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Arbeitsrecht

Nichteinhaltung der Angaben des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige

Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 467/21

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des AG gegenüber der Agentur für Arbeit. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürfen sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche ist auch nicht geboten. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der RL 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Anzeige enthalten sein müssen.