
Aktuelle Urteile
Marken- und Wettbewerb
OLG Frankfurt: Werktitelschutz für App-Namen
LG Magdeburg: Zur GEMA-Vermutung bei Musikwiedergabe in Geschäftsräumen
„Thermomix“ darf trotz Markenschutzes auf Kochbuchcovern verwendet werden
Der Name der bekannten Küchenmaschine Thermomix ist als Marke geschützt. Unter diesem Markennamen vertreibt der Hersteller auch Kochbücher. Das OLG Köln hat nun einem Verlag erlaubt Kochbücher, in denen sich ausschließlich Rezepte für die bekannte Küchenmaschine Thermomix finden und die ohne die speziellen Eigenschaften dieser Maschine nicht nachgekocht werden können, mit dem an sich geschützten Markennamen zu kennzeichnen. Anwendung findet hierbei eine Ausnahme im Markengesetz, die die Benutzung einer fremden Marke zur Klarstellung der Zweckbestimmung des eigenen Produktes erlaubt. Deshalb durfte der Verlag darauf hinweisen, dass seine Kochbücher speziell auf die Eigenschaften der Küchenmaschine Thermometer zugeschnitten sind. Anders können Verbraucher nicht feststellen, ob Sie mit dem Kochbuch überhaupt etwas anfangen können.
Feinjustierung der Rechtsprechung zur Adword-Werbung
Bislang galt bei der Adword-Werbung der Grundsatz, dass die Schaltung von Werbeanzeigen für Suchbegriffe, die fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen enthalten, grundsätzlich zulässig sein kann. Nämlich dann, wenn die Anzeige als solche gekennzeichnet ist, weder den Suchbegriff noch sonst einen Hinweis auf den Zeicheninhaber enthält und der Internetnutzer deshalb nicht erwartet, ausschließlich Angebote des „Suchbegriffinhabers“ zu sehen.
Das OLG Frankfurt hat nun in einem Fall, in dem diese Voraussetzungen scheinbar eingehalten werden, trotzdem eine Kennzeichenverletzung gesehen. In einer Anzeige für Zahnschienen fand sich die Formulierung, das angebotene Produkt gebe es nur bei zertifizierten Kieferorthopäden. Hieraus schließe der Verkehr, dass der Zeicheninhaber von dem die Anzeige schaltenden Unternehmen zertifiziert sei und deshalb deren Produkt anbiete, so das Gericht. Das war aber tatsächlich nicht der Fall, weil es sich um ein anderes Zahnschienensystem handelte.
In Zukunft wird daher bei der Schaltung von Internetanzeigen für Suchbegriffe (Adwordanzeigen) noch genauer darauf zu achten sein, dass der Anzeigetext für sich genommen keine Verbindung zum „Suchbegriffinhaber“ herstellt.
Zur Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse
Nach § 50 Urhebergesetz ist die redaktionelle Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für die Berichterstattung über Tagesereignisse in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach § 51 UrhG werden mit derselben Maßgabe Zitate erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Vorabentscheidungsverfahren zur richtlinienkonformen Reichweite dieser Vorschriften Stellung genommen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zwar ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Eine Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse dürfe aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wird. Für Zitate stellte der EuGH klar, dass solche nicht nur in der gewohnten Form in Anführungszeichen erfolgen können, sondern dass auch ein Hyperlink ein Zitat darstellen kann. Erlaubt sei ein solches Zitat allerdings nur dann, wenn das Werk zuvor mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in der konkret zitierten Gestalt bereits einmal veröffentlicht wurde.
Der letzte Punkt wird für die Entscheidung des konkreten Falles maßgeblich sein. Dort ging es nämlich um einen Distanzierungsvermerk, den der Urheber bei seiner Veröffentlichung angebracht hatte, der in der Berichterstattung über Tagesereignisse aber nicht mitzitiert worden war.
Sofern eine legale Vorveröffentlichung also nur zusammen mit einem Distanzierungsvermerk des Urhebers existiert, ist dieser unbedingt mit zu zitieren.
Zur markenrechtlichen Verwechselungsgefahr: Bedeutung der Schlusssilbe
Das Gericht hatte über einen Widerspruch aus dem älteren Zeichen Hanseata gegen die Eintragung des neuen Zeichens HANSEATEX zu entscheiden, für die zumindest Branchenähnlichkeit vorlag. Die Ähnlichkeit der beiden Zeichen beurteilte das Gericht als nicht so ausgeprägt, dass eine Verwechslungsgefahr begründet sei. Dies liege maßgeblich an den abweichenden Zeichenendungen, die für ein noch ausreichend unterscheidbares Klang- und Schriftbild sorge.
Die Entscheidung betont also nochmals den bekannten Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf den Gesamteindruck abzustellen ist, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dominierend sind in der Regel vor allem der Wortanfang und die Schlusssilbe.
Zu berücksichtigen war auch, dass der übereinstimmende Hauptbestandteil „Hanseat“ trotz Identität wegen seiner Kennzeichnungsschwäche eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könne.
