
OLG Frankfurt: Werktitelschutz für App-Namen
OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass App-Namen grundsätzlich Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen können. Voraussetzung ist, dass der Name hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und nicht lediglich beschreibend für die Art der Anwendung ist.