Zum Inhalt springen
IT- und Datenschutz

BAG: Besonderer Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat den besonderen Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestätigt. Die Abberufung und Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten unterliegen strengen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4 BDSG bzw. Art. 38 Abs. 3 DSGVO.