
Unternehmen und Wirtschaft
Haftung des Beirats in der GmbH
Die Organhaftung von Beiratsmitgliedern entspricht der Haftung eines Aufsichtsratsmitglied
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so ist nach § 52 Abs. 1 GmbHG u. a. § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 u. 2 AktG entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG die Beweislast. Diese Vorschriften gelten für die beklagten ehemalige Mitglieder der Beiräte entsprechend (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 52 Rn. 93; Giedinghagen in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 52 Rn. 422; Diekmann in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 3, 5. Aufl. 2018, § 49 Rn. 28 m. w. N.; Schnorbus/Ganzer BB 2017, 1795 m. w. N.).
Zu der geschädigten GmbH standen die beklagten Beiräte als Gesellschaftsorganmitglieder jeweils in einem besonderen Rechtsverhältnis (vgl. BGH Urt. v. 4. Juli 1977 - II ZR 150/75 -), das für sie organschaftliche Verantwortung (vgl. Altmeppen a.a.O., Rn. 93 m.w.N.) und eine Sorgfalts- und Treuepflicht (vgl. Giedinghagen a.a.O., Rn. 414) begründete. Sie waren verpflichtet, die Interessen der Gesellschaften wahrzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 7. März 1983 - II ZR 11/82 -) und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beiratsmitglieds anzuwenden (vgl. Altmeppen a.a.O., Rn. 94 m. w. N.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 52 Rn. 123; Giedinghagen a.a.O., Rn. 423).
Beiratsmitglieder müssen Hinweise auf Fehlverhalten des Geschäftsführers auch dann nachgehen, wenn sie keine Überwachungspflicht trifft
Ungeachtet des Umstandes, dass ihnen die Gesellschaftsverträge nicht ausdrücklich die Aufgabe zuwiesen, die Geschäftsführer zu überwachen, haben die Beiratsmitglieder Hinweisen auf Fehlverhalten dieser Personen nachzugehen (vgl. Schnorbus/Ganzer a.a.O., S. 1796; s. a. BGH Urt. v. 26. Nov. 2015 - 3 StR 17/15 -: Pflicht als Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH, „fehlerhaftes oder geschäftsschädigendes Verhalten des Leitungsorgans abzuwenden“).
Die Entlastung des Geschäftsführers hat keine beschränkte Gesamtwirkung auf den gesamtschuldnerisch mithaftenden Beirat
Die Kammer geht nicht von einer „beschränkten Gesamtwirkung“ der Entlastungen des Streithelfers der Beklagten aus. Die Entlastungsbeschluss betraf den Geschäftsführer persönlich (vgl. BGH Urt. v. 10. Febr. 1977 - II ZR 79/75 - m. w. N.). Der mit den Entlastungen verbundene Verzicht darauf, den Geschäftsführer wegen einzelner Vorgänge „während des zurückliegenden Zeitraumes“ nachträglich „zur Rechenschaft zu ziehen“, umfasste alle Ansprüche gegen ihn aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der geschädigten GmbH, sofern die Anspruchsvoraussetzungen den Gesellschaftern bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung auf Grund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen erkennbar waren (vgl. BGH Urt. v. 21. April 1986 - II ZR 165/85 -). Eine „beschränkte Gesamtwirkung“ dieser Einzelentlastungen scheidet hiernach aus (a. A. Koch WuB 2016, 282, 283; offen gelassen von OLG Köln Urt. v. 22. Jan. 2009 - 18 U 142/07 -).
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