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Marken- und Wettbewerb

OLG Frankfurt: Werktitelschutz für App-Namen

OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass App-Namen grundsätzlich Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen können. Voraussetzung ist, dass der Name hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und nicht lediglich beschreibend für die Art der Anwendung ist.

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