl. ein nicht über 5.000 EUR hinausgehender Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.

Aufklärung am Operationstag kann ausreichen

OLG Dresden

Bei ambulanten Eingriffen kann eine Aufklärung des Patienten noch am Operationstag genügen, sofern ihm die eigenständige Entscheidung überlassen bleibt, ob er den Eingriff durchführen lassen will. Bei einer ambulant durchgeführten Koloskopie ist die Aufklärung auch dann noch als rechtzeitig anzusehen, wenn sie erst erfolgt, nachdem der Patient die zur Vorbereitung erforderliche medikamentöse Darmreinigung bereits abgeschlossen hat. Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, ist es erforderlich, dass der Patient entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten.

Vorgezogene Aufklärung zur Sectio

BGH

1. Eine Haftung wegen Unterlassens der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio kommt auch dann in Betracht, wenn die Sectio später durchgeführt wird als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre und diese Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.

2. Dafür, dass und in welchem Umfang in einer Überschreitung der empfohlenen EE-Zeit (Zeit von der Entscheidung zur Sectio bis zur Entwicklung des Kindes) ein Behandlungsfehler liegt, trägt der Geschädigte die Beweislast. Die Gefahren einer solchen Zeitüberschreitung sind für die Behandlungsseite nicht voll beherrschbar.

Besondere Schutzpflichten des Trägers von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung vor einer Selbstgefährdung (Hier. Schutz vor Verbrühungen)

BGH

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.

Ersatz von Verdienstausfallschaden

OLG München

1. Beim Ersatz vom Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen.

2. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

Behandlungsfehler aufgrund unterlassener Zählkontrolle

OLG Stuttgart

Das Zurücklassen einer Nadel im Bauchraum bei einer urologischen Operation stellt einen Behandlungsfehler dar. Die Ärzte müssen alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen gegen das Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet treffen und Instrumente auf Vollständigkeit überprüfen. Die klagende Patientin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €.

Umfang der Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess

BGH

An die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich auf den Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Der Patient ist nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion mit Keimen zu ermitteln und vorzutragen.

Krankenhausaufnahme bei verweigertem „Corona-Test“

LG Dortmund

Trotz grundsätzlichen Kontrahierungszwang (Aufnahme- und Behandlungspflicht) besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kein Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrages mit einem Krankenhaus. Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Antragstellerin sich weigert, bei Krankenhausaufnahme an Maßnahmen zur Testung auf SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung an COVID-19 mitzuwirken.

Substantiierungslast im Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen

BGH · 30.01.2020

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

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