Das Urteil deutet aber an, dass bei abweichender Konstellation eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Hauptbestandteils zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
„Lichtmiete“ ist markenrechtlich geschützt
Normalerweise sind beschreibende Begriffe für jedermann freihaltebedürftig und können daher nicht im Wege des Markenschutzes monopolisiert werden.
Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass der von einem Vermieter für Beleuchtungsanlagen verwendete Begriff der „Lichtmiete“ als Marke schutzfähig ist. In der Urteilsbegründung stellte es klar, dass es sich bei diesem Begriff um ein Kunstwort handele, dem weder von Natur aus noch kraft einer etablierten Verkehrsauffassung eine beschreibende Bedeutung zukomme. Der Begriff konnte daher als Marke angemeldet werden und steht im geschäftlichen Verkehr nun exklusiv dem Schutzrechtsinhaber zur Verfügung.
Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht bei Aufgabe eines Online-Shops
Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht, muss in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben und für den Fall des erneuten Verstoßes dem Gegner eine Vertragsstrafe versprechen. Grund hierfür ist die sog. Wiederholungsgefahr, also die Möglichkeit, dass der Täter die Wettbewerbsverletzung erneut begeht. Sie wird durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe beseitigt, weil der Verletzer deren Entstehung vermeiden will und die Tat daher nicht erneut begehen wird.
Es gibt aber auch – allerdings selten - Fälle, in denen trotz Wettbewerbsverstoßes eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, da aus anderen Gründen auszuschließen ist, dass der Täter den Verstoß erneut begeht. Eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung muss in solchen Ausnahmefällen dann nicht abgegeben werden.
Das Landgericht Koblenz hat nun entschieden, dass selbst die Geschäftsaufgabe oder das Stilllegen eines Onlineshops nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen und auf eine Unterlassungserklärung zu verzichten. Dies deshalb, weil grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt.
Unzulässige Schleichwerbung von Influencern auf Instagram
Nach dem am 21.03.2019 verkündeten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe wurde eine Influencerin verurteilt, es künftig zu unterlassen, mittels Instagram-Posts Werbung zu platzieren, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen. Ein Wettbewerbsverein hatte die Verletzung von § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend gemacht und geklagt. Hiernach sind kommerziell ausgerichtete Handlungen als solche zu kennzeichnen (u.a. Verbot der Schleichwerbung).
Die monierten Instagram-Posts zeigten Fotos der Influencerin. Nach einem Klick auf das Foto erschienen sogenannte Tags, die die Markennamen der getragenen Accessoires oder Kleidung beinhalteten. Diese waren wiederum anklickbar und führten den Nutzer zu dem jeweiligen Instagram-Account des Markeninhabers.
Präzisierung der Pflicht zur Löschung des Google-Cache
Seit der BGH-Entscheidung CT-Paradies aus 2014 schuldet ein Urheberrechtsverletzer nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, neben der bloßen zukünftigen Unterlassung auch solche aktiven Handlungen zur Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, die ihm möglich und zumutbar sind. Wenn also die Verletzungshandlung beispielsweise im Google-Cache noch abrufbar ist, dann hat er sich auch um die dortige Löschung zu bemühen.
Das OLG Frankfurt hat diese Pflicht nun für nicht gewerblich handelnde Verletzer – konkret für eine Kirchengemeinde – eingegrenzt. Diese hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € für eine Foto-Veröffentlichung versprochen war. Das Gericht legte diese Erklärung dahingehend aus, dass die Vertragsstrafe nicht auch für den Fall versprochen sei, dass das Foto temporär noch im Google-Cache abrufbar sei.
Grund für diese Auslegung sei zum einen, dass für nicht gewerbliches Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht die gleichen Maßstäbe gelten können, wie für gewerbliches Handeln. Außerdem habe sich eine Auslegung umso enger am Wortlaut zu orientieren, je höher die Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vereinbart sei.
Angesichts der hier vereinbarten Summe von 5.100 € könne eine Auslegung daher nicht ergeben, dass eine derart hohe Vertragsstrafe auch für den Fall versprochen worden sei, wenn das Foto bloß noch im Cache vorhanden sei.
Zur Kennzeichnungspflicht für Werbung bei Instagram
Das Kammergericht in Berlin hat klargestellt, dass Influencer nicht jede Veröffentlichung mit Links oder Tags zu kommerziellen Anbietern als Werbung kennzeichnen müssen. Bei rein redaktionellen Beiträgen, die vorwiegend der Information und Meinungsbildung der Follower dienen, entfällt eine solche Kennzeichnungspflicht. Entscheidend für die Einordnung als redaktioneller Beitrag sind zwei Kriterien: der Influencer darf keine irgendwie gestaltete Entlohnung erhalten und die Verlinkung/der Tag dürfen nicht zu Seiten führen, über die unmittelbar ein Erwerb möglich ist. Insoweit müssen Influencer also zukünftig eine Einzelfallprüfung vornehmen und jede Veröffentlichung individuell einordnen. Im Streitfall müssen sie die fehlende Vergütung darlegen, indem sie ihr Verhältnis zu den Begünstigten konkret offenlegen.



